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Verkehrsunfall -Ersatz kompatibler Schäden bei Vorschäden

LG Köln – Az.: 4 O 111/16 – Urteil vom 16.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Ersatz von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 21.11.2014 war der Kleintransporter der Marke mit der FIN ZCF… (im Folgenden: Klägerfahrzeug), welcher seit dem 06.07.2010 auf den Kläger zugelassen war, am Rand der C-Straße in Köln-Porz abgeparkt. Gegen 17:45 Uhr stieß der von Herrn D gesteuerte und bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen …, welchen der Arbeitgeber des Fahrers gemietet hatte, sowohl gegen das genannte Fahrzeug Iveco als auch gegen das ebenfalls dort abgeparkte Fahrzeug vom Typ Mercedes Benz CL 500 AMG des Herrn F. Herr D rief die Polizei, die den Unfall aufnahm und ihn mit einem Verwarnungsgeld von 35,00 EUR belegte.

Das Klägerfahrzeug hatte bereits vor diesem Ereignis einen Schaden vorne rechts erlitten, welches seinerzeit von dem Privatsachverständigen V begutachtet worden war (vgl. Bl. 121-128 GA). Infolge dessen hatte der rechte Außenspiegel gefehlt, der Griff der Schiebetür war defekt gewesen und die Scheibe der Schiebetür war eingeschlagen gewesen; inwieweit diese Schäden bis zum hier gegenständlichen Schadensereignis behoben worden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach dem Unfallereignis beauftragte der Kläger die A ein Schadensgutachten zu erstellen. Dieser ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 5.100,00 EUR, einen Restwert von 1.370,00 EUR sowie Netto-Reparaturkosten von 4.450,39 EUR. Eine Reparatur veranschlagte er mit vier Arbeitstagen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Privatsachverständigen vom 03.12.2014 (Anlage K1 = Bl. 6-16 GA) verwiesen.

Mit Schreiben vom 16.01.2015 (Anlage K3 = Bl. 18-19 GA) forderte der klägerische Prozessbevollmächtigte namens der Frau O, der Schwester des Klägers, an welche dieser – was streitig ist – das Fahrzeug sicherungsübereignet habe, die Beklagte unter Vorlage des genannten Sachverständigengutachtens auf, ihre Einstandspflicht anzuerkennen und die Kostenrechnung der A vom 03.12.2014 (Anlage K4 = Bl. 20 GA) in Höhe von 785,97 EUR zu begleichen.

Mit Schreiben vom 24.08.2015 (Bl. 23 GA) lehnte die Beklagte den geltend gemachten Ersatzanspruch in vollem Umfang zurück.

Mit Urteil vom 12.02.2016 (Anlage B1 = Bl. 80-84 GA) wies das Landgericht Köln die Klage des ebenfalls von dem hier gegenständlichen Ereignis betroffenen Herrn F gegen die Beklagte auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens ab. Nach der Überzeugung der dortigen Kammer stelle sich das Schadensereignis als gestellter Verkehrsunfall dar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht der Frau O die von dem Privatsachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand von 3.370,00 EUR, die Sachverständigenkosten von 785,47 EUR sowie eine Aufwandspauschale von 20,00 EUR. Zudem verlangt er die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Schäden und seine – nicht anrechenbaren – vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Er behauptet, er habe 2010 das Klägerfahrzeug erworben. Außer dem unstreitigen Vorschaden habe kein „relevanter Karosserieschaden“ vorgelegen. Alle vorhandenen Schäden seien fachgerecht instandgesetzt worden. Er habe das Klägerfahrzeug dann an Frau O zur Sicherung eines Darlehens, welches ihm diese mit handschriftlichem Vertrag von 24.02.2012 (Anlage K5 = Bl. 21-22 GA) gewährt habe, übereignet. Dieses Darlehen sei noch nicht vollständig abgezahlt. Frau O habe ihm aber sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Schadensereignis vom 21.11.2014 abgetreten mit der Maßgabe, dass er Zahlung an sie zu verlangen habe. Er, der Kläger, habe diese Abtretung angenommen.

Sämtliche Schäden, welche der Privatsachverständige der A in seinem Gutachten aufgeführt habe, seien auf das vorgenannte Unfallereignis zurückzuführen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an Frau O, K-Straße, 51103 Köln, einen Betrag in Höhe von 4.540,97 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2015 zu bezahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Frau O sämtliche weiteren zukünftigen materiellen Schäden, die ihr aus dem Schadensereignis vom 21.11.2014 erwachsen werden, zu ersetzen,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 258,17 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2015 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, bei dem Schadensereignis handele es sich um einen gestellten Verkehrsunfall. Dafür sprächen eine Vielzahl von Indizien. Zudem weise das Klägerfahrzeug im Anstoßbereich inkompatible Schäden auf. Sie meint, deshalb bestünde der hier geltend gemachte Anspruch insgesamt nicht.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß ihrem Beweisbeschluss vom 14.10.2016 (Bl. 136 GA) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf dessen Gutachten vom 19.06.2017 (Bl. 162-197 GA) und auf das Sitzungsprotokoll vom 16.02.2018 (Bl. 238 f. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus abgetretenem Recht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG wegen eines von ihm erlittenen Schadens aus dem hier gegenständlichen Schadenereignis. Denn es ist ihm jedenfalls nicht gelungen nachzuweisen, dass ihm aus dem Ereignis der geltend gemachte Sachschaden entstanden wäre. Daher kann es im Ergebnis auch dahinstehen, ob seine Schwester ihm den geltend gemachten Anspruch abgetreten habe und ob es sich um ein gestelltes Unfallereignis handelt. Andere Anspruchsgrundlagen als die eingangs genannte kommen nicht ernsthaft in Betracht.

1.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht kein Anspruch aus dem gegenständlichen Unfallereignis zu, da die durchgeführte Beweisaufnahme keinen unfallkausalen Schaden mit der dafür erforderlichen Sicherheit ergeben hat. Nach ständiger Rechtsprechung – auch der hiesigen Kammer – kann der Geschädigte selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013 – 11 U 214/12, NZV 2013, 445 m. w. N.).

Dies hat der Kläger nicht getan, obwohl es zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass in dem vom Anstoß betroffenen Bereich auch zu dem hier gegenständlichen Schadensereignis inkompatible Schäden gegeben waren. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen P, an dessen Sachkunde die Kammer keinen Grund zu zweifeln hat, anhand der ihm zur Verfügung gestellten Lichtbilder. Diese befinden sich – wie auch die Kammer selbst anhand der Anlage A12 zum Gutachten (Bl. 182 GA) erkennen kann – unmittelbar neben den nach den weiteren Ausführungen des Sachverständige zu den Dimensionen des auf Beklagtensite unfallbeteiligten LKW kompatiblen Schäden. Zudem konnte der Sachverständige durch einen Vergleich des aktuellen Schadensbildes mit den von dem Privatsachverständigen V seinerzeit gefertigten Lichtbildern feststellen, dass die von ihm vorgefundenen nicht kompatiblen Schäden teilweise schon bei Begutachtung durch den Vorsachverständigen vorhanden waren. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung zudem ausdrücklich betont, er könne nicht ausschließen, dass die Stellen am Klägerfahrzeug, an denen sich mit den bekannten Dimensionen des von Herrn D gesteuerten LKW, vor dem Anstoß schadensfrei gewesen wären. Genau dies hätte der Kläger aber nach der vorzitierten Rechtsprechung im Wege des Vollbeweises nachweisen müssen.

Nach alledem kann die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sämtliche vom Kläger geltend gemachte Schäden auf das gegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind.

2.

Dementsprechend bestehen auch die ebenfalls geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten, der üblichen Unkostenpauschale sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Verzugszinsen nicht.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 5.040,97 EUR

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