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Ansprüche des Yachteigentümers gegen Einlagerer der Yacht nach § 475 HGB

LG Cottbus – Az.: 3 O 107/15 – Urteil vom 06.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: „bis 80.000,00 Euro“.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht als Versicherung eines Yachteigentümers Ansprüche des Yachteigentümers gegen den Beklagten als Einlagerer der Yacht nach § 475 HGB geltend.

Der Zeuge ……… war und ist Eigentümer der Motor-Yacht …….., Typ ………..

Er vereinbarte mit dem Beklagten die Einlagerung des Bootes. In den in den Vorjahren geschlossenen Verträgen (vgl. schriftlicher Vertrag aus dem Jahr 2012, Anlage B1) war jeweils geregelt, dass der Beklagte das Boot des Zeugen ……… abholt, reinigt, repariert, winterfest macht und einlagert in einer Halle. In den schriftlichen Verträgen war zusätzlich ein Haftungsausschluss für Diebstahlschäden geregelt mit dem Hinweis darauf, dass der Einlagernde jeweils sein Boot / Motor selbst diebstahlversichern müsse.

Für den Winter 2013/2014 war unstreitig mündlich vereinbart, dass der Beklagte solche Leistungen wieder erbringt.

Der Beklagte holte das Boot des Eigentümers ab und verbrachte es auf sein Grundstück.

Am 03.11.2013 stellte die Polizei einen Anhänger in einem Waldstück fest, der dem Beklagten gehört und den der Beklagte nur auf seinem Gelände nutzt, weil er keine Zulassung für die öffentlichen Straßen hat. Das teilte die Polizei dem Beklagten mit. Der Beklagte besichtigte daraufhin sein Grundstück und stellte fest, dass der Maschendrahtzaun aufgeschnitten war und mehrere bei ihm eingelagerte Boote beschädigt oder unvollständig waren.

Diebe hatten insbesondere auch Sachen aus dem Boot des Eigentümers ……… abgebaut und gestohlen. Am 04.11.2013 war die Spurensicherung der Kripo auf dem Gelände des Beklagten.

Am 19.11.2013 besichtigte der Sachverständige der klagenden Versicherung das Gelände des Beklagten. Ausweislich des Gutachtens K1, Bl. 13 d. A., gaben der Beklagte und der Versicherungsnehmer ……… übereinstimmend gegenüber dem Sachverständigen an, dass sie – wie üblich – einen Einlagerungsvertrag geschlossen hätten, aufgrund dessen der Beklagte das Boot zur Freifläche des Beklagten transportieren sollte, Arbeiten am Boot durchführen sollte und dann das Boot in einer Halle einlagern sollte. Es sei nunmehr aber zu einem Einbruchsdiebstahl und insbesondere dazu gekommen, dass verschiedene Sachen am Boot des Herrn ……… abgebaut bzw. beschädigt wurden. Der Sachverständige stellte zum Grundstück des Beklagten und zu Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der eingelagerten Gegenstände fest: Das Grundstück verfügt nicht über Bewegungsmelder und auch nicht über Videotechnik sowie nicht über eine Alarmanlage. Eine Alarmanlage und Hunde befinden sich nur auf dem angrenzenden Hallen-Bürokomplex. Die Fläche, auf der das Boot stand, ist erreichbar über ein Tor vom Hallen- und Bürokomplex aus und ein weiteres Tor von der B 87 aus. Hinsichtlich der konkreten Daten zum Boot wird auf Bl. 16 d.A. verwiesen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen waren u. a. vom Boot des Herrn ……… gestohlen worden:

Antriebswelle und Propeller, Heizung, vollständige Elektronik und Navigation.

Den Schaden gibt der Sachverständige wie folgt an:

Instandsetzungskosten gemäß Rechnung der Werft: 73.547,95 Euro

persönliche Sachen des Versicherungsnehmers im Wert von 3.113,90 Euro

versichert aber nur bis 2.000,00 Euro,

Aufwendungen des Beklagten bzgl. des Transportes zur Reparaturwerft: 1.608,59 Euro

abzüglich 600,00 Euro, die ohnehin wegen der Einlagerung geschuldet waren:   1.008,59 Euro

Summe: 76.556,53 Euro

Der Versicherungsnehmer beauftragte die Überführung des Bootes an eine Werft in Heiligenhafen.

Am 14.03.2014 wurde das Boot abtransportiert vom Gelände des Beklagten zur Werft nach Heiligenhafen.

Die Klägerin behauptet:

Zum Forderungsübergang gemäß § 86 VVG:

Der Beklagte sei Versicherungsnehmer der Klägerin und sämtliche mit der Klage geltend gemachte Positionen seien von der Klägerin gegenüber dem Versicherungsnehmer bezahlt.

Zur Anspruchsgrundlage aus § 457 HGB beruft sich die Klägerin auf den unstreitig geschlossenen mündlichen Lagerungsvertrag und auf den unstreitigen Umstand, dass die Yacht im unbeschädigten Zustand beim Beklagten eingelagert wurde sowie auf den unstreitigen Umstand, dass die Yacht nicht im unbeschädigten Zustand an den Beklagten zurückgegeben wurde.

Die Klägerin bestreitet, dass der Diebstahl bzw. die Beschädigung der Teile an der Yacht auch entstanden wären, wenn der Beklagte die Sorgfalt des Einlagernden hätte walten lassen, insbesondere für eine Alarmanlage, Video-, Kamera- oder sonstige Überwachung gesorgt hätte.

Zur Höhe des Schadens behauptet die Klägerin:

1. Substanzschaden in Höhe der Schlussrechnung der Werft (K7): 72.949,95 Euro

2. Aufwendungen in Höhe von 1.017,35 Euro  (unbestritten)

3. persönliche Sachen des Versicherungsnehmers im Wert von 1.670,36 Euro  (gestohlen oder beschädigt)

4. Sachverständigenkosten in Höhe der Rechnung des Sachverständigen: 2.450,69 Euro

Summe: 78.088,35 Euro

Ansprüche des Yachteigentümers gegen Einlagerer der Yacht nach § 475 HGB
(Symbolfoto: Von Myphotojumble/Shutterstock.com)

Der unstreitig erhobenen Verjährungseinrede des Beklagten hält die Klägerin entgegen, dass ihrer Ansicht nach nicht die Verjährungsfrist von einem Jahr, sondern diejenige von 3 Jahren nach § 439 Abs. 1 S. 2 HGB wegen Vorsatz gelte. Die Klägerin meint, der Umstand, dass der Beklagte wusste, dass sein Gelände fast gar nicht gesichert sei, begründe Vorsatz im Sinne des § 439 I2HGB.

Die Klägerin meint weiter, am 14.03.2014 sei noch keine Ablieferung i. S. d. § 439 HGB erfolgt, vielmehr liege eine Ablieferung erst mit Übergabe von der Werft an den Versicherungsnehmer im Juli 2014 vor.

Unabhängig davon weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass der Verjährungsbeginn gemäß § 439 Abs. 2 S. 2 HGB erst der Zeitpunkt der Regulierung, folglich hier das Schreiben vom 28.08.2014, sei. Die Klägerin geht davon aus, dass die Norm auch auf die klagende Versicherung zutreffe.

Zur Hemmung der Verjährung durch Haftbarhaltung i. S. v. § 439 Abs. 3 HGB behauptet die Klägerin unter Berufung auf die Aussage des Zeugen ………, dass dieser dem Beklagten das Schreiben vom 06.04.2014 – wie aus Anlage K 4 ersichtlich – auch tatsächlich übergeben habe.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 78.088,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2014 nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, d. h. sowohl, dass der Zeuge ……… der Versicherungsnehmer der Klägerin sei, als auch, dass die Klägerin Zahlungen in Höhe der Klageforderung an den Beklagten geleistet habe.

Hinsichtlich des Anspruchs aus § 475 HGB stellt der Beklagte unstreitig, dass ein Lagerungsvertrag geschlossen wurde und die Yacht unbeschädigt eingelagert und nicht unbeschädigt an den Zeugen ……… zurückgegeben wurde. Der Beklagte behauptet, der Diebstahl wäre auch entstanden, wenn er eine Alarmanlage oder Videokameras installiert hätte oder sonst für eine Überwachung gesorgt hätte. Er weist darauf hin, dass es vor dem streitgegenständlichen Diebstahl auf dem Gelände seit 1954 (Geschäftsbetrieb durch seinen Vater) bzw. seit 1997 (Geschäftsbetrieb durch den Beklagten) keinen Diebstahl gegeben habe.

Er ist der Auffassung, dass die von der Klägerin für notwendig gehaltenen Diebstahlsicherungsmaßnahmen im streitgegenständlichen Fall nichts gebracht hätten, d. h. auch bei entsprechenden Sorgfaltsmaßnahmen der Diebstahl geschehen wäre, weil hier aus Sicht des Beklagten der Diebstahl mittels schwerer Technik und durch organisiertes Verbrechen durchgeführt wurde. Die Täter haben den Acker des Nachbargeländes befahren, obwohl dieser Acker mit normalem Pkw nicht befahrbar sei, nicht nur den Maschendrahtzaun aufgeschnitten, sondern auch Stahlpfosten beseitigt, was nur mit schwerem Gerät möglich gewesen sei und dann den 470 kg schweren Bootsmotor sowie mehrere Räder von Trailern entfernt. Das alles hätte auch durch Bewegungsmelder und Videokameras nicht verhindert werden können.

Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin entsprechende Zahlungen an den Versicherungsnehmer geleistet habe und hinsichtlich der Schadensposition „persönliche Sachen des Versicherungsnehmers“ bestreitet der Beklagte, dass Eigentum des Versicherungsnehmers gestohlen worden sei und beruft sich darauf, dass grundsätzlich der Versicherungsnehmer die Sachen, wie Ferngläser, Kameras etc., vor de Einlagerung herausnehme. Dazu beruft sich der Beklagte auf das Zeugnis des Herrn ……. (Bl. 48 d. A.).

Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf die Verjährung.

In der letzten mündlichen Verhandlung berief sich der Beklagte darauf, dass mündlich die Einlagerung wie in den Vorjahresverträgen, also auch mit Haftungsausschluss, vereinbart worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ……….

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.2018 (Bl. 274 ff. d. A.) verwiesen.

Innerhalb der Schriftsatzfrist zur Frage, ob die Haftungsbeschränkung der Vorjahresverträge i. V. m. der mündlichen Vereinbarung für 2013/2014 eine Individualvereinbarung sei, hat die Klägerseite im Schriftsatz vom 18.12.2018 (Bl. 301 ff. d. A.) ihre Rechtsansicht vertieft, dass insgesamt von AGB auszugehen sei und deshalb ein Haftungsausschluss unwirksam wäre. Sie würdigt die Aussage des vernommenen Zeugen ……… dahingehend, dass nicht gesondert verhandelt worden sei, also keine Individualvereinbarung getroffen worden wäre. Sie meint, bei anderer Würdigung müsse die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und der Zeuge ……… noch einmal vernommen werden.

Bezüglich des Vertrages zur Einlagerung im Vorjahr (Vertrag vom 06.10.2012, Anlage B 1, Bl. 51 d. A.) und der Rechnung zur Einlagerung im Vorjahr vom 19.10.2012 (B 2, Bl. 52 d. A.) weist sie darauf hin, dass jedenfalls in der Rechnung die Klausel „für Schäden, wie Diebstahl … übernehmen wir keine Haftung“ nachträglich auf die Rechnung aufgebracht worden sei und legt zum Vergleich eine Kopie der Rechnung B 2 vor, in der dieser Passus gerade nicht enthalten ist. Im Übrigen vertritt die Klägerin die Auffassung, dass selbst eine Individualvereinbarung zum Haftungsausschluss unwirksam wäre.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet.

Zwar liegen die Voraussetzungen eines Forderungsübergangs nach § 86 VVG vor und sind auch die Voraussetzungen der haftungsbegründenden Norm aus § 457 HGB erfüllt. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 29.10.2018 unter II., 1. und 2. sowie zu den Ausführungen bzgl. der Voraussetzungen aus § 475 HGB:

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1. Lagerungsvertrag

2. unbeschädigt eingelagert

3. Lagerungsgut wurde beschädigt zurückgegeben

4. Exkulpation durch den Beklagten.

Danach wäre der Beklagte dann nicht von der Haftung frei, wenn er sich nur nach § 475 HGB exkulpieren könnte, weil er gerade weder behauptet, noch bewiesen hat, dass der Diebstahl und die Beschädigungen auch bei aller Sorgfalt des Einlagerers geschehen wären. Auch in diesem Punkt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zitierten Hinweisbeschluss verwiesen.

Allerdings greift der erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Tatsachenvortrag in dieser Verhandlung erhobene Einwand, die Parteien hätten durch Individualabrede die Haftung des Beklagten ausgeschlossen, in dem der Beklagte bereits vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er nicht für Diebstahl oder Beschädigungen haften wolle, soweit diese durch eine vom Einlagerer selbst abzuschließende Diebstahlversicherung gedeckt sei, durch.

Dabei geht das Gericht nicht von einer Haftungsfreizeichnung durch AGB, sondern von einer Haftungsfreizeichnung unter Berücksichtigung der vom Einlagerer selbst abzuschließenden Versicherung durch Individualvereinbarung aus.

Die Vertragshaftung des Lagerhalters kann – auch bei Verbrauchereigenschaft des Einlagerers – beschränkt werden (§ 475 H HGB, vgl. auch Heymann, HGB, 2. Aufl. § 475 Rn. 7 ff.).

Für den Fall, dass die Freizeichnung durch AGB erfolgt, ist sie allgemein nur bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit möglich. Das ergibt sich aus § 309 Nr. 7 b BGB.

Bei Haftungsfreizeichnung durch Individualvereinbarung – wie im Streitfall – ist sie in größerem Umfang zulässig. Die Haftungsfreizeichnung kann auch durch Individualvereinbarung dann nicht erreicht werden, wenn eine sogenannte Kardinalpflicht betroffen ist. Eine Kardinalpflicht liegt z.B. nur vor bei der Auswahl eines generell überhaupt geeigneten Lagerplatzes oder bei der Prüfung der Sachbefugnis des Abholers (vgl. BGH VersR 1979, 901, 902; NJW-RR 1988, 1437).

Sonstige Obhutspflichten sind nicht Kardinalspflichten (vgl. OLG Hamburg, VersR 1985, 57; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher AGBG § 9 Rn. 82; Koller ZIP 1986, 1089; Heymann, HGB-Komm., 2. Aufl. § 475 Rn. 7 ff.). Im Streitfall betrifft die Individualvereinbarung keine Kardinalspflichten des Einlagerers.

Daher ist die Freizeichnung durch eine Individualvereinbarung zulässig, soweit ein Versicherungsschutz den Schaden deckt (BGH NJW-RR 1988, 1438).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsschutz des Einlagernden oder der Versicherungsschutz des Lagerhalters für eine Kompensation der Freizeichnung sorgt. Entscheidend ist allein, dass der Einlagerer vor Abschluss des Vertrages wissen kann, dass diejenigen Risiken, die durch eine Versicherung abzudecken sind, nicht durch den Lagerhalter abgedeckt werden.

So liegt der Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier.

Für den streitentscheidenden Zeitraum, nämlich ab Oktober 2013, haben die Parteien unstreitig keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Insofern wurden auch von dem Beklagten keine AGB für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 10/2013 verwendet.

Es kann auch dahinstehen, ob die Klausel in dem Vertrag vom 06.10.2012 betreffend das Vorjahr, also die Einlagerung von 10/2012 bis 5/2013 eine AGB darstellt oder nicht. Der Vertrag vom 06.10.2012 (B 1, Bl. 51 d. A.) betrifft nur die Einlagerung ein Jahr vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum.

Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ………, der gleichzeitig Versicherungsnehmer der Klägerin und Vertragspartner des Beklagten hinsichtlich des Einlagervertrages war, steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge ……… schriftliche Vereinbarungen zur Einlagerung bereits 2007 traf und seit dieser Zeit regelmäßig bei dem Beklagten sein Boot einlagerte. Zwar wusste der Zeuge auf die erste Frage, ob die Pflicht, das Boot selbst zu versichern, individualvereinbart wurde, zuerst nicht, ob den jeweiligen schriftlichen Vereinbarungen ausdrücklich besondere Verhandlungen vorausgegangen waren. Er erläuterte aber ausdrücklich, dass ihm aus Verträgen mit anderen Einlagerern klar war, dass er als der Einlagernde jeweils selbst für eine Versicherung des Bootes sorgen musste. Er konnte sich zwar nicht genau daran erinnern, mit welchem Wortlaut er mit dem Beklagten was genau vereinbarte, bekundete aber, dass ihm zum Zeitpunkt der Aussage und zum damaligen Zeitpunkt klar war, dass man über den gesamten Vertrag reden müsse und dass er aus der Erinnerung meine, dass auch über Versicherungsfragen geredet wurde. Jedenfalls habe er eine Versicherung abgeschlossen, nachdem ihm klar war, dass er nach dem Vertrag verpflichtet sei, eine eigene Versicherung abzuschließen.

Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass nach der Bekundung des Zeugen dieser bereits schriftliche Verträge mit dem Beklagten ab dem Jahr 2007 abgeschlossen hatte und insbesondere aus dem Vorjahr der schriftliche Vertrag vom 06.10.2012 (B 1, Bl. 51 d. A.) vorlag, ist die Kammer daher der sicheren Überzeugung, dass die Parteien vor Abschluss des mündlichen Vertrages für den Einlagerungszeitpunkt ab Oktober 2013 jedenfalls im Zusammenhang mit den für die Vorjahre geschlossenen Verträgen darüber gesprochen hatten, dass der Beklagte für Schäden durch Diebstahl, Brand und Umwelteinflüsse keine Haftung übernehmen wolle und genau deshalb jeder Kunde sein Boot und Motor selbst versichern müsse. Obwohl also der Beklagte bei den Vertragsverhandlungen für die Zeit ab Oktober 2013 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Vorgaben gemacht hatte, aus den Vorjahren dem Vertragspartner ……… jedoch bekannt war, dass der Beklagte nicht haften wolle und vielmehr jeder Kunde sein Boot und seinen Motor selbst versichern müsste sowie der Vertragspartner ……… auch tatsächlich bereits einen entsprechenden Versicherungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hatte, zieht die Kammer zur sicheren Überzeugung den Schluss, dass der Zeuge ……… und der Beklagte sich im Zeitpunkt der mündlichen Vereinbarung der Einlagerung ab 10/2013 einig waren, dass der Beklagte nicht für Schäden durch Diebstahl, Brand oder Umwelteinflüsse haften wolle und den Vertrag nur dann abschließen wolle, wenn der Einlagerer, hier der Zeuge ………, unmittelbar eine Versicherung abschließt. Darin liegt eine – wirksame – Individualvereinbarung mit dem Inhalt eines Haftungsausschlusses für sämtliche Schäden, die von einer Diebstahlversicherung regelmäßig gedeckt sind.

Da folglich ein Anspruch des Zeugen ……… gegenüber dem Beklagten aus der Einlagerung des Bootes nicht bestand, konnte auch nach § 86 VVG kein Anspruch auf die Klägerin, die Versicherung, übergehen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die mündliche Verhandlung weder wiederzueröffnen, noch bedarf es einer erneuten Vernehmung des Zeugen ………. Die Frage der Individualvereinbarung war ausdrücklich Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2018. Ein anwaltlicher Vertreter der Klägerin war während der gesamten Beweisaufnahme anwesend.

Allein der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin andere Fragen gestellt hätte, als der im Termin anwesende Vertreter mit Untervollmacht, macht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Auch ist eine erneute Vernehmung des bereits vernommenen Zeugen nicht geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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