OLG Frankfurt, Az.: 11 U 23/15, Urteil vom 12.11.2015
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22.1.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags leistet.
Gründe
Die Kläger machen gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der finanzierenden Bank Schadensersatz- und Feststellungsansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer zu Kapitalanlagezwecken erworbenen Eigentumswohnung geltend.
Die Kläger sind Erben von Frau A. Diese erwarb die streitgegenständliche Wohnung von der damaligen „B …gesellschaft … mbH“ Ende 2006 zu einem Kaufpreis von 72.700 €. Das Erwerbsgeschäft wurde zu 100 % durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Darlehensvertrag vom November 2006 finanziert. Hinsichtlich des Wortlautes der dem Darlehensvertrag beigefügten „Widerrufsbelehrung“ sowie des „Hinweis(es) auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist“ wird auf Anlage B 8 verwiesen.
Im Übrigen werden die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt:
Den Klägern stehe kein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB zu, da zwischen der verstorbenen Frau A und der Beklagten kein Beratungsvertrag zu Stande kommen sei.
Sie könnten auch keine Ansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung geltend machen. Insbesondere hätten die Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte Kenntnis von einer – im Ergebnis damit nicht entscheidungserheblichen – sittenwidrigen Überteuerung gehabt habe bzw. sich diese ihr jedenfalls hätte aufdrängen müssen. Die Beklagte habe vielmehr substantiiert vorgetragen, wie der Verkehrswert der Immobilie im Jahre 2006 ermittelt worden sei.
Für eine bewusste Verfälschung des Ermittlungsverfahrens lägen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere habe die Beklagte dargelegt, dass sie bei dem zu erwartenden Sanierungszustand der Wohnung auch für den hier maßgeblichen Wiederverkaufsfall die Preise eines Erstverkaufs habe ansetzen können. Da die Besichtigung des Objekts erst nach Abschluss des Darlehensvertrages erfolgt sei, habe sich hieraus auch kein Wissensvorsprung bei Abschluss des Darlehensvertrages ergeben können.
Die Kläger könnten sich auch nicht auf ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Rechtsvorgängerin der Beklagten und die damit verbundenen Beweiserleichterungen berufen, da für ein derartiges Zusammenarbeiten hinreichend konkreter Vortrag fehle. Die Voraussetzungen für einen Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs nach § 358 Abs. 3 S. 2, S. 3 BGB lägen ebenfalls nicht vor.
Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien unbegründet. Die Widerrufsbelehrung sei zwar fehlerhaft gewesen, der Beklagten komme jedoch die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. zugute. Die von der Beklagten vorgenommenen Ergänzungen der Widerrufsbelehrung seien rein formaler Natur.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre – geringfügig modifizierten – erstinstanzlichen Anträge unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie rügen, dass das Landgericht über die von ihnen behauptete sittenwidrige Überteuerung der Immobilie keinen Beweis erhoben habe. Erst nach Klärung der Überteuerung habe geprüft werden können, ob diese der Beklagten bekannt gewesen sei bzw. sich ihr habe aufdrängen müssen.
Die Beklagte habe zudem über einen Wissensvorsprung verfügt, da sie unrichtiger Weise die Werte für Erst- statt für Wiederverkäufe angesetzt habe. Zudem habe die Beklagte das streitgegenständliche Objekt vor Vertriebsbeginn besichtigt; der insoweit angebotene Beweis hätte erhoben werden müssen.
Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Voraussetzungen des institutionalisierten Zusammenwirkens abgelehnt. Diese seien vorliegend bereits deshalb anzunehmen seien, da mehrere Erwerber zu den überhöhten Zinsen der Beklagten Finanzierungsverträge abgeschlossen hätten, was allein auf ein Vertriebskonzept der Beklagten mit den Verkäufern/Vermittlern zurückgeführt werden könne. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs im Hinblick auf ständige Geschäftsbeziehungen nach § 358 Abs. 3 S. 3 2.A. BGB vor. Da die Beklagte die Widerrufsbelehrung verändert habe, könne sie sich nicht mit Erfolg auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a.F. berufen. Eine inhaltliche Bearbeitung ergebe sich insbesondere aus der Zusatzerklärung „Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Fall des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist“. Die Beklagte verdeutliche durch diese gesonderte Erklärung, dass sie gerade nicht auf die gesetzliche Mustererklärung vertraut habe. Der Inhalt der Zusatzerklärung gehe zudem über den Inhalt der Musterbelehrung hinaus.
Jedenfalls habe die Beklagte offensichtlich die streitgegenständliche Darlehensforderung auf Dritte übertragen, da sie in der Bilanz nicht mehr erwähnt werde, so dass jedenfalls Antrag zu 3 begründet sei.
Die Kläger beantragen:
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 22.01.2015 verkündete Endurteil des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 2 O 126/13, wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 27.239,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungs- und Teileigentums, bestehend aus einem 123,71/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von …, Amtsgericht – Grundbuchamt – Stadt1, Blatt …, vorgetragenen Grundbesitz, Flurstück …, Straße1, Gebäude und Freifläche von 270 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 2 bezeichneten Wohnung nebst Kellerraum.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes der Kläger auf Übertragung des unter Ziffer 1. näher bezeichneten Wohnungs- und Teileigentums in Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht aus dem Darlehensvertrag mit der Finanzprojekt-Nummer … vom 13./24.11.2006 über nominal 72.700,00 EUR gegenüber den Klägern Ansprüche zustehen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des unter 1. näher bezeichneten Grundbesitzes stehen.
Hilfsweise zu den Anträgen zu 1. bis 4. für den Fall, dass der Senat ausschließlich den Widerruf des Darlehensvertrages für begründet erachtet und kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 3 BGB annimmt, wird beantragt auf die Berufung der Kläger das am 22.01.2015 verkündete Endurteil des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 2 O 126/13, folgendermaßen abzuändern:
1. Es wird festgestellt, dass der von den Klägern mit Schriftsatz vom 24.11.2014 gegenüber der Beklagten erkläre Widerruf des Darlehensvertrages vom 13./24.11.2006 mit der Finanzprojekt-Nummer … über nominal 72.200,00 EUR wirksam beendete und die Beklagte demgemäß weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht aus dem Darlehensvertrag Ansprüche gegen die Kläger mehr herleiten kann.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte von den Klägern per 01.01.2015 nach dem erklärten Widerruf sowohl aus eigenem als auch aus abgeleitetem Recht lediglich noch einen Betrag von 46.291,35 EUR fordern kann.
II. Hilfsweise zu den unter I. gestellten Anträgen beantragen wir namens der Berufungskläger für den Fall, dass der erkennende Senat die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO für gegeben erachtet:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 22.01.2015 verkündete Endurteil des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 2 O 126/13, einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es habe keine Beweisaufnahme über die Frage der sittenwidrigen Überteuerung der Immobilie bedurft, da sie, die Beklagte, jedenfalls von einer etwaigen Überteuerung keine Kenntnis gehabt habe.
Eine Hinweispflicht hätte sie, die Beklagte, nur getroffen, wenn sie positiv von einer behaupteten Überteuerung Kenntnis gehabt habe. Selbst wenn die Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Beleihungswertermittlung nachgewiesen hätten, wäre daraus allein noch nicht auf eine entsprechende Kenntnis von der Überteuerung zu schließen. Sie sei ausweislich der zu Grunde gelegten Preisangaben von einem Erstverkauf ausgegangen; es habe sich bei dem angekreuzten „Wiederverkauf“ ganz offensichtlich um einen Fehler gehandelt. Die Einordnung als Erstverkauf sei auch angesichts des Objekt-Exposee ist sachgerecht gewesen.
Einem behaupteten Wissensvorsprung stünde zudem entgegen, dass die verstorbene Darlehensnehmerin die Wohnung ausweislich des als Anlage K 1 eingereichten notariellen Kaufvertragsangebots vor Abschluss des Kaufvertrages besichtigt habe.
Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung komme ihr die Schutzwirkung nach § 14 Abs. 1 BGB Info-VO zu gute. Ein fehlendes Vertrauen in den Text der Musterbelehrung sei erst dann anzunehmen, wenn am Text der Musterbelehrung selbst Änderungen vorgenommen würden. Soweit – ohne Eingriff in den Text der Musterbelehrung – an anderer Stelle weitergehende Information zum Widerrufsrecht gegeben worden seien, die den Inhalt der Musterbelehrung nicht berühren oder infrage stellen, liege keine Bearbeitung vor. Der Hinweis sei auch inhaltlich korrekt und beziehe sich auf die Vorschrift des § 346 Abs. 1 und 2 BGB.
Sie führt aus, dass die Forderung von ihr an die C … (i.F.: C) abgetreten worden sei, die diese wiederum an die Firma D … (i.F.: D) abgetreten habe (Bl. 784). Diese sei auch gegenwärtig noch Inhaberin der Darlehensforderung und der Grundschuld. Weitere Abtretungen habe es nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 19.9.2015 legte sie eine Einziehungsermächtigung der Fa. D vom 1.9.2015 vor (Anlage BE 25, Bl. 682 ff.) sowie vorsorglich eine weitere Einziehungsermächtigung der C … B.V. (Anlage B 26, Bl. 684 ff.). Sie verfüge demnach über eine Einziehungsermächtigung von jeder in Betracht kommenden Inhaberin der Darlehensforderung und Grundschuld.
Die Kläger repliziert, dass im Hinblick auf die unstreitig gestellte Abtretung der zu Grunde liegenden Forderungen vor Rechtshängigkeit ein Nachweis für eine erteilte Einziehungsermächtigung fehle. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung der D fehle es am Nachweis, dass diese am 1.9.2015 aktuell noch Inhaberin der Forderung gewesen sei; dies habe sie bestritten (Bl. 737). Die Einziehungsermächtigung der C widerspreche dem eigenen Vortrag der Beklagten. Jedenfalls verstießen die Einziehungsermächtigungen gegen § 134 BGB i.V.m. dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Es liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz vor, soweit auch Gestaltungsrechte, die einer vorherigen Rechtsberatung bedürften, von der Beklagten wahrgenommen würden. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz vor, da fremde Forderungen eingezogen würden. Jedenfalls auf eine hier vorliegende Kettenabtretung lasse sich die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 S. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz nicht beziehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die in der Hauptsache gestellten Anträge zu 1. bis 4. sind unbegründet. Über die Hilfsanträge ist gemäß den von den Klägern gestellten Bedingungen nicht zu entscheiden, da die Bedingungen nicht erfüllt sind.
Die Kläger begehren ohne Erfolg mit ihrem Hauptanspruch zu 1. die Rückabwicklung des Darlehensvertrages Zug um Zug gegen Übertragung des von der Erblasserin erworbenen Wohnungseigentums in Stadt1, Straße1.
Das Landgericht hat einen Beratungsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Kläger und der Beklagten abgelehnt, so dass ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 675 BGB ausscheide. Eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen kann der Berufungsbegründung nicht entnommen werden. Ungeachtet dessen sind rechtliche Fehler in der Bewertung des Landgerichts nicht ersichtlich.
Ohne Erfolg verfolgen die Kläger Ansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Anbahnung des Darlehensvertrages (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) weiter.
aa.
Die Berufungsbegründung stützt sich insoweit nicht mehr auf die Verletzung darlehensspezifischer Aufklärungspflichten.
bb.
Die Kläger vertiefen jedoch – im Ergebnis ohne Erfolg – ihren Vortrag zur Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Bezug auf das finanzierte Geschäft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH Urteil vom 2.12.2003, XI ZR 53/02 m.w.N.). Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben (vgl. BGH Beschluss vom 15.6.2010, XI ZR 318/09).
Die Kläger haben die Voraussetzungen der von ihnen angeführten Fallgruppe einer Aufklärungspflichtverletzung, wonach die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens – insbesondere einer sittenwidrigen Überteuerung – einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hatte und dies auch erkennen konnte (vgl. BGH NJW 2006, 357, 358; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8.10.2012, 23 U 93/11) auch in der Berufungsbegründung nicht darlegen und nachweisen können:
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls nicht über einen Wissensvorsprung verfügte, so dass die zwischen den Parteien streitige Frage der Überteuerung der finanzierten Immobilie im Ergebnis offenbleiben kann.
(1)
Soweit die Kläger unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.2.2009 (NJW 2009,1585 ) die Ansicht vertreten, unabhängig von der Erheblichkeit ihres Beweisangebots hätte über die von ihnen behauptete sittenwidrige Überteuerung zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um ausgehend von diesem Ergebnis die Frage der Kenntnis der Beklagten zu beurteilen, ist dem nicht zu folgen. Aus der genannten Entscheidung ergibt sich nicht, dass einem Beweisangebot stets – unabhängig von seiner Erheblichkeit für die Entscheidung des Rechtsstreites – nachzukommen ist. Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich vielmehr auch in der genannten Entscheidung wiederholt auf den allgemeinen Grundsatz, dass nur einem entscheidungserheblichen Beweisangebot nachzugehen ist. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes war indes im dort zu entscheidenden Fall über die Frage der Erheblichkeit des angebotenen Beweises wiederum unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (übergangener Vortrag) entschieden worden. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indes nicht vor.
Der Vortrag der Kläger legt auch nicht nahe, dass ein Sachverständigengutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem eklatanten Wertunterschied zwischen dem tatsächlichen und dem seitens der Beklagten angenommenen Wert gekommen wäre, der für sich genommen bereits zur Annahme entsprechender Kenntnisse der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung führen würde: Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen SV1 ist im Rahmen des Vergleichswertverfahrens von einem Durchschnittspreis der statistischen Erhebung des Marktberichts der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in Höhe von 1.341 € pro Quadratmeter auszugehen (Seite 8 des Gutachtens). Dieser Wert liegt im mittleren Bereich der von der Beklagten angegebenen Werte der so genannten E-Expertise, die sich zwischen Euro 1.100,00 und EUR 1.700,00 bewegen (Bl. 85 der Akte). Die Beklagte verweist zudem auf ihr seitens des Gutachterausschusses der Stadt1 übermittelte Preise für vergleichbare Vorgänge, die Werte von EUR 1.732,00 bis EUR 2.382,00 aufweisen (Bl. 84 der Akte). Der seitens des Privatsachverständigen SV1 angenommene Durchschnittspreis würde damit zu einem Verkehrswert ohne Berücksichtigung von Anpassungen in Höhe von rund 67.000€ führen. Im Rahmen der alternativ angestellten Ertragswertberechnung setzt der Sachverständige einen Jahresrohertrag von 3.161 € an (versehentlich wurde dort allerdings auf eine Wohnung im zweiten Obergeschossbezug genommen, Seite 12 des Gutachtens). Nach der im Rahmen der Ertragswertberechnung vorzunehmenden Vervielfältigung mit dem vom Sachverständigen angesetzten Multiplikator von 16,38 ergäbe sich ein Ertragswert von Euro 51.777,18. Die seitens des Gutachters vorgenommenen Reduzierungen dieser Ausgangswerte sowohl im Rahmen der Ertragswertmethode als auch der Vergleichswertberechnung (u.a. im Hinblick auf das Alter des Gebäudes) stellen keine fixen Größen dar, sondern beruhen auf geschätzten Werten des Sachverständigen. Es ist damit auch unter Berücksichtigung der von den Klägern angeführten sachverständigen Angaben des SV1 nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf den zunächst als Basis zugrunde zulegenden Durchschnittspreise und die fehlende eindeutige Bestimmung etwaiger Abzugshöhen ein ganz offensichtliches Missverhältnis zwischen dem seitens der Beklagten angenommenen und dem tatsächlichen Verkehrswert zu beurteilen ist. Auf mögliche „starke“ Differenzen bei der Bewertung wurde die Rechtsvorgängerin der Kläger zudem ausdrücklich im Rahmen des Kaufvertrags hingewiesen (Seite 13 des Kaufvertragsangebots der Erblasserin, Anlage K1).
Soweit sich die zitierten Vergleichswerte auf Erstverkäufe beziehen, hat die Beklagte überzeugend dargelegt, im Hinblick auf den Zustand des Objektes ausweislich des Exposee von einem einem Erstverkauf vergleichbaren Verkauf ausgegangen zu sein. Soweit in einem Formular „Wiederverkauf“ angekreuzt worden sei, habe es sich um ein Versehen gehandelt.
(2)
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung des Vortrags beider Parteien die Frage eines Wissensvorsprungs erörtert und – im Ergebnis zu Recht – das Vorliegen eines offenbarungspflichtigen Wissensvorsprungs verneint. Vor diesem Hintergrund war die Frage der Überteuerung der Immobilie nicht beweiserheblich.
Grundsätzlich muss eine Bank nur präsentes Wissen offenbaren; erforderlich ist positive Kenntnis, welche der Darlehensnehmer darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom 29.4.2008, XI ZR 221/07). Der positiven Kenntnis gleichgestellt ist das bewusste Verschließen der Augen vor den die Überteuerung begründenden Umständen. Dies ist anzunehmen, wenn der Bank alle wertbildenden Faktoren der Wohnung, der Kaufpreis und die Markt- und Preisverhältnisse auf dem konkreten Immobilienmarkt bekannt waren und darüber hinaus Indizien vorlagen, die darauf schließen lassen, dass sie die Immobilie in hohem Maße als nicht werthaltig angesehen hat (vgl. BGH Urteil vom 29.4.2008, XI ZR 221/07). Nachforschungspflichten bestehen für die Bank dagegen nicht.
Ausgehend hiervon kann dem Vortrag der Kläger weder positive Kenntnis noch das bewusste Verschließen vor dieser Erkenntnis entnommen werden. Die Kläger verweisen insbesondere ohne Erfolg darauf, dass die Beklagte aufgrund einer Besichtigung der Immobilie und Prüfung des tatsächlichen Verkehrswertes einen Kenntnisstand erlangt hatte, der einen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung begründete:
Aus § 4 Abs. 2 des Angebots der Erblasserin zum Abschluss eines Kaufvertrags ergibt sich, dass die Erblasserin selbst das Objekt vor Abschluss des Kaufvertrages besichtigt hatte und ihr der Zustand bekannt war (Seite 5 des Angebots Anlage K 1). Diese – gemäß § 415 ZPO nachgewiesene – Besichtigung ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Berufsbild der Erblasserin (…) ist auch nicht geeignet, davon auszugehen, dass ihr allgemein zugängliche Erkenntnisse aus dieser Besichtigung verschlossen bleiben mussten. Insoweit wäre näher darzulegen gewesen, über welchen Kenntnisvorsprung die Beklagte nach einer unterstellten Objektbesichtigung vor Abschluss des Kaufvertrags verfügen sollte, die nicht der Erblasserin in gleicher Weise infolge ihrer Besichtigung zugänglich gewesen waren. Gerade vor dem Hintergrund des eigenen Vortrags der Kläger, wonach es sich um eine offensichtliche Überteuerung handeln sollte, hätte ausgeführt werden müssen, an welchen nur der Beklagten, nicht aber der Klägerin erkennbaren Umständen sich dies festmachen sollte. Daran fehlt es.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Maßgeblich für eine Aufklärungspflicht der Beklagten können grundsätzlich nur Kenntnisse sein, die vor Abschluss des Darlehensvertrags erworben wurden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.4.2013, Az 4 U 258/12; Urteil vom 130.12.2011, Az 10 U 43/11). Entsprechende Kenntnisse vor Vertragsschluss konnten die Klägerin nicht nachweisen. Soweit sie in der Klageschrift vorgetragen hatten, die Beklagte habe „das streitgegenständliche Vorhaben“ besichtigt und ausführen, dass Beklagte „vor Vertrieb der Einheiten eine eingehende Objektbewertung nebst Objektbesichtigung“ vorgenommen habe, hat die Beklagte dies im Rahmen der Klageerwiderung bestritten. Die Beklagte hat lediglich unstreitig gestellt, nach Abschluss des Darlehensvertrages eine sogenannte technische Inspektion durchgeführt zu haben. Die Kläger hatten daraufhin erstinstanzlich dargelegt, dass es ihrer Ansicht nach nicht auf den konkreten – von ihnen nicht näher bezeichneten – Zeitpunkt der Besichtigung ankomme. Ein konkretes Beweisangebot für die behauptete Besichtigung der Wohnung oder/und des gesamten Objekts vor Abschluss des Darlehensvertrages findet sich nicht. Der angebotene Beweis durch Mitarbeiter der F … GmbH bezieht sich dem Wortlaut und Sachzusammenhang der Ausführungen nach auf die Durchführung und den Umfang der Besichtigung, nicht jedoch den Zeitpunkt. Sollte das Beweisangebot mittelbar auch auf einen Zeitpunkt vor Vertragsschluss bezogen worden sein, wäre ihm nicht nachzukommen gewesen, da in diesem Fall mangels Konkretisierung ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vorliegen würde.
Aus den dem Darlehensvertrag beigefügten Darlehensbedingungen lässt sich ebenfalls nicht auf eine Besichtigung der Wohnung vor Vertragsschluss schließen. Gemäß Ziff. 5 e der Darlehensbedingungen behielt sich die Beklagte dort lediglich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Besichtigung oder gutachterliche Bewertung des zu finanzierenden Objektes innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss wertmindernde Faktoren ergibt.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte im eigenen Interesse im Fall der Erkennbarkeit wertmindernder Faktoren im Rahmen einer Besichtigung von einer – weiteren – Vertragsdurchführung abgesehen hätte. Die Kläger haben auch nicht vortragen, welche konkreten, einer Inaugenscheinnahme zugänglichen Umstände im Rahmen der Besichtigung auf eine Fehlbewertung hätten schließen lassen. Die Bezeichnung der Besichtigung als „drive-in/by-inspection“ stützt vielmehr die Angaben der Beklagten, wonach es sich allein um eine technische Inspektion gehandelt habe, die nicht zu Zwecken der Wertermittlung erfolgte. Die Kläger sind zudem nicht den Angaben der Beklagten entgegengetreten, wonach die die Besichtigung vornehmenden Unternehmen weder Kaufpreis noch Beleihungswert kennen. Auch dies spricht nicht dafür, dass die „drive-in-inspection“ überhaupt Erkenntnisse über die Werthaltigkeit der Immobilie liefern sollte und konnte. Schließlich folgt aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten von SV1, dass sich das Objekt auch 2012 in einem guten Zustand in einer guten Lage befand (S. 4, 5 des Gutachtens), so dass nicht ersichtlich ist, welche Erkenntnisse über eine geringere Werthaltigkeit im Rahmen einer optischen Besichtigung erlangt werden konnten.
Soweit die Kläger rügen, dass die Beklagte zu Unrecht im Rahmen ihrer internen Wertermittlung Kaufpreise zwischen 1.732,00 bis 2182,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche für den hier maßgeblichen Zweitmarkt zugrunde gelegt habe, lässt auch dies nicht den Schluss auf eine Aufklärungspflicht zu. Wie bereits oben ausgeführt, waren der Beklagten diese Werte – wie von ihr unbestritten ausgeführt – vom Gutachterausschuss der Stadt1 genannt worden. Die Beklagte hatte zudem die ihr von der so genannten E-Expertise übermittelten Werte von EUR 1.101,00 bis 1.700,00 für vergleichbare Vorhaben berücksichtigt. Ihren Angaben nach habe sie sich zur Finanzierung entschieden, der der hier verlangte Preis unterhalb beider Durchschnittwerte gelegen habe. Die Beklagte hatte zudem vorgetragen, dass sie die Wohnung u.a. im Hinblick auf die laut Prospekt unmittelbar vor dem Verkauf durchzuführende Sanierung einem Objekt im sog. Erstmarkt gleichgesetzt habe (Bl. 286), so dass der unstreitig vorliegende Wiederverkauf aus ihrer Sicht keine niedrigeren Wertansätze gerechtfertigt habe.
Ob dieses Vorgehen und die erlangten Angaben auf einer unrichtigen Einschätzung der Marktverhältnisse beruhten, kann dabei offen bleiben. Selbst wenn es sich nicht um ein fachgerechtes Bewertungsverfahren gehandelt haben sollte, wäre dieser Umstand nicht geeignet, Schadensersatzansprüche der Kläger zu stützen. Eine Bank nimmt eine Bewertung der mit ihrem Darlehen zu finanzierenden Immobilie ausschließlich im eigenen Interesse vor (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2008, XI ZR 241/06; BGH, Beschluss vom 15.6.2010, XI ZR 318/09 m.w.N.); fehlerhafte Bewertungsgrundsätze stellen keine Pflichtverletzung gegenüber den Kreditnehmern dar und können damit auch keine Aufklärungspflichten auslösen (BGH ebenda).
Soweit ausnahmsweise die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen wie etwa der sittenwidrigen Überteuerung eines Wohnungskaufpreises einer positiven Kenntnis gleichgestellt wird, liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob dem Vortrag der Kläger entnommen werden kann, dass der Beklagten alle wertbildenden Faktoren der Wohnung, der Kaufpreis, die Markt- und Preisverhältnisse auf dem konkreten Immobilienmarkt bekannt waren und sich dem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste, dass der Kaufpreis sittenwidrig überhöht war, wäre von einem Verschließen der Augen nur auszugehen, wenn darüber hinaus besondere Indizien vorliegen, die darauf schließen ließen, dass die Beklagte tatsächlich die Immobilie in hohem Maße als nicht werthaltig angesehen hat (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.4.2013, 4 U 258/12). Ein solches Indiz kann etwa darin liegen, dass die Bank eine unüblich hohe Tilgung verlangt oder aber sonstige unübliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um einen etwaigen Forderungsausfall anderweitig abzusichern (OLG Frankfurt am Main ebenda). Davon ist vorliegend nicht auszugehen:
Die Kläger hatten anfänglich zwar behauptet, dass derartige Indizien vorliegend gegeben sind, da die Beklagte das Finanzierungsrisiko durch einen unüblich hohen – 1,12% über dem üblichen Marktniveau liegenden – Zinssatz kompensiert habe (Bl. 49 d.A.). Dem nachfolgenden Vortrag der Beklagten, wonach die von den Klägern erwähnten Zinssätze sich nicht auf Vollfinanzierungen – wie hier – beziehen (Bl. 92 d.A.), sind sie indes nicht mehr entgegengetreten. Weder haben sie bestritten, dass die von ihnen als marktüblich angegebenen Zinssätze nicht den Bereich der Vollfinanzierungen betreffen, noch, dass die von der Beklagten aufgestellten Finanzierungskonditionen für Vollfinanzierungen marktüblich waren. Damit fehlt es am Vortrag für Indizien, die ein Verschließen der Augen seitens der Beklagten stützen könnten.
(3)
Auch soweit sich die Kläger auf ein institutionalisiertes Zusammenarbeiten zwischen der Beklagten und der Verkäuferin/Vermittlerin der streitgegenständlichen Immobilie berufen, kann die Frage der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises vorliegend offenbleiben. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung führt ein institutionalisiertes Zusammenarbeiten für sich genommen nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der Überteuerung Kenntnis gehabt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.6.2010, Az XI ZR 118/09 m.w.N.). Es bleibt vielmehr dabei, dass die Kläger die Kenntnis der Bank, d.h. die konkreten Umstände des Einzelfalles, nach denen sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises aufdrängen musste, darlegen und beweisen müssen (BGH ebd.; BGH, Urteil vom 21.10.2008, XI ZR 256/07). Daran fehlt es hier – wie ausgeführt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Vortrag der Kläger auch nicht die Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens entnommen werden können: Entsprechende Vertriebsvereinbarungen oder ähnliches werden nicht konkret vorgetragen. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.9.2006, XI ZR 283/03) die wiederholte Vermittlung von Finanzierungen durch den Verkäufer/Vermittler als Indiz für ein institutionelles Zusammenwirken gewertet wird, haben die Kläger zu der geforderten Vermittlung nichts vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zwei weitere Objekte in der Straße1 finanziert hat, lässt nicht zwingend auf eine Vermittlung dieser Finanzierungen durch die Verkäufer schließen. Soweit für die Kläger eine Vermittlung darauf zurückführen sein soll, dass kein Erwerber – ohne ausdrückliche Vermittlung – die Konditionen der Beklagten akzeptiert hätte, überzeugt dies ebenfalls nicht. Wie oben bereits dargelegt, hatte die Beklagte ausgeführt, dass ihre Finanzierungskonditionen im Falle einer hundertprozentigen Finanzierung marktüblich sind, ohne dass die Kläger dem entgegengetreten sind.
c.
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts i.S. des § 358 Abs. 3 S. 3 BGB, wonach der Darlehensvertrag wegen Nichtigkeit des Kaufvertrags gem. § 359 BGB ebenfalls als nichtig anzusehen wäre. Gemäß § 358 Abs. 3 BGB ist – insoweit einschränkend gegenüber dem allgemeinen Begriff der wirtschaftlichen Einheit – bei einem Immobiliardarlehensvertrag nur dann von einem verbundenen Geschäft auszugehen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück verschafft – dies ist hier nicht der Fall – oder wenn er über die Zurverfügungstellung des Darlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert. Voraussetzung ist, dass der Darlehnsgeber sich – über seine Rolle als Finanzierer des Geschäfts hinaus – die Veräußerungsinteressen des Unternehmers ganz oder teilweise zu Eigen macht. Die Konstellationen entsprechen denen Fallgruppen, in denen nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Aufklärungspflicht des Darlehensnehmers über das wirtschaftliche Risiko des finanzierten Geschäftes vorliegt (BGH, NJW 2006, 357, 358; Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 358 Rn. 53)ebenda). Wie ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht indes nicht vor.
d.
Der mit Schriftsatz vom 24.11.2014 erklärte Widerruf nach §§ 495, 355 BGB ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anspruch auf Rückabwicklung der Finanzierung zu begründen, da er verfristet ist.
Zwar ist die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend, da sie dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt (Vgl. BGH, Urteil vom 10.3.2009, XI ZR 33/08).
Die Beklagte kann sich jedoch als Verwenderin auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB Info-V a.F. berufen, da die von ihr verwendete Belehrung dem dort geregelten Muster entspricht. Zum Zeitpunkt des Abschlusses Darlehensvertrages im Jahre 2006 galt die BGB Info-VO a.F. in der Fassung vom 2.12.2004. Gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Info VO a.F. genügte die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Dies ist vorliegend der Fall:
Eine Verwendung im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB Info-VO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung inhaltlich und äußerlich vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2014, II ZR 109/13). Dabei wird keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität verlangt; maßgeblich ist vielmehr, ob keine inhaltliche Bearbeitung oder Weglassung erfolgte, da der Verwender auf die Musterbelehrung vertraute (ebenda; auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 9 U 15/14; Urteil vom 7.7.2015, 23 U 172/13; OLG Köln, Beschluss vom 21.5.2013, 13 U 219/12).
Die hier von der Beklagten vorgenommenen Bearbeitungen sind nicht inhaltlicher Art, sondern lassen erkennen, dass die Beklagte auf die Richtigkeit der Mustererklärung i.V.m. Gestaltungshinweisen Nr. 6 und 9, dort letzte Variante, Anlage 2 zur BGB-Info-VO, Fassung vom 2.12.2004 vertraute. Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass eine wortgetreue Übernahme vorliegt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Bewertung der von der Beklagten vorgenommenen Ergänzungen bezüglich der Angaben der Darlehensnehmer, der Finanzierungsprojektnummer sowie des Namens und des Sitzes der Bank vollumfänglich auf die landgerichtlichen Ausführungen verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Eine Auseinandersetzung seitens der Kläger mit diesen Ausführungen i.S.d. § 520 Abs. 3 ZPO liegt zudem nicht vor.
Soweit die Kläger im Berufungsverfahren bereits den Einschub der konkreten Darlehensnehmerin als Veränderung des Musters einschätzen, überzeugt dies nicht. Personalisierende Zusätze erlaubt vielmehr § 14 Abs. 3 BGB-Info-VO ausdrücklich (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20.5.2014, 6 U 182/13; Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 7.8.2015, 5 O 59/14; a.A: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.9.2015, 23 U 24/15).
Soweit die Kläger eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung darin sehen, dass die Beklagte neben der Widerrufsbelehrung einen „Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist“ formuliert haben, überzeugt dies nicht. Die nunmehr in Bezug genommene Hinweiserklärung ist nicht geeignet, eine inhaltliche Bearbeitung der eigentlichen Widerrufsbelehrung zu belegen:
Formal handelt es sich um zwei gesonderte Erklärungen, die ausweislich der fett gedruckten Überschriften unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen. Die erste Erklärung betraf allein die Widerrufsbelehrung, die zweite Erklärung befasste sich mit der Zustimmung zur Auszahlung des Darlehensbetrages vor Ablauf der Widerrufsfrist. Die Erklärungen waren räumlich getrennt und wurden gesondert von der Rechtsvorgängerin der Kläger unterzeichnet. Schon dies spricht dagegen, dass die gesonderte Erklärung als bearbeitender Teil der vorausgegangenen Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Oktober 2015, 9 U 15/14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.6.2015, Az. 18 U 29/12; Landgerichts Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2015,21 O 403/14). Eingriffe in den Belehrungstext selbst beinhaltet der gesonderte Hinweis nicht; die Aufnahme von getrenntem Zusätzen stellt das Vertrauen in die Gesetzlichkeit der Widerrufsbelehrung allein nicht in Frage, sofern ihr Inhalt lediglich den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlicht (vgl. auch OLG München, Verfügung vom 30. April 2015, 19 U 4833/14; OLG Stuttgart, Urt. vom 20. Mai 2014,6 U 182/13).
Inhaltlich handelt es sich um eine derartige Verdeutlichung; insbesondere besteht kein Widerspruch zwischen der Widerrufsbelehrung und den gesonderten Hinweisen. Vielmehr decken sich die jeweiligen Angaben hinsichtlich der dort angeführten Verpflichtung, die empfangene Leistung zurückgewähren bzw. im Falle der Unmöglichkeit Wertersatz leisten zu müssen. Sie sind zudem in besonderer Weise geeignet, den in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ggf. zum Widerruf zu veranlassen (BGH, Urteil vom 24.4.2007, XI ZR 191/06). Infolge der inhaltlichen Übereinstimmung kann auch nicht von einer dem Deutlichkeitsgebot widersprechenden Irritation der Verbraucher ausgegangen werden.
Allein der Umstand, dass die Beklagte neben der vollständig übernommenen Musterbelehrung gesonderte Hinweise im Zusammenhang mit der Sachverhaltskonstellation einer Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist formuliert hat, stützt demnach nicht die Annahme, sie habe auf die Richtigkeit der Musterbelehrung nicht vertraut (vgl. auch Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2015, 9 U 15/14).
Die Folgeanträge zu 2-4 sind aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3 verhilft auch die Rüge fehlender Aktivlegitimation der Beklagten diesem Antrag nicht zum Erfolg:
Die Beklagte hat unstreitig gestellt, sowohl die Forderung aus dem Darlehensvertrag als auch die Grundschuld jeweils in zwei mehr von ihr bestimmten Stufen abgetreten zu haben: Am 16.2.2007 sei die Grundschuld von der Beklagten an die C abgetreten worden (Anlage BE 21). Diese habe am gleichen Tag die streitgegenständliche Grundschuld an die D abgetreten (Anlage BE 22; Bl. 627). Ebenfalls am 16.2.2007 habe sie die Darlehensforderung an die C abgetreten (Anlage BE 23), welche diese wiederum an die D abgetreten habe (Anlage BE 24).
Soweit die Klägerin in den Raum stellt, dass es noch weitere Abtretungen zuvor oder danach gegeben habe, stellt sich dies als Behauptung ins Blaue hinein dar. Die Beklagte hat eine konkrete Abtretungskette dargelegt und mit entsprechenden Verträgen belegt. Es besteht kein Anlass, ohne nähere Darlegung auf diesen Fall übertragbarer tatsächlicher Anhaltspunkte auf weitere Abtretungen zu schließen. Derartige Anhaltspunkte fehlen vorliegend.
Die Beklagte ist trotz Abtretung weiterhin berechtigt, Leistung an sich zu verlangen, da sie über eine materiell-rechtlich wirkende Einziehungsermächtigung verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.1991, VIII ZR 218/91). Die Aktivlegitimation bleibt grundsätzlich trotz Abtretung eines Anspruchs bestehen, wenn eine materiell rechtliche Befugnis in Form einer Einziehungsermächtigung vorliegt, Leistung an sich verlangen zu können (BGH ebenda). So liegt es hier:
Die Beklagte behauptet, bereits im Rahmen der Verbriefung sei ihr eine Einziehungsermächtigung erteilt worden erfolgt. Sie sei namentlich zum „Ancillary Service Provider“ ernannt worden (Bl. 629). Sie hat zudem nunmehr sowohl eine Einziehungsermächtigung der D als auch vorsorglich der C vorgelegt. Dem Wortlaut dieser Einziehungsermächtigung nach ist die Beklagte ermächtigt, „sämtliche bestehenden und zukünftigen Rechte und Ansprüche (…) sowie jeweils als Surrogate für solche Rechte, Ansprüche, Schadensersatzrechte, Freistellungsansprüche, Hilfs-, Neben- und Gestaltungsrechte außergerichtlich und gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen, auszuüben und einzuziehen“ (Bl. 682f).
Diese Einziehungsermächtigungen sind auch wirksam, sie verstoßen insbesondere nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Soweit die Kläger meinen, dass insbesondere die Ausübung eines Gestaltungsrechts an eine außergerichtliche rechtliche Beratung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG gebunden sei, stellt sich dies angesichts des Gesellschaftszwecks lediglich als – erlaubte – Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG dar. Das Vorliegen einer Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld ist nach Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang zur Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu urteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Gemäß Handelsregisterauszug liegt der Gegenstand des Unternehmens der Beklagte gemäß Änderung vom 8.1.2015 in der „Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Finanzierungen, Forderungsmanagement und Immobilien, insbesondere der Einzug von Forderungen und abgetretenen Forderungen jeglicher Art im In- und Ausland und verwandte Tätigkeiten, sowie das Betreiben aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte“ (Bl. 748). Da nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jede Geschäftstätigkeit auf rechtlichem Gebiet grundsätzlich als erlaubnispflichtig anzusehen ist (BT-Drucks. 16/3655 Seite 26), ist angesichts des zitierten Geschäftszweckes eine im Raum stehende rechtliche Beratung vor Ausübung eines Gestaltungsrecht des lediglich als Nebenleistung einzuordnen.
Soweit die Kläger darauf verweisen, dass jedenfalls eine erlaubnispflichtige Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz vorliege, überzeugt auch dies nicht. Die Einziehungsermächtigung der Beklagten bezieht sich nicht auf für sie fremde Forderungen im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz. § 2 Abs. 2 S. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmt, dass eine abgetretene Forderung für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz gilt. Unabhängig von der Frage, ob vorliegend infolge der an die C erfolgten Vorausabtretung die Beklagte als unmittelbare Rechtsvorgängerin der D anzusehen ist, stellt sich dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 S. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz die hier streitgegenständliche Forderung nicht als fremd dar. Die Forderung ist originär bei der Beklagten entstanden; sie kennt Hintergrund und Verlaufsgeschichte als ursprünglicher Inhaberin. Auch unter dem Gesicht des Schuldnerschutzes ist es nicht erforderlich, die Forderung als für die Beklagte verneint ein zu ordnen. Die Schuldner kennen die Beklagte als ursprüngliche Gläubigerin und Vertragspartnerin. Die Beklagte ist damit als bisherige Gläubigerin i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 2 Rechtsdienstleistungsgesetzes anzusehen.
Da die Kläger ihre Hilfsanträge ausdrücklich unter die Bedingungen stellen, dass über sie nur entschieden werden soll, sofern der Senat den Widerruf des Darlehensvertrages für begründet erachtet und ein verbundenes Geschäft annimmt, und diese Bedingungen – wie dargestellt – nicht eingetreten sind, ist über die Hilfsanträge nicht entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen; die Entscheidung wendet anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall an.
Die Festsetzung des Berufungswert beruht auf § 3 ZPO.