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Reiserücktrittkostenversicherung – Verschlechterung einer bestehenden Grunderkrankung

AG Schleswig – Az.: 21 C 123/19 – Urteil vom 06.02.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 1.560,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2019 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.658 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten, im Rahmen einer Reiserücktrittkostenversicherung eine Zahlung zu erbringen.

1. Die 1938 geborene Klägerin zu 1 leidet – neben weiteren gesundheitlichen Einschränkungen – seit ungefähr dem Jahr 2010 an Kachexie (krankhafter Gewichtsverlust). Sie nahm deshalb auf ärztliche Empfehlung eine Ernährungsberatung in Anspruch.

Seit mehreren Jahren unternehmen die Kläger gemeinsame Reisen, wie etwa eine einwöchige Nilkreuzfahrt in Ägypten im Ende März/Anfang April 2018. Sie schlossen im Zusammenhang mit den Reisen wiederholt befristete Reiserücktrittkostenversicherungen bei der Beklagten ab.

2. Am 20. April 2018 buchten die Kläger eine Reise nach Hurghada/Ägypten für den Zeitraum vom 21. Dezember 2018 bis zum 4. Januar 2019 zum Gesamtpreis von 2.658 Euro.

3. In der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2018 litt die Klägerin zu 1 an Erbrechen und Durchfall. Weil sich ihr Zustand verschlimmerte, veranlassten die Kläger am 23. Oktober 2018 einen Hausbesuch ihrer Hausärztin, die die Einnahme bestimmter Tabletten und die Nutzung einer Wärmflasche empfahl. Nachdem sich die Situation der Klägerin zu 1 auch bei einem erneuten Kontrollbesuch der Hausärztin am 24. Oktober 2018 nicht gebessert hatte, wurde sie am selben Tag in ein Krankenhaus gebracht und dort untersucht. Anschließend wurde sie, ebenfalls noch am 24. Oktober 2018, wieder nach Hause entlassen. Dort besserte sich ihr Zustand zunächst.

4. Am 24. oder 25. Oktober 2018 schloss die Klägerin zu 1 für beide Kläger telefonisch eine (Folge-)Reiserücktrittkostenversicherung bei der Beklagten mit einer Laufzeit vom 25. Oktober 2018 bis einschließlich zum 24. Oktober 2019 ab, nachdem der vorherige bei der Beklagten bestehende Vertrag ausgelaufen war. Fragen zu etwaigen Vorerkrankungen wurden ihr anlässlich dieses Telefonats nicht gestellt. Die Beklagte bestätigte den Vertragsschluss schriftlich, wobei sie in dem Bestätigungsschreiben auf angeblich beigefügte Versicherungsbedingungen als Grundlage für den Versicherungsvertrag Bezug nahm.

5. Nach wenigen Tagen hatte die Klägerin zu 1 erneut Beschwerden. Sie litt insbesondere an Erbrechen, Durchfall und Verstopfung. Nachdem sich der Zustand der Klägerin zu 1 über mehrere Wochen nicht gebessert hatte, befragte sie ihre Hausärztin am 9. November 2018, ob sie die geplante Reise überhaupt antreten könne. Dies verneinte die Ärztin.

Daraufhin stornierten die Kläger die Reise. Der Reiseveranstalter stellte ihnen mit Schreiben vom 14. November 2018 Stornokosten von 1.560 Euro in Rechnung.

Zudem informierten die Kläger die Beklagte im Anschluss an eine entsprechende telefonische Meldung darüber, dass sie die geplante Reise nicht würden antreten können.

Am 19. November 2018 bescheinigte die Hausärztin der Klägerin zu 1 deren Reiseunfähigkeit schriftlich auf einem Formular. Wegen der Einzelheiten wird auf diese „ärztliche Bescheinigung“ (Anlage … zur Klageschrift) Bezug genommen.

6. Die Klägerin zu 1 litt noch bis Ende 2018 an Erbrechen, Durchfall und Verstopfung. Eine Reise nach Hurghada war ihr zu dieser Zeit nicht möglich.

Danach besserte sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin zu 1 wieder. Bis heute sind die damaligen Beschwerden bei ihr nicht erneut aufgetreten. Zuletzt unternahmen die Kläger vom 27. November bis zum 11. Dezember 2019 eine Reise nach Hurghada.

7. Die Kläger behaupten, dem den Vertragsschluss im Oktober 2018 bestätigenden Schreiben der Beklagten seien lediglich Datenschutzbestimmungen, nicht aber die Versicherungsbedingungen beigefügt gewesen. Sie vertreten die Ansicht, die Erkrankung sei für sie unerwartet gewesen.

Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.658 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Nachdem sie die weitergehende Klage vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, beantragen sie zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.560 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

8. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dem Bestätigungsschreiben hätten die Versicherungsbedingungen, auf deren die „Reiserücktritt-Versicherung“ betreffenden Teil Bezug genommen wird (Anlage … zur Klageerwiderung), vollständig beigelegen. Sie ist der Auffassung, die im Herbst 2018 bei der Klägerin zu 1 aufgetretenen Beschwerden seien wegen der seit Längerem bestehenden Kachexie vorhersehbar gewesen.

Das Gericht hat die Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist im zuletzt rechtshängigen Umfang begründet.

Reiserücktrittkostenversicherung - Verschlechterung einer bestehenden Grunderkrankung
(Symbolfoto: Zephyr_p/Shutterstock.com)

a) Den Klägern steht als Mitgläubigern i. S. d. § 432 BGB (vgl. zur Mitgläubigerstellung bei Versicherungsforderungen Rüßmann, in: juris-PK BGB, 9. Aufl., Stand: 1. Februar 2020, § 432 Rn. 8) ein Anspruch gegen die Beklagte darauf zu, dass diese die Stornokosten der Reise von 1.560 Euro zahlt. Dies folgt aus § 1 Satz 1 VVG, wonach der Versicherer die Leistung, mit der er ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers abgesichert hat, bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles erbringen muss. Der vereinbarte Versicherungsfall ist eingetreten.

(1) Maßgeblich ist insoweit, ob nach Abschluss des Versicherungsvertrags eine unerwartete schwere Erkrankung aufgetreten ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Versicherungsbedingungen der Beklagten Bestandteil des Vertrags geworden sind, wofür Voraussetzung wäre, dass diese Bedingungen dem von der Beklagten übersandten Bestätigungsschreiben beilagen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VVG). Auf die Frage, ob nach Vertragsschluss eine unerwartete, schwere Erkrankung aufgetreten ist, kommt es nicht nur nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Reiserücktritt-Versicherung an (dort § 2 Nr. 1 Buchstabe a), sondern auch nach den typischerweise für Reiserücktrittkostenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auf diese wäre für den Fall abzustellen, wenn die Parteien die Bedingungen der Beklagten nicht einbezogen haben. Gesetzliche „Auffangregelungen“, die vorrangig maßgeblich wären (§ 306 Abs. 1, 2 BGB), existieren nicht. In einer solchen Konstellation ist es sachgerecht, die maßgeblichen Vertragskonditionen im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Dafür spricht zum einen, dass es anderenfalls an einer konkreten Vereinbarung über das versicherte Risiko als notwendigem Vertragsbestandteil fehlte – mit der Folge, dass ein Versicherungsvertrag im Ganzen nicht wirksam zustande gekommen wäre (§ 154 BGB). Zum anderen kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Versicherungsverträge typischerweise auf der Grundlage von Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherer abgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen nur Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 7 Rn.53 ff.). Dass typischer Maßstab der branchenüblichen Versicherungsbedingungen eine unerwartete, schwere Erkrankung während der Dauer des Versicherungsschutzes ist, zeigt sich etwa daran, dass auch die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) auf diesen Maßstab abstellen (vgl. dessen Besondere Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittkostenversicherung 2008/2018, Nr. 2.1, https://www.gdv.de/resource/blob/6038/e5f9b4437fee83ead6c9a8b2fb00b33e/02-besondere-versicherungsbedingungen-fuer-die-reiseruecktrittkostenversicherung-2008–vb-reiseruecktritt-2008–data.pdf).

(2) Eine derartige unerwartete, schwere Erkrankung ist bei der Klägerin zu 1 während des ab dem 25. Oktober 2018 bestehenden Versicherungsschutzes aufgetreten. Bei ihren bis zum Jahresende 2018 andauernden akuten Beschwerden, insbesondere dem Erbrechen und dem Durchfall, handelte es sich um eine schwere Erkrankung, die es ihr unmöglich machte, ab dem 21. Dezember 2018 nach Hurghada zu reisen.

Die Erkrankung war für die Klägerin zu 1 auch unerwartet. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen musste, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit – nicht nur: vielleicht oder möglicherweise – eine Erkrankung auftreten werde, die zu unzumutbaren Schwierigkeiten bei der Durchführung der Reise führen werde. Insofern kommt es darauf an, ob ein vernünftiger unversicherter Reisende in einer vergleichbaren Situation und mit dem Kenntnisstand des Versicherten von der Reisebuchung abgesehen hätte (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, a. a. O., VB Reiserücktritt Ziffer 2 Rn. 9; vgl. zum maßgeblichen subjektiven Maßstab auch BGH, VersR 2012, 89).

(a) Unschädlich ist insofern, dass die Klägerin zu 1 bereits seit ca. 2010 an Kachexie gelitten hat. Sie musste nicht davon ausgehen, dass auf diese Grunderkrankung zurückzuführende Beschwerden wie Erbrechen, Durchfall und/oder Verstopfung den Reiseantritt unmöglich machen könnten.

[1] Zweifelhaft erscheint bereits, ob die ab Ende Oktober 2018 aufgetretenen Beschwerden objektiv tatsächlich auf die Kachexie als bestehende Grunderkrankung bzw. andere, wiederum die Kachexie auslösende chronische Erkrankungen zurückzuführen waren. Dies mag zwar die ärztliche Bescheinigung vom 18. November 2018 nahelegen, nach der die zur Reiseunfähigkeit führende Diagnose „zunehmende körperliche Schwäche bei unklarem Gewichtsverlust“ lautet und wonach seit 2010 Vorerkrankungen mit Zusammenhang zur aktuellen Erkrankung bestehen. Demgegenüber haben die Kläger anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die behandelnden Ärzte die genaue Ursache dafür, warum es der Klägerin zu 1 im letzten Quartal 2018 so schlecht gegangen sei, nicht hätten herausfinden können. Dieser Darstellung ist die Klägerin nicht (mehr) entgegengetreten, sodass das Gericht sie als zugestandene Tatsache zu werten hat (§ 138 Abs. 3 ZPO).

[2] Wird davon ausgegangen, dass die Beschwerden der Klägerin zu 1 tatsächlich objektiv auf die Kachexie zurückzuführen waren, so gilt zunächst, dass sich nicht sämtliche auf einer bestehenden Grunderkrankung beruhenden Komplikationen als erwartbar darstellen und Versicherungsleistungen ausschließen.

Wird auf die Versicherungsbedingungen der Beklagten (dort § 2 Nr. 1 Buchstabe a) oder auf die Musterbedingungen des GDV (dort Erläuterungen zu Nr. 2.1) abgestellt, so ist die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung versichert, wenn in den letzten sechs Monaten (Versicherungsbedingungen der Klägerin) bzw. in den letzten … Jahren (Musterbedingungen) vor Versicherungsabschluss keine Behandlung durchgeführt wurde, wobei nicht als Behandlung regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen zählen, um den Gesundheitszustand festzustellen.

[3] Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel sind – insbesondere mit Blick auf § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 19 VVG – beachtliche Bedenken erhoben worden (vgl. nur Dörner, a. a. O., Rn. 15; Kaiser, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651i Rn. 69 ff., jeweils m. w. N.). Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB regelt, dass eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Derartige Grundgedanken könnten § 19 VVG zu entnehmen sein. Dessen Abs. 1 Satz 1 regelt die Befugnis des Versicherers, den (potentiellen) Versicherungsnehmer in Textform nach bekannten Gefahrumständen zu fragen, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Ergeben sich aus der Antwort des (potentiellen) Versicherungsnehmers Umstände, die dem Versicherer einen Vertragsschluss zu den beabsichtigten Konditionen zu risikoreich erscheinen lassen, steht es dem Versicherer frei, von einem Vertrag insgesamt abzusehen oder zumindest auf veränderte Bedingungen zu hinzuwirken. Dieses Verfahren trägt einerseits dem Interesse des Versicherers Rechnung, die eigenen Risiken eines Vertragsabschlusses vorab besser einschätzen zu können, andererseits ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, bei Vertragsschluss zu erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz genießt. Diese Risikoverteilung wird aber bei Geltung der von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen bzw. der GDV-Musterbedingungen zulasten des Versicherten verschoben, indem der Versicherer die vereinbarten Prämien einziehen kann, eine Bewertung, welche Erkrankungen tatsächlich konkret versichert sind, jedoch erst nachträglich bei Bedarf stattfindet.

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[4] Jedenfalls sind die Versicherungsbedingungen der Beklagten bzw. die Musterbedingungen des GDV entsprechend den allgemeinen Maßstäben dahin auszulegen, dass es für die Frage, ob sich die die Reiseunfähigkeit bewirkende Erkrankung als Verschlechterung einer bestehenden, in den letzten sechs Monaten behandelten Grunderkrankung darstellt, auf die subjektive Sicht eines vernünftigen Reisenden mit dem Kenntnisstand der Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrags ankommt (vgl. § 305 Abs. 2 BGB und oben vor (a)). Daran fehlt es.

Als die Klägerin zu 1 am 24. oder 25. Oktober 2018 die Reiserücktrittkostenversicherung abschloss, ging sie davon aus, bei dem Erbrechen, dem Durchfall und der Verstopfung an den beiden vorherigen Tagen habe es sich um punktuelle, nicht mit ihren bereits seit Jahren vorhandenen Gewichtsproblemen in Zusammenhang stehenden Beschwerden gehandelt. Noch in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die ab Oktober 2018 aufgetretenen Beschwerden nicht mit der Kachexie verknüpft und darauf hingewiesen, dass die Ärzte seinerzeit trotz verschiedener Untersuchungen die genaue Ursache für die Beschwerden nicht hätten ermitteln können. Die Klägerin zu 1 hat auch – von der Beklagten unbestritten – betont, dass die Jahre zuvor lediglich der Gewichtsverlust, nicht aber Symptome wie Erbrechen oder Durchfall auffällig gewesen seien. Vor diesem Hintergrund wäre auch ein vernünftiger Reisender mit dem Kenntnisstand der Klägerin zu 1 davon ausgegangen, dass die Beschwerden auf einen Magen-Darm-Infekt oder verdorbenes Essen zurückzuführen waren und nicht im Zusammenhang mit der diagnostizierten Kachexie standen.

(b) Aus den vorstehenden Gründen musste die Klägerin zu 1 bei Abschluss des Versicherungsvertrags auch nicht damit rechnen, dass die Erkrankung vom 23. und 24. Oktober 2018 (auf welche Ursache auch immer sie zurückzuführen war) bis zum Reiseantritt am 21. Dezember 2018 andauern oder während der Reise erneut auftreten könnte.

b) Der Zinsanspruch beruht auf § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Ermittlung der Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass Gerichtskosten und die jeweiligen anwaltlichen Verfahrensgebühren auf einen Streitwert von 2.658 Euro (anteilige Gewinnquote der Kläger: ca. 60 %) angefallen sind, die anwaltlichen Terminsgebühren hingegen auf einen Streitwert von 1.560 Euro (Gewinnquote der Kläger: 100 %).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1, 2 und § 711 Satz 1, 2 ZPO.

4. Rechtsgrundlage für die Wertfestsetzung ist § 63 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Von Amts wegen festzusetzen ist danach lediglich der Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren, der sich unabhängig von einer etwaigen Teilrücknahme der Klage im Laufe des Rechtsstreits nach dem ursprünglich angekündigten, höheren Klageantrag bestimmt. Eine differenzierende Wertfestsetzung mit Blick auf die anwaltlichen Gebühren setzt dagegen einen – hier nicht gestellten – Antrag nach § 33 Abs. 1, 2 RVG voraus.

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