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Ausbildungsverhältnis – Kündigung – Adressierung

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Az.: 2 Ta 45/08

Beschluss vom 20.03.2008

Vorinstanz: ArbG Lübeck, Az.: 6 Ca 3294/07


Im Beschwerdeverfahren betr. Prozesskostenhilfe hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.3.2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 6.2.2008 – 6 Ca 3294/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin ist 1990 geboren und stand seit dem 20.08.2007 in einem Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten. Nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 07.11.2007 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 16.11.2007. Dabei fertigte die Beklagte am gleichen Tag zwei Kündigungsschreiben.

Das erste Schreiben war an die Klägerin adressiert, das zweite an ihre Eltern.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Kündigungsschreiben vom 16.11.2007 verwiesen (Bl. 21 f. d. A.). Beide Schreiben wurden der Klägerin gegen Unterschrift mit der Bitte um Aushändigung an die Eltern übergeben. Die Klägerin zeigte beide Schreiben ihren Eltern.

Nach dem Spruch des Schlichtungsausschusses der IHK Lübeck vom 20.12.2007, den die Beklagte nicht anerkannt hat, hat die Klägerin am 21.12.2007 Klage erhoben vor dem Arbeitsgericht Lübeck. Sie hat beantragt, festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die Kündigung vom 16.11.07, zugegangen am 16.11.07, nicht aufgelöst worden ist, sondern weiter fortbesteht.

Zugleich hat sie beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, die an sie adressierte Kündigung sei wegen Formmangels unwirksam. Denn sie sei ihren Sorgeberechtigten nicht zugestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2008, in der die Parteien sich dahingehend verglichen haben, dass das Ausbildungsverhältnis beendet werde, hat die Klägerin erklärt, sie habe beide Kündigungsschreiben erhalten und ihren Eltern gezeigt. Mit Beschluss vom 06.02.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Zwar sei die an die Klägerin direkt gerichtete Kündigung unwirksam. Allerdings sei die an die Eltern gerichtete Kündigung wirksam, da sie den Eltern zugegangen sei und nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG angegriffen wurde. Die Klägerin sei Botin der Beklagten gewesen.

Gegen diesen am 07.02.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Die Klägerin vertritt die Auffassung, es liege nur eine Kündigungserklärung vor. Diese Kündigung sei einmal an die Klägerin und einmal an die Eltern adressiert worden. Im Übrigen sei die Klägerin nicht Botin der Beklagten gewesen, da ein förmlicher Auftrag fehle. Die Eltern der Klägerin hätten nur zufällig von der Kündigung erfahren. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg.

Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

Gem. §. Das Vorgehen der Klägerin gegen die Kündigung vom 16.11.2007 bietet aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Begründung nicht gänzlich folgen kann. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, es lägen zwei eigenständige Kündigungserklärungen vor, kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr hat die Beklagte lediglich eine Kündigung ausgesprochen.

Das Arbeitsgericht hat zwar zu Recht festgestellt, dass eine direkt an die – minderjährige – Klägerin gerichtete Kündigung unwirksam wäre. Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist der Zugang beim Empfänger. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem minderjährigen Arbeitnehmer muss nach § 131 BGB gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Das sind die Eltern, § 1626 BGB, die allein zur Entgegennahme der Kündigung befugt sind. Notwendig ist, dass die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet ist. Es reicht nicht, dass dieser zufällig von dem Schreiben an den Minderjährigen erfährt (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 131 Rz. 2).

Eine an die minderjährige Klägerin gerichtete Kündigung genügt demnach nicht. Insofern hätte das Arbeitsgericht bei Annahme zweier eigenständiger Kündigungen konsequenterweise dem Antrag stattgeben müssen. Denn der prozessuale Streitgegenstand wird durch den Klagantrag sowie den zur Begründung vorgetragenen Sachverhalt bestimmt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl. 2007, Einl. II Rz. 10).

Insbesondere bei einem unbestimmten Antrag ist der Vortrag des Klägers zur Individualisierung des Streitgegenstandes durch Auslegung heranzuziehen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 81 Rz. 34). Nach Ansicht des Arbeitsgerichts hat sich die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage nur gegen die an sie gerichtete Kündigung gewehrt. Streitgegenstand war danach auch nur diese angegriffene Kündigung, die das Arbeitsgericht als unwirksam befunden hat. Insofern war es dem Arbeitsgericht jedoch verwehrt, in seinem Beschluss vom 06.02.2008 die zweite Kündigung heranzuziehen und danach die Erfolgsaussichten der Klage zu verneinen.

2.

Der Antrag ist dennoch unbegründet, da die Klage nicht hinreichende Erfolgsaussicht hat. Nach dem Vortrag der Klägerin steht fest, dass das Ausbildungsverhältnis durch eine wirksame Kündigung vom 16.11.2007 aufgelöst wurde. Es liegt lediglich eine Kündigungserklärung der Beklagten, gerichtet an die Eltern der Klägerin, vor.

Diese ist ihnen auch zugegangen.

Die Auslegung der zwei Kündigungsschreiben vom 16.11.2007 ergibt, dass die Beklagte nur eine Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Klägerin ausgesprochen hat. Mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben wollte die Beklagte dieser lediglich Kenntnis von der Kündigung verschaffen. Die Kündigungsschreiben vom selben Tag sind hinsichtlich der Erklärung der Kündigung vom Wortlaut her nahezu identisch. Sie unterscheiden sich nur aufgrund der unterschiedlichen Anrede der Adressaten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergibt sich aber aus der unterschiedlichen Adressierung nicht, dass die Beklagte zwei eigenständige Willenserklärungen abgegeben hat. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des weitergehenden Wortlauts des Schreibens an die Klägerin davon auszugehen, dass die Beklagte diese über die Beendigung des Ausbildungsverhältnis sowie dessen Abwicklung schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Über die Kündigung hinaus befindet sich in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Hinweis gem. §§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 37b SGB III.

Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf hinzuweisen, dass sich dieser bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden hat. Ferner enthält das Schreiben die Aufforderung zur Rückgabe der Firmenkleidung sowie die Mitteilung, die Klägerin werde ihre Arbeitspapiere am Ende des Monats erhalten. Empfänger dieser Mitteilungen und Hinweise, die nicht rechtsgeschäftlicher Natur sind, war allein die Klägerin. Für die Beklagte bestand aufgrund der zu regelnden Abwicklung des Ausbildungsverhältnisses und der gesetzlichen Informationspflicht gerade ein Anlass, sich schriftlich auch an die Klägerin zu wenden. Im Zusammenhang mit dem Schreiben an die Eltern vom selben Tag, das nur die Erklärung der Kündigung enthält, ist daraus gerade zu schließen, dass die eigentliche Kündigung nur einmal gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Klägerin erfolgen sollte.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kündigungserklärung den Eltern der Klägerin wirksam zugegangen ist. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a. a. O., § 130 Rz. 5).

Dabei kann die Zugangsvermittlung auch durch Dritte, auf Seiten des Erklärenden durch sog. Erklärungsboten, erfolgen. Da die Übermittlung einer Willenserklärung durch einen Boten nicht rechtsgeschäftlicher Natur ist, braucht der Bote selbst nicht geschäftsfähig zu sein (Palandt/Heinrichs, a. a. O., Einf. v § 164 Rz. 11).

Die Klägerin wurde von der Beklagten als Erklärungsbotin für die an ihre Eltern gerichtete Kündigung eingesetzt. Sie sollte das Schreiben überreichen und hat es ihren Eltern auch gezeigt. Nicht erforderlich ist förmliche Beauftragung. Die von der Beklagten geäußerte Bitte, die von der Klägerin nicht bestritten worden ist, reicht aus.

Es genügt auch für einen wirksamen Zugang der Kündigungserklärung, dass die Klägerin ihren Eltern das Kündigungsschreiben gezeigt hat. Selbst wenn die Klägerin, die bei ihren Eltern wohnt, das Schriftstück anschließend wieder an sich genommen haben sollte, konnten die Eltern von dem Inhalt ausreichend Kenntnis nehmen.

Das Schreiben gelangte in den räumlichen Machtbereich der Eltern. Vom Inhalt einer Kündigungserklärung kann auch ausreichend Kenntnis genommen werden, wenn das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wurde (BAG Urteil v. 04.11.2004 – 2 AZR 17/04 – NZA 2005, 513).

Die wirksam zugegangene Kündigung gilt gemäß § 7 KSchG wegen Versäumung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG nicht als von Anfang an rechtswirksam.

Die Klägerin hat die zweiwöchige Frist des § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG eingehalten. Da nur eine Kündigungserklärung vorliegt, konnte der Schlichtungsausschuss der IHK Lübeck nur zu dieser Kündigung gem. § 111 Abs. 2 ArbGG angerufen werden. Auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist der §§ 13 Abs. 2 S. 2, 4 S. 1 KSchG im Falle außerordentlicher Kündigungen kommt es deshalb nicht an, da diese Vorschriften auf das Berufsausbildungsverhältnis jedenfalls dann nicht anzuwenden sind, wenn gem. § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG eine Verhandlung vor einen Schlichtungsausschuss stattfinden muss (BAG Urteil v. 13.04.1989 – 2 AZR 441/88 – BAGE 61, 258; BAG Urteil v. 26.01.1999 – 2 AZR 134/98 – NZA 1999, 934).

Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Die Beklagte war gem. § 22 Abs. 1 BBiG auch berechtigt, das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit fristlos ohne Angaben von Gründen zu beenden. Sozialwidrigkeit kann von der Klägerin nicht geltend gemacht werden, da das Kündigungsschutzgesetz angesichts der tatsächlichen Dauer des Ausbildungsverhältnisses von unter sechs Monaten nicht anwendbar ist, § 1 Abs. 1 KSchG. Betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG ist nicht bestritten worden.

Nach alledem kommt eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

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