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Anspruch Beseitigung von Baumwuchs auf dem Nachbargrundstück -Verjährungseinrede

LG Itzehoe, Az.: 7 O 282/14, Urteil vom 23.02.2016

1. Die Klage wird im übrigen abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind direkte Grundstücksnachbarn real geteilter Grundstücke, näher bezeichnet in dem Teilanerkenntnisurteil.

Die Kläger haben ihr Grundstück im Jahre 2013 als Bauland gekauft.

Anspruch Beseitigung von Baumwuchs auf dem Nachbargrundstück -Verjährungseinrede
Symbolfoto: Von Ozgur Coskun /Shutterstock.com

Auf dem Grundstück des Beklagten stehen direkt an der katastermäßig festgelegten Grenze zum Grundstück der Kläger 3 große Bäume, insbesondere eine alte Eiche. Die Kläger möchten die Beeinträchtigungen durch diese Anpflanzungen mit der vorliegenden Klage abwehren.

Mit Schreiben vom 14.03.2014 forderten die Kläger den Beklagten auf, innerhalb von 2 Wochen Äste eines Baumes zu kürzen, die auf das Grundstück XXX ragen würden.

Mit Schreiben vom 27.03.2014 erklärte der Beklagte seine Bereitschaft, Äste zu entfernen und bat um Konkretisierung. Zudem wies er daraufhin, dass er die Baumkronen nicht unnatürlich begradigen werde und eine Beschädigung ausgeschlossen sein müsse.

Am 12.05.2014 bestätigte die Kreisverwaltung P., Fachdienst Planen und Bauen, Herr S., dem Beklagten, dass es sich bei der fehlenden grünen Ausmalung der Kreise um seine Bäume um einen rein redaktionellen Fehler handele und die Bäume genauso geschützt seien.

Mit Schreiben vom 23.05.2015 mit Frist zum 09.06.2014 forderten die Kläger den Beklagten erneut auf, einen Grenzbaumschnitt vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 06.06.2015 teilte der Beklagtenvertreter die anwaltliche Vertretung durch ihn mit und bat um Begründung des geltend gemachten Anspruches.

Am 12.05.2014 wurde die Erfolglosigkeit einer Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien bescheinigt. Das Protokoll wurde dem Beklagten am 18.06.2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 19.06.2014 teilte der Beklagte dem Schiedsmann Herrn B. mit, dass der Vermerk falsch sei, da er im Termin vom 12.05.2014 zum Ausdruck gebracht habe, dass er gerne bereit sei, den Überhang jedes Jahr zu beseitigen, soweit er über die 8- Meter- Grenze hinausgehe.

Mit Schreiben vom 26.06.2014 wurde den Klägern mitgeteilt, dass der Beklagte einen Überhang bis zu 8 Metern nach Auskunft der Bauaufsicht des Kreises P. nicht entfernen dürfe.

Mit Schreiben vom 30.06.2014 ließen die Kläger den Beklagten unter Fristsetzung auf den 15.10.2014 zur Beseitigung des Überwuchses auffordern.

Mit Schreiben vom 20.09.2014 an den Klägervertreter wurde für den Beklagten erklärt, dass er den Rückschnitt, zu dem er gesetzlich verpflichtet sei, durchzuführen bereit sei, soweit der grundsätzlichen gesetzlichen Pflicht keine spezialgesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Der Beklagte könne einen Rückschnitt nur in dem Umfange vornehmen, in dem dieser erlaubt sei. Zudem wurde erneut eine einvernehmliche Regelung angeregt.

Mit Schreiben vom 09.10.2014 wurde der Klägervertreter um Mitteilung von Terminen gebeten für die Durchführung von Pflegearbeiten. Es folgte EMail- Verkehr.

Per EMail vom 22.10.2014 fragte der Beklagtenvertreter nochmals nach der Gestattung des Betretens des klägerischen Grundstücks beim Klägervertreter an.

Per Email vom 04.11.2014 teilte der Klägervertreter mit, dass er mit der Klageerhebung beauftragt worden sei sowie, dass das Betreten des Grundstücks der Kläger durch die se ausdrücklich untersagt werde.

Mit Schreiben vom 14.11.2014 ließ der Beklagte auf die Folgen des Betretungsverbotes hinweisen.

Mit Schreiben vom 19.11.2014 teilte das Amt M. dem Kläger zu 1. mit, dass die betreffenden Bäume als vorhandene Bäume in den Bebauungsplan Nr. XX aufgenommen worden seien, nicht jedoch als zu erhaltenen Bäume. Das Amt führt weiter aus, dass der Eigentümer die Bäume zurückschneiden oder fällen dürfe.

Mit Schreiben vom 23.01.2015 erteilte der Kreis P., Fachdienst Planen und Bauen, den Klägern im Einvernehmen mit der Gemeinde M. eine Baugenehmigung.

Nach einer Bescheinigung des Baum- und Gartenservice T. T. wurden am 28.02.2015 Astüberhänge von mehr als 8 Metern von der Grundstücksgrenze des Beklagten aus beseitigt.

In einem Schreiben vom 16.10.2015 teilt der Kreis P., Fachdienst Planen und Bauen, Frau S.- R., den Klägern mit, dass außerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen Nebenanlagen zugelassen werden können und dort beispielsweise eine Carport zulässig ist. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 63 Landesbauordnung seien solche Anlagen sogar verfahrensfrei zu errichten. Es wird aber darauf hingewiesen, dass im Bereich des vorhandenen Baumes an der Grenze das Nachbarrecht Schleswig- Holstein gelte.

Nach einem Schreiben des Herrn H., Forstdirektor a.D., Kreis P., vom 18.10.2015 steht an der östlichen Grundstücksgrenze des Beklagten eine etwa 60- 80 Jahre alte Eiche. Weiter schrieb Herr H.:

„Wenn die über die Grenze ragenden Seitenäste dieses Baumes entsprechend den Forderungen Ihres Nachbarn bis zur Grenze zurückgeschnitten werden würden, wäre der Baum auf dieser Seite fast bis an den Stamm rasiert und hätte damit die Hälfte seiner Kronenmasse auf einer Seite verloren. Der Baum würde damit seine natürliche Form vollständig verlieren und es würden zahlreiche große Schnittwunden entstehen, die zur Fäule und letztendlich zum alsbaldigen Siechtum dieses Baumes führen würden.

Obendrein würde aber durch diese Maßnahme die Gewichtsverteilung der Baumkrone vollständig auf die Westseite in Richtung auf Ihr Haus verlagert werden, so dass die Standfestigkeit des Baumes absolut in Frage gestellt werden würde und bei Oststurm das Umfallen des Baumes in Richtung auf Ihr Haus gewärtigt werden müsste. Bei Durchführung der verlangten Maßnahme würden aber nicht nur Äste betroffen sein, sondern in etwa 10 Metern Höhe würde dieses Beschneiden wegen seiner vorerwähnten Neigung auch den Haupttrieb betreffen, der dann dort gekappt werden müsste. Diese Maßnahme würde dann ein Zurückschneiden des Baumes im Sinne von § 37 Nachbarrechtsgesetz Schleswig- Holstein bedeuten, worauf nach § 40 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz Schleswig- Holstein kein Anspruch Ihres Nachbarn besteht……Wie das Amt M. in seinem Schreiben vom 20.5.2014 an Ihren Nachbarn feststellt, hat die Gemeinde M. im B- Plan XX in Höhe Ihres Baumes eine Verschiebung der Baugrenze auf 8 Meter Entfernung von der Grundstücksgrenze (gegenüber 3 Metern im sonstigen Verlauf) vorgenommen. Dazu teilt das Amt M. in seinem vorgenannten Schreiben wörtlich mit: „Die Verschiebung dient dazu, den bestehenden Baum vorneuer Wohnbebauung zu schützen. Der zusätzliche Abstand soll dafür Sorge tragen, dass neue Wohngebäude den bestehenden Bäumen weder im Wurzel- noch im Kronenbereichschaden.“ Daraus ist zu ersehen, dass die Gemeinde als Träger der örtlichen Planung von der Erhaltung des Baumes ausgegangen ist.

Wenn Ihr Nachbar die Baugrenze in 8 Metern Abstand von der Grenze zu Ihrem Grundstück einhält, dürfte er keine Probleme mit der Errichtung seines Hauses haben…“

Die Kläger meinen: Ihnen stehe gemäß §§ 1004, 910 BGB die Beseitigung des oberirdischen Überwuchses der Anpflanzungen des Beklagten bis zur katastermäßig festgelegten Grenze zu. Da der Überwuchs bei 8 bis 12 Metern liege, sei von einer erheblichen Störung auszugehen.

Das geplante Carport und das zukünftige Haus wären vom Überwuchs stark beeinträchtigt und schon die Errichtung der Baulichkeiten wäre mit dem Überwuchs nicht möglich.

Die Bäume innerhalb der 8- Meter- Grenze seien nicht geschützt. Bei den Angaben im B- Plan Nr. XX handele es sich auch nicht um ein redaktionelles Versehen.

Seit 2012 sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass an seinem Grundstück ein Baugebiet entstehe. So hätte der Beklagte ab diesem Zeitpunkt seien nachbarschaftlichen Verpflichtungen der Baumpflege und der Beseitigung des Überhangs nachkommen können.

Die erforderlichen Arbeiten könnten nicht nur von ihrem Grundstück aus durchgeführt werden, mit einem Baumkletterer sei es auch von der Seite des Beklagten her möglich.

Das Betreten des Grundstücks sei untersagt worden, weil der Beklagte lediglich angeboten habe, sog. Totholz zu entfernen, nicht aber einen Rückschnitt der über die katastermäßig festgelegten Grenzen herüber wachsenden Äste; die angekündigten Maßnahmen hätten daher nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Hinsichtlich des Teilanerkenntnisses habe daher der Beklagte die Kosten zu tragen, denn er habe Veranlassung zur Klage gegeben.

Es seien auch weder Verjährung noch Verwirkung zu bejahen.

Die Klage wurde am 03.12.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.01.2015 erfolgte ein Teilanerkenntnis des Beklagten.

Am 30.01.2015 wurde ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, durch das der Beklagte verurteilt wurde,

1. auf seine Kosten eine Beseitigung von oberirdischem Überhang (Zweige und Äste o.ä.) der Bepflanzungen von dem Beklagtengrundstück (XXX, Flurstück Nr. XXX) zum Klägergrundstück (XXX, , Flurstück Nr. XXX) vorzunehmen, soweit dieser Überhang weiter als über 8 Meter von der katastermäßig festgelegten Grundstücksgrenze hinausgehend auf das klägerische Grundstück ragt und dies auf der gesamten Fläche zur Grundstücksgrenze in voller Länge und Höhe

und

2. es für die Zukunft zu unterlassen, die zu Nr. 1 bezeichneten Bepflanzungen oberirdisch über 8 Meter von der katastermäßig festgelegten Grundstücksgrenze hinausgehend auf das klägerische Grundstück wachsen zu lassen.

Die Kläger beantragen darüber hinaus,

die Verurteilung ohne die Einschränkung der 8- Meter- Grenze auszusprechen.

Der Beklagte beantragt, die Klage im übrigen abzuweisen.

Der Beklagte meint, den Klägern stehe kein Beseitigungsanspruch zu, der über das Teilanerkenntnis hinausgehe.

Der Inhalt des Schreibens des Amtes M. vom 19.11.2014 werde bestritten und durch das Schreiben der Kreisverwaltung P. vom 12.05.2014 widerlegt. Bei den betroffenen Bäumen handele es sich um erhaltenswerte Bäume.

Um das Überleben der Bäume zu sichern, müsse auch der Wurzelbereich umfassend geschützt werden.

Im übrigen hätten die Kläger das Grundstück gekauft wie es stehe und liege und in Kenntnis des tatsächlichen Zustandes und der rechtlichen Überplanung. Für die Kläger liege keine Eigentumsbeeinträchtigung vor.

Hinsichtlich des anerkannten Anspruches habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben. Vielmehr hätten die Kläger durch Ablehnung der angebotenen Arbeiten und den Ausspruch des Betretungsverbotes für das Grundstück gegenüber dem Beklagten die Durchführung der Beseitigung der anerkannten Überhänge verhindert, denn diese Arbeiten seien nur vom Grundstück der Kläger aus durchzuführen.

Zwischenzeitlich habe er den Rückschnitt durchführen lassen, so dass keine Beeinträchtigung der Kläger mehr vorliege.

Zudem erhebt der Beklagte die Einreden der Verjährung und Verwirkung und vertritt dazu die Auffassung:

Der § 902 Abs. 1 S. 1 BGB sei auf den Beseitigungsanspruch des Grundeigentümers aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung, so dass dieser Anspruch innerhalb der regulären Frist verjähre. Gehe das Eigentum an dem beeinträchtigten Grundstück auf einen anderen über, werde dadurch für den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

Verwirkung sei gegeben. Der Baumwuchs sei den Klägern beim Kauf des Grundstückes bekannt gewesen. Der Rückschnitt, wie von den Klägern begehrt, bedeute den Tod der Bäume, so dass dieses Begehren unverhältnismäßig sei.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze.

Die Kläger haben weiter vorgetragen mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.02.2016 (Blatt 221- 225 d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 10.11.2015 durch Einholung amtlicher Auskünfte (Blatt 183 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Schreiben des Kreises P., Fachdienst Planen und Bauen, Herr S., vom 24.11.2015 (Blatt 186- 189 d.A.) sowie Untere Naturschutzbehörde, Herr H., vom 26.11.2015 (Blatt 190 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist über das bereits verkündete Anerkenntnis- Teilurteil hinaus unbegründet.

Ein weitergehender Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung steht den Klägern nicht zu.

Ein Anspruch aus § 37 Abs. 2 Nachbargesetz Schleswig-Holstein auf Rückschnitt ist nach § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes von vornherein ausgeschlossen. Denn die Bäume sind unzweifelhaft seit mehr als 2 Jahren über die zulässige Höhe bzw. den zulässigen Grenzabstand hinaus gewachsen.

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In Bezug auf klägerische Ansprüche aus § 1004, 910 BGB hat der Beklagte mit Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Die Ansprüche sind entstanden mit Eintritt des störenden Zustands (vgl. z. B. BGH in NJW 1994, 999; Beschluss des LG Itzehoe vom 06.01.2010 in 1 S 54/09), unabhängig davon, ob die Störung fortdauert oder sich die Störungsquelle auswächst.

Die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach eingetragene Rechte der Verjährung nicht unterliegen, findet auf Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB keine Anwendung (vgl. BGH NJW 1973, 703 ff.). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mit Entstehung des Anspruches, also mit dem Zeitpunkt, in dem die Beeinträchtigung erstmals aufgetreten ist (BGH NJW 1994, 999). Maßgeblich ist mithin, wann der störende Zustand entstanden ist, da erst dann der Nachbar dagegen vorgehen könne. Mit anderen Worten kommt es mithin darauf an, wann die Äste über die Grenze hinaus auf das jetzige Grundstück der Kläger geragt haben.

Da zumindestens die Eiche unstreitig 60 bis 80 Jahre alt ist, war die dreijährige Verjährungsfrist aus den §§ 199 Abs. 1 in Verbindung mit § 195 BGB bei Klagerhebung bereits seit langem überschritten.

Auch unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2003 in V ZR 102/03 ist die Annahme einer „ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung“, die einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hätte begründen können, abzulehnen.

Danach könne sich nach Ablauf der Ausschlussfrist aus dem Nachbarrechtsgesetz gleichwohl aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Verpflichtung des Eigentümers ergeben, die Bäume auf Verlangen des Nachbarn auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden. Der Bundesgerichtshof führt dazu weiter aus:

„Nur wenn der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, könnte er von dem Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtsnahme ihren Rückschnitt auf eine beiden Interessen gerecht werdende Höhe verlangen, wenn dies dem Eigentümer zumutbar ist. …“

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Dem Beklagten ist es schon verwehrt, die weiter geltend gemachten Ansprüche der Kläger zu erfüllen.

Denn die Bäume sind mittelbar geschützt und der Beklagte dürfte dem Begehren der Kläger gar nicht nachkommen.

Nach Auskunft des Kreises P., Fachdienst Planen und Bauen, vom 24.11.2015 befinden sich die beiden, hier streitigen Bäume im Geltungsbereich bzw. an der Grenze zum B- Plan Nr. XXX der Gemeinde M.. Im B- Plan sind die Bäume nach der amtlichen Auskunft nicht direkt als zu erhaltende Bäume gekennzeichnet, jedoch indirekt und mittelbar geschützt durch die Baugrenzenfestlegung, da die Grenze in einem Abstand von 8 bzw. 7 Metern zum Baumstamm festgelegt worden ist an Stelle der in dem B- Plan sonst üblichen 3 Metern.

Durch die Verschiebung der Baugrenze in dem Bereich um die Bäume sollte ein größerer Abstand von jeglichen baulichen Anlagen zu den Bäumen gewährleistet werden, damit das Wurzelwerk als auch die Kronen geschützt werden und die Bäume sich weiter entwickeln können. Durch diese Festlegung der Baugrenzen werde deutlich gemacht, dass es der Planungswille der Gemeinde ist, dass die fraglichen Bäume erhalten werden.

Diese Ausführungen werden nach Ansicht des Gerichts nicht in Zweifel gezogen durch das Schreiben des Amtes M. vom 19.11.2014, durch das mitgeteilt wurde, der Eigentümer dürfe die betreffenden Bäume zurückschneiden oder fällen dürfe, weil die Bäume nicht als erhaltenswert in den Bäume aufgenommen worden seien. Denn insbesondere handelt es sich bei der Auskunft des Kreises P. um die der übergeordneten Behörde.

Überdies könnte der Beklagten die von den Bäumen ausgehenden Einwirkungen nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern können. In Betracht käme hierfür allein das Zurückschneiden der Bäume. Sowohl die amtliche Auskunft des Kreises P. vom 24.11.2015 sowie die schriftliche Darlegung des Herrn H. sagen aus, dass bei Durchführung der von den Klägern begehrten Maßnahmen siechen und „sterben“ würden.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch weiterhin, dass die Kläger ihr Grundstück in Ansehung und Kenntnis der hier im Streit stehenden Bäume erworben haben und ebenso in Kenntnis der geltenden Baugrenzen. Auch dieser Eigentumserwerb kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu führen, dass die Kläger nunmehr eine Beseitigung von Ästen etc. unter Substanzverlust der betreffenden Bäume verlangen könnten.

Der Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 05.02.2016 konnte gemäß § 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 und 91 ZPO. Das Teilanerkenntnis des Beklagten ist sofort erklärt worden und der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben. Insbesondere hat der Beklagte schon vor Klagerhebung schon seine Bereitschaft zur Ausführung der erforderlichen Arbeiten erklärt und wurde lediglich durch Betretungsverbote der Kläger an der Ausführung gehindert.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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