Amtsgericht Hamburg-Altona
Az.: 319 C 270/02
Beschluss vom 28.05.2002
In der Sache beschließt das Amtsgericht Hamburg Altona,
I. im Wege der einstweiligen Verfugung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung, wird dem Antragsgegner auferlegt,es ab sofort zu unterlassen, im Wege der eMail -Werbung an den Antragsteller heranzutreten, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann wegen bereits bestehenden Geschäftsverbindungen vermutet werden.
II. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende(n) Anordnung (en) ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 2 500 EUR festgesetzt.