OVG Koblenz
Az.: 11 B 10881/00
Das gilt auch dann, wenn er aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union stammt, schon seit seiner Jugend im Bundesgebiet lebt und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Ein erheblich straffällig gewordener Ausländer muss mit seiner Ausweisung aus Deutschland rechnen. Das gilt auch dann, wenn er aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union stammt, schon seit seiner Jugend im Bundesgebiet lebt und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das entschied das OVG Koblenz (Az: 11 B 10881/00).
Das Gericht wies den Antrag eines 43 Jahre alten Italieners auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz ab. Der Mann hält sich seit über 30 Jahren in der Bundesrepublik auf. In den letzten zehn Jahren wurde er zwölf Mal wegen verschiedener Straftaten verurteilt, darunter mehrfach wegen Einfuhr und unerlaubten Besitzes von Drogen sowie wegen Zuhälterei. Die zuletzt verhängte Strafe lautete auf drei Jahre Freiheitsentzug. Die zuständige Kreisverwaltung Mayen-Koblenz wies den Mann daraufhin mit unbefristeter Wirkung aus Deutschland aus.
Dies wurde vom VG Koblenz bestätigt. Wer wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, müsse nach dem Gesetz grundsätzlich ausgewiesen werden, betonten die Richter. In so schwer wiegenden Fällen sei die Ausweisung regelmäßig sogar dann geboten, wenn der Ausländer im Bundesgebiet geboren oder schon als Minderjähriger nach Deutschland gelangt sei und eine Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt erhalten habe.
Zwar gebe es Ausnahmen, die bei derart verwurzelten Ausländern zu einer milderen Beurteilung führen könnten. Angesichts der Vorgeschichte bestehe in diesem Fall aber die begründete Gefahr, dass der Mann weitere schwere Straftaten begehen werde. Wegen der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit stehe auch der Umstand, dass es sich um einen EU-Bürger handele, der Ausweisung nicht entgegen.