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Auffahrunfall – Wer auffährt ist schuld – Unabwendbarkeit des Auffahrunfalls

AG Reinbek, Az.: 15 C 51/13

Urteil vom 21.06.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Verstrickung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 3.629,73 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 19. 10.2012 in Reinbek.

Auffahrunfall – Wer auffährt ist schuld – Unabwendbarkeit des Auffahrunfalls
Symbolfoto: Laymanzoom/Bigstock

An diesem Tag gegen 14.15 Uhr befuhr der Zeuge … die Hamburger Straße in Reinbek mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … . In gleicher Fahrtrichtung vor dem Zeugen … vor der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Aufgrund von im einzelnen streitigen Umständen bremste der Beklagte zu 1) auf Höhe eines Links von der Hamburger Straße abgehenden Waldweges sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Der Zeuge … wurde hierdurch überrascht und führte eine Vollbremsung durch, konnte jedoch den von ihm geführten PKW nicht mehr rechtzeitig abbremsen, so dass der von dem Zeugen … geführte PKW auf das Heck des PKW des Beklagten zu 1) auffuhr.

Die Klägerin ließ sodann ein Gutachten über die Reparaturkosten an dem von dem Zeugen … geführten Fahrzeug erstellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift verwiesen.

Die Klägerin begehrt nunmehr Ersatz von 70 % des durch den Unfall aus ihrer Sicht für Sie entstandenen Schadens in Bezug auf einen Wiederbeschaffungswert von 4.400 Euro, Wiederbeschaffungskosten (An-und Abmeldekosten) in Höhe von 90 Euro, Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro, sowie Kosten für die Erstattung des Gutachtens in Höhe von 635,33 Euro. Ferner beauftragte sie ihren Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) haben grundlos eine Vollbremsung durchgeführt und so eine Bremswegverkürzung verursacht, mit der der Zeuge … nicht habe rechnen müssen.

Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des PKW zu sein, mit dem der Zeuge … bei dem Unfall gefahren war.

Die Klägerin beantragt,

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.629,73 Euro nebst gesetzlichen Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts …, …, in Höhe von 213,31 Euro freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Zeuge … sei aufgrund Unachtsamkeit und/oder überhöhter Geschwindigkeit auf den PKW des Beklagten zu 1) aufgefahren, die eine ganz normale Bremsung und keine Vollbremsung durchgeführt habe, weil vor ihm Linksabbieger nach links in den Waldweg hatten abbiegen wollen und ihrerseits zuvor Gegenverkehr hätten durchlassen müssen. Beklagten der Meinung, gegen Wiederbeschaffungswert befindliche Umsatzsteuer sei nicht erstattungsfähig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zu mündlichen Verhandlung vom 7.6.2013 verwiesen.

Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 31.1.2013, und der Beklagten zu 2) am 8.2.2013 zugestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 7,17 Abs. 2, Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB bzw. gegen die Beklagte zu 2) aus § 115 WG.

Zwar ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme – der Aussage des Zeugen … – davon überzeugt, dass die Klägerin Eigentümerin des von dem Zeugen … geführten PKW ist, zur Überzeugung des Gerichtes hat der Zeuge … den Unfall allerdings allein herbeigeführt, während das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 2) unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war.

Grundsätzlich sind hier sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) als Halter der unfallbeteiligten Fahrzeuge gemäß § 7 StVG schadensersatzpflichtig für alle aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden. Allerdings gilt bei Auffahrunfall wie dem hier vorliegenden grundsätzlich ein 1. Anschein, dass der Unfall vornehmlich bzw. ausschließlich verursacht wurde durch den Auffahrenden, der den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, bzw. die höchstens gebotene Geschwindigkeit überschritten bzw. nicht aufgepasst hatte. Der Aufwand kann in solchen Fällen den Anscheinsbeweis entkräften, Werner einen atypischen Geschehensablauf darlegen und dem Streitfall beweisen kann.

Ausgehend von der Situation eines normalen Auffahrunfalls wäre daher nach dem 1. Anschein für den Beklagten zu 1) das Unfallgeschehen unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen; zumindest aber wirrem Rahmen einer Abwägung der jeweilige Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG der Verursachungsbeitrag des auffahrenden dem 1. Anschein nach so überragend, dass eine etwaige Betriebsgefahr des Vordermannes – hier des Beklagten zu 1)- vollständig zurücktreten würde.

Einen atypischen Geschehensablauf hat die Klägerin nicht nachweisen können. Ihr Vortrag, der Beklagte zu 1) habe eine völlig unmotivierte Vollbremsung ohne erkennbaren Anlass durchgeführt und somit den Bremsweg in unvorhersehbarer Weise verkürzt, war streitig und konnte von ihr nicht bewiesen werden. Der Beklagte zu ein) hatte hierzu vorgetragen, keine Vollbremsung durchgeführt sondern ganz normal hinter Linksabbiegern zum Stehen gekommen zu sein. Der hierzu angehörte von der Klägerin benannte Zeuge … konnte hingegen keine an der Klägerin behauptete grundlose bzw. situativ inadäquate Vollbremsung des Beklagten zu 1) glaubhaft bestätigen. Der Zeuge … hatte ausgesagt, den Beklagten zu 1) im Prinzip erst im Bereich der Unfallstelle das 1. Mal wahrgenommen zu haben. Zu der Art und Weise des Bremsgeschehens konnte er keine Angaben machen. Zwar hat er die Bremsung des Beklagten zu 1) als Gefahrenbremsung“ bezeichnet, musste aber auch einräumen, den PKW erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen zu haben. Der Zeuge konnte daher zur Überzeugung des Gerichtes gar nicht einschätzen, in welchem Ausmaß der Beklagte zu 1) gebremst hatte. Er mag gegebenenfalls Bremsleuchten gesehen haben, jedenfalls aber hat er den PKW des Beklagten zu 1) überhaupt erst im letzten Moment vor dem Unfall wahrgenommen. Soweit der Zeuge vermutete, dass der Beklagte zu 1) mit seinem PKW ein kurzes Stück von Unfallstelle an einer Kreuzung, an der der Zeuge der dortigen Lichtzeichenanlage habe stehen müssen, von links oder rechts vor in eingeschert sei, handelt es sich -wie gesagt – nur um eine Vermutung. Dies spricht im Übrigen auch dafür, dass der Beklagte zu 1) bereits vorher seine Fahrt verlangsamt haben musste, da andernfalls der Zeuge … nicht so schnell hätte auf ihn auflisten können. Denn der Zeuge … hätte andernfalls den PKW des Beklagten zu 1) vorher sehen müssen, wenn dieser unmittelbar vor der Kollision noch mit normaler Geschwindigkeit gefahren wäre und erst dann kurz vor der Kollision abrupt abgebremst hätte. Das Gericht geht daher eher davon aus, dass der Zeuge vollkommen überrascht war von dem in einem leicht kurvig verlaufenden Teil der Straße als Hindernis auftauchte. Vor allem aber konnte der Zeuge … nicht ausschließen, dass unmittelbar vor dem Kläger im Moment des Unfalls Linksabbieger links abgebogen sind. In diesem Falle wäre allerdings das abbremsen des Beklagten zu 1) verkehrsadäquat gewesen und der Zeuge … hätte lediglich den gebotenen Abstand zu den Vorausfahrenden nicht hinreichend eingehalten.

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge … lediglich vermutet hatte, dass der Beklagte zu 1) abrupt eine Vollbremsung durchgeführt hatte, weil er selbst von dem Auftauchen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) überrascht gewesen ist. Diese Überraschung resultierte aber wohl eher seiner Unachtsamkeit des Zeugen … . Sie zu diesem Hintergrund ein klassischer Auffahrunfall vor. Der Vortrag des Beklagten zu 1) er habe zuerst Linksabbieger abwarten müssen, ist nicht völlig widerlegt worden, sondern aus Sicht des Gerichtes auch überzeugend. Auch wenn der Zeuge … bemüht war, auszuschließen, dass in der Unfallsituation vor dem Beklagten zu 1) andere Fahrzeuge standen (fahrende, d.h. auch links abbiegende Fahrzeuge konnte nicht ausschließen), musste jedoch einräumen, dass unmittelbar nach dem Unfall eine Dame aufgetaucht sei, die nachgefragt habe, ob alles in Ordnung sei. Der Zeuge … konnte dabei auch nicht ausschließen, dass es sich bei der Dame um eine andere Verkehrsteilnehmer gehandelt hatte. Der Beklagte zu 1) hatte dazu ausgesagt, dass es sich bei dieser Dame um die Fahrerin eines PKW Megan gehandelt habe, der vor dem Beklagten zu 1) und hinter dem Linksabbieger gestanden habe.

Der Klägerin ist somit der Beweis eines atypischen Geschehensablaufs nicht gelungen. Es bleibt somit bei dem Anschein, dass der auffahrende – hier der Zeuge … – der entscheidende Unfallverursacher war.

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin gegen die Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche anlässlich des Verkehrsunfalls, somit auch keinen Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten oder Zinsansprüche.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO immer die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,711, 709 Satz 2 ZPO.

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