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Autokauf: Preisirtum der Verkäufers – muss er das Kfz verkaufen?

Oberlandesgericht Oldenburg

AZ.: 5 U 41/99 

Verkündet am 22.06.1999


Urteil

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1999 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 17. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000.- DM nicht.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 1. Halbs. ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten Erfüllung eines Kaufvertrages über den im Tenor des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Pkw des Typs Mercedes- Benz E 200 verlangen, § 433 Abs. 1 BGB, da ein solcher Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte durch den vom Zeugen J… ausgehändigten Computerausdruck dem Kläger ein Angebot auf Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages unterbreitet hat. In diesem Schriftstück ist dem Kläger rechtsverbindlich der Pkw zum Kauf angeboten worden; eine andere Interpretation läßt die Wendung: „Wie besprochen möchten wir Ihnen nun das folgende Angebot unterbreiten“ in Verbindung mit den nachfolgenden Zahlungsmodalitäten nicht zu. Der Kläger durfte dieses Schriftstück als ein verbindliches Vertragsangebot verstehen, da in ihm der erforderliche Rechtsbindungswille hinlänglich zum Ausdruck kam. Daß dieses Schriftstück nicht unterzeichnet war, gewinnt wegen der Formfreiheit von Kaufverträgen über bewegliche Sachen keine Bedeutung. Diesem Angebot sind eingehende Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen J…, einschließlich einer Probefahrt vorausgegangen; dabei war der Kläger mit den Verkaufsbedingungen einverstanden. Nachdem ihm das Angebot vom Zeugen J… ausgehändigt worden war, hat der Kläger eine „verbindliche Bestellung“ unterschrieben, wonach er das streitgegenständliche Kraftfahrzeug bei dem Verkäufer bestellte. Ferner unterzeichnete der Kläger ein Kreditantragsformular der MKG Kreditbank über die Gewährung eines Ratenkredits über 20.500.- DM, in dem es heißt: „Die Kreditnehmer haben mit mir eine Vereinbarung über die Lieferung des oben bezeichneten Kreditgegenstandes geschlossen“, wobei es sich um den Pkw Mercedes Benz handelte. Auch schlossen die Parteien unstreitig einen Vertrag über den Ankauf des Pkw des Klägers zu einem Preis von 16.000.- DM, der mit dem Kaufpreis für den Pkw Mercedes- Benz verrechnet werden sollte. Schließlich war zwischen dem Kläger und dem Zeugen J… vereinbart worden, daß der Pkw Mercedes- Benz am folgenden Tage auf den Namen des Klägers zugelassen werden sollte und vom Kläger abgeholt werden könnte.

Der überzeugenden Würdigung des Landgerichts, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, vermögen die Angriffe der Berufung, die sich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpfen, keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte entgegenzusetzen. Auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend wie folgt einzugehen:

Das in dem Computerausdruck enthaltene Vertragsangebot ist entgegen der Auffassung der Beklagten ihr auch zuzurechnen. Dies ergibt sich zwanglos aus der Schlußformel („Mit freundlichen Grüßen Autohaus T… W… GmbH M… Vertragshändler“), die die Beklagte als Erklärende des Angebots ausweist. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, bei dieser Erklärung handele es sich lediglich um ein Angebot der … Kreditbank GmbH, …, trifft nicht zu, denn das zusätzlich in dem Computerausdruck enthaltene Angebot der … Kreditbank GmbH bezieht sich nach dem Inhalt des Ausdrucks ausschließlich auf die Finanzierung. Auch wird der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Rechtsbindungswille nicht durch den in dem Computerausdruck enthaltenen Vorbehalt „freibleibend“ ausgeschlossen, denn dieser Vorbehalt betrifft nach dem Wortlaut der Urkunde zweifelsfrei nur das Finanzierungsangebot und nicht auch das Angebot auf Abschluß des Kaufvertrages; dieser Bezug ergibt sich nicht nur aus dem Aufbau des Schreibens, sondern maßgeblich aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Vorbehalts („Dieses Angebot ist freibleibend“) mit der vorangegangenen Zeile („Ein Angebot der … Kreditbank GmbH, …“).

Soweit die Beklagte vorträgt, es widerspreche den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel, bereits in den der schriftlichen Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs vorausgehenden Erklärungen des Verkäufers ein verbindliches Angebot zu sehen, ist eine solche Verkehrssitte weder allgemein bekannt noch unter Beweis gestellt. Es mag auf der Seite gewerblicher Autohändler eine verbreitete Praxis geben, entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen insbesondere beim Verkauf von Neuwagen zu verwenden; dies ist aber im Hinblick auf § 4 AGBG unerheblich. Vielmehr entscheiden die Umstände des konkreten Einzelfalls, ob eine rechtsverbindliche Willenserklärung zu einem nicht formbedürftigen Rechtsgeschäft vorliegt. Dies ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nach den hier gegebenen Umständen der Fall.

Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß die Beklagte mit dem Beweis ihrer Behauptung belastet ist, der Zeuge J… habe die Verbindlichkeit des von ihm gemachten Vertragsangebots unter den Vorbehalt der Zustimmung der Geschäftsleitung der Beklagten gestellt, und daß sie diesen Beweis nicht geführt hat. Die Beweislast für den Ausschluß der Bindung an ein Vertragsangebot ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 145 BGB. Hiernach hat derjenige, dessen Erklärung alle Merkmale einer verbindlichen Willenserklärung aufweist, den Beweis des Ausschlusses der Bindung an das Vertragsangebot zu führen (allg. Meinung, vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, z. Aufl., 1991, § 145 Rdn. 1 und 2 m.w.N.). Das Landgericht hat in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise -nach Anhörung des Klägers zum Inhalt des zwischen ihm und dem Zeugen J… geführten Vier- Augen- Gesprächs- die angebotenen Beweise erhoben und die Aussage des Zeugen J… wegen erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft angesehen. Diese Beweiswürdigung ist überzeugend. Es ist insbesondere nicht plausibel, daß der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch die Geschäftsleitung der Beklagten genehmigt werden mußte und nicht durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgen durfte, während der Mitarbeiter den Ankauf des Pkw des Klägers und dabei insbesondere die Höhe der Inzahlungnahme selbst entscheiden durfte.

Das Verkaufsangebot der Beklagten hat der Kläger mit der Unterzeichnung der „verbindlichen Bestellung“ angenommen. Soweit nach den in diesem Formular verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bindung der Beklagten an einen Kaufvertrag nur bei schriftlicher Annahme vorbehalten ist, findet diese Klausel aufgrund der vorliegenden Individualabrede gemäß § 4 AGBG keine Anwendung.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8.6.1999 hat dem Senat keinen Anlaß gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO.

Die Berufung war daher mit den Nebenfolgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 ZPO zurückzuweisen.

Oberlandesgericht Oldenburg

AZ.: 5 U 41/99

Verkündet am 22.06.1999


Urteil

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1999 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 17. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000.- DM nicht.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 1. Halbs. ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten Erfüllung eines Kaufvertrages über den im Tenor des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Pkw des Typs Mercedes- Benz E 200 verlangen, § 433 Abs. 1 BGB, da ein solcher Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte durch den vom Zeugen J… ausgehändigten Computerausdruck dem Kläger ein Angebot auf Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages unterbreitet hat. In diesem Schriftstück ist dem Kläger rechtsverbindlich der Pkw zum Kauf angeboten worden; eine andere Interpretation läßt die Wendung: „Wie besprochen möchten wir Ihnen nun das folgende Angebot unterbreiten“ in Verbindung mit den nachfolgenden Zahlungsmodalitäten nicht zu. Der Kläger durfte dieses Schriftstück als ein verbindliches Vertragsangebot verstehen, da in ihm der erforderliche Rechtsbindungswille hinlänglich zum Ausdruck kam. Daß dieses Schriftstück nicht unterzeichnet war, gewinnt wegen der Formfreiheit von Kaufverträgen über bewegliche Sachen keine Bedeutung. Diesem Angebot sind eingehende Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen J…, einschließlich einer Probefahrt vorausgegangen; dabei war der Kläger mit den Verkaufsbedingungen einverstanden. Nachdem ihm das Angebot vom Zeugen J… ausgehändigt worden war, hat der Kläger eine „verbindliche Bestellung“ unterschrieben, wonach er das streitgegenständliche Kraftfahrzeug bei dem Verkäufer bestellte. Ferner unterzeichnete der Kläger ein Kreditantragsformular der MKG Kreditbank über die Gewährung eines Ratenkredits über 20.500.- DM, in dem es heißt: „Die Kreditnehmer haben mit mir eine Vereinbarung über die Lieferung des oben bezeichneten Kreditgegenstandes geschlossen“, wobei es sich um den Pkw Mercedes Benz handelte. Auch schlossen die Parteien unstreitig einen Vertrag über den Ankauf des Pkw des Klägers zu einem Preis von 16.000.- DM, der mit dem Kaufpreis für den Pkw Mercedes- Benz verrechnet werden sollte. Schließlich war zwischen dem Kläger und dem Zeugen J… vereinbart worden, daß der Pkw Mercedes- Benz am folgenden Tage auf den Namen des Klägers zugelassen werden sollte und vom Kläger abgeholt werden könnte.

Der überzeugenden Würdigung des Landgerichts, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, vermögen die Angriffe der Berufung, die sich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpfen, keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte entgegenzusetzen. Auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend wie folgt einzugehen:

Das in dem Computerausdruck enthaltene Vertragsangebot ist entgegen der Auffassung der Beklagten ihr auch zuzurechnen. Dies ergibt sich zwanglos aus der Schlußformel („Mit freundlichen Grüßen Autohaus T… W… GmbH M… Vertragshändler“), die die Beklagte als Erklärende des Angebots ausweist. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, bei dieser Erklärung handele es sich lediglich um ein Angebot der … Kreditbank GmbH, …, trifft nicht zu, denn das zusätzlich in dem Computerausdruck enthaltene Angebot der … Kreditbank GmbH bezieht sich nach dem Inhalt des Ausdrucks ausschließlich auf die Finanzierung. Auch wird der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Rechtsbindungswille nicht durch den in dem Computerausdruck enthaltenen Vorbehalt „freibleibend“ ausgeschlossen, denn dieser Vorbehalt betrifft nach dem Wortlaut der Urkunde zweifelsfrei nur das Finanzierungsangebot und nicht auch das Angebot auf Abschluß des Kaufvertrages; dieser Bezug ergibt sich nicht nur aus dem Aufbau des Schreibens, sondern maßgeblich aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Vorbehalts („Dieses Angebot ist freibleibend“) mit der vorangegangenen Zeile („Ein Angebot der … Kreditbank GmbH, …“).

Soweit die Beklagte vorträgt, es widerspreche den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel, bereits in den der schriftlichen Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs vorausgehenden Erklärungen des Verkäufers ein verbindliches Angebot zu sehen, ist eine solche Verkehrssitte weder allgemein bekannt noch unter Beweis gestellt. Es mag auf der Seite gewerblicher Autohändler eine verbreitete Praxis geben, entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen insbesondere beim Verkauf von Neuwagen zu verwenden; dies ist aber im Hinblick auf § 4 AGBG unerheblich. Vielmehr entscheiden die Umstände des konkreten Einzelfalls, ob eine rechtsverbindliche Willenserklärung zu einem nicht formbedürftigen Rechtsgeschäft vorliegt. Dies ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nach den hier gegebenen Umständen der Fall.

Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß die Beklagte mit dem Beweis ihrer Behauptung belastet ist, der Zeuge J… habe die Verbindlichkeit des von ihm gemachten Vertragsangebots unter den Vorbehalt der Zustimmung der Geschäftsleitung der Beklagten gestellt, und daß sie diesen Beweis nicht geführt hat. Die Beweislast für den Ausschluß der Bindung an ein Vertragsangebot ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 145 BGB. Hiernach hat derjenige, dessen Erklärung alle Merkmale einer verbindlichen Willenserklärung aufweist, den Beweis des Ausschlusses der Bindung an das Vertragsangebot zu führen (allg. Meinung, vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, z. Aufl., 1991, § 145 Rdn. 1 und 2 m.w.N.). Das Landgericht hat in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise -nach Anhörung des Klägers zum Inhalt des zwischen ihm und dem Zeugen J… geführten Vier- Augen- Gesprächs- die angebotenen Beweise erhoben und die Aussage des Zeugen J… wegen erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft angesehen. Diese Beweiswürdigung ist überzeugend. Es ist insbesondere nicht plausibel, daß der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch die Geschäftsleitung der Beklagten genehmigt werden mußte und nicht durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgen durfte, während der Mitarbeiter den Ankauf des Pkw des Klägers und dabei insbesondere die Höhe der Inzahlungnahme selbst entscheiden durfte.

Das Verkaufsangebot der Beklagten hat der Kläger mit der Unterzeichnung der „verbindlichen Bestellung“ angenommen. Soweit nach den in diesem Formular verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bindung der Beklagten an einen Kaufvertrag nur bei schriftlicher Annahme vorbehalten ist, findet diese Klausel aufgrund der vorliegenden Individualabrede gemäß § 4 AGBG keine Anwendung.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8.6.1999 hat dem Senat keinen Anlaß gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO.

Die Berufung war daher mit den Nebenfolgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 ZPO zurückzuweisen.


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