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Arbeitsgerichtsverfahren – Fristen:

Alle Angaben ohne Gewähr !

Tatbestand Reaktion Fristdauer
Erlass eines Mahnbescheids Widerspruch 1 Woche ab Zustellung
Erlass eines Vollstreckungsbescheids Einspruch 1 Woche ab Zustellung
Erlass eines echten Versäumnisurteils Einspruch 1 Woche ab Zustellung
Verwerfung des Einspruchs Berufung 1 Woche ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erlass eines Endurteils durch das Arbeitsgericht I.                    Berufungseinlegung   Oder

 

 

II.                 Sprungrevision

1 Woche ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)   1 Monat ab Zustellung
Berufung wurde eingelegt Berufungsbegründung 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Gegnerische Berufungsbegründung wird zugestellt Berufungserwiderung 1 Monat ab Zustellung der Berufungsbegründung
Verwerfung der Berufung als unzulässig Rechtsbeschwerde  1 Monat ab Zustellung
Erlass eines Endurteils durch das Landesarbeitsgericht, das die Revision zugelassen hat Revisionseinlegung 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Revision wurde eingelegt Revisionsbegründung 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erlass eines Endurteils durch das Landesarbeitsgericht, das die Revision nicht zugelassen hat Nichtzulassungsbeschwerde 1 Monat ab Zustellung
Nichtszulassungsbeschwerde wurde eingelegt Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde 2 Monate ab Zustellung
Beschwerdefähige Entscheidungen des Arbeitsgerichts im laufenden Verfahren Sofortige Beschwerde 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Arbeitsgericht I.                    Beschwerde    

oder

 

 

 

II. Sprungrechtsbeschwerde

1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)    

 

1 Monat ab Zustellung

Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Landesarbeitsgericht, das die Rechtsbeschwerde zugelassen hat Rechtsbeschwerde 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)
Rechtsbeschwerde wurde eingelegt Begründung der Rechtsbeschwerde 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Landesarbeitsgericht, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat Nichtzulassungsbeschwerde 1 Monat ab Zustellung
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde 2 Monate ab Zustellung

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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