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Auskunftsanspruch  gegen Ehefrau des verstorbenen Vaters auf Auskunft zur Bestattungszeit

AG Zeitz – Az.: 4 C 289/19 – Urteil vom 19.12.2019

1. Die einstweilige Verfügung vom 29.11.2019 wird dahingehend bestätigt, dass die Verfügungsbeklagte Auskunft über die Bestattung des Herrn C, geboren am ………19..5, zuletzt wohnhaft in Z, verstorben am ……..2019 in L, durch Information über Ort und Zeit der Bestattung zu erteilen hat.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte 2/3, die Verfügungsklägerin 1/3 zu tragen.

Beschluss: Der Streitwert beträgt € 1.000,-.

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagte ist die Ehefrau des verstorbenen C, die Verfügungsklägerin dessen Tochter. Die Verfügungsbeklagte veranlasste die Bestattung, welche in Form der Seebestattung stattfinden soll.

Die Verfügungsklägerin begehrt Auskunft über Ort und Zeit der Bestattung. Sie hat zunächst auch Auskunft über das mit der Bestattung beauftragte Unternehmen mit Namen und Anschrift begehrt. Die Verfügungsklägerin möchte mit ihrer Familie eine kleine Gedenkfeier in der Nähe und zur entsprechenden Zeit vornehmen können.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Amtsgericht am 29.11.2019 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, Auskunft über die Bestattung des Herrn C durch Information über Ort und Zeit der Bestattung sowie Name und Anschrift des mit der Bestattung beauftragten Unternehmens zu erteilen.

Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. Soweit Name und Anschrift des mit der Bestattung beauftragten Unternehmens bereits bekannt sind, haben die Parteien übereinstimmend Erledigung der Hauptsache erklärt, nachdem der Verfügungsklägervertreter sich ohne Zutun der Verfügungsbeklagten Kenntnis von Name und Anschrift des mit der Bestattung beauftragten Unternehmens verschafft hat.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass Name und Anschrift des mit der Bestattung beauftragten Unternehmens bereits bekannt sind.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte behauptet, der gewählten Bestattungsart der anonymen Seebestattung sei es immanent, dass Ort und Zeit der Bestattung erst nachträglich feststünden und mitgeteilt werden könnten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit das Verfahren nicht teilweise erledigt ist durch die Erlangung der Kenntnis von Name und Anschrift des mit der Bestattung beauftragten Unternehmens war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Wird die Auskunft nicht rechtzeitig erteilt, wird es der Verfügungsklägerin unmöglich, mit ihrer Familie eine kleine Gedenkfeier in der Nähe und zur entsprechenden Zeit vorzunehmen.

Ein Verfügungsanspruch ist gleichfalls gegeben.

Die Verfügungsklägerin kann gemäß § 242 BGB von der Verfügungsbeklagten Auskunft über den Ort und Zeit der Bestattung ihres verstorbenen Vaters verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (vgl. AG Krefeld, Urteil vom 24. Juni 2016 – 2 C 1/16 –, juris).

Zwischen den Parteien besteht ein sonstiges rechtliches Verhältnis, denn der nachrangige Totenfürsorgeberechtigte muss in der Lage sein, das Totenfürsorgerecht auszuüben, wenn der vorrangige Totenfürsorgeberechtigte verstirbt oder sonst ausscheidet. Aber auch zwischen den nächsten Angehörigen des Verstorbenen und dem Totenfürsorgeberechtigten besteht eine Sonderverbindung. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass die Ausübung des Totenfürsorgerechts zwar dem Willen des Verstorbenen folgt, die Totenfürsorge aber nicht allein im Interesse des Verstorbenen durchgeführt wird. Soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, dass er nicht wünscht, dass seine Angehörigen erfahren, wann und wo er bestattet wird, gebieten es die berechtigten Interessen der lebenden, engsten Angehörigen, dass sie eine Auskunft erhalten.

Hieraus ergibt sich auch schon, dass die weitere Anspruchsvoraussetzung vorliegt. Diese ist, dass der Auskunftsverlangende auf die Auskunft in einer Weise angewiesen ist, die einen Anspruch nach Treu und Glauben rechtfertigt. Zwar schließt aufgrund Gewohnheitsrecht der vorrangige Totenfürsorgeberechtigte, hier die Ehefrau, die anderen Angehörigen bei der Ausübung des Totenfürsorgerechtes aus. Aus diesen gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen folgt aber nicht, dass die Interessen der anderen Angehörigen vollständig zurücktreten müssen (vgl. AG Krefeld, a.a.O.).

Dagegen ist es dem Totenfürsorgeberechtigten grundsätzlich unschwer möglich, anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Auskunft zu erteilen. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die Verfügungsbeklagte hat zwar eidesstattlich versichert: „Ich erhalte erst zu einem Zeitpunkt nach erfolgter Bestattung Angaben zum Zeitpunkt und den Koordinaten der Beisetzung“. Es mag durchaus sein, dass sie dies so mit dem Bestattungsinstitut vereinbart hat. Daraus ergibt sich aber in keiner Weise, dass es ihr nicht möglich ist, durch entsprechende Rückfragen Ort und Zeit der Bestattung zu erfragen. Dass sie durch das dadurch erlangte Wissen beeinträchtigt werden würde, hat sie selbst nicht geltend gemacht; es sind keine berechtigten Interessen ersichtlich, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen könnten. Im Übrigen könnte die Verfügungsbeklagte ein etwaiges Recht auf eigenes Nichtwissen auch dadurch wahren, indem sie die Verfügungsklägerin gegenüber den mit der Bestattung befassten Dritten ermächtigt, Auskunft von dort selbst einzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 ZPO. Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Verfügungsklägerin aufzuerlegen, weil es insoweit der einstweiligen Verfügung nicht bedurfte; die Verfügungsklägerin konnte sich die Auskunft insoweit ohne Zutun der Verfügungsbeklagten selbst verschaffen. Allerdings hatte diese Information nur untergeordnete Bedeutung, weil die Verfügungsklägerin mangels eigener vertraglicher Beziehungen zum Bestattungsinstitut und fehlender Ermächtigung des Bestattungsinstituts zur Informationserteilung durch die Verfügungsbeklagte keine zielführende Information erlangen konnte.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 48 GKG.

 

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