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Balletschule – Verwahr- und Schutzpflichten für Wertgegenstände von Schülern

AG Bad Segeberg, Az.: 17a C 5/13

Urteil vom 27.06.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 650,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Entwendung eines Handys.

Balletschule - Verwahr- und Schutzpflichten für Wertgegenstände von Schülern
Symbolfoto: denisfilm/Bigstock

Die Klägerin besuchte eine von der Beklagten in B… betriebene Ballettschule. Die Räumlichkeiten der Ballettschule sind von außen frei zugänglich. Über den Flur gelangt man zu einem unverschlossenen Umkleideraum sowie zu dem Unterrichtsraum der Ballettschule. In dem Umkleideraum gibt es keine Möglichkeit, die Garderobe aufzuhängen oder Wertsachen in abschließbaren Schränken aufzubewahren.

Am 19.09.2012 hielt sich die Klägerin zum Zwecke der Teilnahme am Ballettunterricht in dem Übungsraum auf. Zuvor hatte sie in dem Umkleideraum ihre Kleidung abgelegt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin in einer Sporttasche auch ein Handy aufbewahrte und ob dieses sodann von einem unbekannt gebliebenen Dritten entwendet wurde. Nach dem 19.09.2012 stellte die Beklagte im Unterrichtsraum einen Korb als Ablagemöglichkeit für Wertsachen auf.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2012 (Anlage K 1, Bl. 5-5R d.A.) vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz auf.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz für ein entwendetes Handy, ferner begehrt sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 €.

Sie behauptet, sie habe ein drei Monate zuvor erworbenes Handy des Typs iPhone … in der Innentasche einer mit einem Reißverschluss verschlossenen Sporttasche abgelegt. Dort sei es von einem unbekannt gebliebenen Täter entwendet worden (Beweis: Zeugnis der Frau …). Das Handy habe einen Neuwert in Höhe von 838,90 € gehabt. Der Zeitwert habe 650,00 € betragen (Beweis: Sachverständigengutachten). Sie behauptet weiter, dass es praktisch unmöglich gewesen sei, ihre Tasche oder das Handy mit in den Tanzraum zu nehmen und dort abzulegen, weil es sich um einen Raum mit einer Spiegelfront gehandelt habe und keine Möglichkeit bestanden habe, irgendwelche Gegenstände abzulegen. Das Ablegen von Gegenständen auf dem Boden hätte zu einer Stolpergefahr und auch zu einer eingeschränkten Sicht auf den Spiegel geführt (Beweis: Inaugenscheinnahme). Ferner hätte die Gefahr bestanden, dass Tanzschüler auf das Handy getreten wären und dieses beschädigt hätten Die Beklagte habe zudem darauf hingewiesen, dass Handys im Tanzraum nichts zu suchen hätten.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 650,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass es die Möglichkeit gegeben habe, Wertsachen in den Unterrichtsraum mitzunehmen und auf der dort befindlichen Fensterbank abzulegen, diese Möglichkeit hätten andere Tanzschüler auch wahrgenommen (Beweis: Zeugnis der Frau …; Zeugnis der Frau …). Sie trägt weiter vor, die Klägerin habe ihre Gegenstände auch vor dem Spiegel ablegen können, da der Spiegel nicht bodentief sei (Beweis: Zeugnis der Frau …; Zeugnis der Frau …). Da nicht direkt an dem Spiegel trainiert werde, hätte auch keine Stolpergefahr bestanden (Beweis: Zeugnis der Frau …; Zeugnis der Frau …). Sie trägt weiter vor, dass sie die Mitnahme von Wertgegenständen und auch Handys in den Unterrichtsraum gestattet und zu keinem Zeitpunkt untersagt habe (Beweis: Zeugnis der Frau …; Zeugnis der Frau …).

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 06.06.2013 (Bl. 65-70 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 688 BGB bzw. §§ 280 Abs. 3, 283 Satz 1, 695 BGB zu. Denn zwischen den Parteien ist ein Verwahrungsvertrag i.S. des § 688 BGB nicht zustande gekommen. Abgesehen davon, dass die Beklagte auch nach dem Vorbringen der Klägerin keine besondere Verwahrungsmöglichkeit geschaffen hat, aus der eine Verwahrungsverpflichtung der Beklagten folgen könnte, hat die Klägerin auch nach ihrem eigenen Vorbringen die Sachherrschaft an dem Handy gerade nicht aufgegeben. Auch ist unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar, dass die Beklagte die Verfügungsgewalt über das Handy erlangt hat. Beides ist jedoch für die Begründung eines Verwahrungsvertrages i.S. des § 688 BGB notwendig (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.06.2005 – 8 U 234/04, NJW-RR 2005, 1334, juris Rn. 5; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 688 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Henssler, 6. Aufl. 2012, § 688 Rn. 7).

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Zwar bestand zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis in Form eines Unterrichtsvertrages (§ 611 Abs. 1 BGB). Auch können sich aus diesem Vertragsverhältnis Schutzpflichten der Beklagten bezogen auf das Eigentum der Klägerin ergeben. Zugunsten der Klägerin kann insoweit unterstellt werden, dass sie an dem besagten Tag ein Handy des Typs iPhone … mitgeführt hat, das durch eine unbekannt gebliebene Person aus dem Umkleideraum der Ballettschule der Beklagten entwendet worden ist. Insbesondere bedurfte es einer Beweisaufnahme hierzu nicht. Denn die Beklagte hat jedenfalls eine Schutzpflicht nicht verletzt.

In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Frage, ob von der Beklagten geschaffene Schutzvorkehrungen ausreichend gewesen sind (s. zum Umfang der Pflichten eines Saunabetreibers OLG Hamm, Urt. v. 20.06.2005 – 8 U 234/04, NJW-RR 2005, 1334 ff.). Vielmehr geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet gewesen ist, für ihre Tanzschüler besondere Schutzvorkehrungen in Form von Aufbewahrungsmöglichkeiten für Wertgegenstände zu schaffen. Dies ist vorliegend zu verneinen. Den Inhaber einer Ballettschule treffen Verwahrungs- und damit auch Schutzpflichten an von den Schülern mitgebrachten (Wert-)Gegenständen, nur ausnahmsweise (vgl. zur Haftung des Schank- oder Speisewirts BGH, Urt. v. 13.02.1980 – VIII ZR 33/79, NJW 1980, 1096, juris Rn. 10). Eine Verwahrungspflicht besteht allenfalls dann, wenn eine Notwendigkeit oder ein Zwang zum Ablegen der Kleidung besteht und der Nutzer bei der Inanspruchnahme der Leistung nicht in der Lage ist, von ihm mitgebrachte (Wert-)Gegenstände selbstständig zu beaufsichtigen, so etwa bei dem Besuch eines Theaters, einer Sauna oder einer Badeanstalt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 688 Rn. 6 m.w.Nachw.). In den übrigen Fällen bleibt es dabei, dass der Nutzer selbst Sorge für die von ihm mitgebrachten (Wert-)Gegenstände tragen muss. Dies gilt selbst dann, wenn eine Gelegenheit zum Abstellen von Sachen oder Ablegen von Kleidung gegeben wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.02.1980 – VIII ZR 33/79, NJW 1980, 1096 f.; OLG Köln, Urt. v. 01.10.1997 – 5 U 63/97, MDR 1998, 348 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 688 Rn. 6).

Unter Zugrundelegung dessen bestand vorliegend keine Verwahrungspflicht der Beklagten gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Für die Klägerin bestand zwar bei der Teilnahme an dem Ballettunterricht ein faktischer Zwang zum Ablegen der Kleidung sowie von Wertgegenständen. Jedoch bestand für die Klägerin weiterhin die Möglichkeit, das von ihr mitgebrachte Handy im Unterrichtsraum zu beaufsichtigen. Soweit die Klägerin behauptet hat, die Beklagte habe das Mitführen von Handys in den Unterrichtsraum untersagt, hat sie hierfür keinen Beweis angeboten. Bei dieser Sachlage musste das Gericht auch die von der Beklagten lediglich gegenbeweislich benannten Zeugen nicht vernehmen. Darüber hinaus bezog sich die von der Klägerin behauptete Anweisung der Beklagten darauf, dass eine Schülerin ein eingeschaltetes Handy in den Unterrichtsraum mitgenommen und während des Unterrichts mit diesem telefoniert haben soll. Dass die Beklagte auch die Mitnahme und das Ablegen ausgeschalteter Handys in den Unterrichtsraum verboten hat, ergibt sich hieraus nicht. Dass es ein solches generelles Verbot der Beklagten über die Mitnahme von Handys in den Unterrichtsraum gegeben hat, hat die Klägerin weder vorgetragen noch hat die persönliche Anhörung der Klägerin etwas Dahingehendes ergeben. Die Klägerin hat im Gegenteil im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass eine Schülerin in einem Fall ein Handy mit in den Unterrichtsraum genommen habe, das dann geklingelt habe. Die Klägerin selbst hat sodann im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, es habe eine ausdrückliche Anweisung der Beklagten, dass Handys im Tanzraum nichts zu suchen hätten, nicht gegeben. Soweit dieses Vorbringen mit dem vorangegangenen schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin in Widerspruch steht, kann dahinstehen, welchen Grund dieser Widerspruch hat, weil allein der zuletzt genannte Vortrag maßgeblich ist. Die Widersprüchlichkeit eines Parteivorbringens kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.03.2012 – II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 ff.). Auf eine solche kommt es vorliegend aber nicht an.

Es kann dahinstehen, ob vom Bestehen einer Verwahrungspflicht der Beklagten dann ausgegangen werden könnte, wenn faktisch keine Möglichkeit bestanden hätte, Wertgegenstände im Unterrichtsraum abzulegen oder ob es auch in diesem Fall allein Sache der Klägerin gewesen wäre, sich um einen ausreichenden Schutz der von ihr mitgebrachten Wertsachen zu kümmern. Denn die Klägerin ist auch insoweit beweisfällig dafür geblieben, dass faktisch keine Möglichkeit zum Ablegen von Wertgegenständen in dem Unterrichtsraum bestand. Soweit die Klägerin behauptet hat, ein Ablegen von Gegenständen auf dem Boden des Unterrichtsraumes sei nicht möglich gewesen, weil eine Stolpergefahr bestanden habe und zudem bei einem Ablegen vor dem Spiegel eine Sichtbehinderung für die Tanzschüler entstanden wäre, war das Gericht nicht gehalten, Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unterrichtsraumes sowie durch Vernehmung der von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen zu erheben. Ebenso ist unerheblich, ob es der Klägerin wegen der Gefahr einer Beschädigung des Handys zumutbar gewesen ist, dieses auf dem Boden des Unterrichtsraumes abzulegen. Denn die Beklagte hat vorgetragen, dass die Möglichkeit bestanden hat, Wertgegenstände auf der Fensterbank abzulegen, die sich in dem Unterrichtsraum befindet. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung das Vorhandensein der Fensterbank bestätigt. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung weiter behauptet hat, es habe eine Ablagemöglichkeit dort nicht bestanden, weil die Fensterbank mit anderen Gegenständen (Kissen, Handtüchern, Trinkflaschen und Gießkannen etc.) belegt gewesen sei, hat die Beklagte dieses Vorbringen im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung abweichend geschildert. Die Klägerin hat für ihr abweichendes Vorbringen keinen Beweis angeboten. Das Gericht war auch nicht gehalten, die Parteien zu diesem Vorbringen gemäß § 448 ZPO zu vernehmen. Abgesehen davon, dass die Klägerin zu der hierfür erforderlichen Beweisnot (vgl. BGHZ 110, 363, 365 f. = NJW 1190, 1721 f.) nichts vorgetragen hat, hat das Gericht die Parteien bereits persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Es ist nicht erkennbar, welchen weitergehenden Erkenntnisgewinn insoweit eine Parteivernehmung hätte zeitigen können (vgl. Schöpflin, NJW 1996, 2134, 2138).

Im Übrigen könnte eine Verwahrungspflicht der Beklagten allenfalls dann bestehen, wenn sie die Klägerin angewiesen hätte, ihr Handy im Umkleideraum aufzubewahren (vgl. OLG Köln, Urt. v. 01.10.1997 – 5 U 63/97, MDR 1998, 348 f.) oder für die Beklagte aufgrund gehäufter Diebstahlsfälle vor dem in Rede stehenden Vorfall hinreichender Anlass zu erhöhten Schutzvorkehrungen bestand. Von beidem kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, die Beklagte nicht darauf angesprochen zu haben, ob bzw. in wie weit eine Verwahrungsmöglichkeit für das von ihr mitgebrachte Handy bestand. Die Beklagte wusste unstreitig nicht, dass die Klägerin ein Handy zum Unterricht mitgebracht hatte. Darüber hinaus hat die Klägerin auch auf den dahingehenden rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 19.04.2013 nicht vorgetragen, dass es vor dem in Rede stehenden Vorfall gehäuft zu Diebstahlsfällen in der Ballettschule gekommen ist. Bei dieser Sachlage ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sowohl der Umkleideraum als auch die Eingangstür zu der Ballettschule nicht regelmäßig abgeschlossen werden, keine abweichende Beurteilung. Ebenso war die Klägerin nicht gehalten, die von der Klägerin beschriebenen weitergehenden Schutzvorkehrungen (Installation einer Videokamera und/oder einer Klingel an der Eingangstür) zu ergreifen. Insoweit hat die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zudem angegeben, dass sie höre, wenn jemand durch die Eingangstür komme und sie vom Unterrichtsraum durch die immer offen stehende Tür zum Flur nachschaue, wer die Räumlichkeiten betrete. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Insbesondere hat die Klägerin selbst nicht behauptet, dass die Ballettschule vor dem streitgegenständlichen Vorfall von der Beklagten unbemerkt durch Unbefugte betreten worden ist.

Dass die Beklagte nach dem streitigen Vorfall in dem Unterrichtsraum einen Korb aufgestellt hat, in dem Wertgegenstände abgelegt werden können, ist unerheblich. Der Beklagten bleibt es unbenommen, überobligatorische Maßnahmen zu ergreifen, um für ihre Tanzschüler eine auch nach außen klar erkennbare Möglichkeit zur Ablage von Wertgegenständen zu schaffen. Für die Frage, ob im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalles eine Verwahrungspflicht der Beklagten bestand, lässt sich hieraus nichts herleiten. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung geschildert hat, die Beklagte habe nach dem streitgegenständlichen Vorfall ein Schild aufgehängt, auf dem stehe, dass keine Haftung für Wertsachen übernommen werde.

Die Ausführungen der Klägerin zur Mitnahme wertvoller Kleidungsstücke oder anderer Gegenstände wie etwa von Schlüsseln oder Portemonnaies sind für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Denn streitgegenständlich ist die Entwendung eines Handys. Wie die Rechtslage bei der Entwendung anderer Gegenstände zu beurteilen ist, muss das Gericht nicht klären.

Selbst wenn man einmal zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass die Beklagte eine Verwahrungspflicht verletzt hat, wäre ein Schadensersatzanspruch der Klägerin jedenfalls wegen eines erheblichen Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hat auch nach ihrem eigenen Vorbringen das Handy ohne weitere Sicherung in der von ihr mitgebrachten Sporttasche belassen, ohne die Beklagte darauf hinzuweisen, einen Wertgegenstand mitzuführen und der Beklagten Gelegenheit zu geben, ggf. besondere Schutzvorkehrungen zu treffen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.06.2005 – 8 U 234/04, NJW-RR 2005, 1334, juris Rn. 12). Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass die davon ausgegangen sei, das Handy nicht mit nehmen zu dürfen, ohne vor dem streitgegenständlichen Vorfall mit der Beklagten hierüber gesprochen zu haben. Da der Klägerin unstreitig bekannt gewesen ist, dass in der Ballettschule besondere Schutzvorkehrungen wie etwa Spinde nicht vorhanden gewesen sind, hätte Sie bei dieser Sachlage auf die Mitnahme des Handys zu dem Ballettunterricht entweder ganz verzichten oder vor dem Unterricht selbst für eine anderweitige ausreichend sicherere Verwahrung sorgen müssen. Bei dieser Sachlage ist die Klägerin in dem von ihr im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung geschilderten Vertrauen darauf, nicht von Dritten bestohlen zu werden, nicht schutzwürdig. Da bei Beachtung dieser Obliegenheiten der zugunsten der Klägerin zu unterstellende Diebstahl vermieden worden wäre, führt das Mitverschulden nicht nur zu einer Anspruchsminderung, sondern zu einem Anspruchsausschluss.

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3. Anderweitige Anspruchsgrundlagen, die das Begehren der Klägerin stützen konnten, bestehen nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Auch insoweit fehlt es an einer Schutzpflichtverletzung durch die Beklagte.

4. Da der Klägerin nach dem Gesagten gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht zusteht, musste das Gericht zur Schadenshöhe Beweis nicht erheben. Ebenso kann dahinstehen, ob die weitergehenden Einwendungen der Beklagten gegen die Schadenshöhe, insbesondere zur Frage einer etwaigen Vorteilsanrechnung, durchgreifen.

Ebenso unbegründet und abzuweisen ist die Klage nach dem Gesagten, soweit die Klägerin gegen die Beklagte Nebenforderungen (Zinsen sowie Rechtsanwaltskosten) geltend macht.

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