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Nachbarklage gegen Errichtung eines Wohngebäudes wegen Verschattung

VG Gelsenkirchen – Az.: 6 L 351/19 – Beschluss vom 12.04.2019

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage (6 K 749/19) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom  00.00.0000 (Az.: XXXX) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Hat die Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.

Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich.

Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom  00.00.0000 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage der Antragstellerin gegen diese Baugenehmigung wird mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

1.

Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist noch die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014, (BauO NRW 2000). Da der Bauantrag des Beigeladenen vor dem  00.00.0000 vollständig bei der Antragsgegnerin vorlag, ist gemäß § 90 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der seit dem  00.00.0000 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom  00.00.0000 (BauO NRW 2018) über diesen noch nach der BauO NRW 2000 zu entscheiden.

Hinsichtlich des Abstandflächenrechts gilt Folgendes: Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 a) BauO NRW 2000 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss (geschlossene Bauweise). Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da es sich bei der Bebauung auf der südlichen Seite der Karlstraße im hier interessierenden Bereich um geschlossene Bauweise handelt. Bei den streitgegenständlichen Balkonen ist daher gegenüber der Grundstücksgrenze mit der Antragstellerin eine Abstandfläche nicht erforderlich. Die Balkone sollen auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche realisiert werden. Diese wird erkennbar durch den auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen rückwärtigen Vorbau mitbestimmt. Hinter der Bebauungstiefe dieses rückwärtigen Vorbaus bleiben die streitgegenständlichen Balkone deutlich zurück.

Die hinter dem Wohnhaus des Beigeladenen geplanten zwei zusätzlichen Stellplätze verstoßen auch nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 genannten Schutzgüter ist.

Bei der hiernach vorzunehmenden Bewertung ist auch die gesetzgeberische Wertung in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW zu berücksichtigten, wonach Garagen nebst deren erforderlicher Zuwegung sogar unmittelbar an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung in allen Baugebieten. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden Pkw, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem Pkw bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind.

Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.

Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2006 – 10 A 80/04 -, BauR 2007, 89 ff. und vom 24. Januar 2008 – 7 A 270/07 -, juris, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 – 7 B 165/11 -, juris, vom 13. Juni 2013 – 10 B 268/13 -, juris, und vom 5. November 2015 – 10 B 1041/15 -, BauR 2016, 239.

Darüber hinaus kommt es für die Frage der Zumutbarkeit von Stellplätzen und Garagen einschließlich ihrer Zufahrten maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Ist die Umgebung des Baugrundstücks bereits durch bauliche Nutzungen für Garagen oder Stellplätze belastet, können Nachbarn nicht damit rechnen, bei einer Neubebauung von jeglicher Störung durch derartige Nutzungen befreit zu werden. Entscheidend für die Zumutbarkeitsbewertung ist also, inwieweit der betreffende Bereich bereits auf anderen Grundstücken im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze und Garagen und damit zugleich als Quelle von Kfz-bedingten Immissionen vorgeprägt ist.

Vorliegend sind die zwei zusätzlichen Stellplätze zwar im hinteren Grundstücksbereich angeordnet, erweisen sich jedoch in Anwendung der vorgenannten Grundsätze als zumutbar. Es handelt sich vorliegend nicht um einen unbelasteten Blockinnenbereich, sondern um einen bereits jetzt schon maßgeblich durch Verkehr vorbelasteten Bereich. Die in geschlossener Bauweise errichteten Gebäude in dem hier interessierenden Bereich der L1….straße verfügen häufig über befahrbare Durchfahrten mit einem sich daran anschließenden versiegelten Hof, auf dem sich zum Teil Garagen und offene Stellplätze befinden, wie auch schon vor der Baumaßnahme bereits im hinteren Grundstücksbereich des Beigeladenen. Hinzu kommt, dass südlich der Gärten – östlich des Grundstücks der Antragstellerin – bis zur Höhe L…straße XX eine befahrbare Fläche vorhanden ist und sich direkt südlich des Antragstellergrundstücks ebenfalls Bebauung mit entsprechendem Zu- und Abgangsverkehr befindet. Vor diesem Hintergrund besteht an der Zumutbarkeit der entsprechenden Lärm- und Geruchsbelästigungen kein Zweifel.

Dass die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigten Gauben bzw. Dachaufbauten oder die im südöstlichen Bereich der rückwärtigen Gebäudeabschlusswand genehmigten Balkone die bauordnungsrechtlichen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzen könnten, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

2.

Die Kammer kann auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen.

Der für die bauplanungsrechtliche Prüfung im unbeplanten Innenbereich maßgebliche § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Eine solche Wirkung kommt vielmehr nur dem in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme zu.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 -, juris (Rn. 9).

Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.

Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen.

Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht für im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. In Betracht käme insoweit nur die zu erwartende zusätzliche Verschattung des Wohnhauses der Antragstellerin durch die an der Grundstücksgrenze genehmigten, 2,20 m vor die Rückwand des Hauses des Beigeladenen vorspringenden Balkone. Eine Einsichtsmöglichkeit in die Wohn- und Schlafräume des Hauses der Antragstellerin dürfte mit Blick auf die grenzständig genehmigten Seitenwände der Balkone und den Sichtschutz des Balkons im Dachgeschoss hingegen nicht zu befürchten sein.

Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet in diesem Zusammenhang das Abstandflächenrecht, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Zwar kann durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW 2000 keine verbindliche und abschließende Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden. Die Wahrung des Abstandflächenrechts hat aber nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung: Sind die abstandflächenrechtlichen Vorgaben eingehalten, so ist im Regelfall auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 -, BauR 1999, 615 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -, juris (Rn. 43 ff.), mit weiteren Nachweisen.

Im Übrigen führt auch eine Einzelfallbetrachtung vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder alle Teile eines Gartens optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn vielmehr hinnehmen, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks oder von Wohnräumen kommt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 -; Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -, juris (Rn. 57 ff.), mit weiteren Nachweisen.

Vorliegend dürften die Balkone dem westlich gelegenen Wohnhaus der Antragstellerin durchaus in erheblichem Umfang Licht und Sonneneinstrahlung nehmen. Das gilt insbesondere für diejenigen Fenster im Gebäude der Antragstellerin, die sich innerhalb des Bereichs befinden, in dem ihr eigenes Gebäude einen Rücksprung aufweist. Insoweit sind diese Fenster bereits jetzt schon einer gewissen Verschattung ausgesetzt, die neben dem eigenen grenznahen Gebäuderücksprung zu erheblichen Teilen auch durch die nachträgliche Errichtung des überdachten Balkons im ersten Obergeschoss ihres eigenen Gebäudes hervorgerufen werden dürfte. Die Situation ist aber nicht derart außergewöhnlich, dass die Indizwirkung des Abstandflächenrechts verdrängt würde. Da sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch weitere Grundstücke in der näheren Umgebung bereits über tiefe und massive mehrgeschossige gartenseitige Vorbauten verfügen, besteht seit langem ein Vorbild für eine Bebauung mit einer größeren Bebauungstiefe auf dem Beigeladenengrundstück und damit stets das Risiko einer entsprechenden Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück der Antragstellerin. Denn es musste damit gerechnet werden, dass ein Bauherr sich im Falle eines Neu- oder Umbaus auf dem Grundstück L….straße XX zumindest die Bebauungstiefe der unmittelbar benachbarten Grundstücke L….straße XX und XX zum Vorbild nehmen würde, hinter der die streitigen Balkone sogar noch zurückbleiben. Vor dem Hintergrund dieses dem Grundstück der Antragstellerin seit längerem anhaftenden Lagenachteils und der von ihr selbst geschaffenen baulichen Situation durch den Gebäuderücksprung, der diesen Bereich wie einen „Schacht“ erscheinen lässt, und die überdachte Balkonanlage kann der Schattenwurf durch die streitgegenständlichen Balkone noch nicht als im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos angesehen werden.

Für die Störungen, die durch die Benutzung der Stellplätze entstehen, gilt das oben im Zusammenhang mit § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 Gesagte. Eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne ist auch insoweit nicht festzustellen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit seinerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens für das Hauptsacheverfahren in Nachbarstreitigkeiten von 7.500,00 EUR bis 20.000,00 EUR angemessen an dem Interesse der Antragsteller an der begehrten vorläufigen Regelung. Für das Eilverfahren erscheint eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages angezeigt.

 

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