Skip to content

Bankhaftung für falsche Informationen auf einer Website

LG Itzehoe, Az.: 7 O 163/13

Urteil vom 25.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent der jeweils zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz von der Beklagten wegen angeblicher falscher Information aus den §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.

Bankhaftung für falsche Informationen auf einer Website
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot, das er am 23.01.2000 beantragte. Aus Seite 2 des Eröffnungsantrages ergibt sich, dass die Beklagte grundsätzlich keine Beratung anbot, sondern Aufträge lediglich ausführte („execution only“). Soweit den Kunden Informationen zur Verfügung gestellt werden, stellt dies ausdrücklich keine Anlageberatung dar. Nach eigenen Angaben in dem Eröffnungsantrag verfügte der Kläger über Wertpapierkenntnisse der Stufe E…

In Ziffer 20.3 der Trading- Bedingungen ist vereinbart, dass die Beklagte für an Kunden weitergeleitete Informationen keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit übernimmt.

Auf der Internetseite der Beklagten wird ausdrücklich auf die speziellen Nutzungsbedingungen hingewiesen, die mit einem Klick auf den entsprechenden Button aufgerufen werden können. Die ergänzenden Nutzungsbedingungen sind erforderlich, da es auch Nicht- Kunden möglich ist, dort veröffentlichte Informationen abzurufen. In Absatz 2 dieser Bedingungen ist der Hinweis enthalten, von wem die Informationen, die abgerufen werden können, zur Verfügung gestellt werden und dass für Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit keine Gewähr übernommen wird.

Er besuchte die Homepage der Beklagten und fand eine Werbung für eine „Anleihe C… AG AAL Classic 11.12 CBK“ mit einem Nominalzinssatz von 6 % und einem Rückzahlungskurs von 100 %, Typ Anleihe.

Der Kläger erwarb am 23.06.2011 und am 27.06.2011 insgesamt sog. Anleihen zu einem Gesamtpreis von 33.851,94 €. Die Käufe erfolgten zu 83,23 % und 78,24 %.

In der Folgezeit änderte die Beklagte ihren Informer und bezeichnete die Kapitalanlage als „Zertifikat“, „Typ Aktienanleihe“.

Nach Abrechnung vom 22.11.2012 erhielt der Kläger 11.080,000 Inhaber- Aktien … zu einem Kurswert von 14.071,60 €.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 03.06.2013 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zum Schadensersatz bis zum 15.06.2013 auf.

Der Kläger trägt vor:

Er sei ein vorsichtiger und sehr sparsamer Anleger gewesen. Er habe als Geldanlage nur die Lebensversicherung, den Bausparvertrag sowie Investmentfonds und Aktien sowie Anleihen gekannt.

Er habe sein Kapital sicher in Anleihen angelegt wissen.

Aufgrund der zunächst falschen Beschreibung habe er eine ganz andere als die beabsichtigte Anlageform mit erheblich höheren Risiken getätigt. So habe er erst im Nachhinein erfahren, dass er keine Anleihen erworben habe, sondern Zertifikate, die bei Fälligkeit zu keiner Rückzahlung zu 100 %, sonder zu Aktien mit einem entsprechenden Wert. Bei richtiger Auskunft über die tatsächliche Anlageform hätte er von der Investition Abstand genommen. Seine Investition habe ausschließlich auf den Hinweisen und Empfehlungen der Beklagten beruht.

Bei richtiger Beratung hätte er sein Kapital sicher mit einem Zinssatz von 3 % p.a. angelegt.

Der Zinsanspruch ergebe sich aus den §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte habe ihm auch seine außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € zu ersetzen nach einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Der Kläger meint, die Beklagte treffe unabhängig von dem Gewährleistungsausschluss ein Auswahl- und Überwachungsverschulden. Sie habe den externen Dienstleister nicht ordnungsgemäß ausgewählt und dessen Informationen und die Arbeitsweise nicht ordnungsgemäß überprüft. Es sei zwar richtig, dass die Beklagte für die von ihr zur Verfügung gestellten Informationen nicht wegen leichter Fahrlässigkeit hafte, allerdings aber für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Weiter hafte die Beklagte, sofern eine wesentliche Vertragspflicht vorliege. Die Beklagte habe ihre Informationen nicht geprüft und falsche Daten auf ihrem Informer zur Verfügung gestellt. Dies stelle zumindestens grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz dar.

Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass diese Informationen für eine Kaufentscheidung bei ihr vertragswesentlich seien. Die Beklagte habe auch damit geworben, den Informer zu nutzen; aus den Broschüren sei nicht hervor gegangen, dass die Angaben ohne Gewähr seien.

Ihn treffe auch kein erhebliches Mitverschulden, denn er habe sich der Beklagten gerade wegen deren Sachkunde als Fachmann und Experten anvertraut.

Der Kläger beantragt,

a. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.851,94 € Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte an 11.080,000 Inhaber Aktien C … nebst 5 % Zinsen seit dem 26.08.2013 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst 5 % Zinsen seit dem 26.08.2013 zu zahlen;

b. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Soweit im Informer Daten zu Wertpapieren abgerufen werden könnten, stelle dies ersichtlich keine konkrete Empfehlung an den Kunden dar, sonder eine bloße Beschreibung des jeweiligen Wertpapiers. Die Möglichkeit einer alternativen Kapitalanlage zu einem Zinssatz von 3 % p.a. habe seinerzeit nicht bestanden.

Die Beklagte meint, sie hafte auch nicht aus einer eventuell unzureichenden Darstellung der Anleihe auf der Internetseite, denn sowohl in den Produktbezogenen Geschäftsbedingungen sowie in den Nutzungsbedingungen sei ihre Haftung wirksam ausgeschlossen worden. Es sei tatsächlich auch gar nicht möglich, die Unmengen von Daten auch nur stichprobenartig zu prüfen. Insofern könne ihr allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger auch deshalb nicht zu, da ihn ggf. ein so erhebliches Mitverschulden an dem behaupteten Schaden treffen würde, dass eine eventuelle Haftung der Beklagten dahinter zurücktreten würde. Nach seinen Wertpapierkenntnissen sei es für den Kläger offenkundig gewesen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Wertpapier um ein spekulatives, hochriskantes Papier gehandelt habe. Da schon die erste Information als Rendite von fast 26 % ausgewiesen habe, sei für jedermann ersichtlich, dass dies nicht mit sicheren Anleihen hätte erzielt werden können. Daneben passe auch der fast 5 %- ige Kursverlust innerhalb von 4 Tagen zwischen dem ersten und dem zweiten Kauf nicht zu einer sicheren Anlage. Vielmehr sei es aus ihrer Sicht sicher, dass der Kläger gewusst habe, dass er ein hochspekulatives Wertpapier kaufe und es ihm nicht um eine sichere Geldanlage gegangen sei. Selbst wenn der Kläger dies nicht sicher gewusst habe, wäre er auch aufgrund der Hinweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Nutzungsbedingungen verpflichtet gewesen, sich nähere Informationen zu der Anlage zu verschaffen. Nachdem er dies nicht getan habe, sondern trotz Kursverfalls von cirka 5 % innerhalb von vier Tagen sogar Anleihen für 20.000,00 € nachgekauft habe, würde den Kläger ein derart hohes Mitverschulden treffen, so dass eine Haftung ihrerseits dahinter zurücktrete.

Da ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben sei, sei sie auch nicht verpflichtet, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Eine Haftung der Beklagten kommt nur unter dem Gesichtspunkt der möglicherweise zunächst nicht richtigen Information auf ihrer Internet- Seite zu der streitgegenständlichen Aktien- Anleihe in Betracht. Ein solcher Anspruch scheidet aus, weil die Beklagte für die Richtigkeit der Informationen auf ihren Internetseiten nicht haftet.

Zum einen hat die Beklagte ihre Haftung nach Ziffer 20.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen. Danach erfolgte die Zuverfügungstellung dieser Informationen ausdrücklich ohne Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der einzelnen Angaben. Dass die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bei der Kontoeröffnung mitvereinbart wurden und diese dem Kläger vorlagen, ergibt sich bereits aus den Kontoeröffnungsunterlagen.

Im übrigen folgt gleiches aus den Nutzungsbedingungen der vom Kläger genutzten „Informer“-Seite. Die von dem Kläger genutzte Seite enthält einen Menüpunkt „Nutzungsbedingungen“. Mit diesem gelangt man unmittelbar auf eine Seite, auf der sich die von der Beklagten vorgelegten Nutzungsbedingungen befinden. Auch mit diesen Nutzungsbedingungen macht die Beklagte deutlich, dass sie für die zur Verfügung gestellten Informationen keine Gewähr übernimmt. Der Hinweis auf die Nutzungsbedingungen ist auch hinreichend deutlich auf der Seite angebracht. Es ist insbesondere für den Nutzer auch nicht überraschend. Das gilt erst recht, da diese Seiten öffentlich zugänglich sind, der Zugang also nicht nur für Kunden der Beklagten beschränkt ist. Ein objektiver Dritter, der, auch als Kunde einer Bank, frei zugängliche Seiten besucht, auf denen eine Vielzahl von Börseninformationen jeweils aktualisiert angeboten werden, wird regelmäßig nicht erwarten, dass derjenige, der diese Informationen der Allgemeinheit kostenfrei zur Verfügung stellt, eine Gewähr für die Richtigkeit jeder Einzelinformation übernimmt. Genau dies wird unter den Nutzungsbedingungen klargestellt.

Der Haftungsausschluss in den AGB der Beklagten ist auch nicht unwirksam nach § 309 Nr. 7 BGB, da in der in rede stehenden Klauseln eine Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit geraden nicht ausgeschlossen worden ist. Die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer Unwirksamkeit im Sinne des § 309 nr. 7 BGB liegen ersichtlich nicht vor.

Jeder dieser beiden Haftungsausschlüsse führt für sich bereits dazu, dass durch das Vorhalten der Informationsseiten durch die Beklagte und deren Nutzung durch den Kläger bereits kein Schuldverhältnis dergestalt entsteht, dass die Beklagte zur Verfügungstellung richtiger Informationen verpflichtet wäre. Es fehlt insoweit bereits an einem Anspruchsgrund.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos