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Abschaltung Webseite durch Host-Provider: Schadensersatz-/ Nutzungsausfallanspruch

LG Berlin  – Az.: 4 O 197/18 – Urteil vom 17.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Herkunft von und die Verantwortlichkeit für Schadsoftware auf der Webseite des Klägers, die von der Beklagten als Provider gehostet worden ist.

Die Parteien schlossen im Jahre 2013 einen Hostprovider Vertrag. Auf dessen Grundlage richtete der Kläger eine private Webseite für Modelleisenbahnen “xxxx.de“ auf einem Server der Beklagten ein. Dabei bediente sich der Kläger des von der Beklagten angebotenen Baukasten „LivePages“. Auf der Webseite stellte der Kläger sein Hobby dar, Modelleisenbahnen der Spur II, und präsentierte verschiedene Lokomotiven, Waggons, Weichen, Masten sowie auch reizvolle Bahnstrecken aus der ganzen Welt. Der Kläger beabsichtigt, einen Verein für Modelleisenbahnfreunde zu gründen.

Anfang März 2018 schaltete die Beklagte die Webseite des Klägers mit der Begründung ab, diese werde für Phishing Angriffe missbraucht. Die Webseite enthalte Dateien, die dem Ausspähen von Passwörtern und Kontodaten dienen würden. Der Aufforderung der Beklagten, die von ihr benannten Schaddateien zu löschen, kam der Kläger nicht nach.

Die Beklagte sprach zum 16.11.2018 die Kündigung des Providervertrages aus.

Der Kläger behauptet, die Schadsoftware sei über Zugangswege auf die Webseite gelangt, die von der Beklagten kontrolliert werden. Dafür kämen insbesondere die „LivePages“ in Betracht. Jedenfalls könne die Schadsoftware nicht über den Rechner des Klägers eingeschleust worden seien, weil dieser den höchsten Sicherheitsansprüchen genüge, ständig überprüft werde und nicht infiziert sei.

Mit der am 6.8.2018 zugestellten Klage sowie der am 22.1.2019 zugestellten Klageerweiterung beantragt der Kläger,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Webseite des Klägers “xxxxx.de“ wiederherzustellen und sie im Internet zum Abruf bereitzuhalten,

hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen,

2. die Webseite des Klägers “xxxx.de“ in einen IT sicheren, dem Stand der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen und

3. eine Nutzungsausfallentschädigung für die Monate März bis Mitte November 2018 in Höhe von 4.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Schadsoftware sei über vom Kläger kontrollierte Zugangswege auf die Webseite gelangt. Sie selbst treffe dafür keinerlei Verantwortlichkeit. Die geltend gemachten Schadensersatz- und Nutzungsausfallersatzansprüche seien überhöht, weil dem Kläger aus der Nichtverfügbarkeit der privaten Webseite kein Schaden entstanden sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die in die Zukunft gerichteten Erfüllungsansprüche auf Wiederherstellung der Webseite und auf Versetzung derselben in einen IT sicheren Zustand kommen aufgrund der unstreitig mit Wirkung zum 16.11.2018 erklärten Kündigung des Provider Vertrages nicht in Betracht. Denn nach Beendigung eines Vertrages können künftige Leistungsansprüche daraus nicht mehr hergeleitet werden.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert daran, dass ein wirtschaftlicher Schaden weder dargelegt noch ersichtlich ist.

Abschaltung Webseite durch Host-Provider – Schadensersatz-/ Nutzungsausfallanspruch
(Symbolfoto: Von Rawpixel.com/Shutterstock.com)

Ein Schaden ist grundsätzlich konkret zu berechnen. Maßgebend ist die tatsächlich eingetretene Vermögensminderung und die ausgebliebene Vermögensmehrung (Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl., Vorbemerkung vor § 249 Rn. 21). Ein Schaden besteht folglich in der Differenz zwischen 2 Vermögenslagen, nämlich derjenigen, die bestehen würde, wenn das pflichtwidrige Verhalten nicht eingetreten wäre und der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen Vermögenslage (Grüneberg, a.a.O., Rn. 10).

Danach ist ein wirtschaftlicher Schaden beim Kläger nicht eingetreten. Dieser hat die streitgegenständliche Webseite lediglich als Hobby und ohne wirtschaftlichen Nutzen (Einkommenserzielung) betrieben.

Ausnahmsweise kann sich ein ersatzfähiger Schaden auch aus dem Verlust von Gebrauchsvorteilen hinsichtlich solcher Sachen ergeben, auf deren ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 48 m.w.N.). Geschützt sind nur solche Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Dieser Begriff ist eng auszulegen (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 49 und die dortigen Beispiele; z.B. die Wohnung). Das kann etwa für einen Telefonanschluss und aufgrund der technischen Entwicklung auch für einen Internetzugang bejaht werden, weil diese typischerweise zur modernen Informationsgewinnung und für den Informationsaustausch notwendig sind. Für eine Hobbywebsite trifft dies jedoch nicht zu. Hierbei geht es lediglich um ideelle Nachteile, die wirtschaftlich nicht bezifferbar sind. Aus diesem Grund steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu.

Wegen ideeller Nachteile (sog. Nichtvermögensschäden) kann gemäß § 253 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld nur gefordert werden, wenn dies durch besonderes Gesetz vorgesehen ist. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere kann eine Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden (Schmerzensgeld) gemäß § 253 Abs. 2 BGB nur dann verlangt werden, wenn eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist, was hier nicht vorliegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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