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Anwaltsvertrag – Mandantenanspruch auf Herausgabe der Handakten

AG Frankfurt – Az.: 31 C 998/16 (78) – Urteil vom 03.08.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vollständigen Handakten im Sinne von § 50 Abs. 4 Halbsatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), mithin alle Schriftstücke etc. im Sinne dieser Vorschrift, welche der Beklagte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat hinsichtlich seiner Aktennummern

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herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 3.500,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte war für die Klägerin umfassend als Rechtsanwalt tätig. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zu hohe Rechtsanwaltsgebühren erhoben hat und ihr insoweit gegenüber dem Beklagten Rückzahlungsansprüche zustehen.

Der Beklagte legte der Klägerin eine Aktenübersicht hinsichtlich von ihm bearbeiteter Mandate vor, in welcher sich die in der Tenorierung angeführten Aktenzeichen befinden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K 1, Bl. 5-6 d.A., verwiesen.

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Herausgabe seiner Handakten im Sinne von § 50 Abs. 4 BRAO in Anspruch.

Dem Beklagten wurden zur Bearbeitung der Angelegenheiten der Klägerin, wobei diese noch weitere Rechtssachen betraf, (zumindest teilweise) Unterlagen überlassen. Der Beklagte erklärte diesbezüglich im Rahmen einer Stellungnahme gegenüber der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main u.a. Folgendes:

„(…), denn Frau … hat all ihre Unterlagen, hier teilweise taschenmäßig, abgeladen und uns die Zuordnung und Aufarbeitung überlassen. Sie war leider alles andere als hilfreich bei der Zuarbeit“.

Die Klägerin behauptet, dass von ihr dem Beklagten überlassene Unterlagen nicht an sie zurückgereicht wurden. Sie macht geltend, dass es für sie völlig unklar sei, ob und inwieweit der Beklagte in den angeführten und von ihm abgerechneten Angelegenheiten überhaupt eine Tätigkeit entfaltet habe. Sie ist der Ansicht, dass sich der Beklagte nicht pauschal darauf berufen könne, dass Handakten im Sinne von § 50 Abs. 4 BRAO nicht existent seien, da alle etwaig überlassenen Unterlagen wieder zurückgereicht wurden und auch sämtlicher Schriftverkehr der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde, da es sich insoweit um einen Erfüllungseinwand handele. Sie habe grundsätzlich vom Beklagten kein einziges Schriftstück -„Schriftverkehr“ – in Abschrift zur Verfügung gestellt bekommen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die vollständigen Handakten im Sinne von § 50 Abs. 4 seiner Aktennummern

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herauszugeben.

Hilfsweise beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die entsprechenden kompletten Mandantenakten gemäß dem Hauptantrag zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abzuweisen.

Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags erkennt er diesen an für den Fall, dass dieser tatsächlich zur Entscheidung gelangen sollte und beruft sich darauf, dass insoweit ein sofortiges Anerkenntnis vorliegen würde.

Der Beklagte behauptet, dass Handakten im Sinne von § 50 Abs. 4 BRAO nicht existent seien. Er habe in den gegenständlichen Mandaten keine Originalunterlagen von der Klägerin für seine Handakten erhalten. Soweit für die Angelegenheiten Urkunden oder ähnliches erforderlich waren, habe er sich eigene Kopien gefertigt und die Originale der Klägerin wieder ausgehändigt. Er habe auch von dritter Seite keine Originalurkunden oder ähnliches erhalten, welche herauszugeben wären. Auch den gesamten Schriftverkehr habe er der Klägerin in Abschrift zukommen lassen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

I.

1.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Antrag der Klägerseite war zunächst sinngemäß dahingehend auszulegen, dass diese die Herausgabe der Handakten im Sinne von § 50 Abs. 4 Halbsatz 1 BRAO begehrt. Denn diese macht gerade geltend, dass der Beklagte sich auf die Beschränkung gemäß § 50 Abs. 4 Halbsatz 2 BRAO nicht berufen könne, da es sich insoweit um einen Erfüllungseinwand handelt. Sie macht gerade geltend, dass ihr keine „Schriftstücke“ im Sinne von § 50 Abs. 4 Halbsatz 1 BRAO zur Verfügung gestellt wurden und der Erfüllungseinwand des Beklagten unbeachtlich sei. Richtigerweise beantragt sie daher die Herausgabe der Handakte im Sinne von § 50 Abs. 4 Halbsatz 1 BRAO. Bei anderer Tenorierung würde sich ansonsten die Problematik ergeben würde, dass zur Bezeichnung der herauszugebenden Schriftstücke etc. auf eine Definition zurückgegriffen wird, welche ihrerseits beinhaltet, dass bereits herausgegebene „Schriftstücke“ i.S.v. § 50 Abs. 4 Halbsatz 1 BRAO nicht umfasst sind.

Der Antrag und die Tenorierung sind auch hinreichend vollstreckungsfähig. Es besteht kein Streit zwischen den Parteien, was grundsätzlich Gegenstand einer Handakte im Sinne von § 50 Abs. 1 bzw. Abs. 4 Halbsatz 1 BRAO ist und das Vollstreckungsorgan kann insoweit auch auf die Entscheidungsgründe und die dort wiedergegebene Definition durch den BGH zurückgreifen.

Das Vorhandensein von Handakten zumindest im weiteren Sinne steht auch nicht in Abrede, so dass ein Vollstreckungsorgan diese identifizieren und aus dieser alle Schriftstücke etc. im Sinne von § 50 Abs. 4 Halbsatz 1 BRAO heraussuchen kann- Dass die Vollstreckung etwaig mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, nimmt dem Antrag noch nicht jede Vollstreckungsfähigkeit.

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der angeführten Handakten im Sinne von § 50 Abs. 4 Halbsatz 1 BRAO gemäß § 667 BGB.

Es steht zwischen den Parteien bereits nicht im Streit, dass der Beklagte als Rechtsanwalt gegenüber der Klägerin grundsätzlich zu einer entsprechenden Herausgabe von Handakten im Sinne von § 50 Abs. 4 BRAO verpflichtet ist.

Der Beklagte vermag sich hinsichtlich dieses Herausgabeanspruchs nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass Handakten im Sinne von § 50 Abs. 4 BRAO gar nicht vorhanden seien, da er alle etwaig erhaltenen Originalunterlagen oder ähnliches wieder zurückgereicht habe und auch den gesamten Schriftverkehr der Klägerin bereits überlassen habe.

Insoweit handelt es sich um einen Erfüllungseinwand gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin, für welchen der Beklagte seinerseits darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.12.1996, Az.: 12 U 141/96).

Gemäß § 50 Abs. 1 BRAO ist ein Rechtsanwalt zur Führung von Handakten verpflichtet, so dass grundsätzlich von einem Vorhandensein von Handakten auszugehen ist. Ein grundsätzliches Vorhandensein von Handakten (Schriftstücken etc. i.S.v. § 50 Abs. 4 Halbsatz 1 BRAO) stellt der Beklagte auch nicht in Abrede Vielmehr führte dieser – wenn auch ohne nähere Substanz – selbst aus, dass er im Rahmen der Bearbeitung der Angelegenheiten der Klägerin auch Originalurkunden oder ähnliches erhalten habe und insoweit auch Schriftverkehr geführt wurde. Hinsichtlich aller entsprechender Dokumente besteht grundsätzlich zunächst eine Herausgabepflicht, welche sich aus § 667 BGB ergibt. Gegen diese Herausgabepflicht kann ein Erfüllungseinwand erhoben werden. Die Darlegungs- und Beweislast trifft hierbei gemäß den allgemeinen Grundsätzen den Beklagten.

§ 50 Abs. 4 BRAO vermag sich auf die Frage und den Umfang des Herausgabeanspruchs nicht auszuwirken, sondern übertragt die sich aus § 667 BGB ergebende Herausgabepflicht lediglich auf die Frage der Pflicht zur Aktenführung. Insoweit § 50 Abs. 4 Halbsatz 2 BRAO den Umfang der Handakte i.e.S. entsprechend dahingehend beschränkt wird, dass hiernach keine Schriftstücke (mehr) zur Handakte im Sinne von § 50 Abs. 4 BRAO gehören, welche der Rechtsanwalt bereits in Urschrift oder Abschrift an den Mandanten herausgegeben hat, so handelt es sich lediglich um die Konsequenz aus der insoweit gegebenen Erfüllung der Herausgabepflicht, vermag an der Darlegungs- und Beweislast für eine Erfüllung jedoch nichts zu ändern.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 30.11.1989, Az.: III ZR 112/88, hinsichtlich der Frage, was von einem Herausgabeanspruch nach § 667 BGB umfasst ist, wie folgt ausgeführt:

“ Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen gehören – wie auch die Revisionserwiderung nicht grundsätzlich in Abrede stellt – auch die Handakten des Rechtsanwalts (vgl. BGB-RGRK/Steffen aaO § 667 Rn. 12, 14; MünchKomm/Seiler BGB, 2. Aufl. 1986 § 667 Rn. 16; Weiß JR 1971, 356, 357; Nassall aaO 634f). Diese Herausgabepflicht wird auch in § 50 BRAO vorausgesetzt. Dabei fallen die Unterlagen, die dem Anwalt von seinem Auftraggeber ausgehändigt worden sind, unter die erste Alternative und der Schriftverkehr, den der Anwalt für seinen Auftraggeber geführt hat, unter die zweite Alternative des § 667 BGB (vgl. auch § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO).

aa) „Aus der Geschäftsbesorgung erlangt“ ist daher insbesondere der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr; den der Rechtsanwalt für den Auftraggeber erhalten und geführt hat, also sowohl die dem Rechtsanwalt zugegangenen Schriftstücke als auch die Kopien eigener Schreiben des Rechtsanwalts (MünchKomm/Seiler aaO § 667 Rn. 16; Nassall aaO 634/635). Zu den herauszugebenden Unterlagen gehören jedoch auch Notizen über Besprechungen, die der Anwalt im Rahmen der Besorgung des Geschäfts mit Dritten geführt hat. Sofern diese Notizen die Wiedergabe von Gesprächen enthalten, ist im Regelfall davon auszugehen, daß sie nicht lediglich dem internen Gebrauch des Anwalts, etwa als bloße Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze, sondern auch dem Interesse des Auftraggebers zu dienen bestimmt sind, um den Inhalt der für ihn geführten Verhandlungen zu dokumentieren (vgl. in diesem Sinne auch Nassall aaO 635).

bb) Eine Ausnahme gilt insoweit allerdings für solche Unterlagen, die nicht lediglich über das Tun im Rahmen der Vertragserfüllung Aufschluß geben, sondern persönliche Eindrücke, die der Anwalt in den betreffenden Gesprächen gewonnen hat, wiedergeben. Aufzeichnungen des Anwalts über derartige persönliche Eindrücke sind oft nützlich; sie sind im Zweifel jedoch nicht für die Einsicht durch den Mandanten bestimmt und eine solche wäre dem Anwalt auch nicht zumutbar. Ein Anwalt, der zur Herausgabe von Handakten verpflichtet ist, braucht daher nicht auch derartige Aufzeichnungen offenzulegen (BGHZ 85, 327, 335; Nassall aaO). Darüberhinaus wird dem Anwalt bei der Ausführung des Mandats ein gewisser Freiraum zuzuerkennen sein, vertrauliche „Hintergrundinformationen“ zu sammeln, die er auch und gerade im wohlverstandenen Interesse seines Mandanten sowie im Interesse der Rechtspflege diesem gegenüber verschweigen darf. Aufzeichnungen über derartige Vorgänge unterliegen gleichfalls nicht der Herausgabepflicht.

b) Eine weitere Einschränkung erfährt der Herausgabeanspruch durch § 50 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Danach besteht eine Herausgabepflicht nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber; Entsprechendes muß dann auch für Notizen über Gespräche mit diesem gelten (so zutreffend Nassall aaO). Ebensowenig brauchen Schriftsätze herausgegeben zu werden, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat; insoweit ist der Herausgabeanspruch bereits durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). “

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Auch hieraus folgt, dass hinsichtlich all dieser angeführten Schriftsätze etc., welche aus der Geschäftsbesorgung in diesem Sinne erlangt bzw. für diese erhalten wurden, ein Herausgabeanspruch grundsätzlich besteht. Bei der sich sodann aus § 50 Abs. 4 Halbsatz 2 BRAO ergebenden Einschränkung, handelt es sich entsprechend nur um eine Einschränkung dahingehend, dass entsprechende Unterlagen, bei welchen eine Erfüllung dieses Herausgabeanspruchs bereits nach § 667 BGB stattgefunden hat, mit erfolgter Herausgabe nicht mehr zur Handakte gemäß § 50 Abs. 4 BRAO gehören, welche eben alle (noch) herauszugebenden „Schriftstücke“ etc. umfasst. Diese Regelung in der BRAO betrifft gerade (nur) die von dem Beklagten vorzunehmende Aktenführung und ist hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB nicht anspruchsbestimmend. Gemäß den Ausführungen des BGH setzt § 5ß BRAO die Herausgabepflicht lediglich voraus.

Die Bezugnahme auf § 50 Abs. 4 BRAO im Rahmen der Anspruchsstellung und Tenorierung dient insoweit nur einer vereinfachten Bezeichnung der herauszugebenden Schriftstücke etc.

Dem Mandanten kann auch deshalb nicht die Darlegungs- und Beweislast auferlegt werden, weil ihm damit etwas abverlangt würde, was diesem nicht möglich ist. Dieser kann aus eigener Kenntnis nicht näher wissen, welche Schriftstücke der Rechtsanwalt möglicherweise für ihn gefertigt oder erhalten hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

Der Beklagte ist bereits seiner ihm insoweit obliegenden Darlegungslast hinsichtlich einer Erfüllung nicht ansatzweise nachgekommen. Sein Vorbringen zu einer angeblichen Rückgabe bzw. Weiterleitung von Originalunterlagen oder erstellter bzw. erhaltener Schriftstücke ist ohne jegliche Substanz.

Dieses obwohl dem Beklagten, welcher ungeachtet des Umfangs einer Handakte gemäß § 50 Abs. 4 BRAO zur Führung einer umfassenden Handakte ebenfalls verpflichtet ist und insoweit substantiiert hätte vortragen können, welche zunächst der Herausgabepflicht unterfallenden Unterlagen vorhanden sind und inwieweit diese angeblich bereits erfüllt wurde.

Von dem Beklagten wird insoweit auch nicht etwaig etwas Unmögliches verlangt, denn, wie bereits ausgeführt, umfasst die Herausgabepflicht grundsätzlich alles, was der Beklagte „aus der Geschäftsbesorgung erlangt“ hat, gemäß den oben angeführten Ausführungen des Bundesgerichtshofs. Insoweit eine Erfüllung also nicht hinreichend dargetan und nachgewiesen werden kann, bezieht sich der Herausgabeanspruch hinsichtlich einer Handakte im Sinne von § 50 Abs. 4 BRAO grundsätzlich auf den gesamten entsprechenden Schriftverkehr etc. im Sinne des ersten Halbsatzes.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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