OLG Zweibrücken
Az.: 6 U 24/98
Leitsatz:
Eine Behörde haftet grundsätzlich für falsche Rechtsauskünfte ihrer Beamten
Nach einem Grundsatzurteil des OLG Zweibrücken gilt dies selbst dann, wenn die Beamten überhaupt nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen wären. Auch dann gelte „die Pflicht zur vollständigen, richtigen und unmissverständlichen Rechtsauskunft“.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Unternehmers gegen den Landkreis in Höhe von 112.000 DM statt. Der Unternehmer hatte von einem Beamten des Landkreises wissen wollen, wer im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes die Kosten der Deponierung des Erdaushubs zu tragen hätte. Der Beamte erklärte, dies sei der Anlieferer. Das Honorar für den Bauunternehmer wurde daher entsprechend höher. Später stellte sich heraus, dass nach geltendem Recht der Bauherr die Kosten zu tragen hatte. Da das Bauunternehmen inzwischen zahlungsunfähig war, konnte sich der Unternehmer dort sein Geld nicht mehr zurückholen. Daher hielt er sich an den Landkreis. Anders als das Landgericht Landau sah das OLG Zweibrücken die Klage des Unternehmers als begründet an. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestehe insbesondere, wenn für den Beamten erkennbar sei, dass die Rechtsauskunft – wie in diesem Fall – für den ratsuchenden Bürger von erheblicher Bedeutung und wirtschaftlicher Tragweite sei.
Das Urteil ist inzwischen auch rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof die Revision des beklagten Landkreises nicht angenommen hat.