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Pflichtteilsergänzungsanspruch – Lebensversicherungsleistungen

Landgericht Göttingen

Az: 4 S 6/06

Urteil vom 23.03.2007


In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts vom 16. November 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.664,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens: 2.664,60 €.

Gründe

I.
Die Klägerin, Tochter der Beklagten, nimmt die Beklagte auf Ergänzung ihres Pflichtteils in Anspruch.

Am 10. November 2001 verstarb in der am 11. März 1942 geborene. Er hinterließ seine Ehefrau, die Beklagte, sowie zwei Kinder, nämlich die Klägerin und deren Bruder. Letzter Wohnsitz des Erblassers war……

Durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vom 8. Februar 1994 wurde die Beklagte zur Alleinerbin ihres Ehemannes, des Erblassers, berufen.

Nach dem Tod des Vaters machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Pflichtteil geltend. Die Parteien gingen dabei übereinstimmend von einem bereinigten Nachlasswert in Höhe von insgesamt 45.795,00 € aus. Davon kehrte die Beklagte an die Klägerin 1/8, mithin 5.724,37 € als Pflichtteil aus.

Im Rahmen der Korrespondenz der Bevollmächtigten der Parteien teilte die Beklagte dabei erstmals mit Schreiben vom 25. Juni 2003 (Anlage K 1 zur Klagschrift, BI. 12 f. d. A.) mit, dass nach dem Tod des Erblassers an sie Leistungen aus drei Lebensversicherungsverträgen bei der Lebensversicherung in Höhe von insgesamt 21.316,82 € ausgezahlt worden seien. Die Verträge waren vom Erblasser auf dessen Namen abgeschlossen und unterhalten worden, die Beklagte war als Bezugsberechtigte bestimmt worden.

Daraufhin hat die Klägerin beim Amtsgericht Klage gegen die Beklagte auf Auszahlung von 1/8 der der Beklagten mittels der Lebensversicherungen zugewendeten Versicherungssumme (mithin von 2.664,60 €) nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit erhoben. Hierbei hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die erhaltenen Versicherungsleistungen für die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches maßgeblich seien.

Hilfsweise hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. September 2006 (BI. 38 f. d. A.) die Klage erweitert und von der Beklagten Auskunft über die Höhe der Prämienzahlungen begehrt, die der Erblasser in die einzelnen Lebensversicherungen eingezahlt hatte sowie Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteilergänzungsbetrages verlangt.

Die Beklagte hat sich gegen den Klaganspruch gewendet. Zunächst hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und ferner vorgetragen, dass die zugewendeten Lebensversicherungen der Altersversorgung der Beklagten gedient hätten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hierbei hat es offen gelassen, ob es sich bei der Zuwendung der Lebensversicherungsleistungen oder bei der Zahlung der Versicherungsbeiträge um Schenkungen an die Beklagte gehandelt hat. Vielmehr hat es die Auffassung vertreten, es bestehe von vornherein kein Pflichtteilsergänzungsanspruch, soweit die Klägerin diesen auf der Basis der an die Beklagte ausgezahlten Versicherungsleistungen berechne, sondern allenfalls in Bezug auf die geleisteten Versicherungsbeiträge. Der hierauf gerichtete Klageanspruch auf Auskunft sei indes verjährt.

Mit der vorliegenden Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich erhobenen Anspruch auf Zahlung von 2.664,60 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, ferner auch ihre Hilfsanträge in vollem Umfang weiter. Sie ist unter Bezugnahme auf neuere BGH-Rechtsprechung nach wie vor der Auffassung, dass die erhaltenen Versicherungsleistungen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches heranzuziehen seien; jedenfalls sei den Hilfsanträgen stattzugeben.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Hierzu trägt sie nach rechtlichem Hinweis der Kammer ergänzend vor, dass die erhaltenen Versicherungssummen bzw. die hierzu entrichteten Versicherungsprämien schon deshalb keine Schenkung des Erblassers an die Beklagte gewesen sein können, da die Beklagte lediglich eine Rente in Höhe von ca. 600,00 € monatlich beziehe. Bei einer solchen Versorgungssituation sei es völlig offensichtlich, dass der Erblasser die Zuwendung in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zwecks Aufstockung der Altersversorgung der Beklagten gemacht habe.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 2325 BGB ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von 1/8 der seitens der Beklagten erhaltenen Lebensversicherungsleistungen aus den Verträgen mit der Lebensversicherung zu den Vertragsnummern XXX sowie XXX, mithin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.664,60 € zu.

Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:

a)
Die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt, da sie als Abkömmling des Erblassers aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 8. Februar 1994 von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ihr Pflichtteilsanspruch besteht – da ein weiterer Abkömmling des Erblassers existiert – in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 1924, 1931,1371 BGB).

b)
Hierbei kann die Beklagte mit Erfolg einen Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Versicherungsleistungen geltend machen, die die Beklagte unstreitig in Höhe von 21.316,82 € nach dem Tod des Erblassers erhalten hat.

Hierzu gilt Folgendes:

aa)
Bei den mittels Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall der Beklagten zugewendeten Versicherungsleistungen, die nicht in den Nachlass gefallen sind, handelt es sich um Schenkungen i. S. des § 2325 Abs. 1 BGB.

Nach der Rechtsprechung des 4. (Erbrecht-)Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wird im Rahmen der Frage des erbrechtlichen Ausgleichs bei Zuwendungen unter Ehegatten, denen keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht, grundsätzlich vermutet, dass es sich um eine Schenkung handelt (vgl. BGH, Urteil des 4. Zivilsenats vom 27. November 1991, Az IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 f.). In der vorgenannten Entscheidung hat der Senat überzeugend begründet, warum das vornehmlich im Familienrecht gepflegte Rechtsinstitut der ehebedingten Zuwendung (die nicht als Schenkung gilt) im Rahmen erbrechtlicher Regelungen, um nicht die Schutzvorschriften zugunsten des Pflichtteilsberechtigten – u. a. auch den hier einschlägigen § 2325 BGB – auszuhöhlen, nur eingeschränkt zur Anwendung kommen darf. Dem schließt sich die Kammer an. Danach ist im Regelfall und auch vorliegend davon auszugehen, dass eine unbenannte – objektiv nicht von einer Gegenleistung abhängig gemachte – Zuwendung unter Ehegatten unentgeltlich, mithin schenkweise erfolgt, zumal eine unmittelbare Gegenleistung, von der die Leistung des Erblassers abgehangen haben könnte, hier seitens der Beklagten nicht behauptet wird.

Soweit die Beklagte einwendet, durch die Zuwendung habe ihre Altersversorgung, die unterhaltsrechtlich geschuldet gewesen. sei, aufgestockt werden sollen, kann dem die Kammer nicht folgen.

Richtig ist, dass derartige finanzielle Zuwendungen im Valuta-Verhältnis und damit erbrechtlich als nicht dem Schenkungsbegriff unterfallende Zuwendungen angesehen werden können (vgl. BGH a.a.O. sowie BGB-MK/Lange, 4. Aufl. 2004, § 2325 Rn. 15 m. w. N.). Dass es sich vorliegend um eine unterhaltsrechtlich geschuldete Zuwendung des Erblassers zur Schaffung einer angemessenen Altersversorgung der Beklagten gehandelt hat, lässt sich indes anhand des Vortrags der Beklagten nicht feststellen.

Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob angesichts des durch den Bundesgerichtshof angenommenen Regel-/Ausnahmeverhältnisses die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass vorliegend eine Zuwendung im Rahmen der Bildung einer angemessenen Altersversorgung vorlag. Jedenfalls trifft die Beklagte – worauf die Kammer die Beklagte hingewiesen hat – insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Sie muss daher konkret die Umstände, aus denen sich der Versorgungscharakter der Zuwendung ergibt, benennen. Umstände, aus denen sich herleiten ließe, dass der Erblasser seine Zuwendung in Erfüllung einer Unterhaltspflicht geleistet hat, legt die Beklagte indes nicht dar. Es spricht nichts dafür, dass der Beklagten der entsprechende Vortrag unmöglich ist.

Allerdings findet sich in der Literatur die Auffassung, dass eine nicht dem Schenkungsbegriff des § 2325 BGB unterfallende Zuwendung zwecks Schaffung einer angemessenen Altersvorsorge auch ohne unterhaltsrechtliche Verpflichtung möglich ist (vgl. BGB-MK/Lange, a.a.O. m. w. N.). Ob dem zu folgen ist, was angesichts des vom Bundesgerichtshof (und jüngst vom Bundesverfassungsgericht) propagierten Schutzes der Pflichtteilsberechtigten vor Aushöhlung ihrer Ansprüche fraglich erscheint, kann vorliegend offen bleiben. Denn auch die skizzierten geringeren Anforderungen der Literatur hat die Beklagte trotz des rechtlichen Hinweises der Kammer nicht dargelegt. Insbesondere hat sie nichts zu den konkreten ehelichen Lebens- und vor allem Vermögensverhältnissen der Eheleute. vorgetragen. Die bloße Mitteilung der Tatsache, die Beklagte beziehe eine Rente von ca. 600;– €, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die Kammer kann angesichts dessen. nicht feststellen, ob die getätigte Zuwendung dem Aufbau einer angemessenen Altersversorgung der Beklagten gedient hat; denn dies hängt entscheidend von den hier inhaltlich ausgesparten ehelichen Lebensverhältnissen ab.

Nach alledem ist vorliegend von einer Schenkung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB auszugehen.

bb)
Schenkungsgegenstand sind nach Ansicht der Kammer die nach dem Todesfall ausgekehrten Versicherungsleistungen und nicht etwa die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall durch den Erblasser aufgewendeten Versicherungsprämien.

Allerdings geht eine verbreitete, wohl als herrschende Meinung anzusehende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass ergänzungspflichtiger Zuwendungsgegenstand bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall allein die durch den Versprechensempfänger (= Erblasser) an den Versprechenden (= Lebensversicherer) geleisteten Prämien sind (vgl. BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 04.02.1976, Az IV ZR 156/73, = WM 1976, 523, 533 sowie Soergel/Dieckmann, Kommentar zum BGB, Stand Sommer 2002, § 2325 Rn. 22 m. w. N., ferner Staudinger/Olshausen, Neubearbeitung 2006, § 2325 Rn. 38 m.w.N.). Zur Begründung wird insoweit vor allem angeführt, dass sich der Erblasser allein in Höhe der aufgewendeten Prämien eigener Vermögenswerte entäußert habe.

Dem kann die Kammer indes nicht folgen. Mit einer – allerdings im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Problematik (zur Frage der Anfechtbarkeit der Zuwendung mittels Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall) ergangenen neueren – Entscheidung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2003 (Az. IX ZR 252/01, NJW 2004, 214 f.), die die Kammer mit Teilen der Literatur (vgl. Palandt/Edenhofer, 66. Auflage 2007, § 2325 Rn. 12) für auf die erbrechtliche Problematik des § 2325 BGB übertragbar erachtet, ist bei einer Kapital-Lebensversicherung als Zuwendungsgegenstand vielmehr die ausgezahlte Versicherungsleistung in ihrer Gesamtheit zu behandeln.

Wie der 9. Zivilsenat in der vorgenannten Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hat der Berechtigte im Falle einer widerruflichen Bezugsberechtigung, wie sie hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte gemäß § 166 Abs. 1 VVG bestanden hat, zu Lebzeiten des Erblassers lediglich eine mehr oder weniger konkrete Aussicht auf den Erwerb der Versicherungssumme. Der Erblasser kann zu Lebzeiten die Bezugsberechtigung jederzeit anderweitig regeln. Dann aber hat der Erblasser nach Auffassung der Kammer nicht lediglich die Versicherungsprämien, sondern die gesamte Versicherungsleistung zugewendet, da sich erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung in eine unwiderrufliche .umwandelt und ein Direktanspruch des Berechtigten , mithin im vorliegenden Fall der Beklagten, gegen die Versicherung entsteht, sich also die Aussicht auf die Zuwendung zu einem Anspruch verfestigt (§ 166 Abs. 2 VVG). Hinzu kommt, dass sich der Erblasser auch erst zu diesem Zeitpunkt seines Vermögens zu Gunsten des Berechtigten endgültig entäußert. Denn da er zu Lebzeiten jederzeit eine andere Bezugsberechtigung hätte wählen können und des Weiteren zu Lebzeiten jederzeit die Möglichkeit bestanden hätte, sich die Versicherungsleistung – wenn auch regelmäßig mit erheblichem Verlust selbst auszahlen zu lassen (§ 176 VVG), ist eine endgültige Entäußerung des Vermögens erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles eingetreten.

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Die vertretene Auffassung, lediglich in Form der Versicherungsprämien sei eine Zuwendung erfolgt, überzeugt auch aus anderen Gründen nicht.

Zum einen werden bei einer Kapital-Lebensversicherung, wie sie hier mangels entgegenstehender Angaben vorgelegen hat, regelmäßig Todesfallschutz und Bildung eines Kapitalstocks kombiniert. Inwieweit die geleisteten Versicherungsprämien mit den ausgezahlten Versicherungsleistungen korrespondieren, hängt von vielen eher zufälligen Faktoren wie Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsprämien und Renditestärke des Versicherers ab: Die dadurch bedingte Zufälligkeit der Höhe des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten wird indes dadurch vermieden, dass ihm einen Anspruch auf Teile der ausgezahlten Versicherungsleistung zugebilligt wird.

Des Weiteren ist im Rahmen anderer Zuwendungen in Form des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall, etwa in Form von zugewendeten Fondsanteilen oder Sparbüchern, regelmäßig der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt des Todesfalles maßgeblich. Dabei werden auch erwirtschaftete Kurs- oder Zinsgewinne als Zuwendung des Erblassers gewertet. Die Zuwendung der Versicherungsleistung ist jedoch in der Sache nichts anderes; denn soweit diese die Prämienzahlungen übersteigen, folgt dies aus den am Markt erwirtschafteten (Kapital-)Erträgen des Versicherungsunternehmens. Warum diese dem Zuwendungsempfänger im Gegensatz zu anderen kapital bildenden Anlageformen ohne Ausgleich unter Umgehung der Schutzvorschrift des § 2325 BGB und damit unter Ausschluss des Pflichtteilsberechtigten in Gänze zukommen sollen, ist aus Sicht der Kammer nicht schlüssig begründbar; maßgeblich ist bei alledem vielmehr, dass der Begünstigten von vornherein tatsächlich mehr als nur die Summe der bis zum Versicherungsfall angefallenen Prämien zugewandt wird (Damrau/RiedeI/Lenz, Erbrecht, § 2325 Rn. 106).

Deshalb ist die Kammer der Überzeugung, dass die Beklagte die gesamten Versicherungsleistungen der Lebensversicherung schenkweise vom Erblasser erhalten hat, so dass diese Zuwendung zum Gegenstand des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin wird.

Die Klage erweist sich daher als begründet. Der Anspruch ist auch nicht verjährt, da die Klägerin von den Versicherungsleistungen, die die Beklagte erhalten hat, erstmals mit Schreiben vom 25. Juni 2003 erfahren hat, so dass die Klage, die am 16. Juni 2006 bei Gericht eingegangen ist, die noch laufende dreijährige Verjährungsfrist (vgl. § 2332 BGB) wirksam hemmen konnte.

II.

Der Zinsnebenanspruch ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Die Kammer lässt die Revision zu. Nach Auffassung der Kammer liegen die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO vor.

Zur Frage, was i. S. des § 2325 BGB erbrechtlicher Zuwendungsgegenstand bei der Auskehrung von Leistungen des Lebensversicherers ist, liegt – soweit ersichtlich – lediglich eine Entscheidung des 4. ZiviIsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1976 vor. In jüngster Zeit ist das – wenn auch das Insolvenzrecht betreffende – Urteil des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2003 (NJW 2004, 214 f.) bekannt geworden. Basierend auf diesem Urteil zeichnet sich auch in der Literatur ein Meinungsumschwung hin zu der auch von der Kammer vertretenen Auffassung ab. Dadurch erlangt die Rechtssache – da eine derartige Konstellation häufig Gegenstand von Rechtstreitigkeiten sein kann – grundsätzliche Bedeutung, und es bedarf nach Auffassung der Kammer deshalb einer Entscheidung des Erbrechtssenats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

 

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