Alle Angaben ohne Gewähr !
| Tatbestand | Reaktion | Fristdauer |
| Erlass eines Mahnbescheids | Widerspruch | 1 Woche ab Zustellung |
| Erlass eines Vollstreckungsbescheids | Einspruch | 1 Woche ab Zustellung |
| Erlass eines echten Versäumnisurteils | Einspruch | 1 Woche ab Zustellung |
| Verwerfung des Einspruchs | Berufung | 1 Woche ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
| Erlass eines Endurteils durch das Arbeitsgericht | I. Berufungseinlegung Oder
II. Sprungrevision |
1 Woche ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) 1 Monat ab Zustellung |
| Berufung wurde eingelegt | Berufungsbegründung | 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
| Gegnerische Berufungsbegründung wird zugestellt | Berufungserwiderung | 1 Monat ab Zustellung der Berufungsbegründung |
| Verwerfung der Berufung als unzulässig | Rechtsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung |
| Erlass eines Endurteils durch das Landesarbeitsgericht, das die Revision zugelassen hat | Revisionseinlegung | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
| Revision wurde eingelegt | Revisionsbegründung | 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
| Erlass eines Endurteils durch das Landesarbeitsgericht, das die Revision nicht zugelassen hat | Nichtzulassungsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung |
| Nichtszulassungsbeschwerde wurde eingelegt | Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde | 2 Monate ab Zustellung |
| Beschwerdefähige Entscheidungen des Arbeitsgerichts im laufenden Verfahren | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
| Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Arbeitsgericht | I. Beschwerde
oder
II. Sprungrechtsbeschwerde |
1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
1 Monat ab Zustellung |
| Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Landesarbeitsgericht, das die Rechtsbeschwerde zugelassen hat | Rechtsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
| Rechtsbeschwerde wurde eingelegt | Begründung der Rechtsbeschwerde | 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
| Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Landesarbeitsgericht, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat | Nichtzulassungsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung |
| Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt | Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde | 2 Monate ab Zustellung |
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



