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Auszubildender: Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei Ableistung von Überstunden?

ArbG Stade, Az.: 1 Ca 537/11

Urteil vom 30.08.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.797,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf € 1.797,17 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus dem mittlerweile beendeten Ausbildungsverhältnis noch eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von € 1.797,17 nebst Zinsen schuldet.

Auszubildender: Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei Ableistung von Überstunden?
Symbolfoto: Goodluz/Bigstock

Die Klägerin war bei der Beklagten gemäß Ausbildungsvertrag vom 26.02.2008 in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum Juni 2011 als Auszubildende zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit beschäftigt. Im Ausbildungsvertrag ist unter Punkt „F“ eine regelmäßige Ausbildungszeit in Höhe von täglich 8 Stunden und/oder wöchentlich 40 Stunden vereinbart. Punkt „E“ des Ausbildungsvertrages sieht eine Vergütung in Höhe von € 420,00 für das erste, € 465,00 für das zweite und € 520,00 für das dritte Lehrjahr vor. Punkt „H“ des Ausbildungsvertrages enthält zur Überschrift „Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen“ keine Angaben. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 5 (Bl. 70 d. A.) eingereichten Berufsausbildungsvertrag verwiesen.

Während der Jahre 2009 bis 2011 arbeitete die Klägerin wie folgt als Sicherheitskraft über acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich hinaus:

18h im Februar 2009:

In der Zeit 09. bis 11., 16., 17., 21. und 22.02.2009 setzte die Beklagte die Klägerin jeweils 12 Stunden und in der Zeit vom 23. bis 27.02.2009 jeweils zehn Stunden als Sicherheitskraft ein. Wird für diese Tage der Tätigkeit der Klägerin als Sicherheitskraft eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden in Abzug gebracht, verbleibt ein Zeitguthaben von insgesamt 18 Stunden.

8h im März 2009:

In der Zeit vom 02. bis 05.03.2009 und 23. bis 26.03.2009 beschäftigte die Beklagte die Klägerin jeweils zehn Stunden als Sicherheitskraft. Nach Abzug einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden verbleibt ein Zeitguthaben der Klägerin in Höhe von acht Stunden.

56h im Mai 2009:

Im Mai 2009 beschäftigte die Beklagte die Klägerin in der Zeit vom 11. bis 16. und in der Zeit vom 26. bis 29.05.2009 täglich zwölf Stunden als Sicherheitskraft. An dem jeweils fünften Tag dieser beiden Arbeitswochen arbeitete die Klägerin acht Stunden bzw. erhielt wegen eines Urlaubstages in der Dienststunden-Liste eine Zeitgutschrift von acht Stunden gutgeschrieben (vgl. Anlage B 3, Bl. 40 d. A.). Werden für diese zehn Tage jeweils acht Stunden in Abzug gebracht, verbleibt ein Zeitguthaben der Klägerin in Höhe von 16 Stunden, weshalb die Berechnung der Klägerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 11.06.2012 mit der Angabe eines Zeitguthaben von acht Stunden ein falsches Rechenergebnis enthält. In der 20. Kalenderwoche setzte die Beklagte die Klägerin in der Zeit vom 11. bis zum 16. Mai 2009 und in der 22. Kalenderwoche an vier Tagen in der Zeit vom 26. bis 29. Mai 2009 jeweils zwölf Stunden als Sicherheitskraft ein. Werden für diese zehn Tage jeweils acht Stunden in Abzug gebracht, verbleibt zu Gunsten der Klägerin ein Zeitguthaben in Höhe von insgesamt 40 Stunden.

6h im Juni 2009:

In der 23. Kalenderwoche in der Zeit vom 03. bis 05. Juni 2009 setzte die Beklagte die Klägerin jeweils elf Stunden täglich als Sicherheitskraft ein. An den beiden übrigen Tagen dieser Kalenderwoche setzte die Beklagte die Klägerin acht Stunden (02.06.2009) und fünf Stunden (06.06.2009) als Sicherheitskraft ein. Werden für diese fünf Tage jeweils acht Stunden in Abzug gebracht, verbleibt zu Gunsten der Klägerin ein Zeitguthaben in Höhe von insgesamt sechs Stunden.

28h im August 2009:

In der Woche vom 10. bis zum 14.08.2009 setzte die Beklagte die Klägerin an fünf Tagen jeweils 48 Stunden als Sicherheitskraft und in der Woche vom 17. bis zum 23.08.2009 an sechs Tagen insgesamt 58 Stunden als Sicherheitskraft ein. Nach Abzug von täglich acht Stunden bzw. 40 Stunden wöchentlich verbleibt ein Guthaben der Klägerin in Höhe von insgesamt 28 Stunden.

9h im September 2009:

In der Zeit vom 07. bis zum 11.09.2009 und vom 15. bis 18.09.2009 setzte die Beklagte die Klägerin, die am 14.09.2009 arbeitsunfähig erkrankt war, jeweils neun Stunden als Sicherheitskraft ein. Nach Abzug von acht Stunden täglich verbleibt ein Guthaben der Klägerin von neun Stunden (und nicht von 13 Stunden, wie von der Klägerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 11.06.2012, Bl. 64 d. A., angegeben).

10h im Oktober 2009:

Im Oktober 2009 setzte die Beklagte die Klägerin in der Zeit vom 12. bis 16.10.2009 sowie in der Zeit vom 19. bis 23.10.2009 jeweils neun Stunden als Sicherheitskraft ein. Werden für diese zehn Tage acht Stunden täglich in Abzug gebracht, verbleibt ein Guthaben der Klägerin in Höhe von zehn Stunden.

23h im November 2009:

Die Beklagte setzte die Klägerin in der 45. Kalenderwoche an sechs Tagen insgesamt 53 Stunden, in der 47. Kalenderwoche an fünf Tagen insgesamt 45 Stunden und in der 48. Kalenderwoche an fünf Tagen insgesamt 45 Stunden ein. Werden für diese 15 Tage täglich acht Stunden bzw. für diese drei Wochen jeweils 40 Stunden in Abzug gebracht, verbleibt ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 23 Stunden.

5h im Dezember 2009:

In der Zeit vom 30.11. bis 06.12.2009 setzte die Beklagte die Klägerin an fünf Tagen jeweils neun Stunden als Sicherheitskraft ein. Werden für diese fünf Tage acht Stunden täglich in Abzug gebracht, verbleibt ein Guthaben zu Gunsten der Klägerin in Höhe von fünf Stunden.

163h im Jahr 2009:

Im Jahr 2009 setzte die Beklagte die Klägerin somit an insgesamt 163 Stunden über die im Ausbildungsvertrag vereinbarte tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bzw. wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus als Sicherheitskraft ein.

5h im Januar 2010:

Im Januar 2010 setzte die Beklagte die Klägerin in der Zeit vom 25. bis 29.01.2010 für jeweils neun Stunden täglich als Sicherheitskraft ein. Werden hiervon acht Stunden täglich in Abzug gebracht, verbleibt ein Guthaben der Klägerin in Höhe von fünf Stunden.

15h im Februar 2010:

Im Februar 2010 setzte die Beklagte die Klägerin in der Zeit vom 01. bis zum 05.02.2010, vom 08. bis zum 12.02.2010 und in der Zeit vom 15. bis zum 19.02.2010 jeweils neun Stunden täglich als Sicherheitskraft ein. Werden für diese 15 Tage acht Stunden täglich bzw. für diese drei Wochen jeweils 40 Stunden in Abzug gebracht, verbleibt ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 15 Stunden.

10h im April 2010:

Im April 2010 setzte die Beklagte die Klägerin in der Zeit vom 12. bis zum 16.04.2010 und in der Zeit vom 19. bis 23.04.2010 jeweils neun Stunden als Sicherheitskraft ein. Werden für diese zehn Tage jeweils acht Stunden in Abzug gebracht, verbleibt ein Guthaben in Höhe von zehn Stunden.

15h im Mai 2010:

Im Mai 2010 schrieb die Beklagte der Klägerin in der Dienststunden-Liste wegen zweier Urlaubstage am 03. und 04. jeweils acht Stunden gut. In der Zeit vom 05. bis 07.05.2010 setzte die Beklagte die Klägerin jeweils neun Stunden täglich als Sicherheitskraft ein. Am 11.05.2012 schrieb die Beklagte der Klägerin wegen einer Berufschulprüfung acht Arbeitsstunden gut. An den Tagen 12., 14. und 15.05.2010 setzte die Beklagte die Klägerin jeweils zwölf Stunden täglich als Sicherheitskraft ein. In der Zeit vom 17. bis 20.05.2010 setzte die Beklagte die Klägerin täglich zehn Stunden und am 21.05.2010 acht Stunden als Sicherheitskraft ein. Werden für diese drei Wochen insgesamt 120 Stunden in Abzug gebracht, verbleibt ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 15 Stunden.

32h im Juni 2010:

Im Juni 2010 setzte die Beklagte die Klägerin in der Zeit vom 14. bis 19.06.2010 jeweils zwölf Stunden täglich als Sicherheitskraft ein. Werden für diese Kalenderwoche 40 Stunden in Abzug gebracht, verbleibt ein Guthaben in Höhe von 32 Stunden (und nicht in Höhe von 24 Stunden, wie von der Klägerin auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 11.06.2012 errechnet).

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8h im September 2010:

Im September 2010 setzte die Beklagte die Klägerin in der Zeit vom 20. bis zum 23.09.2010 täglich für zwölf Stunden als Sicherheitskraft ein. Werden von diesen 48 Stunden 40 Stunden in Abzug gebracht, verbleibt ein Guthaben der Klägerin in Höhe von acht Stunden.

16h im Oktober 2010:

Im Oktober 2010 setzte die Beklagte die Klägerin in der 41. Kalenderwoche an den Tagen 11., 13., 14. und 17.10.2010 und in der 43. Kalenderwoche in der Zeit vom 26. bis 29.10.2010 für jeweils zwölf Stunden täglich als Sicherheitskraft ein. Werden von den in den beiden Kalenderwochen geleisteten 96 Stunden 80 Stunden in Abzug gebracht, verbleibt ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 16 Stunden.

8h im November 2010:

Im November 2010 setzte die Beklagte die Klägerin am 01. und 02.11.2010 jeweils zwölf Stunden ein. Am 03.11.2010 erkrankte die Klägerin nach sechs Stunden Arbeit. Für diesen Tag schrieb die Beklagte der Klägerin zwei weitere Stunden und für den 04. und 05.11.2010 jeweils acht Stunden gut. Nach Abzug von 40 Stunden für die 44. Kalenderwoche 2010 verbleibt ein Guthaben der Klägerin in Höhe von acht Stunden.

109h im Jahr 2010:

Damit setzte die Beklagte die Klägerin insgesamt 109 Stunden über die vertragliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich hinaus als Sicherheitskraft ein.

4h im Jahr 2011:

Im März 2011 setzte die Beklagte die Klägerin in der 12. Kalenderwoche am 21.03.2010 und am 23.03.2011 jeweils zwölf Stunden sowie am 22.03.2011 vier Stunden als Sicherheitskraft ein. Für den 24. und 25.03.2011 schrieb die Beklagte der Klägerin wegen zweier Urlaubstage jeweils acht Stunden gut. Nach Abzug von 40 Stunden für die 12. Kalenderwoche des Jahres 2011 verbleibt damit ein Guthaben der Klägerin in Höhe von vier Stunden.

Während des Ausbildungsverhältnisses gab es auch Kalenderwochen, in denen die Beklagte die Klägerin mit weniger als 40 Stunden beschäftigte.

Der zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Niedersachsen und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen Bundesverband mit Wirkung zum 01.11.2007 abgeschlossene Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Land Niedersachsen (Anlage B 4, Bl. 43 ff. d. A., nachfolgend: LTV) sieht seit dem 01.06.2008 für eine Sicherheitskraft einen Stundengrundlohn in Höhe von € 6,89 vor. Die Klägerin ist nicht Mitglied der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (nachfolgend: GÖD).

Die hinsichtlich des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen (nachfolgend: MTV) mit Wirkung zum 01.06.2006 erklärte Allgemeinverbindlich galt bis zum Jahr 2010. Der persönliche Anwendungsbereich dieses MTV – der in Ziffer 10 eine sogenannte Ausschlussfrist enthält – lautete wie folgt:

„persönlich: für die in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer/innen.“

Mit Schreiben vom 24.10.2010 machte die Klägerin erstmalig die Vergütung von Mehrarbeit gegenüber der Beklagten geltend.

Die Klägerin behauptet, sie sei während der voran dargestellten Mehrarbeitsstunden nicht im Rahmen ihrer Ausbildung, sondern als „billige Arbeitskraft“ beschäftigt worden. Zu diesen Zeiten sei kein Ausbilder anwesend gewesen. Damit handele es sich nicht um Überstunden gemäß § 17 Abs. 3 BBiG, sondern um nach § 612 BGB zu vergütende Arbeit. Hinsichtlich des Stundenlohnes sei auf den Stundengrundlohn in Höhe von € 6,89 des von der Beklagten als Anlage B 4 eingereichten Lohntarifvertrages vom 01.11.2007 abzustellen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagt zu verurteilen, € 1.797,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. April 2011 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ihren Klagabweisungsantrag wie folgt begründet:

Die Mehrarbeit der Klägerin sei gemäß § 17 Abs. 3 BBiG zu späteren Zeiten durch Freizeit ausgeglichen worden. So habe die Klägerin im Jahr 2009 durchschnittlich nur 171 Stunden, im Jahr 2010 durchschnittlich nur 167,9 Stunden und im Jahr 2011 durchschnittlich nur 134,6 Stunden im Monat gearbeitet. Darüber hinaus sei ein etwaiger Vergütungsanspruch der Klägerin aufgrund der dreimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 10 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Land Niedersachsen vom 01.01.2006 verfallen. Zumindest sei der Anspruch der Klägerin verwirkt. Indem die Klägerin die monatlichen Abrechnungen widerspruchslos entgegengenommen und das Ausbildungsverhältnis unbeanstandet weitergeführt hat, sei neben dem Zeitmoment auch das für die Verwirkung zusätzlich notwendige Umstandsmoment verwirklich worden Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 23.01.2012 und 30.08.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die geleisteten Mehrarbeitsstunden gemäß dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Ausbildungsvertrag i. V. m. § 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB eine Vergütung in Höhe der geltend gemachten € 1.797,17 brutto nebst Zinsen zu zahlen.

1.

Die Klägerin hat während ihrer Ausbildung in der Zeit von Februar 2009 bis März 2011 insgesamt 276 Mehrarbeitsstunden als Sicherheitskraft geleistet.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin an den geltend gemachten Tagen bzw. Kalenderwochen gemäß dem Dienstplan über die arbeitstägliche Arbeitszeit von acht Stunden bzw. wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus beschäftigt und die Klägerin eine Tätigkeit als Sicherheitskraft erbracht hat. Die Klägerin musste sich aufgrund der Arbeitseinteilung der Beklagten an dem Einsatzobjekt als Sicherheitskraft aufhalten und konnte nicht frei über die Nutzung ihrer Zeit bestimmen.

Soweit die Klägerin keine Pausenzeiten hinsichtlich der geltend gemachten Tage angegeben hat, impliziert dies die Behauptung, sie habe solche nicht gemacht (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012, 5 AZR 347/11, Rn. 11 bei juris). Dieser Behauptung ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Der diesbezüglich von der Beklagten erhobene Einwand – aus den Dienstplänen ergeben sich keine Arbeitsstunden, sondern Anwesenheitsstunden – ist unzureichend. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung der Ruhepause obliegt dem Arbeitgeber. Auch ist von der Beklagten nicht das Bestehen einer klaren und verbindlichen betrieblichen Pausenregelung, die dem Arbeitnehmer die Darlegungslast zuweisen kann, warum eine Inanspruchnahme der Pause unmöglich war, vorgetragen worden (vgl. Küttner-Reinicke, Personalhandbuch 2012, Rn. 10 zum Stichwort „Pause“). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie es der Klägerin als Sicherheitskraft möglich gewesen sein soll, eine Pause in Anspruch zu nehmen, ohne die geschuldete Überwachungstätigkeit zu vernachlässigen.

2.

Die Klägerin steht eine Vergütung der 276 Mehrarbeitsstunden zu.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Ausbildungsvertrag enthält keine Regelung zur Mehrarbeitsvergütung. Ob sich ein Anspruch des Auszubildenden auf Mehrarbeitsvergütung aus dem Ausbildungsvertrag i.V.m. § 17 Abs. 3 BBiG oder aus dem Ausbildungsvertrag i.V.m. § 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB ergibt, hängt davon ab, ob während der Mehrarbeit eine Ausbildung in dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsberuf stattgefunden hat oder der Ausbilder den Auszubildenden während dieser Zeit lediglich als „billige Arbeitskraft“ eingesetzt hat (vgl. Arbeitsgericht Limburg, Urteil vom 03.09.2010 – 1 Ca 49/10, Rn. 48 bei juris, m. w. N.). Eine Ausbildung in dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsberuf findet während der Mehrarbeit nur statt, wenn zu dieser Zeit ein Ausbilder gemäß § 28 Abs. 2 BBiG oder ein Ausbildungsgehilfe gemäß § 28 Abs. 3 BBiG als Ansprechpartner und zur Anleitung des Auszubildenden zur Verfügung stehen (vgl. Herkert/Tölt, BBiG, § 17 Rn. 34; Lakies, Malottke, BBiG, 4. Auflage, § 17 Rn. 53 und 58).

Das ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht der Fall gewesen. Die Beklagte hat diesen Vortrag der Klägerin unsubstantiiert bestritten. Das schlichte Bestreiten der Beklagten ist nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Ob während dieser Mehrarbeitsstunden der Klägerin ein Ausbilder oder Ausbildungsgehilfe anwesend gewesen ist, hat der eigenen Wahrnehmung der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter unterlegen. Damit gilt der Vortrag der Klägerin als zugestanden.

Die Beklagte schuldet für Mehrarbeitsstunden gemäß dem Ausbildungsvertrag i.V.m. § 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB die für eine Sicherheitskraft übliche Vergütung. Eine Verrechnung der Mehrarbeitsstunden mit einem etwaig während der Ausbildung gewahrten Freizeitausgleich ist mangels der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 3 BBiG nicht möglich. Die übliche Vergütung gemäß § 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB beträgt ausweislich des von der Beklagten als Anlage B 4 eingereichten Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Land Niedersachsen vom 01.11.2007 seit dem 01.06.2008 mindestens € 6,89 pro Stunde. Die Tätigkeit der Klägerin für die geltend gemachten 276 Stunden ist deshalb gemäß § 2 des oben genannten Lohntarifvertrages vom 01.11.2007 zu vergüten. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von € 1.901,64. Geltend gemacht hat die Klägerin mit ihrer Klageerweiterung vom 11.06.2012 einen Betrag in Höhe von € 1.797,17 Das Gericht hat in der Kammerverhandlung vom 30.08.2012 die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten ausdrücklich gefragt, ob die Klageerweiterung vom 11.06.2012 an Stelle oder in Ergänzung zu dem Antrag aus der Klage vom 29.12.2011 gestellt worden sei. Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter haben daraufhin im Rahmen der Antragstellung ausdrücklich klargestellt, mit der Klage werde ein Betrag in Höhe von insgesamt € 1.797,17 nebst Zinsen geltend gemacht. Gemäß § 308 ZPO war das Gericht gehindert, der Klägerin mehr als beantragt zuzusprechen.

Keiner Entscheidung bedurfte deshalb auch die Frage, ob der Klägerin auch für die in der Zeit vom Januar bis Februar in der Poststelle geleisteten 33 Mehrarbeitsstunden eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von € 33,33 und für die nach ihrem Vortrag im November und Dezember 2008 geleisteten Mehrarbeitsstunden eine Vergütung in Höhe von € 57,48 brutto zusteht.

3.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 10 des Manteltarifvertrages des Wach- und Sicherheitsgewerbes des Landes Niedersachsen verfallen. Die Klägerin ist von dem in § 1 MTV definierten persönlichen Anwendungsbereich nicht erfasst. Als Auszubildende ist sie keine gewerbliche Arbeitnehmerin im Sinne dieser Norm. Das Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.2003 – 5 AZR 436/02, Rn. 13 bei juris, NZA 2004, 205 ff.). Irrelevant ist, dass der LTV (Anlage B4) zwar auch hinsichtlich seines persönlichen Anwendungsbereiches auf gewerbliche Arbeitnehmer beschränkt ist, aber entgegen dem Wortlaut in § 3 LTV eine Regelung zur Ausbildungsvergütung enthält. Der mit der GÖD abgeschlossene LTV kann nicht zur Auslegung des mit ver.di abgeschlossenen MTV herangezogen werden.

Auch der Umstand, dass sich die Höhe der Vergütung der Mehrarbeitsstunden nach § 612 Abs. 2 BGB richtet, führt nicht zur Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des MTV. Dem Grunde nach handelt es sich über die Verweisung in § 10 Abs. 2 BBiG weiterhin um einen Anspruch aus dem Ausbildungsverhältnis. Es ist hinsichtlich der Mehrarbeitsstunden keine zusätzlich Arbeitverhältnis ergänzend zum Ausbildungsverhältnis begründet worden, welches in den Anwendungsbereich des MTV fällt.

4.

Es liegt auch kein Fall der Verwirkung vor. Die Beklagte hat – trotz Hinweises des Gerichtes im Kammertermin vom 30.08.2012 – nicht dargelegt, warum neben Zeit- und Umstandsmoment auch das zusätzlich geforderte Zumutbarkeitsmoment erfüllt ist, warum der Beklagten also die Erfüllung nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.2007 – 10 AZR 35/06, NZA 2007, 690).

5.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 ZPO.

III.

Die Festsetzung des Streitwertes im Urteil folgt aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 3 ZPO.

IV.

Gründe, gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG die Berufung gesondert zuzulassen, liegen nicht vor.

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