Skip to content

Arbeitsgerichtsverfahren – Fristen:

Alle Angaben ohne Gewähr !

Tatbestand Reaktion Fristdauer
Erlass eines Mahnbescheids Widerspruch 1 Woche ab Zustellung
Erlass eines Vollstreckungsbescheids Einspruch 1 Woche ab Zustellung
Erlass eines echten Versäumnisurteils Einspruch 1 Woche ab Zustellung
Verwerfung des Einspruchs Berufung 1 Woche ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erlass eines Endurteils durch das Arbeitsgericht I.                    Berufungseinlegung   Oder

 

 

II.                 Sprungrevision

1 Woche ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)   1 Monat ab Zustellung
Berufung wurde eingelegt Berufungsbegründung 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Gegnerische Berufungsbegründung wird zugestellt Berufungserwiderung 1 Monat ab Zustellung der Berufungsbegründung
Verwerfung der Berufung als unzulässig Rechtsbeschwerde  1 Monat ab Zustellung
Erlass eines Endurteils durch das Landesarbeitsgericht, das die Revision zugelassen hat Revisionseinlegung 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Revision wurde eingelegt Revisionsbegründung 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erlass eines Endurteils durch das Landesarbeitsgericht, das die Revision nicht zugelassen hat Nichtzulassungsbeschwerde 1 Monat ab Zustellung
Nichtszulassungsbeschwerde wurde eingelegt Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde 2 Monate ab Zustellung
Beschwerdefähige Entscheidungen des Arbeitsgerichts im laufenden Verfahren Sofortige Beschwerde 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Arbeitsgericht I.                    Beschwerde    

oder

 

 

 

II. Sprungrechtsbeschwerde

1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)    

 

1 Monat ab Zustellung

Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Landesarbeitsgericht, das die Rechtsbeschwerde zugelassen hat Rechtsbeschwerde 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)
Rechtsbeschwerde wurde eingelegt Begründung der Rechtsbeschwerde 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Landesarbeitsgericht, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat Nichtzulassungsbeschwerde 1 Monat ab Zustellung
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde 2 Monate ab Zustellung

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben