Amtsgericht Sömmerda
Az.: 1 C 8/02
Verkündet am 14.05.2002
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Sömmerda aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht ein restlicher Schadenersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 18.07.2001 gegenüber den Beklagten, auch wenn die Haftungsfrage zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig ist, nicht zu.
Die von der Beklagten zu 2. unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 08.08.2001 vorgenommene Regulierung des Fahrzeugschadens auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat vorliegend unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eine Abrechnung auf fiktiver Basis vorgenommen, mithin einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Instandsetzungskosten geltend gemacht. Diesem Anspruch sind jedoch Grenzen gesetzt.
Die Instandsetzungskosten zuzüglich eines etwaigen Minderwertes dürfen den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes nicht überschreiten, tun sie das, wie hier, ist eine Abrechnung auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes vorzunehmen.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung steht dieser auch kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zu. Nach dem von der Klägerin eingeholten Gutachten vom 24.07.2001 wurde das Fahrzeug linksseitig mit Schwerpunkt hinten angefahren, wobei durch das Unfallgeschehen das Fahrzeug der Klägerin folgende Beschädigungen davongetragen hat: Beschädigung des hinteren Stoßfängers, gerissenes linkes Schlussleuchtenglas, Heckabschlussblech ist hinten linksseitig schwach eingedrückt, Längsträger hinten links wurde gestaucht.
Aus dem vorgelegten Gutachten ergibt sich für das Gericht, daß es sich hier um einen Bagatellschaden handelt. Als Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer wurde ein Betrag in Höhe von 1.832,03 DM festgestellt. Zwar erstreckt sich die Schadenersatzpflicht auch auf Folgeschäden, sofern diese mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Normen fallen. Danach hat der Schädiger grundsätzlich die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Geschädigte verstösst aber dann gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn er bei einem Bagatellschaden ein Sachverständigengutachten einholt. Nur wenn aus der Sicht des Geschädigten ein vernünftiger Grund hierzu besteht, insbesondere auch die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten gewahrt wurde, sind Gutachterkosten als erstattungsfähig anzusehen. Eine starre Wertgrenze kann hierfür nicht angegeben werden. Die in der Praxis noch vielfach angewandte, sei Jahren unverändert gebliebene Grenze von 1.000,00 DM ist angesichts des erheblich gestiegenen Reparaturkostenniveaus als viel zu niedrig anzusehen. Vielmehr wird davon auszugehen sein, daß der Geschädigte immer dann, wenn sich Reparaturkosten unterhalb des Bereiches von 2.500,00 DM ergeben und eine fiktive Abrechnung gewünscht ist, besonders darzulegen hat, weshalb er die Einholung eines Gutachtens, statt einer einfachen Kostenkalkulation oder eines Kostenvoranschlages im konkreten Fall für erforderlich halten durfte. Die Geschädigte kann sich nicht darauf berufen, daß sich ihr der Umfang des Schadens nicht sogleich erschlossen hat. Im Zweifelsfall bleibt ihr nämlich immer die Möglichkeit, zunächst bei ihrer Werkstatt nachzufragen, die relativ rasch, zumindest annäherungsweise den Schadensumfang mitteilen wird und auch Angaben dazu machen kann, ob wegen des Verdachts tiefergehender Schäden eine Begutachtung angebracht ist.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen, da der Klägerin, wie vorstehend näher dargestellt, ein restlicher Schadenersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 18.07.2001 gegen die Beklagte nicht zusteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 in Verbindung 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 3, 5 ZPO auf insgesamt 575,22 € festgesetzt.