Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll + 26 °C nicht überschreiten!
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 27. 9.2002 I 3777
ArbStättV § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Betrieben, in denen das
Arbeitsschutzgesetz Anwendung findet.
(2) Diese Verordnung gilt, abgesehen von § 3a, nicht für Arbeitsstätten
1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,
2. in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr,
3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,
4. auf See- und Binnenschiffen.
ArbStättV § 2 Begriffsbestimmung
(1) Arbeitsstätten sind
1. Arbeitsräume in Gebäuden einschließlich Ausbildungsstätten,
2. Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, ausgenommen Felder,
Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
3. Baustellen,
4. Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen,
5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern.
(2) Zur Arbeitsstätte gehören
1. Verkehrswege,
2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
3. Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für körperliche
Ausgleichsübungen,
4. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume),
5. Sanitätsräume.
(3) Zu den Arbeitsstätten gehören auch Einrichtungen, soweit für sie in den §§ 5 bis 55 dieser Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden.
(4) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Personennach Satz 1 beschäftigt
ArbStättV § 3a Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren
durch Tabakrauch geschützt sind.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach
Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der
Beschäftigung es zulassen.
ArbStättV § 4 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn
1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen
Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer
vereinbar ist.
(2) Der Arbeitgeber darf von den in § 3 genannten Regeln und Erkenntnissen abweichen,
wenn er ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat
der Arbeitgeber im Einzelfall nachzuweisen, daß die andere Maßnahme ebenso wirksam
ist.
ArbStättV § 6 Raumtemperaturen
(1) In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich
zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Satz 1 gilt auch für Bereiche von
Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und Nebenräumen.
(2) Es muß sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer durch Heizeinrichtungen keinen
unzuträglichen Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind.
(3) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muß mindestens
eine Raumtemperatur von 21 Grad C erreichbar sein.
(4) Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, müssen im
Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden.
ASR 6/1,3 – Raumtemperaturen
Zu § 6 Abs. 1 und 3 der Arbeitsstättenverordnung
Ausgabe April 1976
(ArbSch. 4/1976 S. 130; 5/1977 S. 98; BArbBl. 12/1984 S. 85)
1. Begriffe
Raumtemperatur ist die in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden in der Mitte des geschlossenen Raumes mit einem Thermometer gemessene Temperatur in (s. Nr. 3.7.1. der DIN 18 380 „VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen, Heizungs- und zentrale Brauchwassererwärmungsanlagen“, Ausgabe Oktober 1979
2. Raumtemperaturen in Arbeitsräumen
2.1 In Arbeitsräumen muß die Raumtemperatur mindestens betragen:
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit + 19 °C
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit + 17 °C
- bei schwerer körperlicher Arbeit + 12 °C
- in Büroräumen + 20 °C
- in Verkaufsräumen + 19 °C
2.2 Die Mindesttemperaturen sollen beim Arbeitsbeginn erreicht sein.
2.3 Die Raumtemperaturen nach b, c und e dürfen unterschritten werden, wenn auf Grund betriebstechnischer Gründe geringere Raumtemperaturen erforderlich sind. Bei sitzenden Tätigkeiten in Verkaufsräumen, z. B. an Kassenarbeitsplätzen, kann es notwendig sein, die Mindesttemperatur nach Nr. 2.1 e höher anzusetzen.
2.4 Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll + 26 °C nicht überschreiten; Arbeitsräume mit Hitzearbeitsplätzen sind ausgenommen.
3. Raumtemperaturen in übrigen Betriebsräumen
3.1 Die für Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräume in § 6 Abs. 3 ArbStättV vorgeschriebenen Raumtemperaturen müssen zu Beginn der Benutzung der Räume erreicht sein.
3.2 In Waschräumen, in denen Duschen mit warmem Wasser oder Badewannen installiert sind, soll die Raumtemperatur entsprechend Nr. 1.4.1.3 der DIN 18228 „Gesundheitstechnische Anlagen in Industriebauten“, Blatt 3 „Umkleide-, Reinigungs- und Sonderanlagen“ Ausgabe Januar 1971, + 24 °C betragen.
4. Raumtemperaturen In Fluren und Treppenräumen
Die Raumtemperatur in Fluren und Treppenräumen. die Hitzearbeitsplätze mit Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitärräumen verbinden, muß mindestens 18 °C betragen.
Hinweise:
- Raumtemperaturen. die unter denen in Nr. 2.1 b, c und e angegebenen Temperaturen liegen dürfen (s. Nr. 2.3 Satz 1), können in anderen Rechtsvorschriften, z.B. des Lebensmittelrechts, aufgeführt sein.
- Bei einer nach Nr. 2.3 Satz 1 zulässigen Unterschreitung der Raumtemperaturen ist der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise, z. B. durch Bereitstellung von Schutzkleidung gegen zu niedrige Temperaturen, zu gewährleisten.