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Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

BGH klärt Zuständigkeit im Fall Schadensersatzansprüche: Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte greift

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit einem Haustürgeschäft abgewiesen wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Es wurde festgestellt, dass für die Klage bereits ein spezieller Gerichtsstand existiert – der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte, basierend auf dem Ort, wo die Beratung und Unterzeichnung stattfanden.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wurde abgelehnt.
  • Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
  • Beratung und Unterzeichnung des Vertrags fanden im Büro des Antragstellers statt, was den besonderen Gerichtsstand für Haustürgeschäfte begründet.
  • Es existiert bereits ein spezifischer Gerichtsstand für den Fall.
  • Der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte erlaubt die Klage gegen Vertragspartner und deren Vertreter.
  • Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Angeklagten ist gegeben.
  • Keine Ansprüche aufgrund falscher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht.
  • Der Wert des Verfahrens wurde auf bis zu 3.000,00 € festgelegt.

Die Rolle des besonderen Gerichtsstands für Haustürgeschäfte

Ein Haustürgeschäft ist ein Vertragsabschluss, bei dem ein Verbraucher in seinem Wohn- oder Aufenthaltsraum ohne das Vorliegen von besonderen Umständen kontaktiert wird. Da solche Geschäfte eine besonders schützenswerte Position der Verbraucher repräsentieren, gibt es für sie einen besonderen Gerichtsstand, der unter bestimmten Bedingungen zum Tragen kommt. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich zu diesem Thema kürzlich in einem Beschluss geäußert.

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Brandenburgisches OLG: Haustürgeschäft als ausschlaggebender Zuständigkeitsgrund für Schadensersatzklage

Im Zentrum des Falles, der vor dem Oberlandesgericht Brandenburg verhandelt wurde, stand die Klärung der Zuständigkeit für eine Schadensersatzklage. Der Kläger beabsichtigte, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der E… GmbH & Co. KG geltend zu machen. Dabei zielte die Klage gegen zwei Antragsgegner: zum einen gegen den direkten Vermittler der Beteiligung und zum anderen gegen die Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft.

Rechtliche Vorprüfungen und internationale Zuständigkeiten

Die rechtliche Auseinandersetzung begann mit dem Antrag des Klägers auf Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts, um die Klage einzureichen. Die Notwendigkeit hierfür entstand, da einer der Antragsgegner inzwischen nach Brasilien verzogen war, was Fragen der internationalen Zuständigkeit aufwarf. Die zentrale rechtliche Fragestellung drehte sich um die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Verhandlung der Klage.

Der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurück. Als Begründung führte das Gericht an, dass nach dem vorliegenden Klageentwurf bereits ein besonderer Gerichtsstand gegeben sei: der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29 c Abs. 1 ZPO. Dieser sei durch die Umstände der Beratung und Unterzeichnung der Beitrittserklärung in den Büroräumen des Antragstellers begründet. Der Sachverhalt erfüllte die Kriterien eines Außergeschäftsraumvertrags nach § 312 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, wodurch der besondere Gerichtsstand eröffnet wurde.

Klärung der Zuständigkeit und Ausschluss anderer Gerichtsstände

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts basierte auch auf der Abwägung und dem Ausschluss anderer möglicher Gerichtsstände. Insbesondere wurde geprüft, ob ein ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen nach § 32 b ZPO in Betracht käme. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass derartige Ansprüche nicht Gegenstand der Klage waren, da der Kläger individuelle Verletzungen vorvertraglicher Pflichten ohne Bezug zu öffentlichen Kapitalmarktinformationen geltend machte.

Entscheidungsgründe und Kosten

Letztlich führte das Gericht aus, dass kein Raum für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestehe, da der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte anwendbar sei. Diese Feststellung schloss eine doppelte Überprüfung der Zuständigkeit und die Möglichkeit anderer Gerichtsstände aus. Die Entscheidung zur Kostenübernahme durch den Antragsteller und die Festsetzung des Verfahrenswertes auf bis zu 3.000,00 € folgten den üblichen Grundsätzen der Zivilprozessordnung.

In einem komplexen rechtlichen Kontext klärte das Oberlandesgericht Brandenburg die Zuständigkeitsfrage unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Falles und der anwendbaren Gesetzeslage. Die Entscheidung stützte sich auf die detaillierte Auslegung der relevanten Paragraphen des BGB und der ZPO, wobei der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte als ausschlaggebend für die Klageerhebung identifiziert wurde.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einem besonderen Gerichtsstand für Haustürgeschäfte?

Unter einem besonderen Gerichtsstand für Haustürgeschäfte versteht man im deutschen Zivilprozessrecht einen Gerichtsstand, der speziell für Klagen aus Geschäften vorgesehen ist, die an der Haustür oder unter ähnlichen Umständen abgeschlossen wurden. Dieser besondere Gerichtsstand ist in § 29c der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und sieht vor, dass für Klagen aus Haustürgeschäften das Gericht des Wohnsitzes des Verbrauchers zuständig ist.

Das bedeutet, dass ein Verbraucher, der an seiner Haustür oder in einer vergleichbaren Situation einen Vertrag abgeschlossen hat, bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag nicht zum allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers gehen muss, sondern am Gericht seines eigenen Wohnsitzes klagen kann. Diese Regelung dient dem Verbraucherschutz, indem sie es dem Verbraucher erleichtert, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen, da er nicht an einen entfernten Gerichtsstand reisen muss, der möglicherweise näher beim Unternehmer liegt.

Es ist zu beachten, dass der Begriff „Haustürgeschäft“ im deutschen Recht mittlerweile veraltet ist und durch den Begriff „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ ersetzt wurde. Trotzdem bleibt der Schutzgedanke für Verbraucher bestehen, die in einer Situation, die nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers stattfindet, einen Vertrag abschließen.

Inwiefern sind Schadensersatzansprüche bei Haustürgeschäften relevant?

Schadensersatzansprüche bei Haustürgeschäften sind relevant, weil sie Verbrauchern die Möglichkeit bieten, bei Vertragsverletzungen oder Schäden, die im Rahmen dieser Geschäfte entstehen, Entschädigung zu erhalten. Haustürgeschäfte, definiert als Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers zwischen ihm und einem Verbraucher abgeschlossen werden, können aufgrund der besonderen Umstände, unter denen sie zustande kommen, zu Problemen führen. Verbraucher können in solchen Situationen überrumpelt werden, was zu ungewollten Vertragsabschlüssen führen kann.

Ein Schadensersatzanspruch kann entstehen, wenn der Verbraucher durch das Haustürgeschäft einen Schaden erleidet, beispielsweise wenn die erhaltene Ware mangelhaft ist oder die Dienstleistung nicht wie vereinbart erbracht wird. In solchen Fällen kann der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Die Relevanz von Schadensersatzansprüchen ergibt sich auch aus der Möglichkeit, dass Verbraucher nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden. Wenn Verbraucher nicht oder nicht richtig über ihr Widerrufsrecht informiert werden, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage. Dies gibt Verbrauchern zusätzliche Zeit, vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadensersatz für entstandene Schäden zu fordern.

Zudem sind Schadensersatzansprüche relevant, weil sie dazu beitragen können, die Rechte der Verbraucher zu stärken und sie vor unfairen Geschäftspraktiken zu schützen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert beispielsweise, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche verlängert wird, um den Verbraucherschutz weiter zu verbessern.

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Es ist wichtig, dass Verbraucher ihre Rechte kennen und wissen, wie sie im Falle eines Problems mit einem Haustürgeschäft vorgehen können. Dazu gehört auch das Wissen um die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn sie durch das Geschäft einen Schaden erlitten haben.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 29 c Abs. 1 ZPO: Erläutert den besonderen Gerichtsstand für Haustürgeschäfte. Dieser ist relevant, wenn eine Klage auf einem Außergeschäftsraumvertrag beruht. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Gericht, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, zuständig ist, wenn es um Ansprüche aus Haustürgeschäften geht.
  • § 312 b BGB: Definiert die Voraussetzungen für Haustürgeschäfte. Im Text wird auf diese Vorschrift Bezug genommen, um die Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstands für Haustürgeschäfte zu begründen. Der Paragraph legt fest, unter welchen Umständen ein Vertrag als Haustürgeschäft gilt, was für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ausschlaggebend ist.
  • § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: Regelt die Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn mehrere Gerichte in Betracht kommen. Im genannten Fall wurde der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts auf Basis dieses Paragraphen gestellt, jedoch abgelehnt, da bereits ein spezieller Gerichtsstand existierte.
  • Internationale Zuständigkeit: Wird angesprochen in Bezug auf den Antragsgegner, der nach Brasilien verzogen ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte spielt eine Rolle, wenn Parteien ihren Wohnsitz im Ausland haben. Hier zeigt sich die Notwendigkeit, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch die internationale Zuständigkeit zu prüfen.
  • § 91 ZPO: Betrifft die Kostenentscheidung in gerichtlichen Verfahren. Dieser Paragraph ist relevant für die Entscheidung, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen muss. Es verdeutlicht die Regelung, dass in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
  • § 32 b ZPO: Bezieht sich auf den ausschließlichen Gerichtsstand bei Kapitalmarktinformationen. Obwohl dieser im vorgegebenen Text nicht als anwendbar erachtet wurde, zeigt seine Erwähnung die Überprüfung verschiedener Gerichtsstände auf ihre Anwendbarkeit hin. Es verdeutlicht die Komplexität der Bestimmung des zuständigen Gerichts in zivilrechtlichen Streitigkeiten.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 1 (Z) Sa 39/15 – Beschluss vom 30.06.2015

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Klage gegen die Antragsgegner, mit der er sie auf Schadensersatz im Hinblick auf den vom Antragsgegner zu 1) vermittelten Erwerb einer Beteiligung an der E… GmbH & Co. KG in Anspruch nehmen will. Die Antragsgegnerin zu 2) ist Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft.

Der Antragsteller hat für die beabsichtigte Klage die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts beantragt. Der Antrag nebst Klageentwurf sind den Antragsgegnern zur Stellungnahme übersandt worden. Die Antragsgegnerin zu 2) hat mit Schriftsatz vom 19.11.2015 Stellung genommen. Dem Antragsgegner zu 1) hat der Antrag nicht zugestellt werden können; nach Mitteilung des Einwohnermeldeamts der Stadt H… ist er nach Canavieiras in Brasilien verzogen.

II.

Für die vom Antragsteller begehrte Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum.

1. Über den Antrag ist entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil – bei Annahme der erforderlichen internationalen Zuständigkeit für den Antragsgegner zu 1) (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 36, Rdnr. 15, m. w. N.) – das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Gerichtsstände der Antragsgegner der Bundesgerichtshof ist und das Brandenburgische Oberlandesgericht als erstes mit der Gerichtsstandsbestimmung befasst worden ist (vgl. BGH, NJW 2008, 3789; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36, Rdnr. 4).

2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Denn nach dem dafür maßgeblichen Vorbringen des Antragstellers besteht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, nämlich der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29 c Abs. 1 ZPO.

Nach dem Inhalt des Klageentwurfs vom 19.10.2015 haben die streitgegenständliche Beratung und die Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 14.10.2005 in den Büroräumen des Antragstellers stattgefunden. Damit ist eine Fallgestaltung nach § 312 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dargetan (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 312 b, Rdnr. 4), die den besonderen Gerichtsstand nach § 29 c Abs. 1 ZPO eröffnet. Dieser Gerichtsstand besteht für alle Klagen, mit denen auf dem Außergeschäftsraumvertrag beruhende Ansprüche geltend gemacht werden einschließlich aller Folgeansprüche sowie Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sowohl gegen den Vertragspartner als auch gegen dessen Vertreter und gegen Vermittler (BGH NJW-RR 2011, 1137, 1138; OLG Naumburg NJW-RR 2014, 957, 958; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 29 c, Rdnr. 4 f.). Mithin ist der besondere Gerichtsstand nach § 29 c Abs. 1 ZPO hier sowohl für die Antragsgegnerin zu 2) als auch für den Antragsgegner zu 1) eröffnet, für den – worauf der Antragsteller zu Recht hinweist – damit zugleich auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 29 c, Rdnr. 3).

Dem Bestehen des gemeinsamen besonderen Gerichtsstands nach § 29 c ZPO steht nicht ein Bestehen des ausschließlichen Gerichtsstands bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen nach § 32 b ZPO entgegen. Denn der Antragsteller verfolgt keine der dort genannten Ansprüche. Nach dem Inhalt des Klageentwurfs vom 19.10.2015 wirft er den Antragsgegnern eine individuelle Verletzung vorvertraglicher Pflichten vor, ohne diese mit öffentlichen Kapitalmarktinformationen in Verbindung zu bringen. Insbesondere wird nicht etwa vorgetragen, der Antragsgegner zu 1) habe unter dem Einfluss öffentlicher Kapitalmarktinformationen, insbesondere eines Prospektes, den Beitritt des Antragstellers herbeigeführt. Von der Verwendung eines Prospekts kann nicht ausgegangen werden, nachdem der Antragsteller auf Seite 4 des Klageentwurfs allein die Heranziehung eines Werbeflyers durch den Antragsgegner zu 1) anführt. Dem allgemeinen Verweis auf eine Entscheidung des OLG München (Urteil vom 12.09.2011,19 U 28/11), die sich ausweislich ihrer Veröffentlichung in der juris-Datenbank mit einer Haftung für Prospektfehler befasst, kann nicht das Vorliegen einer § 32 b ZPO unterfallenden Anspruchserhebung entnommen werden. Damit aber fehlt es hier an dem für das Vorliegen eines Gerichtsstands nach § 32 b ZPO erforderlichen Bezug zu öffentlichen Kapitalmarktinformationen (vgl. OLG Naumburg, a. a. O.), weshalb dieser Gerichtsstand nicht als gegeben angesehen werden kann.

Schließlich liegt auch nicht eine Fallgestaltung vor, in der das zuständige Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit äußert und dadurch die Möglichkeit einer Gerichtsstandsbestimmung ermöglicht (vgl. OLG Naumburg, a. a. O.; OLG München, NJW-RR 2010, 645, 646; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36, Rdnr. 15). Soweit der Antragsteller eine die Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 ZPO bejahende Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 11.05.2015, 2 U 5/15) anführt, handelt es sich bei diesem nicht um ein Gericht, bei dem die beabsichtigte Klage in der ersten Instanz erhoben werden könnte.

3. Die – gebotene (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 757; Senat, Beschluss vom 22.04.2015, 1 (Z) Sa 2/15) – Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Antragstellers, gegen die Antragsgegner bei demselben Gericht vorzugehen, auf 10 % des Wertes der Hauptsache der beabsichtigten Klage festgesetzt.

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