oder
Bei D2 ist die Insel Usedom schon Ausland!?
Berechnung von Gesprächen auf der Insel Usedom
als Auslandsgespräche rechtmäßig?
Amtsgericht Düsseldorf
Geschäfts-Nr.: 3 8 C 13 9 3 4 / 9 8
Verkündet am 2 3 . 2 . 19 9 9
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlaß bis zum 2.1.1999 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.9.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 156,65 DM aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) der Beklagten.
Die Beklagte hat von der Klägerin zu Unrecht 156,65 DM erlangt, weil die Beklagte aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeschreibung nicht berechtigt war, der Klägerin für die Anrufe, die sie während ihres Aufenthalts Usedom in der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat Gebühren für ankommende Verbindungen im Ausland in Rechnung zu stellen.
In der Leistungsbeschreibung der Beklagten (B1. 51 d.A.) heißt es zwar unter Telefonieren im Ausland im letzten, Satz: „Wenn Sie die Mobilfunkdienstleistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch nehmen, werden die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Tarife ,der ausländischen Netzbetreiber berechnet, zzgl. des von hierfür festgelegten Bearbeitungsaufschlags. Dies kann aber keine Grundlage für die von der Beklagten vorgenommene Berechnung sein. , Der Hinweis steht, wie angegeben wurde, unter der Rubrik Telefonieren im Ausland. Unter den weiteren Erläuterungen zu „Bitte beachten Sie“ wird dann auch eine klare Einteilung der Tarife nach Verbindungen im Ausland und nicht nach Netzbetreibern vorgenommen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß Verträgt so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB) ist hier davon auszugehen, daß die Beklagte die Gebühren nur nach In- und Ausland und nicht nach der Benutzung eines bestimmten Netzes vornehmen kann.
Der Hinweis, daß bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen anderer Netzbetreiber die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Tarife der ausländischen Netzbetreiber berechnet werden, kann nach Auffassung des Gerichts nur die Höhe der Gebühren bei Auslandsgesprächen betreffen. Wenn die Beklagte die Tarife nach der Benutzung der Netze einteilen will, muß sie dies entsprechend eindeutig in ihre Leistungsbeschreibung aufnehmen. Im übrigen fällt auf, daß auch in der Rechnung (B1. 15 d.A.) die hier streitigen Gebühren unter „ankommende Verbindungen im Ausland“ aufgeführt werden. Die Beklagte differenziert daher auch in der Rechnung selbst nicht nach dem Netzbetreiber.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht hier unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände auch davon überzeugt, daß die Klägerin die hier strittigen Anrufe auf Usedom und nicht in Polen erhalten hat. Wie der Zeuge bei seiner Vernehmung am 16.12.1998 vor dem Amtsgericht Berlin glaubhaft bestätigt hat, hat sich die Klägerin in der Zeit vom 31.5. bis zum 12.6. zur Durchführung einer Kur auf Usedom aufgehalten. Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt, hatte sie dort ein intensives Kurprogramm durchzuführen. Auch wenn die eine oder andere Maßnahme zeitlich verlegt oder sogar ausgefallen wäre, ist davon auszugehen, daß die Klägerin aufgrund der intensiven Kurmaßnahmen sich in der Reha-Klinik Usedom aufhalten mußte. Es ist im übrigen auch gerichtsbekannt, daß Kuren streng durchgeführt werden.
Das Gericht hat daher keine Zweifel daran, daß die Klägerin die in Rechnung gestellten ankommenden Verbindungen im Ausland tatsächlich während ihres Kuraufenthaltes auf Usedom im Inland erhalten hat.
Daß die Klägerin ihre D2-Karte anderen Personen übergeben haben könnte, die damit Anrufe in Polen erhalten haben könnten, hält das Gericht für eine reine Spekulation.
Der Höhe nach ist die Berechnung der Forderung der Klägerin nachvollziehbar. Der Höhe nach wurde der Anspruch von der Beklagten auch nicht bestritten.
Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.