Alle Angaben ohne Gewähr !
Tatbestand | Reaktion | Fristdauer |
Erlass eines Mahnbescheids | Widerspruch | 1 Woche ab Zustellung |
Erlass eines Vollstreckungsbescheids | Einspruch | 1 Woche ab Zustellung |
Erlass eines echten Versäumnisurteils | Einspruch | 1 Woche ab Zustellung |
Verwerfung des Einspruchs | Berufung | 1 Woche ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Erlass eines Endurteils durch das Arbeitsgericht | I. Berufungseinlegung Oder
II. Sprungrevision |
1 Woche ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) 1 Monat ab Zustellung |
Berufung wurde eingelegt | Berufungsbegründung | 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Gegnerische Berufungsbegründung wird zugestellt | Berufungserwiderung | 1 Monat ab Zustellung der Berufungsbegründung |
Verwerfung der Berufung als unzulässig | Rechtsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung |
Erlass eines Endurteils durch das Landesarbeitsgericht, das die Revision zugelassen hat | Revisionseinlegung | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Revision wurde eingelegt | Revisionsbegründung | 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Erlass eines Endurteils durch das Landesarbeitsgericht, das die Revision nicht zugelassen hat | Nichtzulassungsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung |
Nichtszulassungsbeschwerde wurde eingelegt | Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde | 2 Monate ab Zustellung |
Beschwerdefähige Entscheidungen des Arbeitsgerichts im laufenden Verfahren | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Arbeitsgericht | I. Beschwerde
oder
II. Sprungrechtsbeschwerde |
1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
1 Monat ab Zustellung |
Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Landesarbeitsgericht, das die Rechtsbeschwerde zugelassen hat | Rechtsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Rechtsbeschwerde wurde eingelegt | Begründung der Rechtsbeschwerde | 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Landesarbeitsgericht, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat | Nichtzulassungsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung |
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt | Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde | 2 Monate ab Zustellung |