Amtsgericht Hamburg-Altona
Az.: 319 C 270/02
Beschluss vom 28.05.2002
In der Sache beschließt das Amtsgericht Hamburg Altona,
I. im Wege der einstweiligen Verfugung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung, wird dem Antragsgegner auferlegt,es ab sofort zu unterlassen, im Wege der eMail -Werbung an den Antragsteller heranzutreten, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann wegen bereits bestehenden Geschäftsverbindungen vermutet werden.
II. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende(n) Anordnung (en) ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



