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Versorgungsausgleich Ausschluss und Bezahlung einer Berufsausbildung

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: XII ZB 27/99

BESCHLUSS vom 24.03.2004

Vorinstanzen: OLG Hamm, AG Dortmund


Leitsatz:

Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder erwerbstätig war, noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu verschaffen.


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1998 aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 18. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 3.000 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 12. Juli 1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 5. Januar 1954) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 13. Dezember 1957) am 12. März 1996 zugestellt worden. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Urteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluß gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Dabei hat es nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV; weiterer Beteiligter zu 2) in Höhe von monatlich 971,03 DM sowie gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 151,05 DM, bezogen auf den 29. Februar 1996, zu Grunde gelegt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin gehend abgeändert, daß zu Lasten der für die Ehefrau beim LBV bestehenden Anwartschaften auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 377,92 DM, bezogen auf den 29. Februar 1996, begründet werden. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde möchte die Ehefrau die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Der Ehemann beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Anwendung der Härteklausel nach § 1587 c Nr. 1 BGB vorliegend nicht gerechtfertigt sei, weil unter Berücksichtigung aller hier zu bewertenden Umstände die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht als grob unbillig erscheine. Zwar habe die Ehefrau dem Ehemann das Studium finanziert und – als Ausgleichspflichtige – den größeren Anteil an der Hausarbeit und der Kinderbetreuung wahrgenommen. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles lägen jedoch darin, daß die Ehefrau das Studium des Ehemannes nur bis zu seinem erfolgreichen Abschluß im Februar 1992 finanziert habe. Von September 1992 bis Dezember 1993 habe der Ehemann eine eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt. Anschließende Zeiten der Arbeitslosigkeit seien unschädlich. Der Ehemann habe sich während seines Studiums nach seinen Kräften auch um Haushalt und Kinderbetreuung gekümmert, woraus die Ehefrau jedenfalls insoweit auf eine partnerschaftliche Gesinnung des Ehemannes habe schließen können. Im übrigen habe der Ehemann in gewissem Umfang zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, wenn er auch aus der Nachbetrachtung heraus offensichtlich den finanziellen Erfolg seiner zeitweiligen Berufstätigkeiten während seines Studiums überschätze. Schließlich seien dem Ehemann durch seine Übersiedlung nach Deutschland ebenfalls berufliche Nachteile entstanden.

2. Diese Erwägungen werden der Sachlage nicht gerecht.

Zwar unterliegt es in erster Linie der tatrichterlichen Beurteilung, ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig nach § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint. Die tatrichterliche Bewertung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 -XII ZB 130/98 – FamRZ 2003, 437, 438; vom 5. September 2001 -XII ZB 56/98- FPR 2002, 86; vom 12. April 1989 – IVb ZB 159/87 – FamRZ 1989, 1060, 1061; vom 9. März 1988 – IVb ZB 147/86 – FamRZ 1988, 600; vom 18. Februar 1987 – IVb ZB 112/85- NJW-RR 1987, 578, 579; vom 12. November 1986 – IVb ZB 67/85- FamRZ 1978, 362, 364 und vom 5. Oktober 1983 – IVb ZB 807/81 – FamRZ 1983, 1217,1218).

Dabei hat das Oberlandesgericht indes nicht ausreichend gewürdigt, daß die Ehefrau nicht nur für die gesamte Ausbildung des Ehemannes in Deutschland aufgekommen ist, sondern daß er auch nach Abschluß des Studiums lediglich für den Zeitraum von September 1992 bis Dezember 1993 einer eigenen Beschäftigung nachgegangen ist, während er ansonsten weiterhin vom Einkommen der Ehefrau gelebt hat, ohne sich seinerseits in angemessener Weise in den Dienst der Familie zu stellen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau sogar nach der Geburt der Tochter der Parteien am 10. Oktober 1987 im Erziehungsurlaub (6. Dezember 1987 bis 9. Oktober 1988) weiter gearbeitet (vom 1. Februar 1988 bis 9. Oktober 1988 als Teilzeitbeschäftigte), um den Unterhaltsbedarf der Familie sicherzustellen. Die Ehefrau hat während sieben der acht Jahre, die die Parteien nach der Eheschließung zusammengelebt haben, durch ihre Erwerbstätigkeit nahezu allein für den Unterhalt der Familie gesorgt. Die geringen und sehr unregelmäßigen Einkünfte, die der Ehemann während seines Studiums durch Gelegenheitsarbeiten erzielt hat, fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Ehefrau hat somit sowohl das Studium des Ehemannes finanziert als ihn auch in der anschließenden Zeit seiner Arbeitslosigkeit unterhalten. Auf der anderen Seite kann nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß der Ehemann etwa die Führung des Haushaltes übernommen hätte. Die Mithilfe, die er geleistet hat, hat sich im Wesentlichen auf die Kindesbetreuung unmittelbar nach der Geburt der Tochter beschränkt. Denn er räumt selbst ein, daß in den Jahren 1990 bis 1992 eine Betreuerin für die Tochter herangezogen werden mußte, da seine Examensvorbereitungen ihn daran gehindert hätten, die Tochter selbst zu versorgen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann die fehlende Haushaltstätigkeit des Ehemannes auch nicht etwa durch eine partnerschaftliche Gesinnung ausgeglichen werden.

Indem das Oberlandesgericht selbst unter diesen Umständen nicht von der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, hat es an das Vorliegen einer groben Unbilligkeit im Sinne dieser Bestimmung zu strenge Anforderungen gestellt. Die Anwendung der Härteklausel kommt jeweils in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts in unerträglicherweise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 aaO; vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO; vom 18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 240). So liegt der Fall hier.

Der Gesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich vornehmlich die soziale Lage desjenigen Ehegatten verbessern, der wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen Entfaltung auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat (st. Rspr. des Senats seit BGHZ 74, 38, 42 ff.). Das trifft nicht auf einen Ehegatten zu, der während der Ehezeit weder erwerbstätig war, noch den Haushalt versorgt, sondern sich – wie hier der Ehemann – einer Ausbildung gewidmet hat, die es ihm zudem ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine Alterssicherung zu verschaffen. Er erleidet dann keine ehebedingten Nachteile im Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften, sondern steht insoweit nicht anders da, als wenn er nicht geheiratet hätte. Allerdings vermag es für sich allein noch keine „grobe“ Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen, daß der Fall von der Grundkonstellation abweicht, die dem Gesetzgeber bei der Einführung des Versorgungsausgleichs vor Augen stand. Entscheidend ist vielmehr, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, der Umstand, daß der erwerbstätige Teil das Studium des anderen finanziert und ihm damit die Basis für ein eigenes berufliches Fortkommen und den Aufbau einer eigenen Altersversorgung verschafft hat. Es wäre grob unbillig, ihn ohne Rücksicht darauf dem Versorgungsausgleich zu unterwerfen, daß er sein Einkommen bereits in dieser Form für den anderen Ehegatten zur Verfügung gestellt hat. Dieser würde dann aus dem Einkommen des erwerbstätigen Teils gleichsam zum zweiten Mal Nutzen ziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO 600; vom 18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Johann-sen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 21; Wick aaO Rdn. 248).

Danach war vorliegend die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt auszuschließen. Von der Heirat im Juli 1985 bis zur Trennung der Parteien im Oktober 1993 lebte der Ehemann bis auf die Zeit ab September 1992 nahezu ausschließlich vom Einkommen der Ehefrau. Auch hatte er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts weder die Haushaltsführung übernommen, noch sich überwiegend der Kindesbetreuung gewidmet. Unter diesen Umständen wäre es grob unbillig, wenn man die Ehefrau gleichwohl zusätzlich zum Versorgungsausgleich heranziehen würde.

Daß der Ehemann nach seinen Angaben sein Studium in Frankreich bis 1985 hätte abschließen können, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, da die Parteien erst im Juli 1985 geheiratet haben. Damit kann der Abbruch des Studiums in Frankreich nicht als ehebedingter Nachteil gewertet werden.

3. Einer Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter bedarf es nicht. Der Senat sieht sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage. Zwar können die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB in der Regel erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben. Denn erst dann wird eine Abwägung aller Umstände möglich sein (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c Rdn. 6 m.w.N.).

Vorliegend berücksichtigen die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 und 2, die das Berufungsgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, naturgemäß noch nicht die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) und die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) und den nordrhein-westfälischen Bemessungsfaktor von 50 % für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 – BGBl. I S. 1798 – in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GVBl. S. 696) sowie die Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz/AVmG – vom 26. Juni 2001, BGBl. I S. 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG – vom 21. März 2001, BGBl. I S. 403; zur Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 -XIIZB 46/98- FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.).

Auch mit Rücksicht darauf, daß die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1999 -XIIZB 124/98- FamRZ 1999, 713 f.; vom 9. Februar 2000 -XIIZB 24/96- FamRZ 2000, 748, 749 und vom 4. September 2002 -XII ZB 46/98 und XII ZB 130/98 -FamRZ 2003, 435, 437; 437, 438), wird aufgrund der genannten Rechtsänderungen weder eine gravierende Änderung des ermittelten Betrages noch eine Umkehr des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Ehefrau in Betracht kommen. Der Senat erachtet es deswegen für ausgeschlossen, daß das Beschwerdegericht bei den vorliegenden Gegebenheiten nach Ermittlung der zutreffenden Beträge sein Ermessen in anderer Weise ausübt, als den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen, und entscheidet daher selbst abschließend.

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