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Anspruch auf Rückschnitt und Beseitigung von Hecken und Pflanzen an der Grundstücksgrenze

LG Frankfurt (Oder) – Az.: 19 S 2/09 – Beschluss vom 05.04.2011

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausbergs vom 11.12.2008 – Az.: 9 C 126/08 – als unbegründet zurückzuweisen, § 522 Abs. 2 ZPO.

2. Die Parteien erhalten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.04.2011 einschließlich; den Klägern wird zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten anheim gestellt, innerhalb dieser Frist auch zu überdenken, ob eine Rücknahme des Rechtsmittels in Betracht kommt.

Gründe

1. Die Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung der Kammer ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig.

2. Die Beklagten verfolgen mit der Berufung ihre Klage weiter, mit der sie die Verurteilung der Beklagten begehren, die Hecke zum Grundstück der Kläger auf eine Höhe von einem Meter zurückzuschneiden und eine Weide auf einen Abstand von vier Metern zur Grundstücksgrenze zu versetzen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Lediglich klarstellend ist mit Blick auf die Berufungsbegründung folgendes zu ergänzen:

Anspruch auf Rückschnitt und Beseitigung von Hecken und Pflanzen an der Grundstücksgrenze
Symbolfoto: Von damiangretka/Shutterstock.com

Das Urteil beruht weder auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO) noch auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

Die Kläger haben gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Kürzung der Hecke auf einen Meter oder eine nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs, 1 BGB oder § 37 Abs. 1 Nr. 3, 39 BbgNRG noch einen Anspruch auf Versetzung der Weide gemäß §§ 37 Abs. 1 Nr. 2, 39 Satz 1 BbgNRG.

a) Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich ein Anspruch der Kläger auf Rückschnitt der Hecke auf die Höhe von einen Meter weder aus einer Eigentums- noch einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt.

aa) Die Kläger können einen Anspruch auf Kürzung der Hecke nicht auf eine etwaige Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Beklagten stützen (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB).

Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass die Beklagten der Behauptung der Kläger, sie hätten hinter der Hecke gestanden und persönliche Äußerungen der Kläger aufgenommen, nicht widersprochen haben, und dies entgegen der Feststellungen im Urteilstatbestand damit unstreitig sei, ist dies zwar richtig und stellt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung dar, das Urteil beruht aber nicht auf diesem Fehler.

Selbst wenn nämlich in der Aufnahme der Äußerungen der Kläger durch die Beklagten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger liegen sollte – was aber hier offen bleiben kann – würde sich daraus kein Anspruch der Kläger auf Rückschneiden der Hecke ergeben. Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, ist ein Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung und Beseitigung der Verletzung an sich und gegebenenfalls Schadensersatz gerichtet (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rz. 123). Nicht aber kann der Verletzte vom Schädiger irgendwelche weiteren Maßnahmen verlangen, die seiner Ansicht nach das Unterlassen weiterer Verletzungen unterstützen.

Das eigentliche Rechtsschutzziel der Kläger, das künftige Unterlassen weiterer Aufnahmen ihrer Äußerungen, wäre auch – wie es das Amtsgericht dargelegt hat – mit der Verurteilung der Beklagten zum Zurückschneiden der Hecken nicht erreicht. Selbst wenn die Hecke zwischen den Grundstücken der Parteien nur noch einen Meter hoch wäre, würde das die Beklagten nicht grundsätzlich an weiteren Aufnahmen hindern.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Urteilen, die die Kläger im Schriftsatz vom 14.11.2008 zitiert haben. Diese Urteile sind nicht einschlägig. Sie haben durchweg die Beseitigung von Video- oder Überwachungskameras zum Gegenstand. Die Kläger begehren aber hier eben nicht die Beseitigung irgendwelcher Überwachungen oder Überwachungsgeräte, sondern das Zurückschneiden der Hecke.

Das Zurückschneiden der Hecke stellt auch nicht die einzige Möglichkeit der Kläger dar, sich gegen etwaige Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Beklagten zu wehren. Ihnen stünde es offen, einen entsprechenden Unterlassungstitel gegen die Beklagten zu erwirken. In der Regel enthält ein solcher Unterlassungstitel die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 890 ZPO, das im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung auch verhängt wird, so dass die Kläger sich auf diesem Wege etwaigen Abhörmaßnahmen der Beklagten widersetzen könnten.

bb) Ein Anspruch der Kläger auf Kürzung der Hecke ergibt sich auch nicht aus etwaigen Eigentums- oder Gesundheitsverletzungen durch die Beklagten (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB).

Soweit die Kläger mit der Berufung einwenden, das Urteil enthalte keine Ausführungen dazu, dass der Beklagte zu 2) durch die Hecke hindurch auf den Kläger zu 2) eingeschlagen und hierdurch Eigentum und Gesundheit des Klägers beeinträchtigt habe, ist dies nicht richtig. Das Urteil geht in den Urteilsgründen (Seite 5 unten) auf etwaige Eigentumsverletzungen ein. Darüber hinaus würde sich auch bei unterstellten Gesundheitsverletzungen des Klägers zu 2) durch den Beklagten zu 2) aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Zurückschneiden der Hecke ergeben, sondern lediglich auf Unterlassung oder Schadensersatz.

b) Ebenso wenig können die Kläger den Rückschnitt der Hecke auf einen Meter gemäß §§ 39, 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG verlangen.

Aus § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG folgt, dass sich die für Hecken zulässige Höhe aus dem Abstand der Hecke zur Grenze des Nachbargrundstücks ermittelt; die Hecke darf höchstens dreimal so hoch sei wie ihr Abstand zum Nachbargrundstück. Da der Abstand der Hecke hier unstreitig und von der Berufung nicht angegriffen 70 cm bzw. 80 cm zur Grundstücksgrenze betrug, durfte die Hecke eine Höhe von 2,10 m bzw. 2,40 m erreichen, also weit mehr als einen Meter.

c) Darüber hinaus steht den Klägern gegen die Beklagten aber auch kein Anspruch auf Rückschnitt der Hecke gemäß § 39, 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG auf die nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe zu.

aa) Für den 2002 gepflanzten Teil der Hecke vom Automatiktor bis zur hinteren Grundstücksgrenze (Abstand zum Nachbargrundstück 70 cm, zulässige Höhe damit 2,10 m) besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wie das Amtsgericht richtig ausgeführt hat. Denn insoweit sind die Kläger schon in Besitz eines Titels. Gemäß dem am 10.11.2005 geschlossenen Prozessvergleich haben sich die Beklagten nämlich zwei Mal im Jahr zum Rückschnitt der Hecke auf 2,00 m verpflichtet.

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Soweit die Kläger ausführen, der Vergleich sei nicht vollstreckbar, ist dies nicht schlüssig. Sie führen nicht aus, woraus sich die mangelnde Vollstreckbarkeit genau ergeben soll. Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Zwangsgelds gemäß § 888 ZPO einmalig abgelehnt hat, ergibt sich nicht die Unvollstreckbarkeit des Titels. Vielmehr hatte das Amtsgericht die Ablehnung der Verhängung eines Zwangsgelds damit begründet, dass der begehrte Heckenschnitt von den Beklagten durchgeführt worden sei. Nach Auffassung der Kammer dürfte der der Vergleich vom 10.11.2005 grundsätzlich durchaus gemäß § 887 oder § 888 ZPO vollstreckbar sein.

bb) Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Rückschnitt der 2002 gepflanzten Hecke vom Automatiktor bis zur Straße gemäß § 39, 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG.

Nach den unstreitigen Feststellungen des Amtsgerichts hatte dieser Teil der Hecke zum Urteilszeitpunkt einen Abstand von 70 cm zum Nachbargrundstück, ist 1,90 m hoch und hält damit die zulässige Höhe von 2,10 m (3 x 70 cm) ein. Diese unstreitigen Feststellungen haben die Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffen. Sie haben lediglich ausgeführt, dass die Hecke erst vor dem Augenscheinstermin im November 2008 zurückgeschnitten worden sei.

cc) Die Kläger haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Rückschnitt der 2003 gepflanzten Hecke an der hinteren Grundstücksgrenze gemäß § 39, 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG.

Da die 2003 gepflanzte Hecke zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts unstreitig 2,70 m hoch war, ist die sich aus den gemessenen Grenzabständen der Heckenpflanzen ergebende zulässige Höhe gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG eingehalten. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass die Heckenpflanzen einen Abstand von 1,16 m bis 1,29 m zur Grundstücksgrenze einhalten, gemessen waagerecht und rechtwinklig (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG) vom Mittelpunkt des Stammes der jeweiligen Heckenpflanze bis zur Grundstücksgrenze. Da der Grenzabstand der Pflanzen also zwischen 1,16 m und 1,29 m lag, darf die Hecke an dieser Stelle mindestens eine Höhe von 3,48 m erreichen, die hier eingehalten ist.

An die erstinstanzlichen Feststellungen der Grenzabstände der Heckenpflanzen ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Damit kommt eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des Ausgangsgerichts zum Ausdruck. Eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme („soweit nicht …“) vorgesehen.

Hier sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Grenzabstände der 2003 gepflanzten Heckenteile begründen könnten. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht daraus, dass das Amtsgericht ein falsches Messverfahren beim Messen des Abstands der Hecke zur Grundstücksgrenze angewendet hätte. Der Grenzabstand war vom Mittelpunkt des Stammes der Heckenpflanzen bis zur Grundstücksgrenze zu messen, nicht aber wie die Beklagten meinen, von der Außenkontur der jeweiligen Heckenpflanze bis zur Grenze.

Wie das Amtsgericht ist auch die Kammer der Auffassung, dass die Messpunkte sowohl für Bäume (§ 37 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2 BbgNRG) als auch für Sträucher und Hecken (§ 37 Abs. 1 Satz Nr. 3 BbgNRG) einheitlich zu bestimmen sind, um Grenzabstände einfach und eindeutig für alle Pflanzenarten bestimmen zu können. Für dieses Ergebnis spricht zudem, dass sich aus § 37 BbgNRG keine Anhaltspunkte für verschiedene Messansätze je nach Pflanzenart ergeben. § 37 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG legt lediglich fest, dass der Abstand waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen wird. Aus der Formulierung „für jeden Teil der Anpflanzung“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BbgNRG ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht zwingend, dass bei unter den Begriff der Anpflanzung fallenden Sträuchern und Hecken nicht von der Stammmitte, sondern von der Umrisslinie aus der Abstand zur Grenze zu messen ist. Vielmehr stellt das Gesetz mit dieser Formulierung nach Auffassung der Kammer darauf ab, dass jede einzelne Pflanze der Anpflanzung den nötigen Grenzabstand einzuhalten hat. Darüber hinaus zeigt auch ein Vergleich mit den Nachbarrechtsgesetzen anderer Bundesländer, dass einheitlich für alle Arten von Pflanzen von der Mitte des Stammes bzw. der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden tritt, gemessen wird (vgl. beispielsweise § 30 BlnNRG, § 22 NRG BW, § 41 HessNRG, § 46 NRG NRW, § 47 ThürNRG). Darüber hinaus spricht hier für die Anwendung des Messpunktes „Stammmitte“ ferner, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anpflanzung zwar um eine Hecke handelt, diese jedoch aus einzelnen Bäumchen besteht. Würden diese einzeln stehen, würde man den Messpunkt ebenfalls an der Stammmitte anlegen.

c) Die Kläger können gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Versetzen der Korkenzieherweide auf einen Grenzabstand von 4 m gemäß §§ 39, 37 Abs. 1 Nr. 2 BbgNRG geltend machen.

Nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 BbgNRG beträgt der Grenzabstand bei sonstigen Bäumen mit einer regelmäßigen Wuchshöhe von über 2 m 4 m. Die Korkenzieherweide als sonstiger Baum mit einer regelmäßigen Wuchshöhe wahrt diesen Grenzabstand hier unstreitig nicht.

Der Beseitigungs- und Versetzungsanspruch der Kläger gemäß § 39 BbgNRG ist jedoch – wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat – gemäß § 40 Satz 1 BbgNRG verjährt. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil die Kläger nicht binnen zwei Jahren seit Anpflanzung der Weide eine Beseitigungsklage erhoben hatten.

aa) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass die Korkenzieherweide im Jahr 2002, spätestens jedoch im Jahr 2004 gepflanzt worden ist. An diese Feststellungen ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Anhaltspunkte für konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich.

Insbesondere hat sich das Amtsgericht bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten und die Kammer sieht keinen Anlass, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen.

§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286 Rz. 13).

Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rz. 3, 5).

Diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht aufgrund der Aussage der Zeugin … davon ausgegangen ist, dass die Korkenzieherweide im Jahr 2002, spätestens aber im Jahr 2004 gepflanzt worden ist. Es hat auf Seite 7/8 des Urteils dargelegt, dass und warum es die Aussage der Zeugin … zum Zeitpunkt der Anpflanzung der Korkenzieherweise als überzeugend erachtet hat. Dies genügt den Anforderungen an eine Beweiswürdigung.

Allein daraus, dass die Kläger den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin kritisch beurteilen, ohne dies näher zu begründen, folgt kein Rechtsfehler des Amtsgerichts. Dass die unterliegende Partei eine abweichende Meinung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen oder der Glaubhaftigkeit deren Aussagen hat, liegt in der Natur der Sache und verpflichtet das Berufungsgericht nicht zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme.

bb) Des Weiteren ergeben sich hier auch daraus, dass das Amtsgericht den Klägern zum Ergebnis der Zeugenvernehmung keinen Schriftsatznachlass gewährt und den von den Klägern angebotenen (Gegen)Beweis durch Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt der Anpflanzung der Korkenzieherweide nicht eingeholt hat, keine Verfahrensfehler, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des festgestellten Anpflanzungszeitpunkts der Korkenzieherweide begründen könnten.

Das Amtsgericht hat den Klägern nicht verfahrensfehlerhaft eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verwehrt. Aus § 285 Abs. 1 ZPO folgt, dass der Beweistermin vor dem Prozessgericht gleichzeitig der Verhandlungstermin ist, in dem die Parteien ihre Erklärungen, nämlich Beweiseinreden und etwaige neue Beweisangebote, unmittelbar vorzubringen haben; die Nachreichung einer schriftlichen Beweiswürdigung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden (Zöller/Greger, aaO., § 285 ZPO Rz. 1). Nur bei Unzumutbarkeit einer sofortigen Verhandlung – insbesondere bei mündlicher Gutachtenerstattung im Haupttermin – ist der nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, zum Beweisergebnis noch Stellung zu nehmen (Zöller/Greger, aaO., § 285 ZPO Rz. 2). Hier war die sofortige Verhandlung aber nicht unzumutbar. Das Beweisthema – Zeitpunkt der Anpflanzung der Korkenzieherweide – war bekannt. Die Äußerungen der Zeugin waren auch nicht als so überraschend einzustufen, dass den Beklagten eine Äußerung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen wäre. Die Zeugin hat – wie es zu erwarten gewesen war – dargelegt, wann die Korkenzieherweide nach ihren Wahrnehmungen und Erinnerungen gepflanzt worden ist. Ausführungen, die nur mit speziellen botanischen Kenntnissen zu verstehen oder zu hinterfragen gewesen wären, hat sie nicht gemacht.

Das Amtsgericht hat auch die Einholung des von den Klägern als Gegenbeweis angebotenen Sachverständigengutachtens nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen. Das Beweismittel „Sachverständigengutachten“ war hier nicht geeignet, nachzuweisen, dass die Korkenzieherweide erst im Jahr 2006 gepflanzt worden ist. Der Kammer ist aus eigener Sachkunde bekannt, dass ein Sachverständiger nicht allein aufgrund der äußerlichen Untersuchung und Betrachtung eines Baumes dessen genaues Alter feststellen kann. Anhand der Größe eines Baumes lässt sich nämlich nicht auf den Zeitpunkt seiner Anpflanzung rückschließen. Denn das Wachstum eines Baumes ist von vielen Faktoren – Bodenqualität, Bewässerung, Ausprägung der Jahreszeiten usw. – abhängig und erfolgt daher nicht in einer Regelmäßigkeit, die sichere Erkenntnisse im Hinblick auf die Wachstumsgeschwindigkeit und damit das Alter des Baumes zuließe. Selbst wenn hier die Größe des Baumes zum Zeitpunkt der Anpflanzung bekannt wäre, erscheint es der Kammer nahezu ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger allein aufgrund heutigen Größe des Baumes genau ermitteln kann, ob der Baum 2004 oder 2006 gepflanzt worden ist. Einem Sachverständigen wäre die Bestimmung des Alters des Baumes allein durch Eingriffe in die Substanz des Baumes (Jahresringe bei Fällen des Baumes oder Kernbohrungen) möglich. Da dies aber mit massiven Beschädigungen der Pflanze einhergehen würde, die für die Beklagten als Eigentümer des Baumes nicht zumutbar sind, ist die Einholung des Gutachtens eines Baumsachverständigen nicht geeignet, den Beweis für eine Anpflanzung der Weide im Jahr 2006 zu führen.

cc) Damit steht aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts fest, dass die Korkenzieherweide spätestens im Jahr 2004 gepflanzt worden ist. Gemäß § 40 Satz 1 BbgNRG in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB analog begann die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Baum angepflanzt worden ist, mithin am 31.12.2004 und endete gemäß § 40 Satz 1 BbgNRG mit dem Ablauf des zweiten, auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahres, mithin am 31.12.2006 und nicht – wie das Amtsgericht errechnet hat – erst am 31.12.2007.

Der Ablauf der Verjährungsfrist ist hier auch nicht durch die 2005 und 2007 angestrengten Gerichtsverfahren oder das 2007 durchgeführte Schlichtungsverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BGB gehemmt worden. Die Klage, die die Kläger am 01.06.2005 gegen die Beklagten erhoben haben (24 C 228/05), hatte nicht die Versetzung der Korkenzieherweide zum Gegenstand, konnte insoweit also auch nicht verjährungshemmend wirken. Das Klageverfahren 9 C 192/07 und das Schlichtungsverfahren, das am 10.10.2007 mit einer Erfolglosigkeitsbescheinigung endete, wurden erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2006 eingeleitet, und entfalteten demnach ebenfalls keine verjährungshemmende Wirkung.

3. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 700,00 € festzusetzen.

 

 

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