OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 63/18 – Urteil vom 12.04.2019
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 09.04.2018 – einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Wuppertal zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Rückzahlung von Vorschussleistungen in Höhe von 185.580,50 EUR nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Verzugszinsen geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage – nach Aufhebung des zuvor ergangenen klagezusprechenden Urteils des LG Wuppertal vom 08.10.2015 und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung durch Senatsurteil vom 20.05.2016 – nach weiterer Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse i.H.v. 185.580,50 EUR nicht zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich – entgegen der nunmehr ausdrücklich geäußerten Auffassung des früheren Klägervertreters – insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1, 323, 311 BGB als Anspruch auf Rückgewähr empfangener Leistungen nach Rücktritt von einem Vertrag.
Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für das Zustandekommen eines Schuldverhältnisses und der Pflichtverletzungen, auf die sie den von ihr behaupteten Rücktritt stützt. Der Klägerin sei die Beweisführung insofern nicht gelungen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme gehe das Gericht davon aus, dass entgegen der Behauptungen der Klägerin im März 2012 keine Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Erweiterung oder Renovierung von Gewerbeobjekten in I. bzw. D. zustande gekommen seien und der Beklagten dementsprechend keine Pflichtverletzung in Form der Nichterbringung geschuldeter Leistungen zur Last falle.
Mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit gehe das Gericht vielmehr davon aus, dass sich die Beklagte mit der Geschäftsführerin der Klägerin und dessen Ehemann, dem Zeugen K., über Renovierungsarbeiten an dem privat genutzten Objekt … geeinigt hätten und – möglicherweise aus steuerrechtlichen Gründen – eine Absprache dahingehend getroffen hätten, dass die Beklagte Rechnungen für fingierte Leistungen in den Gewerbeobjekten in D. und I. habe ausstellen sollen. Im Gegenzug seien offenbar für die in dem privat genutzten Objekt … erbrachten Leistungen keine Rechnungen erstellt worden.
Soweit die Klägerin behaupte, dass im März 2012 Vereinbarungen mit der Beklagten, vertreten durch den Zeugen Ko., über die Arbeiten in den Gewerbeobjekten zustande gekommen seien, die endgültig nicht erbracht worden seien, gehe das Gericht davon aus, dass die Klägerin damit versuche, das Gericht über das Bestehen von Zahlungsansprüchen in beträchtlicher Höhe zu täuschen, um es durch den damit hervorgerufenen Irrtum dazu zu veranlassen, einen vollstreckungsfähigen Titel gegen die Beklagte in Form eines Urteils zu erlassen.
Zwar habe die Klägerin nach Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 08.10.2015 ihren Vortrag zum Zustandekommen entsprechender Schuldverhältnisse konkretisiert. Jedoch bleibe der Vortrag insofern vage, als sämtliche Absprachen mit der Beklagten im März 2012 erfolgt sein sollten. Die vom Senat im Urteil vom 20.05.2016 angesprochene Auffälligkeit, dass über einen längeren Zeitraum die vereinbarten Leistungen von der Beklagten nicht eingefordert worden seien, sei damit erklärt worden, dass die Geschäftsführerin der Klägerin und der Zeuge K. zeitlich und physisch nicht in der Lage gewesen seien, sich um die Erbringung der Leistungen durch die Beklagte zu kümmern. Zudem hätten fehlende kaufmännische Kenntnisse dazu geführt, dass man sich erst im November 2013 an einen Anwalt gewandt habe. Gerade im Hinblick auf die Höhe der geleisteten Vorauszahlungen erscheine es lebensfremd, dass die Geschäftsführerin einer GmbH und ihr Ehemann, der damals ebenfalls Geschäftsführer der Klägerin mit mehreren Standorten in mehreren Städten gewesen sei, aufgrund kaufmännischer Unerfahrenheit über einen Zeitraum von etwa 16 Monaten die angeblich von der Beklagten geschuldeten Leistungen nicht eingefordert und auch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht für erforderlich oder zielführend gehalten hätten. Der Parteivortrag sei insoweit bereits wenig glaubhaft.
Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen K., Ko., Sch. und vR. habe nicht dazu geführt, dass das Gericht mit der für die Überzeugungsbildung hinreichenden Sicherheit von dem klägerischen Vortrag überzeugt sei.
Das Gericht halte die Aussage des Zeugen K. (vgl. zur zusammenfassenden Darstellung der Aussage auf Seite 7 ff. des Urteils) nicht für glaubhaft. Es gehe vielmehr davon aus, dass der Zeuge zu Gunsten der Klägerin bewusst eine falsche uneidliche Aussage gemacht habe. Anzeichen, die für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprächen, seien nicht vorhanden. Gegen die Glaubwürdigkeit spreche demgegenüber, dass der Zeuge über den Inhalt der Tätigkeiten an den Gewerbeobjekten nur rudimentäre Aussagen hat machen können, obwohl er selbst zum damaligen Zeitpunkt nicht nur Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei, sondern gegenüber der Beklagten die angebliche Bautätigkeit veranlasst habe und habe überwachen müssen. Auf den jeweiligen Vorhalt, dass seine Angaben nicht mit dem Inhalt der jeweiligen Rechnung übereinstimmten, habe der Zeuge zunächst versucht, den Inhalt der Rechnungen im Sinne seiner Aussage zu deuten. Dabei sei jedoch aufgefallen, dass Rechnungsinhalt und Aussage so weit voneinander abgewichen seien, dass eine Übereinstimmung nicht sinnvoll habe hergestellt werden können. Dies gelte etwa für das Objekt in D., für das sich die Rechnung gemäß Anlage K2a nur über ein Softwaresystem verhalte, nicht jedoch über irgendwelche Bautätigkeiten. Auf weitere Nachfrage zu der Rechnung betreffend das Objekt in D. habe sich der Zeuge K. darauf zurückgezogen, dass er als Physiotherapeut, der der Beklagten und dem Zeugen Ko. vertraut habe, keinen Anlass gehabt habe, den Inhalt der Rechnung zu hinterfragen. Bezeichnend für das Aussageverhalten des Zeugen K. sei seine Antwort auf die letzte von Seiten des Beklagtenvertreters gestellte Frage gewesen, ob es richtig sei, dass für eine Änderung des Zuschnitts der Räume in dem Objekt in I. Wände, die von der Beklagten gesetzt worden seien, z.B. um 3 m versetzt worden seien. Der Zeuge habe darauf geantwortet: „Ja, wahrscheinlich“ (527 GA). Das Gericht halte es für ausgeschlossen, dass etwaige Verständigungsprobleme des Zeugen, welche ihn nicht an einer längeren Aussage gehindert hätten, Grund für die im Rahmen der Vernehmung aufgetretenen Auffälligkeiten gewesen seien.
Demgegenüber sprächen deutliche Anzeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Ko. (vgl. zur zusammenfassenden Darstellung der Aussage Seite 8 ff. des Urteils), die die Darstellung der Beklagten stütze. Der Zeuge Ko. habe widerspruchsfrei und nachvollziehbar erläutert, dass für Arbeiten, die an dem privat genutzten Objekt … in D. ausgeführt worden seien, Rechnungen auf gewerblich genutzte Objekte ausgestellt worden seien. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge Ko. detailliert erläutert, wie es zur Entstehung der streitgegenständlichen Rechnungen gekommen sei. So habe er etwa bekundet, dass er allein zum Zwecke der Erstellung der fingierten Rechnungen die gewerblich genutzte Immobilien in D. in Augenschein genommen habe, um diese plausibel erscheinen lassen zu können. Die Aussage des Zeugen Ko. werde dadurch besonders glaubhaft, dass er sich auch nach besonderer Belehrung erheblich selbst belastet habe. Er habe eingeräumt, dass die Einschaltung eines Steuerberaters zum Zwecke der Ausschöpfung steuerlicher Vorteile bei der Leistungserbringung für gewerbliche Zwecke seine Idee gewesen sei.
Der Zeuge Sch., der von der Klägerin nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Steuerberater entbunden worden sei, habe von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (548 GA).
Gestützt werde die Aussage des Zeugen Ko. durch die ebenfalls glaubhafte Aussage des Zeugen vR. (vgl. zur zusammenfassenden Darstellung der Aussage Seite 9 des Urteils). Der Zeuge vR., der selbst kein erkennbares Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, habe nachvollziehbar, widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenzen bekundet, dass der Zeuge K. ihm gegenüber stets als Vertreter der Klägerin aufgetreten sei, so auch im Zusammenhang mit den Arbeiten am Objekt Heidhügel. Dass Barzahlungen im Baugewerbe nicht üblich seien und unter den im hiesigen Verfahren beteiligten Zeugen nicht erfolgt seien, habe auch der Zeuge vR. glaubhaft bestätigt. Dass er in dem Zusammenhang Wahrnehmungslücken eingeräumt habe, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.
Gegen den Vortrag der Klägerin und die Aussage des Zeugen K. spreche auch, dass es lebensfremd erscheine, wenn der Zeuge bekundet habe, er habe für die Arbeiten an dem Objekt … Beträge von 40.000,00 EUR und 50.000,00 EUR an den Zeugen Ko. übergeben, ohne von diesem dafür eine Quittung erhalten zu haben. Selbst unter der Annahme, dass die Zeugen K. und Ko. eine Zeit lang vertrauensvoll geschäftlich zusammengearbeitet hätten, sei ein solches Verhalten vollkommen unüblich, zumal im Hinblick auf die Höhe der Beträge. Abwegig erscheine auch die Behauptung des Zeugen K., er habe den angeblichen Hinweis geglaubt, es sei im Baugewerbe üblich, Rechnungen bar zu bezahlen.
Die Behauptung, dass einerseits für das Objekt … Vergütungen in bar geleistet worden seien, ohne dass dafür Quittungen oder Rechnungen ausgestellt worden seien, während andererseits für die gewerblich genutzten Objekte auf Rechnung Vorschusszahlungen geleistet worden seien, für die jedoch keine Gegenleistung erbracht worden sei, erscheine vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme völlig abwegig.
Auf die übrigen Voraussetzungen des Rücktritts, insbesondere auf die Frage, ob in dem Schreiben vom 29.11.2013 eine Rücktrittserklärung gesehen werden könne, komme es nicht mehr an.
Sonstige Anspruchsgrundlagen, etwa bereicherungsrechtlicher Art, könnten den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht begründen. Die Klägerin, die sich nach Durchführung des Berufungsverfahrens ausschließlich auf vertragliche Rückgewähransprüche stütze, habe unter Berücksichtigung der bereits gewürdigten Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit dargetan, dass die Beklagte rechtsgrundlos um die in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungen bereichert sei.
Da der Klägerin die in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständen, beständen auch die als Nebenforderung geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 2 BGB a.F., der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:
Die Beweiswürdigung des LG sei fehler- und lückenhaft.
1.
Das LG habe seine Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen K. gestützt, obwohl sie – die Klägerin – weitere Beweismittel angeboten habe. So habe sie bereits mit Schriftsatz vom 26.09.2014 ausführlich dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die angeblich von der Beklagten am Privatobjekt ausgeführten Arbeiten tatsächlich von dieser überhaupt nicht ausgeführt worden seien.
Würde man dem Beklagtenvorbringen folgen, hätte die Beklagte die Arbeiten jedenfalls am Privatobjekt im eingeklagten Umfang erbringen müssen, da an den gewerblichen Objekten unstreitig keine Leistungen erbracht worden seien. Habe jedoch die Beklagte auch an dem Privatobjekt keine Leistungen im eingeklagten Umfang erbracht, habe die Beklagte die Gelder zu Unrecht erhalten. Das LG hätte sich in einem zweiten Schritt mit den Leistungen am Privatobjekt und deren entsprechenden Werten auseinandersetzen müssen.
Dass die Werte der Vorschussleistungen mit den angeblich am Privatobjekt erbrachten Leistungen nach dem wechselseitigen Vortrag nicht korrespondierten, sei nicht erklärlich bzw. spreche eher dafür, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun habe.
2.
Bei der Würdigung der Angaben des Zeugen K. habe das LG verkannt, dass die in Rede stehenden Sachverhalte bereits gut 5 Jahre zurücklägen. Das LG hätte sich mit den Ursachen der – nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden – Erinnerungslücken auseinandersetzen müssen, jedenfalls dann, wenn diese offensichtlich seien und sich aus dem Akteninhalt ergäben.
Dies gelte auch, soweit sich das LG darauf gestützt habe, dass die Angaben des Zeugen K. hinsichtlich der Bauleistungen nicht mit dem jeweiligen Rechnungsinhalt übereinstimmten. Zudem habe der Zeuge die in Auftrag gegebenen Arbeiten zumindest „grob korrekt“ wiedergegeben und oft nur die Räumlichkeiten verwechselt. Die Erinnerungslücken ließen sich zudem damit erklären, dass der Zeuge – wie er selbst vorgetragen habe – seinen Fokus auf seine Tätigkeit als Ergotherapeut gesetzt habe, wobei die Aufträge für ihn eher ein lästiger „Nebenkriegsschauplatz“ gewesen seien.
3.
Die vorstehenden Zweifel gegen die Beweiswürdigung des LG fielen um so mehr ins Gewicht, als das LG beim Zeugen vR. Erinnerungslücken nicht zum Anlass genommen habe, an der Glaubhaftigkeit dessen Aussage zu zweifeln. Dies gelte um so mehr, als die Angaben des Zeugen vR. im Hinblick auf die Nutzungsart des Gebäudes „Am Heidhügel“ stark variierten.
Zudem habe das LG die früheren Angaben des Zeugen vR. fehlerhaft – auch in Bezug auf eine Aussagenkonstanz – überhaupt nicht in die Beweiswürdigung einbezogen.
4.
Das LG habe zudem bei der Beweiswürdigung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Zeuge K. am Tag vor dem Beweistermin vom 08.01.2018 von einer Fernreise zurückgekehrt sei und durch die Folgen eines mehrstündigen Nachflugs sowie eines Jetlags nicht in der Verfassung gewesen sei, einer anstrengenden Vernehmung vor dem LG standzuhalten und sich dazu – durch die fehlerhaft unterbliebene Verlegung des Termins – gleichwohl „genötigt“ gesehen habe.
5.
Dass das LG dem Antrag auf Verlegung des (erst nach Buchung der Fernreise am 10.05.2017) am 21.08.2017 auf den 08.01.2018 anberaumten Beweistermins trotz des klägerseitigen Verlegungsantrags von Anfang Dezember (der erst in diesem Zeitpunkt gestellt worden sei, weil sie – die Klägerin – und ihre Ehemann „sehr viel zu tun“ gehabt hätten) nicht gefolgt sei, sei fehlerhaft, da er rechtzeitig gestellt, ausreichend begründet und die Gründe auch belegt worden seien.
6.
Die Annahme des LG, die Rechnungen seien nur zum Schein erstellt worden, um Steuervorteile zu generieren, überzeuge nicht, zumal sie – die Klägerin – mit ihren gesamten Umsätzen bzw. Einnahmen gemäß §§ 4 Nr. 14, 15 UStG von der Umsatzsteuer befreit sei. Steuervorteile seien für sie – die Klägerin – somit überhaupt nicht zu erzielen gewesen. Faktisch gebe es auch keine (andere) sinnvolle oder logische Erklärung dafür, aus welchen Gründen Scheinrechnungen auf sie – die Klägerin – ausgestellt worden sein sollten.
7.
Zudem habe das LG den immer wieder wechselnden Sachvortrag der Beklagten, der das übliche Maß einer „Sachverhaltskorrektur“ im laufenden Verfahren weit übersteige, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausreichend gewürdigt.
8.
Soweit das LG festgestellt habe, der Zeuge Ko. habe widerspruchsfrei und nachvollziehbar erläutert, dass Arbeiten an dem privat genutzten Objekt ausgeführt seien und Rechnungen auf gewerblich genutzte Objekte ausgestellt worden seien, habe es dabei fehlerhaft unbeachtet gelassen, dass die verschiedenen Aussagen des Zeugen vom 22.06.2015 bzw. vom 08.01.2018 und auch die Aussage des Zeugen vom 08.01.2018 als solche teilweise überhaupt nicht kongruent bzw. logisch seien bzw. sei.
Auffällig sei, dass die Beklagte zu Beginn des Verfahrens noch vorgetragen habe, die Leistungen, die in den in Rede stehenden Rechnungen aufgeführt seien, seien vollumfänglich erbracht worden, obwohl das Gegenteil nunmehr unstreitig sei.
Zudem habe der Zeuge Ko. in seiner ersten Aussage vom 22.06.2015 davon gesprochen, dass von Anfang an klar gewesen sei, dass an dem Privatobjekt auch ein gewerblicher Bereich als Anbau – in ihrem (der Klägerin) Auftrag, nicht im Auftrag der Eheleute – habe entstehen sollen. Dieser Umstand habe in der zweiten Aussage vom 08.01.2018 überhaupt keine Rolle mehr gespielt, sondern dort habe der Zeuge Ko. auf einmal betont, „abgesehen von dem Projekt in I., das zu dem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, habe nie etwas an irgendwelchen Therapie- oder Praxiseinrichtungen erledigt werden sollen“ bzw. „es sei immer nur um Arbeiten an dem Privatobjekt gegangen“.
Zudem habe der Zeuge Ko. in seiner zweiten Vernehmung vom 08.01.2018 verschiedene Motive für die Erstellung der (nach seiner Darstellung fiktiven) Rechnungen genannt („Abschluss von Darlehensverträgen“ bzw. “andere Verwertung von Aufwendungen im Hinblick auf die Umsatzsteuer“). Beide Motive kämen hier indes überhaupt nicht in Betracht, denn es sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass die Zahlungen auf die in Rede stehenden Rechnungen aus vorhandenen Mitteln erfolgt seien und sich insoweit ein klägerseitiger Vorteil nicht erschließe. In Bezug auf die Umsatzsteuer werde auf die o.a. Ausführungen Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Wuppertal vom 09.04.2018 abzuändern und die Beklagte (gemäß ihrem erstinstanzlichen Klageantrag) zu verurteilen, an sie 185.580,50 EUR und 2.360,80 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2013 zu zahlen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:
Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des LG sei nicht zu beanstanden.
Der Zeuge K. habe bei den wesentlichen Aspekten nicht auf irgendwelche Erinnerungslücken verwiesen, sondern – nach Rücksprache mit der Klägerin in Bezug auf seine Aussagebereitschaft – schlicht lebensfremde, widersprüchliche und an vielen Stellen nicht nachvollziehbar Angaben gemacht.
Demgegenüber habe der Zeuge vR. mehrfach auf zeitablaufbedingte Erinnerungslücken an teilweise erhebliche Vorgänge mehr habe und sich nicht in Widersprüche verstrickt.
Es sei auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Zeuge K. aufgrund irgendwelcher Reisestrapazen beeinträchtigt gewesen sei. Klägerseits seien schon zum Reiseende zunächst falsche Angaben gemacht worden und erst nach Anforderung von Buchungsbelegen berichtigt worden.
Die Berufungsbegründung lasse eine Beschäftigung mit den Angaben der Zeugen Ko. und vR. vermissen, die keine Widersprüche aufwiesen. Der Zeuge vR. habe am Ausgang des Rechtsstreits keinerlei Interesse. Der Zeuge Ko. habe sich zudem erheblich selbst belastet.
Ungeachtet der Berufungseinwände der Klägerin im Hinblick auf die Umsatzsteuer lägen steuerliche Vorteile der Klägerin auf der Hand, wenn Kosten für ein Privathaus als betrieblich bzw. geschäftlich veranlasst in Rechnung gestellt würden. Allein aufgrund dieser von den Parteien gewählten Gestaltung, von der das LG überzeugt gewesen sei und die auch von der Berufung der Klägerin nicht ernsthaft angegriffen werde, liege es auf der Hand, dass hier bezüglich der Arbeiten am Privathaus eine „Ohne-Rechnungs-Vereinbarung“ getroffen worden sei, so dass beide Parteien mit irgendwelchen Rückforderungs- bzw. weitergehenden Zahlungs- bzw. Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen seien. Daher habe sich das LG auch in keiner Weise mit den für das Privathaus erbrachten Leistungen befassen müssen.
Zudem sei das LG im Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin nur auf Rückforderungsansprüche im Hinblick auf die Rechnungen für Arbeiten in den Praxen gestützt habe. Eine anderweitige Begründung habe die Klägerin nicht erbracht.
Dem Einwand der Klägerin, das Beklagtenvorbringen sei wechselhaft, sei sie – die Beklagte – bereits mehrfach entgegengetreten. Der Senat habe dazu bereits im Rahmen seines ersten Urteils ausreichend Stellung genommen, so dass weiterer Vortrag dazu nicht erforderlich gewesen sei.
Der Senat hat die Sache im Termin vom 14.12.2018 (642 ff. GA) nach Mitteilung des Ergebnisses seiner Vorberatung mit den Parteivertretern auf Basis des dort aktuellen Sach- und Streitstandes eingehend erörtert, sich erneut – indes vergeblich – um eine gütliche Einigung bemüht und der Parteien haben im Folgenden umfangreich weiter vorgetragen (Beklagte: 649/658 ff. GA, Klägerin: 668a/698 ff. GA).
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat mit der Maßgabe vorläufigen Erfolg, dass das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Wuppertal zurückzuverweisen ist.
Den von der Klägerin primär geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr empfangener Leistungen nach Rücktritt in Höhe von 185.580,50 EUR hat das LG zutreffend verneint (siehe unten unter IV.1). Im übrigen leidet das erstinstanzliche Verfahren indes an mehreren wesentlichen Mängeln i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, auf denen das angefochtene Urteil beruht (dazu unter I.), aufgrund dieser Mängel ist eine (weitere) umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig (dazu unter II./IV.) und eine eigene Entscheidung des Senats erscheint – nach pflichtgemäßer Ermessensausübung des Senats – nicht als sachdienlich (dazu unter III.).
I.
Das erstinstanzliche Verfahren leidet an mehreren wesentlichen Mängeln i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, auf denen das angefochtene Urteil beruht.
1.
Die Klägerin rügt in ihrer Berufungsbegründung zu Recht, dass das LG – wie vom Senat bereits im Senatstermin vom 14.12.2018 (643 GA) ausgeführt – ihr „Hilfsvorbringen“ zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat, wonach mit den drei streitgegenständlichen Rechnungen Leistungen an dem jedenfalls bis dahin vollständig privaten Objekt “…“ im Umfang von ca. 87.000 EUR hätten vergütet werden sollen.
1.1.1.
Dieses „Hilfsvorbringen“ der Klägerin ist bereits in der erstinstanzlichen Replik vom 26.09.2014 (dort Seite 4 ff bzw. 44 ff. GA, dort zu Ziff. 1-7.) ausdrücklich mit dem folgendem Zusatz enthalten:
„Selbst wenn man unterstellen wollte, dass es sich bei den von der Beklagten in Bezug auf das Objekt „…“ geltend gemachten Leistungen um Leistungen an die Klägerin handelt und diese – aus welchen Gründen auch immer – Leistungen betreffend die streitgegenständlichen Rechnungen vom 10.07. und 06.08.2012 sind, würde von den mit ca. 87.000 EUR zu bewertenden Leistungen der Beklagten wegen der darauf durch den Zeugen K. erfolgten Zahlungen von 90.000 EUR kein Betrag verbleiben, der mit der Klageforderung von 185.580,50 EUR verrechnet werden könnte.“
Damit hat die Klägerin zugleich klargestellt, dass ihr – sollte sie für die behaupteten (Bar-)Zahlungen des Zeugen K. beweisfällig bleiben, ihr jedenfalls – hilfsweise – ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 98.580,50 EUR (185.580,50 EUR ./. 87.000 EUR) zustehe.
Dabei handelt es sich nur um ein „Hilfsvorbringen“ im weiteren Sinne, denn tatsächlich macht die Klägerin damit – verdeckt – eine Mehrheit von Streitgegenständen im Sinne einer objektiven Klagenhäufung gemäß § 260 ZPO geltend. Die Klägerin stützt hier nämlich nicht ein einheitliches Klagebegehren lediglich auf eine mehrfache rechtliche Begründung, sondern sie stellt einen nur äußerlich einheitlichen, indes aus verschiedenen Sachverhalten (hier: einerseits Leistungen in den Praxisräumen bzw. andererseits Leistungen am Objekt “…“) abgeleiteten Antrag (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 298/13; BGH, Urteil vom 07.12.2000, I ZR 146/98; OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1992, 2 U 17/91; Zöller-Greger, 32. Aufl., § 260, Rn 1 mwN). Tatsächlich wollte bzw. will die Klägerin – wie vom LG verfahrensfehlerhaft verkannt bzw. verkürzt bzw. übergangen – mit einem Primärantrag/-begehren einen für Leistungen der Beklagten in ihren Praxisräumen gezahlten Betrag in voller Höhe von 185.580,50 EUR und mit einem (durch „Hilfsvorbringen“ im o.a. weiteren Sinne verdeckten) Hilfsantrag/-begehren einen Betrag in Höhe der o.a. Differenz von 98.580,50 EUR zurück.
1.1.2.
An diesem „Hilfsvorbringen“ im weiteren Sinne (bzw. an diesem dadurch verdeckten Hilfsbegehren) hat die Klägerin auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen bzw. des (ersten) zweitinstanzlichen Verfahrens festgehalten und hat es bis zuletzt an keiner Stelle – sei es ausdrücklich oder sei es nur konkludent – aufgegeben.
1.2.1.
Das LG hat das o.a. „Hilfsvorbringen“ im weiteren Sinne (bzw. das dadurch verdeckte Hilfsbegehren) der Klägerin auch zutreffend in den streitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils aufgenommen (vgl. Seite 4 oben, dort insbesondere: „Insoweit stehe der Beklagten maximal ein Anspruch in Höhe von ca. 87.000 EUR zu. …“). Durch diese Formulierung bzw. Fassung des Tatbestandes hat das LG zugleich selbst eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin sich hilfsweise darauf stützt, jedenfalls nur die o.a. Differenz von 98.580,50 EUR zurückzahlen zu müssen.
1.2.2.
In den Gründen des angefochtenen Urteils (dort Seite 11, 4. Absatz) hat das LG dazu indes nur lapidar ausgeführt:
„Sonstige Anspruchsgrundlagen, etwas bereicherungsrechtlicher Art, können den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht begründen. Die Klägerin, die sich nach Durchführung des Berufungsverfahrens ausschließlich auf vertragliche Rückgewähransprüche stützt, hat unter Berücksichtigung der der bereits gewürdigten Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit dargetan, dass die Beklagte rechtsgrundlos um die in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungen bereichert ist.“ (Hervorhebung/Unterstreichung durch den Senat).
1.3.
Diese Ausführungen des LG sind nicht nur materiell-rechtlich unzutreffend, sondern stellen sich zugleich in mehrfacher Hinsicht als verfahrensfehlerhaft i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar, da das LG damit maßgeblichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin schlicht übergangen (dazu unter 1.3.1.) und die gesamten bereits im Senatsurteil vom 20.05.2016 ausdrücklich und umfangreich angesprochenen und vom LG zu prüfenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Bezug auf ein sog. Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB bzw. ein dadurch verdecktes Geschäft i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB vollständig ausgeblendet (dazu unter 1.3.2.) und damit zugleich den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, dazu 1.3.3.) bzw. seine Prozessleistungs- und Hinweispflichten (§ 139 ZPO, dazu 1.3.4.) verletzt hat. Zugleich hat das LG durch das insoweit mangelhaft geführte erstinstanzliche Verfahren und seine darauf beruhende „auf vertragliche Rückgewähranspruch“ begrenzte Entscheidung Zweifel an Art und Umfang der Rechtskraft des angefochtenen Urteils begründet (dazu unter 1.3.5.). Im Einzelnen:
1.3.1.
Das LG hat mit seiner erstinstanzlichen Verfahrensweise, auf der die oben vom Senat zitierten Ausführungen im angefochtenen Urteil beruhen, maßgebliche und entscheidungserhebliche tatsächliche und rechtliche Inhalte des Vorbringens der Klägerin, die diese an keiner Stelle fallengelassen hat, schlicht übergangen. Verkennt indes ein Gericht den Kern des (Primär- bzw. Hilfs-)Vorbringens bzw. (verdeckten) Hilfsbegehrens einer Partei derart, dass entscheidungserhebliche Fragen unbeantwortet bleiben, stellt sich das nicht nur als materiell-rechtlicher Fehler, sondern zugleich als Verfahrensfehler i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn 18 mwN; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2002, 7 U 16/02; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.1981, 5 UF 266/80).
1.3.1.1.
Dies folgt daraus, dass das Gericht das Parteivorbringen grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden, denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen hat, ob es dem Antrag stattgeben kann („iura novit curia“, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.2012, IX ZR 207/11, NJW 2013, 540; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Auflage 2018, Einl Rn 71 mwN).
Dies gilt auch, wenn der Kläger seinen Antrag – wie hier (s.o.) – auf mehrere, verschiedene Sachverhalte im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs stützt und er dabei das Eventualverhältnis, in dem er die verschiedenen Ansprüche bzw. Streitgegenstände zur Entscheidung – wie hier (s.o.) – hinreichend klarstellt (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., Einl. Rn 74 mwN).
1.3.1.2.
Außerdem geht aus der zwingenden Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hervor, dass die im Antrag der Leistungsklage bezeichnete Rechtsfolge den Streitgegenstand auch dann abgrenzt, wenn der Kläger ausdrücklich verlangt, sein Antrag möge nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt geprüft bzw. unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt hingegen nicht geprüft werden. Eine solche sog. „Ausschaltungsbefugnis“ des Leistungsklägers verdient keinen Rechtsschutz und ist daher im Zivilprozess nicht statthaft und unbeachtlich (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., Einl Rn 84 mwN; § 308, Rn 5 mwN).
Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil selbst dann verfahrensfehlerhaft i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wäre, wenn man einer vom LG etwaig angenommenen sog. „Ausschaltungsbefugnis“ des Klägers, sich ausschließlich auf vertragliche Rückgewähransprüche stützen zu wollen, als gegeben unterstellen wollte.
1.3.2.
Darüber hinaus hat das LG durch seine fehlerhafte Verfahrensweise, auf der die o.a. Ausführungen im angefochtenen Urteil beruhen, die gesamten im Senatsurteil vom 20.05.2016 ausdrücklich (vgl. dort insbesondere Seite 14/35 ff.) angesprochenen und vom LG zu prüfenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Bezug auf ein sog. Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 ZPO bzw. ein dadurch verdecktes Geschäft i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB (dazu noch im Einzelnen unten) vollständig ausgeblendet, durch die hier das Primärbegehren und das Hilfsbegehren der Klägerin letztlich – in einem weiteren prozessual untrennbaren Sinne – miteinander verbunden sind.
1.3.3.
Damit hat das LG zugleich den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 GG) verletzt (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 321a, Rn 11 mwN); dies stellt sich als weiterer eigenständiger Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 538, Rn 20 mwN).
1.3.4.
Jedenfalls oblag dem LG im Rahmen seiner Prozessleistungs- und Hinweispflichten (§ 139 ZPO), mit den Parteivertretern bzw. Parteien Art und Umfang des (Primär- bzw. Hilfs-) Vorbringens bzw. Begehrens der Klägerin (unter Berücksichtigung der o.a. Grundsätze) zu erörtern bzw. zu klären, wenn das LG insoweit Zweifel hatte (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 139, Rn 15 mwN). Dies hat das LG zu Unrecht und verfahrensfehlerhaft unterlassen. Insoweit stellt sich der Umstand, dass das LG das Klägerbegehren (Primär- bzw. Hilfsvorbringen bzw. -begehren) nur eingeschränkt prüfen wollte bzw. im angefochtenen Urteil tatsächlich nur eingeschränkt geprüft hat, mangels eines pflichtgemäßen (rechtzeitigen und inhaltlich ausreichenden) Hinweises des LG jedenfalls als weiterer, eigenständiger Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 139, Rn 5 ff. mwN; vgl. auch Zöller-Vollkommer, § 308, Rn 5; § 321a, Rn 11 mwN; Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn 20 mwN).
1.3.5.
Hinzu kommt, dass das LG durch das in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geführte erstinstanzliche Verfahren und seine darauf beruhende Formulierung, die Klägerin stütze sich „ausschließlich auf vertragliche Rückgewähranspruche“, mögliche Zweifel an Art und Umfang der Rechtskraft der angefochtenen Urteils begründet hat.
Das Urteil ist insoweit schon deswegen zu beanstanden, als es einerseits – insoweit fehlerhaft (s.o.) – ausführt, die Klägerin stütze sich nach Durchführung des Berufungsverfahrens ausschließlich auf „vertragliche Rückgewähransprüche“ und das LG zugleich kurzerhand ausführt, „sonstige Anspruchsgrundlagen, insbesondere bereicherungsrechtlicher Art“, könnten den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht begründen bzw. bei den Zinsen kurzerhand ausführt, der Klägerin ständen die in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsansprüche „aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt“ zu.
Dieser Umstand stellt sich als weiterer, eigenständiger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens dar (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.1966, VII ZR 162/64; OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1992, 2 U 17/91; Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn 29 mwN).
1.3.5.1.
Dies gilt sowohl für den Fall, dass das LG die Rechtskraft des angefochtenen Urteils auf „vertragliche Rückgewähransprüche“ beschränken wollte. Dies ist indes – entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer sog. „Ausschaltungsbefugnis“ des Leistungsklägers in Bezug auf bestimmte Anspruchsgrundlagen bzw. Anspruchsarten (z.B. vertraglich/gesetzlich), die – denknotwendig – auch die grundsätzliche Unzulässigkeit einer entsprechenden sog. „Ausschaltungsbefugnis“ des Gerichts begründet – sowohl materiell-rechtlich wie auch prozessrechtlich als fehlerhaft zu beanstanden. Denn das Zivilurteil entscheidet rechtskraftfähig darüber, ob eine bestimmte Rechtsfolge eingetreten ist oder nicht (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 322, Rn 37 mwN). Ein klageabweisendes Urteil nach einer Leistungsklage stellt fest, dass die streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus diesem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, mag auch das Gericht die rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollzählig geprüft haben (vgl. Urteil vom 17.03.1995, V ZR 178/93; Zöller-Vollkommer, Vor § 322, Rn 41 mwN).
Sollte das LG mit seiner o.a. Formulierung der Gründe des angefochtenen Urteils bezweckt haben, der Klägerin die erneute Klage auf Rückzahlung aus anderen als „vertraglichen Rückgewähransprüchen“ vorbehalten zu wollen, wäre auch das sowohl materiell- wie verfahrensrechtlich fehlerhaft.
1.3.5.2.
Der oben vom Senat zitierten Formulierung der Gründe des angefochtenen Urteils lässt sich jedenfalls auch nicht hinreichend zweifelsfrei entnehmen, ob das LG der Klägerin hat vorbehalten wollen, ihr (verdecktes) Hilfsbegehren (betr. die Rückzahlung der o.a. Differenz in Höhe von 98.580,50 EUR (in Bezug auf das Objekt “…“) nochmals im Rahmen eines weiteren Rechtsstreits geltend machen zu können, was zudem – entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats – ebenso verfahrensfehlerhaft i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wäre.
II.
Aufgrund der vorstehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ist – auf Grundlage des insoweit maßgeblichen derzeitigen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren – eine umfangreiche und aufwändige Sachaufklärung bzw. Beweisaufnahme i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2017, VII ZR 154/17, juris; BGH, Urteil vom 22.01.2016, V ZR 196/14, juris; Zöller-Greger, a.a.O., § 538, Rn 31 mwN; BeckOK-ZPO-Wulf, Stand: 01.03.2018, § 538, Rn 16 mwN; Musielak/Voit-Ball, ZPO, 15. Auflage 2018, § 538, Rn 15/15a mwN; Münchener Kommentar-Rimmelspacher, ZPO, 5. Auflage 2016, § 538, Rn 50-52 mwN) notwendig.
Auf Grundlage des derzeitigen, im Rahmen von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren, der indes unter dem Vorbehalt von Veränderungen durch die dem LG nach Zurückverweisung der Sache obliegende verfahrensfehlerfreie weitere Verfahrensgestaltung (mit den o.a. Prozessleitungs-, Aufklärungs- und Hinweispflichten i.S.v. § 139 ZPO) steht, bedarf es zu dem vom LG verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigten Komplex eines sog. Scheingeschäfts i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB bzw. eines dadurch verdeckten Geschäfts i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB bzw. des vom LG nicht berücksichtigten verdeckten Hilfsbegehrens der Klägerin in Bezug auf Rückzahlung eines anteiligen Betrages in Bezug auf Vorauszahlungen der Klägerin für Leistungen der Beklagten am Objekt “…“ einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf seine u.a. Ausführungen zu Ziff. IV. dieses Urteils.
III.
Die (erneute) Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG erscheint bei pflichtgemäßer Ermessensausübung des Senats auch als sachdienlich.
Die weitere Verhandlung, die notwendige umfangreiche und aufwändige Sachaufklärung und die weitere Rechtsprüfung ist hier (erneut bzw. weiterhin) dem LG vorzubehalten, da andernfalls die insoweit notwendige Klärung von wesentlichen Fragen erstmals in zweiter Instanz, d.h. unter Verlust einer (verfahrensfehlerfreien) Tatsacheninstanz, stattfinden würde. Nach dem Ermessen des Senats ist die Zurückverweisung hier sachdienlich, da – trotz Anhängigkeit des Verfahrens bereits seit Juni 2014 und einer bereits zuvor durch Senaturteil vom 20.05.2016 (386 ff. GA) erfolgten erstmaligen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LG i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO – das Interesse an einer schnellen Erledigung gegenüber dem Verlust einer (erstmals verfahrensfehlerfreien) Tatsacheninstanz nicht überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2000, VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024; BGH, Urteil vom 12.01.1994, XII ZR 167/92, WM 1994, 865, dort Rn 25 mwN; Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn 6/7 mwN; BeckOK-ZPO-Wulf, a.a.O., § 538, Rn 6 mwN; Musielak/Voit-Ball, a.a.O., § 538, Rn 2 mwN; Münchener Kommentar-Rimmelspacher, a.a.O., § 538, Rn 24/25 mwN).
Dies gilt um so mehr, als sich hier – und zwar nach derzeitigem Sachstand in Bezug auf beide Parteien – deren mögliche Strafbarkeit in Bezug auf verschiedene Deliktsarten (Steuer-/Vermögensdelikte, Prozessbetrug, Aussagedelikte etc.) nicht nur in Betracht kommt, sondern sich – zumindest teilweise – bereits jetzt schon regelrecht aufdrängt.
IV.
Den von der Klägerin in der Hauptsache in Höhe von 185.580,50 EUR geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse hat das LG zu Recht verneint; dieser Anspruch folgt – wie vom LG insoweit zutreffend ausgeführt – nicht aus §§ 346 Abs. 1, 323, 311 BGB als (von der Klägerin primär geltend gemachter) Anspruch auf Rückgewähr empfangener Leistungen nach Rücktritt von einem Vertrag (dazu unter 1.).
Ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 97.630,50 EUR könnte indes daraus folgen, dass ihr ein anteiliger (Erstattungs-/Rückzahlungs-)Anspruch in Bezug auf in Höhe von insgesamt 185.580,50 EUR vorausbezahlten Werklohn aus dem durch die drei in Rede stehenden Rechnungen i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB verdeckten, rechtswirksamen Vertrag über die Ausführung von Werkleistungen an dem Objekt „…“ zustehen kann (dazu unter 2.).
1.
Der von der Klägerin primär geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse in Höhe von insgesamt 185.580,50 EUR folgt – wie vom LG insoweit bereits zutreffend ausgeführt – nicht aus §§ 346 Abs. 1, 323, 311 BGB als Anspruch auf Rückgewähr empfangener Leistungen nach Rücktritt von einem Vertrag, da die Klägerin für den Abschluss eines rechtswirksamen Vertrages über die in den drei in Rede stehenden Rechnungen vermerkten Leistungen und für die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten, auf die sie den von ihr behaupteten Rücktritt stützt, beweisfällig ist (dazu unter 1.1.). bzw. jedenfalls (insoweit über die Begründung des angefochtenen Urteils hinausgehend), da die Beklagte den Beweis geführt hat, dass es sich bei der den drei in Rede stehenden Rechnungen zugrundliegenden Vereinbarung um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB handelt (dazu unter 1.2.).
1.1.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen (vgl. Seite 6, 2. Absatz), dass die Klägerin nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen bereits für das Zustandekommen eines Schuldverhältnisses über die in den drei in Rede stehenden Rechnungen aufgeführten Leistungen und das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 20.05.2016, Seite 12, dort zu I.1.a.).
Wer von einem (wie hier von der Klägerin als zurücktretender Partei behaupteten) Vertrag zurücktritt, muss darlegen und beweisen, dass ihm ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht i.S.v. §§ 346 ff. BGB zusteht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage 2018, § 346, Rn 21), d.h. dass zuvor überhaupt ein Vertrag mit einem bestimmten Inhalt zustande gekommen ist (vgl. für Darlehensverträge: BGH, Urteil vom 26.09.2007, IV ZR 145/07, www.juris.de, dort Rn 4; BGH, Urteil vom 28.10.1982, III ZR 128/81, NJW 1983, 931; Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, Vor § 284, Rn 17a/19) und dass vertragliche bzw. gesetzliche Rücktrittsgründe vorliegen (vgl. Staudinger-Kaiser, Neubearb. 2012, § 346, Rn 309 ff. mwN).
Insoweit hat das LG die Klägerin zutreffend als beweisfällig erachtet. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt unter Berücksichtigung von §§ 529, 531 ZPO keine abweichende Beurteilung.
Das LG hat die erneute bzw. ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme zutreffend dahingehend gewürdigt, dass der Klägerin der ihr obliegende Vollbeweis i.S.v. § 286 ZPO für einen einem Rücktritt zugänglichen Vertrag bzw. eine einen Rücktritt begründende Pflichtverletzung seitens der Beklagten i.S.v. §§ 346, 323, 311 BGB nicht gelungen ist.
Zur Führung dieses Vollbeweises im Sinne von § 286 ZPO genügt – insoweit anders als bei der sog. Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2003, IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139; Zöller-Greger, a.a.O., § 294, Rn 6 mwN) – als Beweismaß keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der jeweiligen Beweistatsache. Es bedarf für den Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO vielmehr eines „für das praktische Leben brauchbaren Grades persönlicher Gewissheit“ im Sinne einer Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der jeweiligen Beweistatsache, „die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1993, IX ZR 238/91, BGH NJW 1993, 935; Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 19 mwN).
Die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Landgerichts ist unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die Beweislast der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen (Noven) im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgetragen und es fehlen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, so dass eine erneute Feststellung der Tatsachen nicht geboten ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn 3/4/12 mwN). Im Berufungsverfahren ist die erstinstanzliche Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen heranzuziehen, aus der sich Zweifel dahingehen ergeben müssen, dass die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht. Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (BVerfG, Beschluss vom 12.06.2003, I BVR 2285/02, NJW 2003, 2524 mit Anm. Greger NJW 2003, 2882; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2004, 1 BVR 1935/03, NJW 2005, 1487). Eine erneute Vernehmung von Zeugen nur mit der Begründung, dabei könne eine bessere Aufklärung zu erwarten sein, ist unzulässig (Zöller/Heßler, a.a.O., Rn 7/8 mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleiben die Angriffe der Klägerin gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Beweisaufnahme bzw. Beweiswürdigung ohne Erfolg, im Einzelnen:
1.1.1.
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung ohne Erfolg geltend, das LG habe seine Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen K. gestützt, obwohl sie – die Klägerin – weitere Beweismittel angeboten habe, denn so habe sie bereits mit Schriftsatz vom 26.09.2014 (41 ff. GA) ausführlich dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die angeblich von der Beklagten am Privatobjekt ausgeführten Arbeiten tatsächlich von dieser überhaupt nicht ausgeführt worden seien.
Die Klägerin ist für die Richtigkeit bzw. Wahrheit ihres Hauptvorbringens, den drei streitgegenständlichen Rechnungen habe ein Werkvertrag über Leistungen der Beklagten in den darin genannten Geschäfts-/Therapieräumen zugrunde gelegen (vgl. Seite 1 – 4 der Klageerwiderung vom 26.09.2014 bzw. 41-44 GA), beweisfällig geblieben, ohne insoweit mit ihrer Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des LG i.S.v. §§ 529, 531 ZPO darzutun. Weitere Beweismittel hat die Klägerin nur dafür angeboten, dass die angeblich von der Beklagten ausgeführten Arbeiten von dieser tatsächlich nicht ausgeführt wurden. Dies vermag aber nicht den Beweis für das Hauptvorbringen der Klägerin zu erbringen, den 3 Rechnungen habe ein Werkvertrag über Leistungen der Beklagten in den darin genannten Geschäftsräumen zugrunde gelegen.
1.1.2.
Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Berufungseinwand der Klägerin, würde man dem Beklagtenvorbringen folgen, hätte die Beklagte die Arbeiten jedenfalls am Privatobjekt “…“ im eingeklagten Umfang erbringen müssen, da an den gewerblichen Objekten unstreitig keine Leistungen erbracht worden seien.
Die Klägerin ist dafür beweisfällig geblieben, dass in Bezug auf die drei streitgegenständlichen Rechnungen jemals zwischen den Parteien ein realer Leistungsaustausch in den dort genannten Geschäfts- bzw. Therapieräumen der Klägerin vereinbart worden ist und die diesbezüglichen Vereinbarungen sich insoweit als Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 ZPO darstellen und infolgedessen sich die Vereinbarungen zu dem durch die drei streitgegenständlichen Rechnungen verdeckten Leistungsaustausch in Bezug auf das Objekt „…“ als verdecktes Geschäft i.S.v. § 117 Abs. 2 ZPO darstellen, das einer gesonderten rechtlichen Prüfung und Beurteilung bedarf (dazu im Einzelnen noch unten).
1.1.3.
Wie oben bereits ausgeführt, rügt die Klägerin mit ihrer Berufung zwar zutreffend, da die Beklagte auch an dem Privatobjekt keine Leistungen im eingeklagten Umfang erbracht habe, habe die Beklagte die Gelder zu Unrecht erhalten, so dass das LG sich in einem zweiten Schritt mit den Leistungen am Privatobjekt und deren entsprechenden Werten hätte auseinandersetzen müssen. Dies ändert indes nichts daran, dass das LG in einem ersten Schritt zutreffend angenommen hat, dass die Klägerin für ein wirksames Rechtsgeschäft über Leistungen der Beklagten in den in den drei in Rede stehenden Rechnungen bezeichneten Geschäftsräumen der Klägerin beweisfällig ist, so dass ihr insoweit erklärter Rücktritt ins Leere geht.
1.1.4.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Werte der Vorschussleistungen nicht mit den angeblich am Privatobjekt erbrachten Leistungen nach dem wechselseitigen Vortrag korrespondierten, sei nicht erklärlich bzw. spreche eher dafür, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun habe, rechtfertigt auch dieser Einwand keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Beweiswürdigung des LG i.S.v. §§ 529, 531 ZPO.
1.1.4.1.
Zum einen blendet die Klägerin dabei aus, dass nach dem Beklagtenvortrag die Höhe der von der Klägerin hier zurückverlangten Vorschussleistungen mit den – angeblich – an dem Objekt „…“ erbrachten Leistungen der Beklagten korrespondieren und diesen im Wesentlichen entsprechen bzw. – zzgl. Beratungsleistungen im Wert von angeblich 24.000,00 EUR – diese sogar übersteigen sollen.
1.1.4.2.
Zum anderen genügt die von der Klägerin angesprochene Wertdifferenz jedenfalls nicht, um den von der Klägerin zu führenden Vollbeweis für einen von beiderseits wirklich (d.h. nicht nur zum Schein i.S.v. § 117 BGB) gewollten Vertrag über die Ausführung von Werkleistungen der Beklagten in den drei in Rede stehenden Rechnungen genannten geschäftlichen Objekten bzw. Therapiezentren der Klägerin als geführt anzusehen. Dies folgt insbesondere schon daraus, dass die Klägerin selbst – im Rahmen ihres Hilfsvorbringens (vgl. 44 ff. GA) – vorträgt, dass die Werkleistungen der Beklagten am Objekt „…“ nach Einsturz einer Kellerwand am 24.10.2012 vorzeitig beendet worden seien (vgl. 44/47/51/100/178 GA) und infolgedessen eine von der Klägerin gerügte Wertdifferenz sich schon daraus insoweit zwangsläufig ergibt, als die zunächst verabredete Leistungsumfang eben nicht vollständig zu Ende geführt worden ist, sondern die Beklagte im Bereich des Anbaus/Neubaus bis zum Einsturz der Kellerwand des Bestandsbaus allenfalls vorbereitende Arbeiten (Aushub, Fundamente, vgl. Lichtbilder Anlage K39a-d) ausgeführt hatte.
1.1.5.
Entgegen der Annahme der Berufung der Klägerin hat das LG bei der Würdigung der Angaben des Zeugen K. nicht verkannt, dass die in Rede stehenden Sachverhalte bereits gut 5 Jahre zurückliegen, da dieser Umstand für das LG auf der Hand lag und zudem die Lücken in den Angaben des Zeugen K. das übliche Maß von durch den Zeitablauf bedingten Erinnerungslücken bei weitem übersteigen.
1.1.6.
Entgegen der Annahme der Berufung der Klägerin musste sich das LG auch nicht mit den Ursachen der Erinnerungslücken des Zeugen K. weiter auseinandersetzen, als dies im angefochtenen Urteil zutreffend und inhaltlich hinreichend geschehen ist. Dem Berufungsvorbringen der Klägerin, diese Erinnerungslücken des Zeugen K. lägen „nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung“, kann auch der Senat aus den vom LG bereits zutreffend ausgeführten Gründen nicht folgen. Dies gilt um so mehr im Hinblick auf die zahlreichen und äußerst dubiosen Umstände in der Geschäftsbeziehung der Parteien und die daraus folgenden Zweifel, wobei sich der Zeuge K. – obwohl damals zentrale Figur auf Klägerseite und insoweit letztlich mitten im damaligen, nunmehr zwischen den Parteien streitigen Geschehen – auch trotz mehrfacher gezielter Nachfragen im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht hinreichend zu sachdienlichen, hinreichend ergiebigen bzw. beweiskräftigen Angaben in der Lage gesehen hat. Warum Erinnerungslücken des Zeugen K. – so die Berufung der Klägerin weiter – „offensichtlich seien“ bzw. „sich aus dem Akteninhalt ergäben“, ist für den Senat aus den vorstehenden Gründen nicht – und zwar nicht einmal ansatzweise – nachvollziehbar.
1.1.7.
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung der Klägerin auch gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil, soweit sich das LG darauf gestützt hat, dass die Angaben des Zeugen K. hinsichtlich der Bauleistungen nicht mit dem jeweiligen Rechnungsinhalt übereinstimmten, denn der Zeuge K. habe doch die in Auftrag gegebenen Arbeiten zumindest „grob korrekt“ wiedergegeben und oft nur die Räumlichkeiten verwechselt. Von einer auch nur „grob korrekten“ Wiedergabe der in Auftrag gegebenen Arbeiten bzw. eine bloßen Verwechselung der Räumlichkeiten kann keine Rede sein, sondern der Zeuge konnte selbst auf gezielte Fragen und konkrete Vorhalte gleichwohl keine hinreichend ergiebigen bzw. sachdienlichen und beweiskräftigen Angaben machen.
1.1.8.
Dem weiteren Berufungseinwand der Klägerin, die Erinnerungslücken ließen sich auch damit erklären, dass der Zeuge K. – wie er selbst vorgetragen habe – seinen Fokus auf seine Tätigkeit als Ergotherapeut gesetzt habe, wobei die Aufträge für ihn eher ein lästiger „Nebenkriegsschauplatz“ gewesen seien, steht schon entgegen, dass es sich um einen Auftrag zu umfangreichen Werkleistungen in Höhe eines Auftragswerts von insgesamt immerhin rd. 186.000 EUR gehandelt haben soll. Es erscheint – mit dem LG – völlig fernliegend, dass der Zeuge K. – bei allem beruflichen Engagement – seinen „Fokus“ ausschließlich auf seine Therapieleistungen gerichtet haben will, dass er zu den hier in Rede stehenden, angeblich umfangreichen Werkleistungen in einer späteren Beweisaufnahme letztlich überhaupt keine sachdienlichen Angaben mehr machen konnte.
1.1.9.
Ebenso ohne Erfolg macht die Klägerin mit ihrer Berufung geltend, die vorstehenden Zweifel gegen die Beweiswürdigung des LG fielen um so mehr ins Gewicht, als das LG beim Zeugen vR. Erinnerungslücken nicht zum Anlass genommen habe, an der Glaubhaftigkeit dessen Aussage zu zweifeln und dies gelte um so mehr, als die Angaben des Zeugen vR. im Hinblick auf die Nutzungsart des Gebäudes “…“ stark variierten.
1.1.9.1.
Zum einen verkennt die Klägerin, dass sie – entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats – die volle, uneingeschränkte Beweislast i.S.v. § 286 ZPO für die ihrer Klageforderung zugrundeliegenden Vereinbarungen und deren Wirksamkeit trifft und es insoweit in diesem Zusammenhang grundsätzlich dahinstehen kann, welcher Beweiswert den Angaben der von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen (insbesondere des Zeugen vR.) zuzumessen ist (zu dem von der Beklagten als geführt anzusehenden Vollbeweis eines Scheingeschäfts gemäß § 117 Abs. 1 ZPO noch unten).
1.1.9.2.
Zum anderen ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass das Objekt “…“ vor den hier in Rede stehenden Sachverhalten jedenfalls in vollem Umfang privat genutzt worden ist.
Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig (und zudem durch die E-Mail Anlage B 4 urkundlich belegt), dass von der Klägerin zunächst eine zumindest teilweise geschäftliche Nutzung des Objekts angedacht war (Arbeitszimmer/Büro), wobei indes das Objekt auch nach der Sanierung bzw. nach dem Um-/Anbau zumindest in weitgehendem Umfang weiterhin privat genutzt werden sollte.
Dass eine Büronutzung im Privathaus Gesprächsgegenstand war, folgt zum einen aus der Erklärung der Geschäftsführerin der Klägerin im Termin vom 13.04.2015 (144R GA oben) und zudem – zumindest indiziell – aus dem Schriftwechsel zwischen dem Büro Sch. und der Geschäftsführerin der Klägerin vom 08./09.08.2012 (vgl. Anlage B4, wobei indes weiterhin nicht klar ist, was dort mit „Renditeobjekt“ gemeint ist, dies aber – in der notwendigen Gesamtschau – nunmehr ohne weiteres im Sinne von „Steuerobjekt“ zu verstehen ist).
Dies gilt um so mehr, als die Klägerin seit 07.12.2017 ihre Geschäftsanschrift in das Objekt „…“ geändert hat (vgl. HRB 66061, AG D.).
1.1.10.
Entgegen der Annahme der Berufung der Klägerin ist auch nicht erkennbar, dass das LG die früheren Angaben des Zeugen vR. fehlerhaft – auch in Bezug auf eine Aussagenkonstanz – nicht hinreichend in die Beweiswürdigung einbezogen. Selbst wenn indes der Senat dies unterstellen wollte, würden die Aussagen des Zeugen vR. in der notwendigen Gesamtschau in ihren wesentlichen Kerngehalten keine Widersprüche erkennen lassen.
1.1.11.
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung ebenso ohne Erfolg geltend, das LG habe bei der Beweiswürdigung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Zeuge K. am Tag vor dem Beweistermin vom 08.01.2018 von einer Fernreise zurückgekehrt sei und durch die Folgen eines mehrstündigen Nachtflugs sowie eines Jetlags nicht in der Verfassung gewesen sei, einer anstrengenden Vernehmung vor dem LG standzuhalten und sich dazu – durch die fehlerhaft unterbliebene Verlegung des Termins – gleichwohl „genötigt“ gesehen habe.
1.1.11.1.
So stand es dem Zeugen K. jederzeit offen, seine angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen einem Hausarzt oder einem sonstigen Arzt zu schildern und durch diesen prüfen bzw. – ggf. – im Sinne einer medizinisch indizierten Aussage- bzw. Verhandlungsunfähigkeit attestieren zu lassen, zumal er – entgegen seinen zuvor erfolgten Angaben – bereits am Tag vor dem Beweistermin aus dem Urlaub zurückgekehrt war.
1.1.11.2.
Zudem hat der Zeuge K. zu Beginn seiner Aussage nicht – und zwar nicht einmal ansatzweise – auf den (vom LG abgelehnten) Antrag auf Verlegung des Beweistermins Bezug genommen oder geltend gemacht, er sehe sich – obwohl dazu gesundheitlich nicht in der Lage – „genötigt“.
1.1.11.3.
Hinzu kommt, dass der Aussage des Zeugen K. auch ansonsten an keiner Stelle zu entnehmen, dass er sich wegen angeblicher Müdigkeit oder eines angeblichen „Jetlags“ als in seiner Fähigkeit zu sachdienlichen Angaben eingeschränkt gesehen hat. Er hat insbesondere zu keinem Zeitpunkt – etwa – um kurze Unterbrechung zwecks Erholung bzw. Sammlung seiner Erinnerungen gebeten oder das LG gebeten, seine Befragung abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt bzw. an einem anderen Tag (nach Erholung von einem angeblichen „Jetlag“) fortzuführen.
1.1.12.
Dass das LG dem Antrag auf Verlegung des – wenngleich erst nach Buchung der Fernreise am 10.05.2017, indes bereits am 21.08.2017 auf den 08.01.2018 anberaumten – Beweistermins trotz des klägerseits erst Anfang Dezember (d.h. mit einer nur unzureichend begründeten – „sehr viel zu tun“ – Verzögerung von ca. 3,5 Monaten seit der Anberaumung) gestellten Verlegungsantrags nicht gefolgt ist, ist – entgegen der Annahme der Berufung – keineswegs fehlerhaft, da er schon nicht rechtzeitig gestellt worden ist, nicht ausreichend begründet worden ist und die Gründe auch nicht (insbesondere nicht entsprechend der o.a. Feststellungen des Senats z.B. durch ein ärztliches Attest zur angeblichen Aussage-/Verhandlungsunfähigkeit infolge eines sog. „Jetlags“) urkundlich belegt worden sind.
1.1.13.1.
Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Berufungseinwand der Klägerin, die Annahme des LG, die Rechnungen seien nur zum Schein erstellt worden, um Steuervorteile zu generieren, überzeuge nicht, zumal sie – die Klägerin – mit ihren gesamten Umsätzen bzw. Einnahmen gemäß §§ 4 Nr. 14, 15 UStG von der Umsatzsteuer befreit sei.
Denn es geht hier im umsatzsteuerrechtlichen Sinne doch gerade nicht um die Umsätze der Klägerin aus ihren Therapieleistungen bzw. eng damit verbundene therapeutische Umsätze (i.S.v. § 4 Nr. 14, 15 UStG), sondern um die Umsätze in Zusammenhang mit Werkleistungen in Zusammenhang mit der Sanierung bzw. dem Umbau der in den drei in Rede stehenden Rechnungen erwähnten geschäftlichen Objekte bzw. Therapieräume der Klägerin. Die Klägerin hat in beiden Instanzen schon keinen notwendigen Vortrag dazu gehalten, dass sie aus Scheinrechnungen mit darin jeweils ausgewiesener Umsatzsteuer, die tatsächlich Werkleistungen an einem bislang nur bzw. auch nach der Sanierung bzw. dem Um-/Anbau auch weiterhin zumindest in erheblichem Umfang privat genutzten Objekt betreffen, keinen irgendwie gearteten umsatzsteuerrechtlichen oder sonstigen steuerrechtlichen Vorteil erzielen wollte bzw. konnte.
1.1.13.2.
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung weiter geltend macht, Steuervorteile für sie somit „überhaupt nicht“ zu erzielen gewesen und es gebe faktisch auch keine (andere) sinnvolle oder logische Erklärung dafür, aus welchen Gründen Scheinrechnungen auf sie – die Klägerin – ausgestellt worden sein sollten, verkürzt sie Klägerin die notwendige steuerliche Gesamtschau dabei in unzulässiger Weise allein auf die umsatzsteuerrechtliche Seite.
Auf der ertragssteuerrechtlichen Seite liegt es indes auf der Hand, dass mit der Ausstellung der drei in Rede stehenden (Schein-)Rechnungen für geschäftlich veranlasste Aufwendungen (im Sinne von steuerlich berücksichtigungsfähigen und damit den zu versteuernden Gewinn und damit die effektive Ertragssteuerschuld der GmbH schmälernden Betriebsausgaben) steuerliche Vorteile bezweckt worden sind, wenn damit tatsächlich (zumindest in ganz erheblichem Umfang) privat veranlasste Aufwendungen (in Gestalt der Sanierung bzw. dem Um-/Anbau in Bezug auf das zuvor völlig und zumindest auch nach Sanierung/Um-/Anbau weiterhin weit überwiegend privat genutzte Objekt „…“) verdeckt bzw. vergütet werden sollten.
1.1.13.3.
Auch die Tatsache, dass – ausweislich Anlagen K 56 ff. – für die Jahre 2011 bis 2013 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin stattgefunden hat, hat – und zwar nicht einmal indiziell – irgendeinen Beweiswert für die Frage, ob es sich bei den drei in Rede stehenden Rechnungen um Scheinrechnungen handelt. Dies gilt schon deswegen, weil der Umfang der Betriebsprüfung von der Klägerin nicht dargetan worden ist und insoweit insbesondere unklar ist, ob den Finanzbehörden die bis dahin – unstreitig – nicht erfolgte Ausführung von den Rechnungen entsprechenden Werkleistungen seitens der Beklagten mitgeteilt worden ist und dies in die Betriebsprüfung eingeflossen ist.
1.1.14.
Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung des LG mit dem Einwand angreift, zudem habe das LG den immer wieder wechselnden Sachvortrag der Beklagten, der das übliche Maß einer „Sachverhaltskorrektur“ im laufenden Verfahren weit übersteige, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausreichend gewürdigt, übersieht sie wiederum, dass sie den Vollbeweis i.S.v. § 286 ZPO für die Tatbestandsmerkmale eines berechtigten Rücktritts von einem wirksam geschlossenen Vertrag zu führen hat und der Beklagte – jedenfalls insoweit – gerade nicht der Gegenbeweis obliegt (zu § 117 Abs. 1 BGB noch unten). Insbesondere wären etwaige Zweifel bzw. Schwächen in Bezug auf das Verteidigungsvorbringen der Beklagten nicht geeignet, den von der Klägerin zu führenden Vollbeweis für ein einem Rücktritt zugänglichen wirksamen Werkvertrag i.S.v. § 286 ZPO deswegen als geführt anzusehen.
1.1.15.
Die vorstehenden Feststellungen des Senats gelten entsprechend für den weiteren Berufungseinwand der Klägerin, soweit das LG festgestellt habe, der Zeuge Ko. habe widerspruchsfrei und nachvollziehbar erläutert, dass Arbeiten an dem privat genutzten Objekt ausgeführt seien und Rechnungen auf gewerblich genutzte Objekte ausgestellt worden seien, habe es dabei fehlerhaft unbeachtet gelassen, dass die verschiedenen Aussagen des Zeugen vom 22.06.2015 bzw. vom 08.01.2018 und auch die Aussage des Zeugen vom 08.01.2018 als solche teilweise überhaupt nicht kongruent bzw. logisch seien bzw. sei.
1.1.16.
Soweit es die Berufung der Klägerin für „auffällig“ hält, dass die Beklagte zu Beginn des Verfahrens noch vorgetragen habe, die Leistungen, die in den in Rede stehenden Rechnungen aufgeführt seien, seien vollumfänglich erbracht worden, obwohl das Gegenteil nunmehr unstreitig sei, blendet sie in unstatthafter Weise aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dies – in einer von der Klägerin nicht widerlegten Art und Weise – mit einem anfänglichen Informationsversehen zwischen der Beklagten als seiner Mandantin und ihm begründet hat (vgl. 203 GA).
1.1.17.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Zeuge Ko. habe zudem in seiner ersten Aussage vom 22.06.2015 davon gesprochen, dass von Anfang an klar gewesen sei, dass an dem Privatobjekt auch ein gewerblicher Bereich als Anbau – in ihrem (der Klägerin) Auftrag, nicht im Auftrag der Eheleute – habe entstehen sollen und dieser Umstand habe in der zweiten Aussage vom 08.01.2018 überhaupt keine Rolle mehr gespielt, sondern dort habe der Zeuge Ko. auf einmal betont, „abgesehen von dem Projekt in I., das zu dem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, habe nie etwas an irgendwelchen Therapie- oder Praxiseinrichtungen erledigt werden sollen“ bzw. „es sei immer nur um Arbeiten an dem Privatobjekt gegangen“. Bei der notwendigen Würdigung der beiden Aussagen des Zeugen Ko. in ihrem Gesamtkontext und unter Berücksichtigung der unstreitigen bzw. urkundlich belegten Umstände ist ein Widerspruch in den Angaben des Zeugen Ko. für den Senat schon nicht erkennbar. Im Rahmen seiner zweiten Aussage hat der Zeuge Ko. ersichtlich zwischen den in den in Rede stehenden Rechnungen genannten Therapie- bzw. Praxiseinrichtungen einerseits und den Arbeiten an dem (jedenfalls bis dahin) ausschließlich privat genutzten Objekt „…“ differenziert. Dass im Rahmen der Arbeiten an diesem Objekt – über den auch danach weitaus überwiegenden privaten Teil hinaus – dort auch ein geschäftlicher/gewerblicher Bereich als Anbau entstehen sollte, hat der Zeuge Ko. dort nicht in Abrede gestellt, zumal für diesen Umstand schon durch die Bauantragsunterlagen – wie oben vom Senat bereits festgestellt – erhebliche, urkundlich belegte Indizien sprechen.
1.1.18.
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung schließlich auch ohne Erfolg geltend, soweit der Zeuge Ko. in seiner zweiten Vernehmung vom 08.01.2018 verschiedene Motive für die Erstellung der (nach seiner Darstellung fiktiven) Rechnungen genannt („Abschluss von Darlehensverträgen“ bzw. “andere Verwertung von Aufwendungen im Hinblick auf die Umsatzsteuer“) habe, kämen hier beide Motive überhaupt nicht in Betracht, denn es sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass die Zahlungen auf die in Rede stehenden Rechnungen aus vorhandenen Mitteln erfolgt seien und sich insoweit ein klägerseitiger Vorteil nicht erschließe. Insoweit nimmt der Senat auf seine o.a. Feststellungen zur Umsatz- bzw. Ertragssteuern Bezug. Ob die Klägerin darüber hinaus die in Rede stehenden Rechnungen irgendwelchen Banken zu Finanzierungszwecken vorgelegt hat, kann dahinstehen.
1.1.19.
Im Rahmen der Beweiswürdigung geht es zudem zu Lasten der Klägerin, dass sie den Steuerberater Sch. nicht von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 07.08.2015 (dort Seite 5 bzw. 207 GA Mitte) an ihrem früheren Vortrag im Schriftsatz vom 12.11.2014 (76 GA) festgehalten, dass es in einem Treffen Ende Juni/Anfang Juli 2012 zwischen dem Zeugen K., dem Steuerberater Sch. und dem Zeugen Ko. ausdrücklich um die „steuerliche Gestaltung“ der Rechnungsbeträge gegangen sei.
Den von der Klägerin beauftragten und von der Beklagten als Zeugen benannten Zeugen Sch. musste die Klägerin erst dann von seiner Schweigepflicht als Steuerberater befreien, wenn sich der Zeuge Sch. nach erfolgter Ladung im Rahmen des Verfahrens gemäß §§ 385 ff. ZPO unter Bezugnahme auf konkrete Beweisfragen auf seine Verschwiegenheitspflicht stützte und geklärt war, ob und ggf. welche Teile der Beweisfragen davon überhaupt umfasst sind (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 386, Rn 1/2 mwN; § 385, Rn 7 ff.).
Der Zeuge Sch. hat hier, nachdem er von der Klägerin nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Steuerberater entbunden worden ist, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. 548 GA)
Infolgedessen ist die (bereits zuvor verweigerte, vgl. 106 GA) und auch im erstinstanzlichen Beweistermin verweigerte Entbindungserklärung seitens der Klägerin in der notwendigen Gesamtschau im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung durch die Klägerin zu deren Lasten zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2012, VIII ZR 256/11, GuT 2012, 384, dort Rn 12 mwN; BGH, Urteil vom 20.04.1983, VIII ZR 46/82, MDR 1984, 48, dort Rn 25 ff. mwN; Zöller-Greger, a.a.O., § 385, Rn 13).
Zwar kann nur ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten den mit beweisrechtlichen Nachteilen verbundenen Vorwurf der Beweisvereitelung tragen. Davon kann im Regelfall nicht die Rede sein, wenn die die Aussagegenehmigung verweigernde Partei Anlass zu der Besorgnis hatte, dass der Zeuge aufgrund der mandantschaftlichen Verbundenheit bzw. unter dem Eindruck einer drohenden Schadensersatzpflicht dazu neigen könnte, einseitig den Rechtsstandpunkt der Gegenseite zu untermauern (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.1996, III ZR 56/96, NJW-RR 1996, 1534, dort Rn 8 mwN; Zöller-Greger, a.a.O., § 385, Rn 13).
Hier hat die Klägerin indes schon keinen nachvollziehbaren Vortrag zu den Umständen gehalten, auf die sie ihre Ablehnung stützt, den Steuerberater Sch. als Zeugen von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Insbesondere genügen dafür nicht die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 28.11.2014 (dort Seite 7 bzw. 98 GA), wonach es nicht vorstellbar sei, dass sich der Zeuge Sch. vor Gericht selbst als Mittäter einer Steuerhinterziehung belasten wolle.
Ebenso wenig genügen dafür die weiteren Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.02.2015 (dort Seite 2 bzw. 115 GA), dass der Zeuge Sch. weder an der hier zugrundeliegenden Vertragsbeziehung beteiligt gewesen noch von einer Partei mit der rechtlichen Begleitung der Ausführung des Auftrags betraut worden sei.
1.1.20.
Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt insoweit nicht vor, als die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil – wie oben bereits ausgeführt – den Anforderungen entspricht, die von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO aufgestellt wurden (BGH, Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, NJW 2004, 1876; BGH, Urteil vom 14.07.2004, VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751; BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583). Insbesondere ist ein Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Verfahrens – wie vom Senat bereits oben festgestellt – nicht darin zu erkennen, dass das LG dem Antrag auf Verlegung des Beweistermins vom 08.01.2018 keine Folge geleistet hat.
1.2.
Zudem hat die Beklagte (insoweit über die Begründung des angefochtenen Urteils hinausgehend) aus den dort vom LG zutreffend gewürdigten tatsächlichen Umständen den Beweis geführt, dass es sich bei der den drei in Rede stehenden Rechnungen zugrundeliegenden Vereinbarung um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB handelt.
1.2.1.
Ein Scheingeschäft liegt zwar nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1993, II ZR 114/92, NJW 1003, 2609). Ein aus steuerlichen Gründen (lediglich) ungewöhnlich gestalteter (mglw. unter § 41 AO) fallender Vertrag ist daher kein Scheingeschäft (BGH, Urteil vom 02.03.2009, II ZR 264/07, WM 2009, 986, dort Rn 13; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 117, Rn 4 mwN).
So kann eine vertragliche Regelung im Normalfall nicht gleichzeitig als steuerlich gewollt und zivilrechtlich (als Scheingeschäft) nicht gewollt angesehen werden, denn die steuerrechtliche Anerkennung setzt ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraus (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2010, Xa ZR 73/07, NJW 2011, 218, dort Rn 16; Münchener Kommentar-Armbrüster, 8. Auflage 2018, § 117, Rn 15 mwN; Staudinger-Singer, Neubearb. 2017, § 117, Rn 14 mwN). Der Wille zur Steuerersparnis spricht indes dann nicht gegen das Vorliegen eines Scheingeschäfts, wenn die Beteiligten eine Steuerhinterziehung begehen wollen, denn der Gesetzgeber setzt voraus, dass die steuerliche Vorteile auf legalem Weg erreicht werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2005, IV ZR 47/705, NJW-RR 2006, 283; Münchener Kommentar-Armbrüster, a.a.O., § 117, Rn 15 mwN). Ist die vertragliche Regelung zivilrechtlich nicht ernstlich gewollt, werden aber dennoch gegenüber den Finanzbehörden entsprechende Angaben gemacht, so handelt es sich um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB mit dem Ziel der Steuerhinterziehung (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2005, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18.11.1976, VIII ZR 150/75, BGHZ 67, 334; BVerfG, Beschluss vom 26.06.2008, 2 BvR 2067/07, NJW 2008, 3346; Staudinger-Singer, a.a.O., § 117, Rn 14 mwN), denn zur Täuschung der zuständigen Finanzbehörden (im Sinne eines Scheingeschäfts gemäß § 117 Abs. 1 BGB) reicht nämlich nur der äußere Schein eines Rechtsgeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006, IV ZR 226/03, NJW-RR 2006, 1555; BeckOK-BGB/Wendtland, 47. Edition 08/2018, § 117, Rn 11.1.).
1.2.2.
Wer sich auf die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit eines Scheingeschäfts i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB (d.h. hier der Vereinbarungen zu den drei Vorausrechnungen Anlagen K2a-c) beruft, muss regelmäßig den fehlenden Rechtsbindungswillen darlegen und ggf. beweisen, da grundsätzlich von der Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1999, V ZR 12/98, NJW 1999, 3481; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 117, Rn 9; Einf v § 116, Rn 21; Erman-Arnold, BGB, 15. Auflage 2017, § 117, Rn 13; jurisPK-BGB-Illmer, 8. Auflage 2017, § 117, Rn 31 mwN; Münchener Kommentar-Armbrüster, 8. Auflage 2018, § 117, Rn 22 mwN). Dies bedeutet zugleich, dass derjenige, der sich auf rechtsgeschäftliche Erklärungen beruft, regelmäßig nicht auch deren Ernstlichkeit beweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.1988, VIII ZR 135/87, NJW 1988, 2597; Münchener Kommentar-Armbrüster, a.a.O., § 117, Rn 22; Staudginer-Singer, BGB, Neubearb. 2017, § 117, Rn 30).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Ermittlung des Willens der Parteien neben den vor oder bei Abschluss des in Rede stehenden Geschäfts bzw. Vertrages abgegebenen Erklärungen – im Rahmen der gemäß §§ 133, 157, 242 BGB regelmäßig einzubeziehenden Gesamtumstände bzw. Indizien bzw. Verdachtsmomente – auch deren nachträgliches Verhalten von Bedeutung einzubeziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1996, XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238, dort Rn 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 201/92, LM BGB § 117, Nr. 13, dort Rn 11; BGH, Urteil vom 22.05.1978, III ZR 128/76, WM 1978, 785; KG, Urteil vom 12.04.2007, 8 U 76/06, KGR 2007, 613, dort Rn 32; LG Mannheim, Urteil vom 07.10.1992, 4 S 62/92, ZMR 1993, 117; Erman-Arnold, a.a.O., § 117, Rn 13; jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 117, Rn 31 mwN; Staudinger-Singer, BGB, Neubearb. 2017, § 117, Rn 30 mwN; BeckOK-Wendtland, a.a.O., § 117, Rn 22 mwN).
Dabei fällt hier – über die bereits vom LG im Rahmen seiner „non-liqeut-Entscheidung“ zu Lasten der Klägerin zutreffend gewürdigten Umstände – insbesondere zugunsten der Beklagten ins Gewicht, dass die Klägerin bzw. der Zeuge K. keine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Begründung dafür angeben konnten, warum die Klägerin mit der Einforderung der in den drei in Rede stehenden Rechnungen bezeichneten Leistungen der Beklagten derart lange zugewartet hat. Im Übrigen nimmt der Senat – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf seine Ausführungen zu der Vielzahl von Indizien für das Vorliegen eines Scheingeschäfts i.S.v. § 117 Abs. 1 ZPO im Senatsurteil vom 20.05.2018 Bezug, die – in der notwendigen Gesamtschau mit den Angaben der Zeugen Ko. und vR. – die notwendige Beweiskraft dafür erbringen, dass mit den drei hier in Rede stehenden Rechnungen tatsächlich kein darin beschriebener Leistungsaustausch in Bezug auf die darin genannten Geschäftsräume der Klägerin bezweckt war, sondern dieser nur vorgetäuscht werden sollte und durch die auf die diese drei Rechnungen erfolgen Zahlungen der Klägerin (verdeckt bzw. tatsächlich) tatsächlich Werkleistungen der Beklagten an dem Objekt „…“ vergütet werden sollten.
2.
Ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 97.630,50 EUR kann indes daraus folgen, dass ihr ein vertraglicher Anspruch aus dem durch die drei in Rede stehenden Rechnungen i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB verdeckten, rechtswirksamen Vertrag der Parteien über die Ausführung von Werkleistungen an dem Objekt „…“ zusteht.
2.1.
Wie bereits oben ausgeführt hat das LG seine Rechtsprüfung – trotz der bereits im Senatsurteil vom 20.05.2016 enthaltenen vorläufigen Überlegungen auf Basis des damaligen Sach- und Streitstandes (insbesondere auch zu § 117 BGB, vgl. dort Seite 13, zu I.1.c. und zu einer sog. „Ohne-Rechnungs-Abrede, vgl. dort Seite 37, zu 3./4.) – fehlerhaft um notwendige, wesentliche Teile verkürzt.
2.1.2.
Dies gilt um so mehr, als die Klägerin – sei es ausdrücklich bzw. konkludent – in beiden Instanzen hilfsweise geltend gemacht hat bzw. auch weiterhin geltend macht, mit den drei in Rede stehenden Rechnungen hätten – entgegen dem ausdrücklichen Inhalt dieser auf drei andere (geschäftliche) Objekte der Klägerin bezogenen Rechnungen – Leistungen der Beklagten an dem bis jedenfalls bis dahin vollständig privaten Objekt “…“ vergütet werden sollen.
2.1.3.
Das LG hat insoweit – wie von der Berufung der Klägerin insoweit zu Recht gerügt wird – das vorstehende „Hilfsvorbringen“ im weiteren Sinne bzw. das (verdeckte) Hilfsbegehren (s.o.) der Klägerin in unstatthafter Weise ausgeblendet, mit dem sie sich – dem Grunde nach – darauf stützt, sie habe – wenn man denn im Hinblick auf die drei in Rede stehenden Rechnungen ein nichtiges Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB annehmen wolle – einen Erstattungsanspruch, denn die Beklagte habe ihre aus einem dadurch i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB verdeckten Rechtsgeschäft folgenden Vertragspflichten zu Werkleistungen am Objekt “…” nicht vollständig bzw. nicht mangelfrei erfüllt.
2.1.3.1.
Grundsätzlich hat der Bereicherungsgläubiger die Umstände zu beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Bereicherungsanspruchs ergeben und der Bereicherungsschuldner die Umstände, aus denen sich Einwendungen (z.B. gemäß §§ 814, 815 BGB) ergeben (Palandt-Sprau, a.a.O., § 812, Rn 76 mwN). Auch das Fehlen eines rechtlichen Grundes hat grundsätzlich der Bereicherungsgläubiger zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011, XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130).
Der Bereicherungsschuldner muss indes im Sinne einer (nach den Umständen ggf. gesteigerten sekundären Behauptungslast) die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, wenn entweder bereits die unstreitigen Umstände den Schluss nahelegen, dass ohne Rechtsgrund geleistet wurde oder aber wenn der Bereicherungsgläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufes steht, während der Bereicherungsschuldner diese Kenntnisse hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. In diesen beiden Fällen muss der Bereicherungsgläubiger dann nachweisen, dass die vom Bereicherungsschuldner (ggf. auch hilfsweise) vorgebrachten Rechtsgründe nicht bestehen, nicht indes, dass auch andere theoretisch denkbare Rechtsgründe ausscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015, XI ZR 434/14, NJW 2015, 3025, dort Rn 21; Palandt-Sprau, a.a.O., § 812, Rn 76 mwN).
Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast kann der Bereicherungsschuldner auch geltend machen, dass durch das nichtige Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB ein anderes Rechtsgeschäft i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB verdeckt worden sei.
2.1.3.2.
Wer sich indes – im Rahmen von § 117 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB – auf die Wirksamkeit eines i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB durch ein Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts beruft, muss das Zustandekommen eines derartigen Rechtsgeschäfts darlegen und ggf. beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1977, VI ZR 86/75, JZ 1977, 341; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 117, Rn 8/9 mwN; Erman-Arnold, a.a.O., § 117, Rn 13; jurisPK-BGB-Illmer, 8. Auflage 2017, Rn 41 mwN in Rn 79; Münchener Kommentar-Armbrüster, a.a.O., § 117, Rn 22 mwN; Staudinger/Singer, a.a.O., § 117, Rn 30 mwN).
Auch insoweit kann – ebenso der Beweis wie des Scheingeschäfts i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB als solchen (dazu bereits oben) – der Beweis eines durch ein Scheingeschäft verdeckten Geschäfts i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB – allgemeinen Regeln entsprechend – durch Indizien geführt werden, wobei auch aus nachträglichem Verhalten der Parteien Rückschlüsse gezogen werden können (BGH, Urteil vom 29.10.1996, XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238, dort Rn 15; Staudinge-Singer, a.a.O., § 117, Rn 30 mwN).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist hier – insoweit über die Begründung des angefochtenen Urteils hinausgehend (Beweisfälligkeit der Klägerin für eine rechtswirksame Vereinbarung über Leistungen der Beklagten in den in den drei in Rede stehenden Rechnungen genannten Geschäftsräumen der Klägerin) – im Sinne von § 286 ZPO als erwiesen zu erachten, dass die Werkleistungen der Beklagten an dem Objekt „…“ auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgt sind, dass hierfür die drei in Rede stehenden Rechnungen der Beklagten in Höhe der Klageforderung (im Sinne eines Scheingeschäfts gemäß § 117 Abs. 1 BGB für die darin genannten Geschäftsräume der Klägerin) gestellt und (im Voraus) vergütet werden sollten und damit im Sinne von § 117 Abs. 2 BGB verdeckt werden sollte, dass die Parteien tatsächlich ein Rechtsgeschäft über Werkleistungen an dem Objekt „…“ geschlossen haben und mit dem Gesamtbetrag der drei in Rede stehenden Rechnungen in Höhe von 185.580,50 EUR (entgegen dem Rechnungstext) ausschließlich diese Werkleistungen (im Sinne von Voraus-/Abschlagszahlungen) vergütet werden sollten.
Dieses i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB verdeckte Rechtsgeschäft ist in rechtswirksamer Weise (dazu unter 2.1.3.2.1.) sowie zwischen den hier streitenden Parteien bzw. Rechtspersonen (dazu unter 2.1.3.2.2.) zustande gekommen.
2.1.3.2.1.
§ 117 Abs. 2 BGB bestimmt, dass das sog. „verdeckte Geschäft“ gesondert auf seine Wirksamkeit hin zu untersuchen ist. Daraus folgt, dass das verdeckte Geschäft von der Nichtigkeit des Scheingeschäfts i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB, durch das es verdeckt werden sollte, nicht erfasst wird, sondern unabhängig von der Nichtigkeit des Scheingeschäfts i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB zu betrachten ist (jurisPK-Illmer, a.a.O., Rn 34 mwN in Fn 72; Münchener Kommentar-Armbrüster, a.a.O., § 117, Rn 27 mwN).
Neben dem Rechtsbindungswillen der Parteien müssen für das verdeckte Geschäft auch die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen gegeben sein. Der Wirksamkeit des verdeckten Geschäfts können insbesondere Formmängel (§ 125 BGB) oder sonstige Nichtigkeitsgründe (insbesondere §§ 134, 138 BGB) entgegenstehen (vgl. jurisPK-Illmer, a.a.O., Rn 35).
2.1.3.2.1.1.
Eine Gesetz- bzw. Sittenwidrigkeit des verdeckten Geschäfts i.S.v. §§ 134 bzw. 138 BGB kann – wie sich aus § 117 Abs. 2 BGB ergibt – aber nicht allein deshalb angenommen werden, weil das Geschäft nur „verdeckt“ abgeschlossen worden ist (vgl. jurisPK-Illmer, a.a.O., § 117, Rn 39). Das verdeckte bzw. dissimulierte Geschäft ist nicht bereits deshalb per se verwerflich, weil es verdeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1983, Iva ZR 187/81, NJW 1983, 1843; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 117, Rn 8 mwN).
2.1.3.2.1.2.
Eine Gesetzwidrigkeit des verdeckten Geschäfts (über Werkleistungen am Objekt „…17“) i.S.v. § 138 ZPO folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin damit eine Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung beabsichtigt hat.
Dabei ist voranzustellen, dass das Steuerrecht bei sog. Scheingeschäften an die von den Parteien wirklich gewollte Vertragsform anknüpft (vgl. §§ 41, 42 AO; vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1980, III ZR 108/78, BeckRS 1980, 31070546; Münchener Kommentar-Armbrüster, a.a.O., § 117, Rn 30; Staudinger-, a.a.O., § 117, Rn 34 ff. mwN).
Auch wenn das Motiv für das verdeckte Geschäft (Werkvertrag „…“) nach den o.a. Feststellungen des Senats im Wesentlichen bzw. zumindest auch darin bestanden hat, durch dieses Geschäft der Klägerin durch inhaltlich auf drei andere (geschäftliche) Objekte der Klägerin bezogene und damit vollständig unrichtige Rechnungen i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB finanzielle Vorteile zu verschaffen (sei es durch etwaige umsatzsteuerrechtliche Vorteile bzw. sei es insbesondere durch die Darstellung aller Aufwendungen für die Sanierung bzw. den Umbau des jedenfalls bis dahin ausschließlich privat genutzten Objekts „…“ als vollständig geschäftliche Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben für die in den drei in Rede stehenden Rechnungen genannten geschäftlichen Objekte), genügt ein solches Motiv nicht, um das verdeckte Geschäft deswegen als i.S.v. §§ 134, 138 BGB nichtig zu erachten.
Nur wenn eine Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung i.S.v. § 370 AO der Hauptzweck eines Vertrages (bzw. eines durch ein Scheingeschäft verdeckten Vertrages i.S.v. § 117 Abs. 1 und 2 BGB) ist, so macht sie diesen regelmäßig nichtig.
Nach seinem Sinn und Zweck soll § 370 AO nur die ordnungsgemäße Entrichtung von Steuern sicherstellen, dies aber nicht in der Weise, dass schon die Erfüllung von Steuerstrafbeständen – bereits durch die Annahme der Nichtigkeit des in Rede stehenden Geschäfts – verhindert werden soll. Dient nur ein Teil des Vertrages (allein) der Steuerhinterziehung, ist jedenfalls dieser Teil nichtig; ob sich die Nichtigkeit im Einzelfall auf das gesamte Geschäft erstrecken kann, ist nach Maßgabe von § 139 BGB zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, VII ZR 42/07, NJW-RR 2008, 1050; BGH, Urteil vom 23.02.1983, IVa ZR 187/81, NJW 1983, 1843; Münchener Kommentar-Armbrüster, BGB, a.a.O., § 134, Rn 59 mwN in Fn 302/303; Peters, NJW 2008, 2478, 2480; BeckOK-Hau/Poseck, BGB, 47. Edition 08/2018, § 134, Rn 7 mwN; Staudinger-Sack/Seibel, a.a.O., § 134, Rn 287 mwN).
Gemessen daran war hier eine Steuerhinterziehung nicht der Hauptzweck der Erstellung der Scheinrechnungen, sondern der Vertrag diente der Ausführung von Werkleistungen an einem – nach dem Beklagtenvorbringen (21/77 GA), indes auch nach dem Klägervorbringen (136 GA) – zumindest nach der ursprünglichen Planung der Klägerin (vgl. Anlage B4, 84/384 GA) – gemischt genutzten Objekt mit zumindest teilweise zu Geschäftszwecken der Klägerin genutzten Bereichen (Büro/Arbeitszimmer), so dass keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Gesamtnichtigkeit i.S.v. § 139 BGB erkennbar ist.
2.1.3.2.1.3.
Ein Nichtigkeit des i.S.v. 117 Abs. 2 BGB verdeckten Geschäfts über Werkleistungen der Beklagten (in Bezug auf das Objekt …“) folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu sog. „Ohne-Rechnung-Geschäften“ bzw. zu Werkverträgen unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14, NJW 2015, 2406; BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805; BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167; Palandt-Sprau, a.a.O., § 631, Rn 4 mwN; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 134, Rn 13/22/23; § 138, Rn 44 mwN; Palandt-Sprau, a.a.O., § 817, Rn 11 mwN; jurisPK-BGB-Nassal, 8. Auflage 2017, § 134, Rn 210-213; jurisPK-BGB-Martinek, 7. Auflage Stand 12/2015, § 817, Rn 39-40.1. mwN; BeckOK-Wendtland, a.a.O., § 134, Rn 7/29 mwN; Staudinger-Sack/Seibel, a.a.O., § 134, Rn 287 mwN; Staudinger-Singer, a.a.O., § 117, Rn 27 mwN; Münchener Kommentar-Armbrüster, a.a.O., § 134, Rn 59 mwN).
Denn zum einen haben die Parteien hier eine Ausführung der Werkleistungen am Objekt „…“ mit einer (lediglich bzw. wenngleich inhaltlich falschen) Rechnung bzw. insoweit als Scheinrechnung i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB zu erachtenden Rechnung vereinbart. Auch wenn die zugrundeliegende Vereinbarung i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Parteien hier die Stellung einer – nur inhaltlich falschen – (Schein-)Rechnung (mit ausgewiesener Umsatzsteuer) vereinbart haben, deren (wenngleich nur formal ordnungsgemäße) Verbuchung in den Geschäftsunterlagen beider Parteien – mangels abweichenden Parteivorbringens – vom Senat anzunehmen ist (vgl. auch zur beanstandungsfreien Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2011-2013 Anlagen K 54 ff.). Damit haben die Parteien aber gerade nicht eine Ausführung von Werkleistungen „ohne jede Rechnung“ bzw. unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung des BGH vereinbart.
Zudem lag den o.a. Entscheidungen des 7. Zivilsenats des BGH die Erwägung zugrunde, dass durch das SchwarzarbG nicht allein einer Steuerhinterziehung begegnet und damit ein („nur“) fiskalischer Zweck verfolgt, sondern vielmehr auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert bzw. zumindest eingeschränkt werden soll. Entsprechend dieser gesetzlichen Zielsetzung verstößt nicht nur eine solche vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Erbringung von Werkleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.20143, dort Rn 19; Urteil vom 11.06.2015, a.a.O., dort Rn 15).
Diese Erwägungen des 7. Zivilsenats gelten – wie auch in dem dem Urteil des 4. Zivilsenats vom 14.12.2016 (IV ZR 7/15, juris) zugrundeliegenden Fall (vgl. dort Rn 48) – hier indes nicht gleichermaßen, da mit der hier (wie auch in dem vom 4. Zivilsenat des BGH entschiedenen Fall) gewählten konkreten Vertragsgestaltung lediglich ein abweichender steuerrelevanter Sachverhalt (hier: ein anderes Bezugsobjekt, in dem vom BGH entschiedenen Fall: ein in der Vergangenheit liegender Zeitpunkt) von den Parteien vorgetäuscht werden sollte. Vielmehr haben die Parteien auch hier („nur“) die Ausführung von Werkleistungen mit einer – bezogen auf steuerrelevante Tatsachen – inhaltlich falschen Rechnung vereinbart.
2.1.3.2.2.
Das verdeckte Geschäft (über Werkleistungen am Objekt „…“) ist auch zwischen den Parteien (d.h. zwischen der Beklagten und der klagenden GmbH und nicht zwischen der Beklagten und den Privatleuten K.) zustande gekommen. Auch wenn das Objekt „…“ nicht im Eigentum der GmbH, sondern ab 10/2012 im Eigentum der Privatperson K. stand (vgl. 43 GA sowie die vorgelegten Grundbuchauszüge), ist die Leistung (Zahlung) auf die drei in Rede stehenden inhaltlich unzutreffenden (Schein-)Rechnungen der Beklagten („zur Verteilung auf interne Kostenstellen“, vgl. 25 GA) durch die klagende GmbH erfolgt. Zudem beruft sich die Beklagte ausdrücklich darauf, dass die in Rede stehenden Werkverträge zwecks Erbringung von Leistungen an dem Objekt „…“ durch den Zeugen K. „in Vertretung der Klägerin“ geschlossen worden seien (vgl. 77 GA) und hat die weitere Rechnung (vgl. Anlage B5) dementsprechend ebenfalls an die klagende GmbH adressiert.
Daran muss die Beklagte sich im Rahmen des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung überzahlter Beträge bzw. eines entsprechenden Saldoüberschusses nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages (dazu und zu dessen Höhe sogleich) sowohl prozessrechtlich (i.S.v. § 138 ZPO) als auch materiell-rechtlich (i.S.v. § 242 BGB) festhalten lassen. Da die Beklagte die Beträge der drei in Rede stehenden Rechnungen in Höhe der Klageforderung – insoweit unstreitig – durch Leistung der Klägerin auf die Scheinrechnungen erlangt hat, hat auch die (teilweise) Rückzahlung bzw. Erstattung an die Klägerin zu erfolgen und nicht etwa an die Privatperson K., auch wenn dieser – so die Klägerin (vgl. 96 GA) bzw. so der Bauantrag bzw. die Baugenehmigung (vgl. Anlagen K 32/33) – im bauordnungsrechtlichen Sinne als „Bauherr“ aufgetreten sind und auch nicht an die Privatperson K., auch wenn diese Eigentümerin des Objekts „…“ war.
Dass die Privatperson K. Antragsteller der Baugenehmigung bzw. die Privatperson K. Eigentümerin des Objekts „…“ war, hat – in der notwendigen Gesamtschau – hier schon deswegen nachrangige Bedeutung, weil die Parteien im Rahmen des vorgeschobenen Geschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) übereinstimmend als Leistungs- bzw. Rechnungsempfängerin – wenngleich aus steuerrechtlich und ggf. auch steuerstrafrechtlich relevanten Gründen – die klagende GmbH verstanden wissen wollten.
Entgegen der Annahme der Klägerin geht es hier – entsprechend den o.a. tatsächlichen Feststellungen des Senats – nunmehr auch nicht (bzw. mehr) um eine „Aufrechnung“ seitens der Beklagten gegen einen Anspruch der Klägerin aus § 346 BGB bzw. § 812 BGB (in Bezug auf die in Rede stehenden drei lediglich vorgeschobenen und insoweit unwirksamen Scheinrechnungen i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB) bzw. um die Frage, wer in Bezug auf einen Rückzahlungsanspruch aus dem Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB der richtige Aufrechnungsgegner wäre. Vielmehr geht es nunmehr um die Frage der Aktivlegitimation in Bezug auf den vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von überzahlten Beträgen (bzw. eines Saldoüberschusses) aus dem durch die drei in Rede stehenden Scheinrechnungen verdeckten Vertrag i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB über die Ausführung bzw. Veranlassung/Begleitung von Leistungen Dritter durch die Beklagte an dem Objekt „…“.
2.1.4.
Die Klägerin stützt ihr „Hilfsvorbringen“ bzw. Hilfsbegehren darauf, die Beklagte habe – wenn man denn im Hinblick auf die drei in Rede stehenden Rechnungen ein nichtiges Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB annehmen wolle – ihre aus einem dadurch i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB verdeckten Rechtsgeschäft folgenden Vertragspflichten zu Leistungen am Objekt “…” nicht vollständig bzw. nicht mangelfrei erfüllt und schulde ihr daher – unter Annahme eines klägerseits überschlägig errechneten Leistungsstandes (44-51 GA) von 87.950,00 EUR (vgl. 51 GA unten) – zumindest die Differenz zu den – unstreitig – von ihr geleisteten Zahlungen an die Beklagte in Höhe von insgesamt 185.580,50 EUR (vgl. in erster Instanz bereits 44 ff. GA, damit also einen anteiligen Betrag in Höhe von 97.630,50 EUR (185.580,50 EUR ./. 87.950,00 EUR).
Ein Werkunternehmer ist aus einer (wie gerade festgestellt) rechtswirksamen (wenngleich ggf. auch i.S.v. § 117 Abs. 2 verdeckten) Vereinbarung über Abschlags- oder Vorauszahlungen zwecks Erbringung von Werkleistungen grundsätzlich verpflichtet, seine Leistungen an dem tatsächlich vereinbarten (nur durch eine Scheinrechnung verdeckten) Objekt gegenüber dem Auftraggeber im Einzelnen abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002, VII ZR 196/00, BauR 2002, 938; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 1844 mwN in Fn 282).
Der Besteller hat insoweit zwar schlüssig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines solchen Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Dazu kann er sich indes auf eine vorhandene Abrechnung des Unternehmers beziehen und muss dabei darlegen, dass sich daraus ein Überschuss ergibt oder nach Korrektur von näher zu bezeichnenden Fehlern in dieser Abrechnung des Unternehmers ergeben müsste. Der Besteller kann sich dabei zudem auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Wenn der Besteller nach diesen Grundsätzen (und der daraus folgenden Verringerung seiner Darlegungslast) ausreichend vorgetragen hat, muss der Unternehmer darlegen und ggf. beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002, VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, dort Rn 12; BGH, Urteil vom 11.02.1999, VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1844 mwN in Fn 281/282).
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hat die Klägerin einen Leistungsstand von 87.950,00 EUR (vgl. 51 GA) bzw. einen ihr zustehenden Saldoüberschuss (bzw. einen entsprechenden Erstattungs-/Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte) in Höhe des ihr mit diesem Urteil zuerkannten Teilbetrages von 97.630,50 EUR (185.580,50 EUR ./. 87.950,00 EUR) einem unter zumutbarer Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Quellen entsprechenden Kenntnisstand hinreichend vorgetragen. Da damit die Klägerin ihrer (insoweit im vorstehenden Umfang verringerten) Darlegungslast ausreichend nachgekommen ist, muss die Beklagte als Auftragnehmerin darlegen und ggf. beweisen, dass bzw. in welchem Umfang sie berechtigt ist, die (hier verdeckt i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB für Leistungen der Beklagten an dem Objekt „…“ vereinbarten Voraus- bzw. Abschlagszahlungen) endgültig zu behalten.
2.2.1.
Das Vorbringen der Klägerin genügte zunächst den vorstehenden (verringerten) Anforderungen an ihre Darlegungslast, da sie sich darin mit den Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung hinreichend auseinandergesetzt hat.
Die Klägerin hat den Stand der Leistungen der Beklagten am bzw. für das Objekt „…“ im Zeitpunkt des Einsturzes der Kellerwand am 24.10.2012 und der damit – nach nur unzureichend bestrittenem Vorbringen der Klägerin und daher unstreitig – zeitgleich verbundenen Einstellung weiterer Leistungen seitens der Beklagten (vgl. 25/44/47/51/100/178 GA) in der Replik vom 26.09.2014 (dort Seite 4 ff. bzw. 44 ff. GA, zu 1) ff.) inhaltlich im Einzelnen beschrieben und hieraus einen der Beklagten zustehenden Werklohn von 87.950,00 EUR wie folgt errechnet:
zu 1) Wände abgerissen ca. 26.000 EUR (45 GA, wohl brutto)
zu 2) Aushubarbeiten allenfalls 5.950 EUR (47 GA, brutto)
zu 3) Giebelwand maximal 5-10.000 EUR (49 GA, wohl brutto)
zu 4) Wärmepumpe ca. 42.000 EUR (50 GA, wohl brutto)
Sanitärarbeiten 00 EUR (50 GA, da durch Fa. P.)
zu 5) Elektroarbeiten allenfalls 4.000 EUR (51 GA)
zu 6) Dach 00 EUR (51 GA, da durch Fa. O.)
zu 7) Fenster 00 EUR (51 GA, da durch Fa. E.)
Summe 87.950 EUR brutto (vgl. 51 GA)
Zudem hat die Klägerin – insoweit ebenfalls ohne hinreichendes Bestreiten der Beklagten – dargetan, dass sie – auf den Leistungsstand (im Zeitpunkt des Einsturzes der Kellerwand vom 24.10.2012 bzw. der damit einhergehenden Beendigung der Leistungen der Beklagten, vgl. 44/47/51/100/178 GA) aufbauend – sodann weitere Drittunternehmer mit der Fortsetzung der zuvor von der Beklagten geschuldeten Leistungen beauftragt hat; sie hat diese Leistungen (im Wege der Ersatzvornahme) auch näher nachvollziehbar bezeichnet, zudem – zumindest zu einem erheblichen Teil – auch urkundlich belegt und damit hinreichend dargetan, dass bzw. inwieweit die Angaben der Beklagten zum Leistungsstand bzw. deren Bewertung unzutreffend sind.
2.2.2.
Das Vorbringen der Beklagten zu Art, Umfang und Wert der von ihr am bzw. für Objekt „…“ erbrachten bzw. veranlassten und bezahlten Leistungen ist – jedenfalls nach dem derzeitigen Aktenstand – hinreichend.
2.2.2.1.
Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung vorgetragen, sie habe bis zum Einsturz der Kellerwand zu Leistungen in einer (den Gesamtbetrag der drei in Rede stehenden Rechnungen von 185.580,50 EUR) übersteigenden Höhe von insgesamt 198.333,93 EUR erbracht (vgl. 22 ff. GA, dort zu 1.-7, Summe vgl. 25 GA) nebst 20 Tagen Beratungsleistungen zu je 1.200 EUR bzw. im Wert von insgesamt 24.000 EUR (vgl. 25 GA), somit in Höhe eines Betrages von insgesamt 222.333,93 EUR, der demgemäß die Klageforderung von 185.580,50 EUR übersteige und sogar noch einen Restwerklohnanspruch in Höhe von 36.753,43 EUR begründe.
Diese Berechnung der Beklagten entsprach indes nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Abrechnung eines – wie hier unstreitig – vorzeitig beendeten Werkvertrages mit einer klägerseits behaupteten Pauschalpreisvereinbarung. Die Abrechnung eines Pauschalvertrages nach einer Kündigung (bzw. sonstigen vorzeitigen Beendigung) muss dem Grundsatz Rechnung tragen, dass der Unternehmer keine ungerechtfertigten Vorteile daraus ziehen darf. Sie hat deshalb auch auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung für die Gesamtleistung zu erfolgen. Der Auftraggeber schuldet eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der vorzeitigen Leistungseinstellung entspricht. Ebenso wie beim Einheitspreisvertrag ist die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung darzulegen und diese zu bewerten. Im Hinblick darauf, dass die Bewertung nicht durch Einheitspreise vorgegeben ist und grundsätzlich auch keine Mengenangaben Gegenstand der Vereinbarung sind, andererseits die Abrechnung jedoch so transparent sein muss, dass für den Auftraggeber die Orientierung am vereinbarten Pauschalpreis nachprüfbar ist, gestaltet sich die nachträgliche Ermittlung und Darstellung des Vertragspreises für die erbrachte Leistung deutlich schwieriger als beim Einheitspreisvertrag. Der Auftragnehmer muss die Leistungen, die Gegenstand des Pauschalvertrages sind, zum Zwecke der Abrechnung in Einzelleistungen zergliedern und diese mit Preisen bewerten. Die Summe der Einzelleistungen muss die insgesamt geschuldete Leistung ergeben, die Summe der diesen Einzelleistungen zugeordneten Preise muss den Pauschalpreis ergeben. In der Zuordnung der Preise ist der Unternehmer nicht frei. Vielmehr müssen sich diese Preise aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation ableiten. Das muss für den Auftraggeber nachvollziehbar dargestellt werden, (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 9. Teil, Rn 36 ff.).
Die Beklagte hat sich indes bereits in der Klageerwiderung darauf gestützt, dass die ersten überschlägig ermittelten Kosten von der Klägerin vorab an sie (die Beklagte) hätten gezahlt werden sollen (vgl. 21 GA), womit sie einen von der Klägerin hilfsweise vorgetragenen Pauschalvertrag und die Anwendbarkeit der vorstehenden Regeln bei dessen vorzeitiger Beendigung in Abrede gestellt hat.
2.2.2.2.
Mit der im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Rechnung vom 21.10.2014 (Anlage B5) hat die Beklagte – von ihrer o.a. ersten schriftsätzlichen Berechnung in der Klageerwiderung abweichend – einen Gesamtforderungsbetrag in Höhe von brutto 210.570,50 EUR (statt 222.333,93 EUR) errechnet, so dass sich abzüglich der geleisteten Zahlungen in Höhe von 185.580,50 EUR noch ein Restwerklohnanspruch der Beklagten in Höhe von 24.990,00 EUR verbleibe:
Pos. 1.
Tagessatz Servicetechniker (21 Tage x 1.000,00 EUR = 21.000,00 EUR netto zzgl. Mwst. = 24.990,00 EUR brutto)
Pos. 2.
Bauabschnitt I
Insoweit war die Leistungsbeschreibung „Formale Planung Architekt Anträge Vorbereitung des Umfeldes und Anpassung an des Grundstücks Entsorgung Material Innenausbau und Umbau am Bestandshaus“ schon dem Grunde nach nichtssagend und nicht einlassungsfähig.
Zudem wurde der Bauabschnitt I dort exakt mit dem Betrag der (Schein-)Rechnung (Anlage K2a) in Höhe von netto 62.430,00 EUR zzgl. Mwst. in Rechnung gestellt, ohne dass dazu nachvollziehbares Vorbringen erfolgt ist.
Pos. 3.
Bauabschnitt II
Auch insoweit war die Leistungsbeschreibung „Statik Bauzaun Sicherung Stahlmatten Betonstreifenfundamente Erdaushub Geländeabsenkung Entsorgung Sichergrube Beton Statik Reperatur Einsturz“ schon dem Grunde nach ebenso nichtssagend wie bei Bauabschnitt I.
Zudem war die Beklagte – unter Berücksichtigung des Klägervorbringens, dass die Beklagte nach dem Einsturz der Kellerwand am 24.10.2012 keinerlei Leistungen mehr erbracht habe (44/47/51/100/178 GA) – hinreichenden Vortrag dazu fällig geblieben, dass sie danach überhaupt noch weitere Leistungen (zwecks „Reparatur Einsturz“) erbracht haben will und um welche konkreten Werkleistungen es sich dabei gehandelt haben soll.
Zudem wurde der Bauabschnitt II dort exakt mit dem Betrag der (Schein-)Rechnung (Anlage K2b) in Höhe von netto 46.200,00 EUR zzgl. Mwst. in Rechnung gestellt, wobei auch insoweit nachvollziehbares Vorbringen gefehlt hat.
Pos. 4
Bauabschnitt III
Auch insoweit war die Leistungsbeschreibung „Heizung Sanitär Strom EDV Sat defekte Fenster“ schon dem Grunde nach ebenso nichtssagend wie bei Bauabschnitt I und II.
Zudem war die Beklagte – unter Berücksichtigung des o.a. Klägervorbringens, dass die Beklagte nach dem Einsturz der Kellerwand keinerlei Leistungen mehr erbracht habe – schon dafür darlegungsfällig, dass sie noch weitere Leistungen am Anbau (d.h. außerhalb des o.a. Bestandshauses) erbracht haben will.
Zudem wurde auch dort der Bauabschnitt III exakt mit dem Betrag der (Schein-)Rechnung (Anlage K2c) in Höhe von netto 47.319,75 EUR zzgl. Mwst. in Rechnung gestellt, wobei auch insoweit nachvollziehbares Vorbringen gefehlt hat.
2.2.2.3.
Die Beklagte hat nunmehr – nach Mitteilung des Ergebnisses der Vorberatung des Senats im Termin vom 14.12.2018 (643 ff. GA) – innerhalb der ihr gewährten Frist ergänzend vorgetragen und diesen Vortrag umfangreich unter Zeugen-, Urkunden- und Sachverständigenbeweis gestellt und hierzu ein umfangreiches Anlagenkonvolut (Anlagen B6-22) vorgelegt.
2.2.2.3.1.
Dabei stellt die Beklagte zunächst – in Wiederholung bzw. Klarstellung ihres Vorbringens in der Klageerwiderung (21 GA) – die Annahme eines Pauschalvertrages in Abrede und trägt stattdessen vor, sie – die Beklagte – habe die Aufträge für die einzelnen Gewerke im eigenen Namen für die Klägerin vergeben und für die Bezahlung der einzelnen Gewerke die von der Klägerin auf die drei streitgegenständlichen Rechnungen vorab gezahlten insgesamt 185.580,50 EUR verwenden sollen (vgl. 670 GA), so dass sich auch weiterhin eine sonst notwendige Abgrenzung von erbrachten bzw. nicht erbrachten Leistungen im Rahmen eines vorzeitig beendeten Pauschalvertrages (s.o.) erübrige (vgl. 671 GA).
2.2.2.3.2.
Darüber hinaus macht die Beklagte (weiterhin, vgl. zuvor bereits 25 GA) geltend, sie habe für Leistungen und ihre Einbindung in die Vergabe und Beauftragung der einzelnen Gewerke und ihre Überwachungsleistungen eine Vergütung in Höhe eines Tagessatzes von 1.200 EUR je Manntag erhalten sollen (vgl. 670 GA). Hierzu werden der Beklagten – vor bzw. nach der Beweisaufnahme zum diesbezüglichen Anspruchsgrund – vom LG ggf. noch die Vorlage entsprechender Leistungs-/Stundennachweise aufzuerlegen sein.
2.2.2.3.3.
Schließlich substantiiert die Beklagte ihr Vorbringen in der Klageerwiderung (vgl. 22 ff. GA, dort zu 1.-7., dort Summe 198.333,94 EUR) nunmehr – unter umfangreichen Beweisantritten nebst Urkundenvorlage (Anlagen B 6-22) – dahingehend, sie habe für die Klägerin betreffend das Objekt „…17“ für die (zu Ziff. 1.-7. genannten und unter Beweis gestellten) Einzelgewerke einen Betrag in Höhe von insgesamt 209.937,22 EUR gezahlt, so dass der von der Klägerin vorab gezahlte Betrag in Höhe der Klageforderung von 185.580,50 EUR mehr als verbraucht sei.
Dabei stellt die Beklagte in notwendiger bzw. statthafter Weise auch die Reihenfolge der primären bzw. hilfsweisen Geltendmachung ihrer geltend gemachten (Gegen-)Ansprüche dar, einschließlich des (äußerst hilfsweise) geltend gemachten Anspruchs auf 20 Manntage an eigenen Leistungen in Höhe von 24.000 EUR netto.
2.2.3.
Die Klägerin ist dem weiteren Beklagtenvorbringen im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 26.02.2019 (698 ff. GA) im Einzelnen weiterhin entgegengetreten und hat auch Einzelheiten bzw. Unzulänglichkeiten gerügt bzw. die Authentizität der o.a. von der Beklagten vorgelegten Belege bzw. die tatsächliche Ausführung dort genannter Leistungen (teilweise unter Bezugnahme auf von ihr vorgelegte Rechnungen anderer Firmen) sowie den Belegen (Anlagen B6-22) entsprechende Zahlungen der Beklagten in Abrede gestellt, so dass nach alledem daraus die o.a. Erforderlichkeit einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne weiteres folgt.
V.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem LG vorzubehalten (Zöller-Greger, a.a.O., § 538, Rn 58 mwN). Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 538, Rn 59 mwN).
VI.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 185.580,50 EUR festgesetzt.
VII.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.