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Verkehrsunfall – Nachweis Eigentümerstellung

LG Darmstadt – Az.: 28 O 155/17 – Urteil vom 16.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Ursprüngliche Klägerin war die A GmbH. Deren Vermögen als Ganzes wurde zur Verschmelzung gemäß § 2 UmwG auf die B GmbH mit rechtlicher Wirkung zum 1.9.2017 übertragen.

Am 19.11.2016 gegen 18:55 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen dem Kraftomnibus des Typs MAN, Lions City mit dem amtlichen Kennzeichen GI-[…] und dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen die DA-[…]. Der Bus mit dem Kennzeichen GI-[…] fuhr die Darmstädter Straße entlang. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen DA-[…] war am rechten Fahrbahnrand geparkt.

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen GI-[…] wurde zum Unfallzeitpunkt von Herrn C geführt.

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen DA-[…] ist bei der Beklagten zu 2. versichert. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stieg die Beklagte zu 1. aus dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen DA-[…] aus.

Die Klägerin behauptet, die A GmbH sei zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Kraftomnibusses mit dem Kennzeichen GI-[…] gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 7.607,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2016 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten i.H.v. 612,80 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen übereinstimmend, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen C zur Frage des Unfallhergangs am 19.11.2016. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13.2.2018 verwiesen (Bl. 92 ff. der Akte).

In der öffentlichen Sitzung vom 13.2.2018 hat das Gericht die Klägerin noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagten die Eigentümerstellung der Klägerin in Bezug auf den streitgegenständlichen Kraftomnibus auf Seite 2 der Klageerwiderung bestritten haben. Mit Beschluss in derselben öffentlichen Sitzung vom 13.2.2018 hat das Gericht der Klägerin sodann eine Frist von 2 Wochen gesetzt, um zu der Seite 2 der Klagerwiderung der Beklagten Stellung zu nehmen. Der Klägervertreter hat in der öffentlichen Sitzung vom 13.2.2018 eine Kopie der fraglichen Seite erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13.2.2018 (Bl. 92 ff. der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1. keine Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 19.11.2016 zu. Solche ergeben sich weder aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG noch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus sonstigen deliktischen Anspruchsgrundlagen, da nicht festgestellt werden kann, dass die A GmbH Eigentümerin des streitgegenständlichen Omnibusses im Zeitpunkt des Unfallereignisses war. Die Klägerin ist beweisfällig im Hinblick auf ihre Aktivlegitimation geblieben. Das Bestreiten der Eigentümerstellung der A GmbH durch die Beklagten ist auch nicht als unsubstantiiert anzusehen, da es nicht unplausibel erscheint, dass der streitgegenständliche Bus nicht im Eigentum der A GmbH stand, sondern etwa einer sonstigen Gesellschaft gehörte und lediglich gemietet oder geleast war.

Da keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1. bestehen, sind auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG begründet. Sonstige Anspruchsgrundlagen gegenüber der Beklagten zu 2. kommen nicht in Betracht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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