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Auffahrunfall zwischen LKW und PKW – Haftung

Ein Auffahrunfall auf der Autobahn führt zu einem spannenden Rechtsstreit: Nebelschlussleuchte versus Abstandsverstoß – wer trägt die Schuld? Das Landgericht Lübeck urteilt: Auch wenn die eingeschaltete Nebelschlussleuchte des vorausfahrenden Pkw irritierend war, rechtfertigt dies nicht den zu geringen Abstand des Lkw. Der Lkw-Fahrer muss für den Schaden haften.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin verlangte Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, bei dem ihr Lkw auf das Fahrzeug der Beklagten auffuhr.
  • Der Unfall ereignete sich im Baustellenbereich einer Autobahn unter regennassen Bedingungen und war von einer bestehenden Gefahrensituation geprägt.
  • Die Beklagte zu 2) hatte eine Nebelschlussleuchte eingeschaltet, die möglicherweise zur Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs beitrug.
  • Es gab mehrere Versuche des nachfolgenden Fahrers, die Beklagte auf die eingeschaltete Nebelschlussleuchte aufmerksam zu machen, ohne Erfolg.
  • Die Beklagten argumentierten, dass das enge Auffahren des Lkw auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2) zur Gefährdung der Verkehrssicherheit führte.
  • Das Gericht hörte die Beteiligten an und berücksichtigte Beweise, einschließlich einer Dashcam-Aufzeichnung.
  • Die Klage wurde abgewiesen, da die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch herleiten konnte.
  • Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte zu 2) nicht schuldhaft gehandelt hatte und ihre Maßnahmen zur Reduzierung der Geschwindigkeit gerechtfertigt waren.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Klägerin auf ihren Kosten sitzen bleibt und keine Entschädigung erhält.
  • Das Urteil könnte ähnliche Fälle beeinflussen, indem es die Verantwortlichkeit bei Auffahrunfällen in vergleichbaren Situationen klarstellt.

Haftungsfragen bei Auffahrunfällen: Wer trägt die Verantwortung?

Wenn zwei Fahrzeuge aufeinanderprallen, wie im Falle eines Auffahrunfalls, stehen oft grundlegende Fragen zur Haftung im Raum. Besonders oft betroffen sind Lkw und Pkw, deren ungleiche Größen und Geschwindigkeiten das Unfallgeschehen gravierend beeinflussen können. Doch wer trägt im Falle eines Unfalls die Verantwortung? Im deutschen Recht ist die Haftung meist von der konkreten Unfallursache abhängig, doch auch allgemeine Regeln, wie das Grundsatzprinzip von § 823 BGB, spielen eine Rolle.

In der Regel wird bei Auffahrunfällen der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs als Hauptverursacher angesehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Fahrer des vorderen Fahrzeugs automatisch haftungsfrei ist. Hierbei können verschiedene Faktoren, wie etwa Verkehrszeichen, Witterungsbedingungen oder auch Fehlverhalten des vorderen Fahrers, eine Rolle spielen. Eine differenzierte Betrachtung der Umstände ist notwendig, um die Haftung korrekt zu bestimmen und eventuelle Schadensersatzansprüche zu klären.

Um das Thema näher zu beleuchten, wird im Folgenden ein spezifischer Fall vorgestellt, der die komplexen Haftungsfragen bei einem Auffahrunfall zwischen einem Lkw und einem Pkw exemplarisch thematisiert.

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Der Fall vor Gericht


Ein Auffahrunfall auf der Autobahn: Wer trägt die Schuld?

Ein Verkehrsunfall auf der Autobahn A1 in Richtung Hamburg hat zu einem Rechtsstreit zwischen zwei Parteien geführt. Am 15. Oktober 2021 kollidierte ein Lkw mit dem vorausfahrenden Pkw einer Autofahrerin in einem Baustellenbereich. Die Eigentümerin des Lkw verklagte daraufhin die Fahrerin des Pkw sowie deren Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Höhe von 5.853,41 Euro.

Der Unfallhergang: Nebelschlussleuchte und dichtes Auffahren

Die Beklagte fuhr mit ihrem Pkw bei regennasser Fahrbahn mit dauerhaft eingeschalteter Nebelschlussleuchte. Der Fahrer des nachfolgenden Lkw versuchte mehrfach durch Betätigen der Lichthupe, die Pkw-Fahrerin auf die unnötig eingeschaltete Nebelschlussleuchte aufmerksam zu machen. Als die Fahrzeuge in einen einspurigen Baustellenbereich mit Tempo 80 einfuhren, reduzierte die Pkw-Fahrerin ihre Geschwindigkeit. In der Folge fuhr der Lkw auf das vorausfahrende Fahrzeug auf.

Die rechtliche Bewertung: Abstandsverstoß wiegt schwerer als falsche Beleuchtung

Das Landgericht Lübeck wies die Klage der Lkw-Eigentümerin ab. In seiner Urteilsbegründung stellt das Gericht fest, dass zwar beide Parteien gegen Verkehrsregeln verstoßen haben, der Verstoß des Lkw-Fahrers jedoch schwerer wiegt.

Die Pkw-Fahrerin verstieß gegen die Straßenverkehrsordnung, indem sie die Nebelschlussleuchte bei Sichtweiten über 50 Metern eingeschaltet ließ. Dies kann für nachfolgende Fahrzeuge blendend und ablenkend wirken.

Der Lkw-Fahrer hingegen missachtete das Abstandsgebot. Laut Straßenverkehrsordnung muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass auch bei plötzlichem Bremsen ein Auffahren verhindert werden kann. Für Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen gilt auf Autobahnen bei Geschwindigkeiten über 50 km/h sogar ein Mindestabstand von 50 Metern.

Die Beweisaufnahme: Dashcam-Aufzeichnung als entscheidendes Element

Eine wichtige Rolle in der Beweisführung spielte die Dashcam-Aufzeichnung aus dem Lkw. Diese zeigte, dass beide Fahrzeuge mit etwa 75 km/h in die Baustelle einfuhren. Der Lkw hielt zunächst einen Abstand von etwa 50 Metern. Nach Lichthupensignalen des Lkw-Fahrers reduzierte die Pkw-Fahrerin ihre Geschwindigkeit auf etwa 60 km/h. Der Lkw verringerte daraufhin seinen Abstand auf etwa 20 Meter. Bei einer erneuten Geschwindigkeitsreduzierung des Pkw kam es schließlich zur Kollision bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h.

Das Urteil: Vollständige Haftung des Lkw-Fahrers

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Verstoß der Pkw-Fahrerin gegen die Beleuchtungsvorschriften vollständig hinter die Haftung des Lkw-Fahrers zurücktritt. Ausschlaggebend war, dass der Lkw-Fahrer trotz der eingeschalteten Nebelschlussleuchte über eine längere Strecke problemlos hinter dem Pkw fahren konnte. Er hätte den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug angesichts der Gesamtumstände vergrößern müssen, anstatt ihn zu verringern.

Das Gericht betonte, dass der Unfall nicht darauf zurückzuführen sei, dass dem Lkw-Fahrer wegen der Blendwirkung der Nebelschlussleuchte ein rechtzeitiges Bremsen unmöglich war. Vielmehr habe er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in Kenntnis aller Umstände nicht angemessen vergrößert.

Die Klage der Lkw-Eigentümerin wurde somit abgewiesen. Sie muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die überragende Bedeutung des Abstandsgebots im Straßenverkehr, insbesondere für Lkw-Fahrer. Selbst bei Fehlverhalten des Vordermanns, wie hier die unnötige Nutzung der Nebelschlussleuchte, entbindet dies nicht von der Pflicht, einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer stets ihre Fahrweise an die gegebenen Umstände anpassen müssen, um Unfälle zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Auffahrunfall verwickelt waren, unterstreicht dieses Urteil die immense Bedeutung des Sicherheitsabstands – unabhängig vom Verhalten des Vordermanns. Selbst wenn der Vorausfahrende einen Fehler macht, wie hier das unnötige Einschalten der Nebelschlussleuchte, entbindet Sie das nicht von Ihrer Pflicht, ausreichend Abstand zu halten. Als Auffahrender müssen Sie Ihre Fahrweise stets an die Gesamtsituation anpassen, auch bei störenden Faktoren wie Blendung. Verkürzen Sie den Abstand nicht, nur weil Sie sich über das Verhalten des Vordermanns ärgern. Im Zweifelsfall vergrößern Sie lieber den Abstand, um mehr Reaktionszeit zu haben. Bedenken Sie: Bei einem Auffahrunfall tragen Sie als Hintermann in der Regel die Hauptschuld, es sei denn, Sie können beweisen, dass der Vordermann plötzlich und ohne triftigen Grund stark gebremst hat.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen zu häufigen rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Haftung bei Auffahrunfällen. Unsere Antworten sollen Ihnen helfen, ein besseres Verständnis für Ihre Rechte und Pflichten zu entwickeln und geben Ihnen wertvolle Einblicke in die komplexen Zusammenhänge des Verkehrsrechts. Egal, ob Sie selbst betroffen sind oder einfach nur mehr wissen möchten, wir bieten Ihnen die nötigen Antworten.


Wer trägt die Hauptschuld bei einem Auffahrunfall?

Bei einem Auffahrunfall trägt in der Regel der Auffahrende die Hauptschuld. Dies basiert auf dem Grundsatz, dass jeder Verkehrsteilnehmer stets einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten muss. Dieser Abstand sollte so bemessen sein, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns ein rechtzeitiges Anhalten möglich ist.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeugarten, also sowohl für PKW als auch für LKW.

Der Auffahrende hat nach der Rechtsprechung eine sogenannte tatsächliche Vermutung gegen sich. Das bedeutet, dass zunächst davon ausgegangen wird, dass er entweder zu dicht aufgefahren ist oder unaufmerksam war. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Auffahrende besondere Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten entschuldigen könnten.

Es gibt jedoch Situationen, in denen die Schuld geteilt oder sogar dem Vorausfahrenden zugewiesen werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn:

  • Der Vorausfahrende grundlos stark bremst
  • Der Vorausfahrende plötzlich und ohne erkennbaren Grund die Spur wechselt
  • Der Vorausfahrende rückwärts fährt
  • Die Bremslichter des vorausfahrenden Fahrzeugs defekt sind

In solchen Fällen kann eine Mithaftung des Vorausfahrenden in Betracht kommen. Die genaue Schuld- und Haftungsverteilung hängt dann von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und wird gegebenenfalls gerichtlich festgestellt.

Für die Beurteilung der Schuldfrage sind folgende Faktoren besonders relevant:

  • Die Einhaltung des Sicherheitsabstands
  • Die Aufmerksamkeit beider Fahrer
  • Die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge
  • Die Straßen- und Wetterbedingungen
  • Das Verhalten beider Fahrer unmittelbar vor dem Unfall

Bei Auffahrunfällen zwischen LKW und PKW gelten grundsätzlich die gleichen Regeln. Allerdings wird bei LKW-Fahrern aufgrund ihrer professionellen Ausbildung und Erfahrung oft ein höherer Sorgfaltsmaßstab angelegt. Zudem müssen LKW-Fahrer aufgrund der Größe und des Gewichts ihrer Fahrzeuge besonders vorsichtig agieren.

Die Feststellung der Hauptschuld hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftung und die Kostenverteilung nach einem Unfall. Der Hauptschuldige muss in der Regel für den größten Teil oder sogar den gesamten Schaden aufkommen. Dies betrifft sowohl die Reparaturkosten als auch mögliche Personenschäden und Folgekosten wie Mietwagen oder Verdienstausfall.

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Welche Rolle spielt der Sicherheitsabstand bei einem Auffahrunfall?

Die Fahrzeugbeleuchtung spielt eine entscheidende Rolle für die Verkehrssicherheit und kann bei Unfällen erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Eine ordnungsgemäße Beleuchtung ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch für die Sichtbarkeit und Wahrnehmung im Straßenverkehr unerlässlich.

Bei Unfällen wird die korrekte Nutzung der Fahrzeugbeleuchtung oft zu einem zentralen Punkt in der Haftungsfrage. Fehlende oder falsch eingesetzte Beleuchtung kann als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gewertet werden und zu einer Mithaftung oder sogar vollständigen Haftung des Unfallverursachers führen. Dies gilt insbesondere bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, wann und wie Fahrzeuge beleuchtet sein müssen. Verstöße gegen diese Vorschriften können nicht nur zu Bußgeldern führen, sondern auch zivilrechtliche Folgen haben. Bei einem Unfall kann eine mangelhafte Beleuchtung als Mitverschulden gewertet werden, selbst wenn der Unfallgegner die Hauptschuld trägt.

In der Rechtsprechung wird die Bedeutung der korrekten Fahrzeugbeleuchtung immer wieder betont. Gerichte berücksichtigen dabei verschiedene Faktoren wie die Tageszeit, die Wetterbedingungen und die spezifische Verkehrssituation. Ein nicht oder falsch beleuchtetes Fahrzeug kann als bewegliches Hindernis eingestuft werden, was die Haftung des Fahrers erheblich erhöhen kann.

Bei Auffahrunfällen, insbesondere zwischen LKW und PKW, spielt die Beleuchtung eine besonders wichtige Rolle. Die Rückleuchten eines vorausfahrenden Fahrzeugs dienen als wichtige Orientierung für nachfolgende Verkehrsteilnehmer. Funktionieren diese nicht ordnungsgemäß oder sind sie verschmutzt, kann dies zu einer Mitschuld des Vorausfahrenden führen, selbst wenn grundsätzlich der Auffahrende die Hauptverantwortung trägt.

Die Bedeutung der Fahrzeugbeleuchtung erstreckt sich auch auf die Nutzung von Tagfahrlicht und Nebelscheinwerfern. Während Tagfahrlicht die Sichtbarkeit bei Tag erhöht, dürfen Nebelscheinwerfer nur bei entsprechenden Wetterbedingungen eingesetzt werden. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann im Falle eines Unfalls ebenfalls haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Es ist wichtig zu betonen, dass die korrekte Nutzung der Fahrzeugbeleuchtung nicht nur eine rechtliche Verpflichtung ist, sondern auch der eigenen Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer dient. Regelmäßige Überprüfungen und sofortige Reparaturen defekter Beleuchtungseinrichtungen sind daher unerlässlich, um Unfälle zu vermeiden und im Falle eines Unfalls nicht zusätzlich haftbar gemacht zu werden.

Die Rechtsprechung zeigt, dass selbst kleine Versäumnisse bei der Fahrzeugbeleuchtung gravierende Folgen haben können. So kann beispielsweise das Vergessen, das Abblendlicht bei Dämmerung einzuschalten, oder das Fahren mit nur einem funktionierenden Scheinwerfer zu einer Mithaftung führen, die den Schadenersatzanspruch erheblich reduzieren kann.

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Welche Bedeutung hat die Fahrzeugbeleuchtung bei einem Unfall?

Bei der Klärung der Haftungsfrage nach einem Verkehrsunfall spielt das Verhalten beider beteiligten Fahrer eine entscheidende Rolle. Die Gerichte wenden hierbei das Prinzip der Mitverschuldensabwägung an, welches im § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist. Dieses Prinzip besagt, dass bei der Bestimmung des Schadensersatzes das Verschulden beider Parteien berücksichtigt werden muss.

Die Beurteilung des Verhaltens der Fahrer erfolgt anhand objektiver Kriterien. Dabei wird geprüft, ob die Beteiligten die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. Entscheidend sind hierbei Faktoren wie die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, angemessene Geschwindigkeit, ausreichender Sicherheitsabstand und aufmerksame Beobachtung des Verkehrsgeschehens. Jeder Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten kann zu einer Mithaftung führen.

Bei der Bewertung des Verhaltens wird auch die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge berücksichtigt. Diese ergibt sich aus der bloßen Teilnahme am Straßenverkehr und dem damit verbundenen Risiko. Größere oder schwerere Fahrzeuge, wie beispielsweise LKWs, tragen aufgrund ihres höheren Gefährdungspotenzials oft eine erhöhte Betriebsgefahr.

Ein wichtiger Aspekt bei der Haftungsverteilung ist die Verursachungsbeteiligung. Hierbei wird untersucht, inwieweit das Verhalten jedes Fahrers zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Hat beispielsweise ein Fahrer den Sicherheitsabstand nicht eingehalten und der andere eine plötzliche Vollbremsung ohne triftigen Grund durchgeführt, können beide für den Unfall mitverantwortlich gemacht werden.

Die Rechtsprechung hat für bestimmte Unfallkonstellationen Haftungsquoten entwickelt, die als Orientierung dienen. Bei einem klassischen Auffahrunfall wird beispielsweise oft eine Haftungsverteilung von 100% zu Lasten des Auffahrenden angenommen, da dieser in der Regel gegen das Gebot des Abstandhaltens verstoßen hat. Diese Quote kann jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls variieren.

Besondere Bedeutung kommt dem Verhalten der Fahrer zu, wenn einer von ihnen gegen grundlegende Verkehrsregeln verstößt. Ein Rotlichtverstoß, überhöhte Geschwindigkeit oder Fahren unter Alkoholeinfluss können zu einer deutlich höheren Haftungsquote oder sogar zur Alleinhaftung führen.

In komplexeren Fällen, wie bei Unfällen mit mehreren Beteiligten oder unklarem Hergang, kann eine gerichtliche Klärung erforderlich sein. Hierbei werden oft Sachverständigengutachten eingeholt, um den genauen Unfallablauf zu rekonstruieren und das Verhalten der Beteiligten objektiv zu bewerten.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Unfall individuell betrachtet wird. Die konkrete Haftungsverteilung hängt immer von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Selbst scheinbar geringfügige Verhaltensweisen können die Haftungsquote beeinflussen. So kann beispielsweise das Nichtanschnallen zu einer Mithaftung führen, wenn dadurch die Verletzungen verschlimmert wurden.

Für die Beteiligten eines Unfalls ist es ratsam, möglichst genaue Aufzeichnungen über den Unfallhergang und das Verhalten aller Beteiligten zu machen. Fotos von der Unfallstelle, Zeugenaussagen und ein detailliertes Unfallprotokoll können bei der späteren Klärung der Haftungsfrage von großem Nutzen sein.

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Wie beeinflusst das Verhalten beider Fahrer die Haftungsfrage bei einem Unfall?

Bei der Klärung der Haftungsfrage nach einem Verkehrsunfall spielt das Verhalten beider beteiligten Fahrer eine entscheidende Rolle. Die Gerichte wenden hierbei das Prinzip der Mitverschuldensabwägung an, welches im § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist. Dieses Prinzip besagt, dass bei der Bestimmung des Schadensersatzes das Verschulden beider Parteien berücksichtigt werden muss.

Die Beurteilung des Verhaltens der Fahrer erfolgt anhand objektiver Kriterien. Dabei wird geprüft, ob die Beteiligten die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. Entscheidend sind hierbei Faktoren wie die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, angemessene Geschwindigkeit, ausreichender Sicherheitsabstand und aufmerksame Beobachtung des Verkehrsgeschehens. Jeder Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten kann zu einer Mithaftung führen.

Bei der Bewertung des Verhaltens wird auch die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge berücksichtigt. Diese ergibt sich aus der bloßen Teilnahme am Straßenverkehr und dem damit verbundenen Risiko. Größere oder schwerere Fahrzeuge, wie beispielsweise LKWs, tragen aufgrund ihres höheren Gefährdungspotenzials oft eine erhöhte Betriebsgefahr.

Ein wichtiger Aspekt bei der Haftungsverteilung ist die Verursachungsbeteiligung. Hierbei wird untersucht, inwieweit das Verhalten jedes Fahrers zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Hat beispielsweise ein Fahrer den Sicherheitsabstand nicht eingehalten und der andere eine plötzliche Vollbremsung ohne triftigen Grund durchgeführt, können beide für den Unfall mitverantwortlich gemacht werden.

Die Rechtsprechung hat für bestimmte Unfallkonstellationen Haftungsquoten entwickelt, die als Orientierung dienen. Bei einem klassischen Auffahrunfall wird beispielsweise oft eine Haftungsverteilung von 100% zu Lasten des Auffahrenden angenommen, da dieser in der Regel gegen das Gebot des Abstandhaltens verstoßen hat. Diese Quote kann jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls variieren.

Besondere Bedeutung kommt dem Verhalten der Fahrer zu, wenn einer von ihnen gegen grundlegende Verkehrsregeln verstößt. Ein Rotlichtverstoß, überhöhte Geschwindigkeit oder Fahren unter Alkoholeinfluss können zu einer deutlich höheren Haftungsquote oder sogar zur Alleinhaftung führen.

In komplexeren Fällen, wie bei Unfällen mit mehreren Beteiligten oder unklarem Hergang, kann eine gerichtliche Klärung erforderlich sein. Hierbei werden oft Sachverständigengutachten eingeholt, um den genauen Unfallablauf zu rekonstruieren und das Verhalten der Beteiligten objektiv zu bewerten.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Unfall individuell betrachtet wird. Die konkrete Haftungsverteilung hängt immer von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Selbst scheinbar geringfügige Verhaltensweisen können die Haftungsquote beeinflussen. So kann beispielsweise das Nichtanschnallen zu einer Mithaftung führen, wenn dadurch die Verletzungen verschlimmert wurden.

Für die Beteiligten eines Unfalls ist es ratsam, möglichst genaue Aufzeichnungen über den Unfallhergang und das Verhalten aller Beteiligten zu machen. Fotos von der Unfallstelle, Zeugenaussagen und ein detailliertes Unfallprotokoll können bei der späteren Klärung der Haftungsfrage von großem Nutzen sein.

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Welche Beweise sind bei der Klärung der Haftung bei einem Unfall relevant?

Welche Beweise sind bei der Klärung der Haftung bei einem Unfall relevant?

Bei der Klärung der Haftung nach einem Verkehrsunfall spielen verschiedene Beweismittel eine entscheidende Rolle. Objektive Dokumentationen des Unfallhergangs sind besonders wichtig. Dashcam-Aufzeichnungen können hierbei äußerst wertvoll sein, da sie den Unfallablauf oftmals lückenlos festhalten. Ihre Zulässigkeit als Beweismittel wurde in den letzten Jahren durch mehrere Gerichtsentscheidungen gestärkt.

Fotos von der Unfallstelle sind ebenfalls von großer Bedeutung. Sie dokumentieren die Positionen der Fahrzeuge nach dem Zusammenstoß, Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen sowie Spuren auf der Fahrbahn wie Brems- oder Schleifspuren. Diese visuellen Beweise können maßgeblich zur Rekonstruktion des Unfallhergangs beitragen.

Ein polizeiliches Unfallprotokoll ist ein weiteres wichtiges Beweismittel. Es enthält neben einer Skizze der Unfallstelle auch Aussagen der Beteiligten und eventueller Zeugen, die unmittelbar nach dem Vorfall aufgenommen wurden. Diese zeitnahen Schilderungen sind oft präziser als spätere Erinnerungen und haben daher vor Gericht besonderes Gewicht.

Zeugenaussagen können ebenfalls entscheidend sein. Unbeteiligte Beobachter des Unfallgeschehens können wertvolle Informationen liefern, die zur Klärung der Schuldfrage beitragen. Ihre Aussagen werden in der Regel als besonders glaubwürdig eingestuft, da sie keine eigenen Interessen verfolgen.

Gutachten von Sachverständigen spielen häufig eine zentrale Rolle bei der Beweisführung. Experten können anhand der Unfallspuren und Beschädigungen an den Fahrzeugen den genauen Ablauf des Unfalls rekonstruieren. Ihre fachliche Einschätzung hat vor Gericht oft großes Gewicht.

Bei Auffahrunfällen, insbesondere zwischen LKW und PKW, sind Aufzeichnungen des digitalen Fahrtenschreibers des LKW von Bedeutung. Diese liefern präzise Daten zu Geschwindigkeit, Brems- und Beschleunigungsvorgängen und können Aufschluss über mögliches Fehlverhalten des LKW-Fahrers geben.

Medizinische Unterlagen wie Arztberichte oder Krankenhausakten können bei der Beurteilung von Verletzungen und deren Ursächlichkeit für den Unfall relevant sein. Sie dienen als Nachweis für die Schwere der Verletzungen und können Rückschlüsse auf die Unfallursache zulassen.

In Fällen, bei denen technische Defekte als Unfallursache in Betracht kommen, können Wartungsprotokolle und technische Prüfberichte der beteiligten Fahrzeuge als Beweismittel herangezogen werden. Sie geben Aufschluss über den Zustand der Fahrzeuge vor dem Unfall und können mögliche Mängel aufdecken.

Elektronische Daten aus Fahrzeugsystemen, wie ABS oder ESP, können ebenfalls wertvolle Informationen liefern. Diese Daten zeigen an, wann und wie bestimmte Sicherheitssysteme aktiviert wurden, was Rückschlüsse auf das Fahrverhalten unmittelbar vor dem Unfall zulässt.

Bei der Sammlung und Vorlage von Beweisen ist es wichtig, möglichst umfassend und zeitnah vorzugehen. Je mehr relevante und zuverlässige Beweise vorliegen, desto genauer kann der Unfallhergang rekonstruiert und die Haftungsfrage geklärt werden. Dies erhöht die Chancen auf eine faire und korrekte rechtliche Beurteilung des Vorfalls.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Haftung: Haftung bedeutet, dass jemand für einen Schaden verantwortlich gemacht wird und dafür einstehen muss. Im Straßenverkehr bedeutet dies in der Regel, dass der Verantwortliche für den entstandenen Schaden aufkommen muss, zum Beispiel durch Zahlung von Reparaturkosten oder Schmerzensgeld.
  • Schadensersatz: Schadensersatz ist die finanzielle Entschädigung, die ein Geschädigter von demjenigen erhält, der den Schaden verursacht hat. Ziel des Schadensersatzes ist es, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.
  • Betriebsgefahr: Jedes Fahrzeug birgt eine gewisse Betriebsgefahr, also ein Risiko, dass es allein durch seine Teilnahme am Straßenverkehr zu einem Unfall kommen kann. Selbst wenn ein Fahrer sich absolut regelkonform verhält, kann sein Fahrzeug aufgrund technischer Defekte oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse einen Unfall verursachen.
  • Abstandsgebot: Das Abstandsgebot schreibt vor, dass Fahrer einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten müssen. Dieser Abstand muss so gewählt sein, dass auch bei einer plötzlichen Bremsung des Vordermanns ein Auffahrunfall vermieden werden kann.
  • Sorgfaltspflicht: Jeder Verkehrsteilnehmer hat die Pflicht, sich im Straßenverkehr so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. Dazu gehört beispielsweise, die Verkehrsregeln zu beachten, aufmerksam zu fahren und auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht kann zu einer Haftung führen.
  • Kausalität: Kausalität bedeutet, dass zwischen einer Handlung (oder Unterlassung) und einem eingetretenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Nur wenn dieser Zusammenhang besteht, kann derjenige, der die Handlung vorgenommen hat, für den Schaden haftbar gemacht werden. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob das Fehlverhalten der Pkw-Fahrerin (einschalten der Nebelschlussleuchte) kausal für den Unfall war oder ob der zu geringe Abstand des Lkw-Fahrers die alleinige Ursache darstellte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Haftung des Halters: Dieser Paragraph regelt die grundsätzliche Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin als Halterin des Lkw grundsätzlich für den Schaden verantwortlich, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Schaden nicht durch ihr Verschulden oder das Verschulden des Fahrers verursacht wurde.
  • § 18 Abs. 1 StVG: Haftung des Fahrzeugführers: Dieser Paragraph legt fest, dass der Fahrzeugführer neben dem Halter ebenfalls für Schäden haftbar gemacht werden kann. Der Fahrer kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde. Im vorliegenden Fall ist der Lkw-Fahrer der Klägerin für den Unfall verantwortlich, es sei denn, er kann nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
  • § 17 StVG: Abwägung der Verursachungsbeiträge: Dieser Paragraph regelt die Haftungsverteilung bei einem Unfall, an dem mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Hierbei werden die Umstände des Unfalls berücksichtigt, insbesondere inwieweit der Schaden vorwiegend von einem der Beteiligten verursacht wurde. Im vorliegenden Fall wurden die Verursachungsbeiträge beider Parteien abgewogen, wobei das Gericht zu dem Schluss kam, dass der Lkw-Fahrer die alleinige Verantwortung für den Unfall trägt.
  • § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung): Abstand halten: Dieser Paragraph schreibt vor, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass auch bei einem plötzlichen Bremsmanöver ein Auffahren verhindert werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Lkw-Fahrer diesen Sicherheitsabstand nicht eingehalten und ist somit für den Unfall verantwortlich.
  • § 19 Abs. 5 StVO: Benutzung von Nebelschlussleuchten: Dieser Paragraph regelt die Verwendung von Nebelschlussleuchten und besagt, dass diese nur bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Regen oder Schneefall eingeschaltet werden dürfen. Im vorliegenden Fall hat die Pkw-Fahrerin die Nebelschlussleuchte bei guten Sichtverhältnissen eingeschaltet, was einen Verstoß gegen die StVO darstellt. Das Gericht entschied jedoch, dass dieser Verstoß nicht ursächlich für den Unfall war und die Haftung des Lkw-Fahrers nicht mindert.

Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 10 O 277/23 – Urteil vom 15.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags .

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis EUR 6.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Beklagte zu 2) befuhr am 15.10.2021 zwischen 5:45 Uhr und 6:23 Uhr die Autobahn A1 in Richtung Hamburg mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen…… Der Zeuge ……. befuhr die Fahrbahn hinter der Beklagten zu 2) mit dem Lkw-Gespann der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen SE-RO 666. Das Fahrzeug der Beklagten zu 2) befuhr die regennasse Fahrbahn mit dauerhaft eingeschalteter Nebelschlussleuchte. Der Zeuge ……. versuchte durch mehrmaliges betätigen der Lichthupe, die Beklagte zu 2) auf die eingeschaltete Nebelschlussleuchte aufmerksam zu machen. Eine äußerlich wahrnehmbare Reaktion der Beklagten zu 2) erfolgte hierauf nicht. Auf Höhe der Gemeinde Sierksdorf fuhren die Fahrzeuge in einen einspurigen Baustellenbereich mit einer vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 80 km/h ein, in dem die Fahrbahnen der gegenläufigen Fahrtrichtungen direkt aneinander vorbei geführt wurden und nicht durch eine Leitplanke getrennt waren. Der Zeuge ……. versuchte weiterhin, durch Nutzung der Lichthupe die Beklagte 2) auf die eingeschaltete Nebelschlussleuchte aufmerksam zu machen. Die Beklagte zu 2) reduzierte daraufhin im Baustellenbereich ihre Geschwindigkeit, wonach der Lkw der Klägerseite auf das Fahrzeug der Beklagtenseite aufgefahren ist.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge ……. sei durch die eingeschaltete Nebelschlussleuchte geblendet und gefährdet worden. Die Beklagte zu 2) habe ihr Fahrzeug plötzlich und ohne ersichtlichen Grund sehr stark bis zum Stillstand abgebremst. Angesichts des dicht nachfolgenden Verkehrs und der fehlenden Standspur habe der Zeuge ……. einen Heckaufprall auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2) nicht verhindern können. Direkter Gegenverkehr habe zum Unfallzeitpunkt nicht bestanden. Durch den Unfall sei der Klägerin ein Schaden i.H.v. insgesamt EUR 5.843,41 entstanden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Klägerin EUR 5.853,41 zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2021 sowie als Nebenforderung außergerichtliche Kosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von EUR 527,00 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der klägerische Lkw sei zu dicht auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2) aufgefahren. Durch das über eine längere Wegstrecke erfolgende Betätigen der Lichthupe sowie das dichte Auffahren habe sich die Beklagte zu 2) in ständiger Angst befunden, die Verkehrssituation nicht kontrollieren zu können. Die Beklagte zu 2) sei durch das mehrfache Blenden in ihrer Sicht erheblich eingeschränkt worden. Sie habe nicht mehr einschätzen können, ob der Gegenverkehr auf ihre Fahrbahn ausschere oder sie auf die Gegenfahrbahn gerate. Zu ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit des entgegenkommenden Verkehrs habe die Beklagte zu 2) ihre Geschwindigkeit reduzieren müssen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Beklagte zu 2) persönlich angehört und den Zeugen ……. vernommen. Zudem wurde die von der Klägerseite vorgelegte Dashcam-Aufzeichnung in Augenschein genommen. Bezüglich der Ergebnisse der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Klägerin kann von den Beklagten keinen Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG verlangen.

1. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Die gleiche Pflicht trifft gemäß § 18 Abs. 1 StVG den Führer eines Kraftfahrzeugs, wenn nicht der Fahrzeugführer nachweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist. Dem Geschädigten steht gemäß § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu. Die Klägerin ist Eigentümerin des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen……… Zwischen dem Lkw und dem von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …..ist es unstreitig zu einer Kollision gekommen. Ob es dadurch zu dem von der Klägerin behaupteten Schaden an ihrem Lkw gekommen ist, kann dahinstehen, weil die Klägerin unter Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG für den eingetretenen Schaden allein haftet.

2. Bei Bewertung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG ist für beide Parteien die allgemeine Betriebsgefahr anzusetzen. Obwohl für beide Parteien Sorgfaltspflichtverstöße festzustellen sind, hat sich allein der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerseite kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt, sodass zulasten der Klägerseite im Ergebnis eine Haftungsquote von 100 % anzusetzen ist.

a. Nach § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wenn der Schaden einem der Beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist. In diese Haftungsabwägung fließt neben der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch ein etwaiges Verschulden der Beteiligten ein. Diese Regelung findet gemäß § 18 Abs. 3 StVG entsprechende Anwendung, wenn auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Der Fahrer eines geschädigten Fahrzeugs bildet mit dem Halter dieses Fahrzeugs eine Haftungseinheit, sodass das Verhalten des Fahrers und damit auch ein etwaiges Verschulden dem Halter bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG zuzurechnen ist (BGH vom 13.12.2005, Az. VI ZR 68/04; BGH vom 26.04.1966, Az. VI ZR 221/64; Zeycan, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, StVG, § 17 Rn. 13).

b. In die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist für beide Fahrzeuge die allgemeine Betriebsgefahr einzustellen (i.). Zulasten der Klägerseite war überdies ein Verstoß gegen das Abstandsgebot aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO (ii.) festzustellen. Zulasten der Beklagtenseite war zwar ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 S. 5 StVO (iii.) festzustellen. Dieser Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Haftungsquote aus (iv.).

i. Aufgrund der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge ist im Ausgangspunkt von Verursachungsbeiträgen von je 50 % auszugehen. Es kann dahinstehen, ob die Betriebsgefahr des klägerseitigen Lkw in der gegebenen Auffahrkonstellation aufgrund seiner Masse und Ladung gegenüber der beklagtenseitigen Betriebsgefahr erhöht ist. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht ankommt.

ii. Die Klägerseite hat gegen das Abstandsgebot aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen.

(1) Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

Nach § 4 Abs. 3 StVO muss ein Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t auf Autobahnen zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt.

Bei Auffahrunfällen spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH vom 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10; BGH vom 16.1.2007, Az. VI ZR 248/05; OLG Düsseldorf vom 27.4.2021, Az. 1 U 32/19; LG Lübeck vom 26.2.2024, Az. 10 O 251/23).

(2) Zulasten der Klägerin streitet ein Anscheinsbeweis.

(a) Im Kerngeschehen des streitgegenständlichen Unfalls ist der klägerseitige Lkw hinter dem beklagtenseitigen Fahrzeug gefahren und die Fahrzeuge sind in Fahrtrichtung an Front (Klägerseite) und Heck (Beklagtenseite) kollidiert. Dieses Kerngeschehen rechtfertigt es grundsätzlich, zulasten der Klägerseite einen Anscheinsbeweis wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO zur Anwendung zu bringen (LG Lübeck vom 26.2.2024, Az. 10 O 251/23; LG Lübeck vom 2.6.2022, Az. 14 S 106/20; LG Hamburg vom 14.11.2022, Az. 331 S 14/22).

(b) Der Klägerin ist es nicht gelungen, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften.

Zwar trägt die Klägerin vor, die Beklagte zu 2) habe ihr Fahrzeug im Baustellenbereich plötzlich und ohne ersichtlichen Grund sehr stark bis zum Stillstand abgebremst. Diese Behauptung hat sich in der Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt.

Der Zeuge ……. hat ausgeführt, die Beklagte zu 2) habe in der Baustelle, nachdem der Zeuge ein weiteres Mal mit der Lichthupe aufgeblendet habe, ihre Geschwindigkeit stark reduziert. Von einem Stillstand des beklagtenseitigen Fahrzeugs hat der Zeuge nicht berichtet.

Ein Stillstand des beklagtenseitigen Fahrzeugs hat sich auch nicht aus der Inaugenscheinnahme der Dashcam-Aufzeichnung aus dem Lkw ergeben. Aus der Aufzeichnung ergibt sich, dass die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 75 km/h in die Baustelle eingefahren sind, wobei der Lkw einen Abstand von etwa 50 m zum beklagtenseitigen Fahrzeug aufwies. Nach Lichthupensignalen des Zeugen ……. reduzierte die Beklagte zu 2) ihre Geschwindigkeit auf etwa 60 km/h, wobei der Lkw einen Abstand von etwa 20 m zum beklagtenseitigen Fahrzeug aufwies. Nachdem die Beklagte zu 2) ihre Geschwindigkeit für einen kurzen Moment auf etwa 65 km/h erhöhte, bremste sie ihr Fahrzeug erneut ab, gefolgt von der Kollision der Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h (Bl. 64 d.A.).

Damit steht fest, dass die Beklagte zu 2) ihr Tempo zwar auf 60 km/h und damit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h angepasst hat. Ein starkes Bremsen oder gar ein Stillstand des Fahrzeugs, was eine Reaktion für den Zeugen ……. selbst bei Wahrung des erforderlichen Sicherheitsabstands unmöglich gemacht hätte, lag in der Fahrweise der Beklagten zu 2) jedoch nicht. Der Anscheinsbeweis wird grundsätzlich selbst dann nicht erschüttert, wenn das vorausfahrende Fahrzeug entgegen der Pflicht aus § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abgebremst wird (LG Saarbrücken vom 8.10.2021, Az. 13 S 85/21; Helle, in: jurisPK-Straßenvekrehr, StVO Rn. 8).

Ob mit Blick auf das klägerische Lkw-Gespann der Mindestabstand von 50 m nach § 4 Abs. 2 StVO einzuhalten gewesen wäre – was anzunehmen ist, im Vortrag der Parteien jedoch keine Grundlage findet –, kann vor dem Hintergrund dahinstehen.

(c) Der Anscheinsbeweis ist auch nicht deshalb erschüttert, weil die Beklagte zu 2) die Nebelschlussleuchte ihres Fahrzeugs eingeschaltet hatte.

Dass die Beklagte zu 2) mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte gefahren ist, ist zwischen den Parteien unstreitig (Bl. 58, 60 d.A.). Aus der Aufzeichnung der Dashcam ergibt sich zudem, dass es im Zeitpunkt der Kollision nicht neblig gewesen ist und die Sichtverhältnisse eine Sicht von über 50 m zugelassen haben.

Daraus folgt jedoch nicht, dass der Anscheinsbeweis zulasten der Klägerseite entkräftet ist. Zwar hat der Zeuge ……. ausgesagt, dass die Nebelschlussleuchte den Fahrer in der Kabine des Lkw insbesondere aufgrund der hohen Sitzposition extrem blende (Bl. 60, 62 f. d.A.). Wenn man die Leuchte direkt im Gesicht habe und das vorausfahrende Auto bremse, sehe man das Bremsen aufgrund der Nebelschlussleuchte auch erst später (Bl. 62 d.A.).

Diese Feststellung ändert aber nichts daran, dass der klägerische Lkw mit Blick auf die Gesamtumstände, insbesondere Geschwindigkeit und Lichtverhältnisse, zu dicht auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2) aufgefahren ist, um auf ihr Verhalten angemessen reagieren zu können.

iii. Die Beklagte zu 2) hat gegen die Anforderungen an die Nutzung der Nebelschlussleuchte aus § 17 Abs. 3 S. 5 StVO verstoßen, nicht jedoch gegen das Gebot aus § 4 Abs. 1 S. 2 StVO.

Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Parteien steht fest, dass die Beklagte zu 2) die Nebelschlussleuchte eingeschaltet hatte, obwohl die Sichtverhältnisse eine Sicht von über 50 m zugelassen haben. Damit hat die Beklagte zu 2) gegen § 17 Abs. 3 S. 5 StVO verstoßen.

Einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO konnte das Gericht jedoch nicht feststellen.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO darf derjenige, der vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Starkes Bremsen ist gegeben, wenn es das Maß eines normalen Bremsvorgangs deutlich übersteigt (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, StVO, § 4 Rn. 14).

Die Inaugenscheinnahme der Dashcam-Aufzeichnung hat ergeben, dass die Beklagte zu 2) – anders als die Klägerseite behauptet – ihre Geschwindigkeit nicht bis zum Stillstand reduziert hat. Vielmehr hat sich gezeigt, dass beide Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 75 km/h in den Baustellenbereich eingefahren sind. Nach einem ersteren stärkeren Bremsen sind beide Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h durch die Baustelle gefahren, wobei der Begriff „stärker“, der im Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwendet wurde, auf das Maß der reduzierten Geschwindigkeit Bezug nimmt und nicht auf die zeitliche Unmittelbarkeit des Bremsvorgangs (Bl. 64 d.A.). Dies zeigt sich insbesondere daran, dass es dem Zeugen ……. nach diesem Bremsvorgang der Beklagten zu 2) problemlos gelungen ist, mit angepasster Geschwindigkeit hinter dem Beklagtenfahrzeug zu fahren. Den zuvor bestehenden Abstand von etwa 50 m hat er jedoch in der Weiterfahrt auf 20 m reduziert (Bl. 64 d.A.). Erst als die Beklagte zu 2) auf erneutes Lichthupensignal ihre Geschwindigkeit ein weiteres Mal reduziert hat, kam es zur Kollision. Der Dashcam-Aufzeichnung lässt sich nicht entnehmen, dass der Bremsvorgang, der der Kollision unmittelbar vorausgegangen ist, stärker i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO war als der erste beschriebene Bremsvorgang.

Der Bremsvorgang konnte für den Zeugen ……. mit Blick auf die Gesamtumstände auch nicht völlig unerwartet erfolgen, weil der Zeuge im Zusammenhang mit der Einfahrt in die Baustelle fünfmal, einfach oder doppelt, die Lichthupe betätigt hat und die Beklagte zu 2) dadurch ganz offenkundig nicht auf die Idee gekommen ist, ihre Nebelschlussleuchte auszuschalten. Unstreitig ist, dass er auch vor der Baustelle die Lichthupe betätigt hat. Erfolgt eine hierauf eine Reaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs jedoch nicht, muss ein Fahrzeugführer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug bei Dunkelheit in einem Baustellenbereich mit gegenläufigem Verkehr seine Geschwindigkeit anpasst.

iv. Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge treten der Verstoß der Beklagten zu 2) und die allgemeine Betriebsgefahr vollständig hinter die Haftung der Klägerseite zurück.

Bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn kann grundsätzlich ein nennenswert zum Unfallgeschehen beitragendes Verhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs zu einer Mithaftung des vorausfahrenden Fahrzeugs führen. Dies wurde bspw. für ein vorausfahrendes Fahrzeug entschieden, das nach einem Überholvorgang mit nachfolgendem Spurwechsel und vor dem auffahrenden Fahrzeug abbremst (BGH vom 24.4.1957, Az. VI ZR 90/56, Quote Vorausfahrender: 75 %), für ein vorausfahrendes Fahrzeug das aufgrund eines Unfalls auf der Nachbarspur von einer Geschwindigkeit 80 km/h auf 5 km/h abbremst (OLG Celle vom 28.3.1966, Az. 5 U 111/65, Quote: 25 %) oder für ein vorausfahrendes Fahrzeug, das aufgrund einer Fehlfunktion des Bremsassistenten stak abbremst, und einem mit einem Sicherheitsabstand von 35 m nachfolgenden Lkw (OLG Frankfurt vom 9.3.2021, Az. 23 U 120/20, Quote: 33 %).

Ein derart nennenswerter Beitrag ist in dem Verstoß der Beklagten zu 2) gegen § 17 Abs. 3 S. 5 StVO jedoch nicht zu sehen.

Zweifellos kann das Fahren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte ohne Vorliegen der Voraussetzungen aus § 17 Abs. 3 S. 5 StVO für nachfolgenden Verkehr aufgrund der Blendwirkung der Nebelschlussleuchte eine erhebliche Belästigung und Ablenkung darstellen. Dies hat auch der Zeuge ……. nachvollziehbar ausgesagt. Zur Überzeugung des Gerichts war der wesentliche zur Kollision führende Umstand aber nicht die eingeschaltete Nebelschlussleuchte, sondern der deutlich zu geringe Abstand zwischen Pkw und Lkw auch und gerade mit Blick auf die eingeschaltete Nebelschlussleuchte.

Dem Zeugen ……. ist es trotz eingeschalteter Nebelschlussleuchte über eine längere Strecke gelungen, problemlos hinter dem beklagtenseitigen Fahrzeug zu fahren. Vor und im Baustellenbereich hat er seine Geschwindigkeit an die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs anpassen können. Es kann dahinstehen, ob er im Baustellenbereich bei einem Abstand der Fahrzeuge von etwa 20 m in der Lage gewesen ist, die Bremslichter am vorausfahrenden Fahrzeug trotz eingeschalteter Nebelschlussleuchte zu erkennen. Denn wenn er es – zugunsten der Klägerseite unterstellt – nicht gewesen wäre, wäre es an ihm gewesen, den Abstand auf das vorausfahrende Fahrzeug derart zu vergrößern anstatt immer weiter zu verringern, dass ihm ein größerer zeitlicher Reaktionsraum zur Verfügung gestanden hätte. Stattdessen hat der Zeuge auf die eingeschaltete Nebelschlussleuchte mit wiederholtem einfachem und doppeltem Lichthupensignal und einem Verkürzen des Abstands zwischen den Fahrzeugen reagiert. Der Unfall ist also nicht darauf zurückzuführen, dass dem Zeugen wegen der Blendwirkung der Nebelschlussleuchte ein rechtzeitiges Bremsen auf ein unvorhersehbares Ereignis nicht möglich war, sondern darauf, dass er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in Kenntnis der Gesamtumstände nicht angemessen vergrößert hat. Warum dies aufgrund des dem Lkw nachfolgenden Verkehr nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 


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