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Aktienkauf als Haustürgeschäft

 Landgericht Schwerin

Az.: 4 O 283/03

Urteil vom 12.06.2003


In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Schwerin, Zivilkammer 4, auf die mündliche Verhandlung vom 22.05.2003 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.556,46 (DM 5.000,00) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2002 Zug um Zug gegen Rückgabe der Stammaktie mit der Nr. 1507 über nominal DM 1.200,00 und der Vorzugsaktie mit der Nr. 2278 über nominal DM 1.2 00,00 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten ein weiterer Anspruch auf Zahlung von € 5.419,69 (DM 10.600,00) aus dem Zeichnungsvorvertrag vom 31.10.1997 nicht zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am 31.10.1997 unterzeichnete der Kläger einen Zeichnungsvorvertrag der Beklagten, in welchem er sich zum Erwerb eines Aktienbündels von 12 Namensaktien der Beklagten zu einem Nennpreis von DM 1.200,00 pro Aktie sowie zur Zahlung eines Verwaltungskostenaufschlags von DM 100,00 pro Aktie verpflichtete. Der Verwaltungsaufwand war zuerst zahlbar, es wurde eine Einmalzahlung von DM 200,00 und sodann Zahlung monatlicher Raten von DM 100,00 in dem Vertrag festgehalten. Am 07.11.1997 nahm die Beklagte den Antrag auf Abschluss des Zeichnungsvorvertrages an. Unter Ziffer 4 des Vertrages erteilte der Kläger dem Vorstand der Beklagten Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die für die Durchführung dieses Vertrages und die Zeichnung von Aktien erforderlich sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zeichnungsvorvertrages wird auf die Anlage A1 (Blatt 18/19 der Akte) verwiesen. Unstreitig ist, dass es zur Unterzeichnung des Zeichnungsvorvertrages durch Einschaltung der Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten, Frau … kam und dem Beklagten keine schriftliche Widerrufsbelehrung übergeben wurde.

Bis zum 16.11.2001 hat der Kläger insgesamt 5.000,00 DM an die Beklagte gezahlt und im Gegenzug eine Namensaktie Nr. 1507 und eine Vorzugsaktie Nr. 2248 erhalten sowie am 10.12.2001 eine Mitteilung über die Eintragung einer weiteren Aktie mit der Nr. 2882 in das Aktienregister. Unter dem 11.02.2002 widerrief der Kläger seinen Antrag auf Abschluss des Zeichnungsvorvertrages und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen in voller Höhe bis zum 04.03.2002 auf. Nachdem die Beklagte weiterhin von ihrer Einzugsermächtigung versuchte Gebrauch zu machen, entstanden ihr Rücklastkosten i.H.v. 60,00 €.

Der Kläger behauptet, zu seiner Unterschriftsleistung unter dem Zeichnungsvorvertrag sei es am 31.10.1997 unter der Situation eines Haustürgeschäftes gekommen. Die Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten, Frau Tanja Lange, habe ihn ohne vorherige Bestellung am 31.10.1997 aufgesucht und für die Unterzeichnung des Vorvertrages in seiner Wohnung gewonnen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.556,46 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2002 Zug um Zug gegen Herausgabe der Stammaktie mit der Nr. 1507 über nominal DM 1.200,00 und der Vorzugsaktie mit der Nr. 2278 über nominal DM 1.200,00 zu zahlen, weiterhin, festzustellen, dass der Beklagten ein weiterer Anspruch auf Zahlung von € 5.419,69 aus dem Zeichnungsvorvertrag vom 31.10.1997 nicht zusteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dem Kläger sei schon allein deshalb nicht der gesamte geltend gemachte Zahlungsanspruch entstanden, weil sie die Kosten für die Rücklastung getragen hat, die sie dem Kläger anlasten könne. Einer Rückzahlung der geleisteten Gelder stünde § 57 Aktiengesetz entgegen. Auch käme eine Heilung nach § 185 Aktiengesetz in Betracht.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, die Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten, Frau … sei ohne vorherige Bestellung am 31.10.1997 bei ihm in seiner Wohnung erschienen und es sei daraufhin zur Unterzeichnung des Vertrages gekommen, durch Vernehmung der Zeugin ….

Mit Beschluss vom 08.04.2003 hat das Gericht der Beklagten die Auflage erteilt, bis zum 08.05.2003 die ladungsfähige Anschrift der durch die Beklagte benannte Zeugin … mitzuteilen. Die Benennung ihrer ladungsfähigen Anschrift ging am Tag vor dem anberaumten Termin ein. Zum Termin erschien die Zeugin nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

Es besteht eine gegenwärtige Unsicherheit bezüglich der Frage, ob die Beklagte weiter aus dem streitgegenständlichen Zeichnungsvorvertrag Ansprüche gegen den Kläger herleiten kann. Der Kläger hat ein Recht darauf, eine rechtsverbindliche Feststellung darüber zu erlangen. Für ihn besteht die Gefahr, von der Beklagten aus dem Vertrag in Anspruch genommen zu werden. Diese hat zwar während des Rechtsstreits erklärt, nicht mehr gegen den Kläger aus dem Vertrag vorgehen zu wollen. Allein durch diese schriftsätzliche Erklärung konnte sie aber nicht die nachträgliche Unzulässigkeit des Feststellungsantrags herbeiführen. Noch nach Widerruf des Vertrages durch den Kläger hat die Beklagte versucht, von ihrer Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen. Trotz Aufforderung mit Schreiben vom 25.07.2002 hat die Beklagte keine Erklärung dahingehend abgegeben, keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Zeichnungsvorvertrag mehr geltend zu machen. Allein die Mitteilung, dass aufgrund der ausbleibenden Zahlungen des Klägers von der Zeichnungsvollmacht kein Gebrauch gemacht werden wird, lässt das Rechtschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen. Die Beklagte hat damit keine eindeutige Erklärung mit dem Inhalt abgegeben, aus dem Zeichnungsvorvertrag keine Rechte gegen den Kläger mehr herleiten zu wollen. Das Urteil ist geeignet, die Gefahr und Unsicherheit endgültig zu beseitigen.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm aufgrund des Zeichnungsvorvertrages vom 31.10.1997 geleisteten Zahlungen i.H.v. 2.556,46 € gem. § 3 Haustürwiderrufsgesetz in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung.

Der geschlossene Zeichnungsvorvertrag ist durch den Kläger mit Schreiben vom 11.02.2002 wirksam widerrufen worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der Unterzeichnung des Vertrages um ein Haustürgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F. handelte. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Müller erschien die Abschlussvertreterin der Beklagten ohne vorherige Bestellung durch den Kläger bei diesem und bot ihm den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages an, woraufhin der Kläger unterschrieb. Anhaltspunkte für das Gericht, an der Richtigkeit der plausiblen Schilderung der Zeugin … zu zweifeln, ergeben sich nicht. Die von der Beklagten angebotene Zeugin … war nicht zu vernehmen, da die Benennung der ladungsfähigen Anschrift verspätet erfolgte und zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte, § 3 56 ZPO. Die Beklagte hat deren ladungsfähige Anschrift nicht innerhalb der ihr mit Beschluss gesetzten Frist dem Gericht mitgeteilt. Die Mitteilung der Anschrift erfolgte vielmehr so spät, dass eine Ladung nicht mehr möglich war. Da die Zeugin auch nicht zum Termin mitgebracht wurde hätte ein neuer Termin zur Beweisaufnahme stattfinden müssen. Da der Rechtsstreit entscheidungsreif war wäre damit eine gem. § 356 ZPO nicht hinnehmbare Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten.

Da der Kläger seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hat, sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F. die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Widerruf erfolgte gemäß § 2 Haustürwiderrufsgesetz a.F. fristgerecht, da unstreitig eine dem § 2 Haustürwiderrufsgesetz a.F. entsprechende schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht nicht ausgehändigt wurde. Der Zeichnungsvorvertrag ist auch nicht vollständig erfüllt, so dass das Widerrufsrecht auch nicht gem. § 2 Abs. 1 S. 4 Haustürwiderrufsgesetz a.F. erloschen ist. Es handelte sich um einen einheitlichen Vertrag über den Kauf von 12 Aktien, nicht um verbundene 12 Verträge über je eine Aktie.

Dem Anspruch des Kläger aus § 3 Haustürwiderrufsgesetz a.F. steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht § 57 Aktiengesetz entgegen. Das Gericht hält keinen Vorrang der aktienrechtlichen Bestimmung des § 57 Aktiengesetz gegenüber den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes, das dem Verbraucherschütz dient, für gegeben. Zwar dürfen nach dem Wortlaut des § 57 Aktiengesetz den Aktionären keine Einlagen zurückgewährt werden. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, alle Aktionäre gleich zu behandeln (§ 53a Aktiengesetz) und sie vor ungerechtfertigter Übervorteilung einzelner Aktionäre zu schützen, dass eine Rückzahlung aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes nicht verboten ist. Denn von § 57 Aktiengesetz sind allein die Fälle erfasst, in denen die Aktiengesellschaft ohne rechtlichen Grund einen Aktionär durch Auszahlung seiner Einlagen bevorzugt. Nicht erfasst davon sind Fälle, in denen die Aktiengesellschaft gesetzlich, wie im vorliegenden Fall aufgrund von § 3 Haustürwiderrufsgesetz, zur Rückzahlung von gezahlten Beträgen verpflichtet ist. Die Aktiengesellschaft muss die Rückzahlung auch nicht aus den Einlagen vornehmen. Zahlungsklagen gegen die Aktiengesellschaft können nicht allein daran scheitern, dass die Aktiengesellschaft auf Einlagen zurückgreifen müsste. Im generellen Interesse von Gläubiger und Aktionären soll durch den § 57 Aktiengesetz verhindert werden, dass andere Beträge als der ordnungsgemäß festgestellte und durch den Beschluss der Hauptversammlung freigegebenen Gewinn (§ 5 8 Aktiengesetz) bzw. ein Gewinnabschlag (§ 59 Aktiengesetz) an die Aktionäre ohne entsprechende Gegenleistung gezahlt werden. Unzulässig sind nur solche Geschäfte, die dem Aktionär einen unberechtigten wirtschaftlichen Vorteil gewähren, und sei es auch in verschleierter Form (Gessler, Aktiengesetz, Komm., § 57 Rn. 3). Rückgewähr im Sinne dieser Vorschrift ist deshalb jede Zuwendung, die einem Aktionär ohne Erhalt einer vollwertigen Gegenleistung außerhalb der allein zulässigen ordnungsgemäßen Gewinnausschüttung gemacht wird (Gessler, Aktiengesetz, Komm., § 57 Rn. 5). Das bedeutet, dass § 57 solche Zahlungen nicht verbietet, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgen müssen. § 57 Aktiengesetz verbietet allein die Fälle, in denen einzelne Aktionäre gegenüber anderen Aktionären durch offene oder auch verdeckte Einlagenauszahlungen ohne Rechtsgrund begünstigt werden sollen. In dem hier zu entscheidenden Fall soll jedoch gerade die Verpflichtung der Aktiengesellschaft aus § 3 Haustürwiderrufsgesetz erfüllt werden, was nach Meinung der Kammer nicht durch § 57 Aktiengesetz verboten wird.

Eine Heilung des durch den Kläger wirksam aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufenen Vertrages nach § 185 Abs. 3 Aktiengesetz kommt nicht in Betracht, da der Vertrag nicht etwa fehlerhaft im Sinne dieser Vorschrift ist, sondern aufgrund Widerrufs wirksam in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.

Der Anspruch des Klägers war auch nicht um 60 € zu kürzen, da der Beklagten insoweit gegen den Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen der entstandenen Rücklastkosten entstanden ist. Die Beklagte hätte nach dem erfolgten Widerruf durch den Kläger nicht weiter von ihrer Einzugsermächtigung Gebrauch machen dürfen. Ein Verschulden des Klägers ist nicht gegeben.

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Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus den §§ 284, 288 BGB a.F..

Da mit dem wirksamen Widerruf des Zeichnungsvorvertrages dieser in ein Rückgewährungsschuldverhältnis umgewandelt wurde, steht der Beklagten kein weiterer Anspruch auf Zahlung von € 5.419,69 aus diesem Vertrag zu und der Feststellungsantrag hat Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

 

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