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Baumüberhang – Anspruch auf Rückschnitt eines Walnussbaums

AG Kerpen – Az.: 110 C 140/10 – Urteil vom 12.04.2011

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. den auf dem Grundstück des Grundeigentums F-Straße … in 50170 K. in Höhe des Hauses der Kläger stehenden Walnussbaum so zurückzuschneiden, dass keine Äste und Zweige auf das Grundstück der Kläger F-Straße … in 50170 K. hinüber ragen und

2. an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes F-Straße … in K.. Die Beklagten sind die Eigentümer des Nachbargrundstückes F-Straße …, welches mit einem – vermieteten – Einfamilienhaus bebaut ist. Auf dem Grundstück der Beklagten steht in Höhe des Einfamilienhauses der Kläger ein Walnussbaum, dessen Äste und Zweige weit über die Grundstücksgrenze in das Grundstück der Kläger hineinragen. Wegen der Größe des Baumes und der näheren Örtlichkeit wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Fotos Bezug genommen.

Aufgrund der Größe des Baumes und seiner Nähe zur Grundstücksgrenze verstopfen bzw. verunreinigen von dem Baum herabfallende Blätter und Zweige bzw. Äste die parallel zur Grundstücksgrenze verlaufende Dachrinne des klägerischen Hauses.

Vorgerichtlich wurden die Beklagten von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger mit einem Schreiben vom 26.8.2008 (vgl. die Seite 1 des Schreibens = Bl. 9b GA und Seiten 2 und 3 = Bl. 71 f. GA) aufgefordert, den Walnussbaum zu beschneiden und zu stutzen. Weiter wurden sie aufgefordert, eine Hecke zu beschneiden, was zwischenzeitlich (also vor Einreichung der Klage) auch erfolgte. Schließlich haben die Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung noch ein Schreiben vom 9.12.2008 (vgl. Bl. 73 GA) zur Gerichtsakte gereicht, welches sich mit der von den Beklagten eingeforderten Dachrinnenreinigung befasst.

Wegen des begehrten Rückschnitts des Walnussbaums wurde erfolglos ein Streitschlichtungsverfahren durchgeführt.

Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. den auf dem Grundstück des Grundeigentums F-Straße … in 50170 K. – in Höhe des Hauses der Kläger – stehenden Walnussbaum so zurückzuschneiden, dass keine Äste und Zweige auf das Grundstück der Kläger, F-Straße … in 50170 K., hinüber ragen hilfsweise dazu an die Kläger einen angemessenen Ausgleich, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen gemäß § 906 Abs. 2 BGB sowie

2. an die Kläger 111,92 € (für eine Dachrinnenreinigung) zu zahlen und

3. an die Kläger 229,55 € (an vorgerichtlichen Anwaltskosten) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, zu dem begehrten Rückschnitt des Walnussbaums aufgrund der in Kerpen gültigen Baumschutzsatzung nicht berechtigt zu sein. Dazu behaupten sie, sich erfolglos bei der Stadt Kerpen um eine Genehmigung des begehrten Rückschnitt oder sogar um eine Genehmigung einer vollständigen Fällung des Baumes bemüht zu haben.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist weit überwiegend begründet.

Den Klägern steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der Äste und Zweige zu, welche von dem Grundstück der Beklagten über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Kläger hinüber reichen. Dieser Anspruch folgt aus § 910 Abs. 1 BGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden und behalten, wenn der Eigentümer (des gestörten Grundstücks) dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte.

Zu richten ist die Erklärung dabei einem denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsbefugnis über den Grundstücksteil hat, aus dem das Gewächs an die Oberfläche tritt (vgl. Säcker, MünchKomm. BGB, 5. Aufl. 2009, § 910 Rz. 4). Ungeachtet des Umstandes, dass zumindest das auf dem Grundstück der Beklagten stehende Haus hier unstreitig von den Beklagten vermietet wurde, sind die Beklagten als Grundstückseigentümer nach Auffassung des Gerichts passivlegitimiert. Entscheidend ist insofern, dass die begehrte Maßnahme weit über das hinaus reicht, was üblicherweise von Mietern als Gartenpflege geschuldet wird und erwartet werden kann. Offen bleiben kann daher auch, ob sich der Mietvertrag – was alleine naheliegend ist – auf das gesamte Grundstück (oder nur auf das Haus) bezieht. Weiter haben die Beklagten auch in dem Verfahren nicht etwa vorgebracht, dass ihnen der verlangte Eingriff wegen der Vermietung des Grundstückes an Dritte nicht möglich sei oder die Klage gegen die Mieter des Grundstücks hätte gerichtet werden müssen.

Nachdem die Zweige bzw. Äste von den Beklagten nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt worden sind, steht den Klägern aus § 1004 BGB ein Anspruch auf Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze zu (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03 -, NJW 2004, 603).

Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung steht dem Eigentümer (des berechtigten Grundstücks) der Anspruch dann nicht zu, „wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen“. Davon kann hier keinesfalls ausgegangen werden. Bereits dem zur Gerichtsakte gereichten Foto, auf welchem die zum klägerischen Haus gehörende Regenrinne abgebildet ist (vgl. hier Bl. 9 GA), kann entnommen werden, dass ein ordnungsgemäßer Abfluss von Regenwasser aufgrund der erheblichen Laubmengen, welche unzweifelhaft von dem Walnussbaum herrühren, unmöglich ist, falls nicht in ganz regelmäßigen Abständen (oder auch bei Bedarf) eine Reinigung der Regenrinne vorgenommen wird. Das Gericht hat schon angesichts der vorgelegten Fotos keinen Zweifel daran, dass von den über die Grundstücksgrenze reichenden Ästen und Zweigen eine massive Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks ausgeht.

Die Beklagten halten dem Anspruch auf Beseitigung dann auch letztlich nur entgegen, dass ihnen von der Stadt Kerpen nicht die aus Sicht der Beklagten erforderliche Genehmigung zum Rückschnitt des Baumes erteilt wurde.

Unzweifelhaft ist dazu, dass der Walnussbaum der Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen vom 23.9.2005 unterfällt (vgl. dazu insbesondere die §§ 1-3 der Satzung). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist es dabei verboten, „geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern“. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 liegt eine wesentliche Veränderung des Aufbaus dann vor, „wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen“.

Das Gericht hat angesichts der vorgelegten Fotos wiederum keinen Zweifel daran, dass ein Rückschnitt des Walnussbaumes bis zur Grundstücksgrenze objektiv gegen die §§ 3 und 4 der Satzung verstoßen würde.

Gleichwohl hält das Gericht die Verteidigung der Beklagten im Ergebnis nicht für erfolgreich.

Baumüberhang - Anspruch auf Rückschnitt eines Walnussbaums
Symbolfoto: Von ppa/Shutterstock.com

Die Rechte und Pflichten von Nachbarn in Bezug auf über die Grundstücksgrenze wachsenden Bäumen bestimmt sich nach § 910 BGB. Überlagert wird die Vorschrift des § 910 BGB dabei durch Art. 111 EGBGB. Wörtlich lautet diese Vorschrift:

„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken.“

Die wohl absolut herrschende Meinung geht dabei davon aus, dass unter landesgesetzliche Vorschriften im Sinne dieser Regelung auch Baumschutzsatzungen fallen. Dazu wird regelmäßig Bezug genommen auf einen Beschluss des BVerwG vom 1.2.1996 (- 4 B 303/95 -, NJW 1996, 1487), der freilich zu der – besonderen – Rechtslage des Stadt-Staates Hamburg erlassen wurde. Das OLG Hamm hat unter Berufung auf diese Entscheidung in einem Beschluss vom 6.11.2007 (- 3 Ss OWi 494/07 -, NJW 2008, 453) wörtlich ausgeführt (vgl. a.a.O. bei Rz. 8, zitiert nach juris):

„Durch höchstrichterliche Entscheidungen ist geklärt, dass die Vorschriften des BGB den Regelungen einer Baumschutzsatzung nicht vorgehen. Nach Art. 111 EGBGB bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken und zu denen insbesondere auch das Naturschutzrecht gehört, unberührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996, NJW 1996, 1487, 1488; BGH, Beschluss vom 26.11.2004, NZM 2005, 318, 319). Bei den Regelungen einer Baumschutzsatzung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Beschränkungen von nachbarrechtlichen Ansprüchen. Die in einer solchen Satzung enthaltenen Gebote und Verbote richten sich nicht nur gegen den Eigentümer eines Grundstücks, sondern gelten für jedermann und wirken sich daher auf das (privatrechtliche) Nachbarrechtsverhältnis aus (vgl. OLG Hamm, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 28.09.1998, MDR 1999, 930, 931, und Beschluss vom 20.05.1999, OLGR Hamm 1999, 392, 393; OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2003, OLGR Köln 2003, 369, 370; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.06.1991; NJW-RR 1991, 1364; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.1988, NJW 1989, 1807; ebenso Staudinger-Roth, BGB, Neubearbeitung 2002, § 910, Rdnr. 21; Säcker in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 910, Rdnr. 1; Palandt, BGB, § 910, Rdnr. 3; Jauernig, BGB, 12. Auflage, § 910, Rdnr. 2; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.1987, NuR 1988, 309). Wenn eine Vorschrift der Baumschutzsatzung also jedermann verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, so schränkt diese Vorschrift die aus § 910 BGB folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze herüberragende Zweige eines geschützten Baumes abzuschneiden.“

Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.

Nach Auffassung des Gerichts können unter dem Begriff der „landesgesetzlichen Vorschriften“ vielmehr nur solche Regelungen subsumiert werden, welche Geltung in einem gesamten Bundesland für sich beanspruchen können.

Für ein solches Verständnis spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, wonach es sich um eine „landesgesetzliche“ Vorschrift handeln muss. Von einer „landesgesetzlichen“ Vorschrift kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn es um die Anwendung von bloß kommunalem Satzungsrecht geht. Würde man die Vorschrift anders verstehen, so würde dies auch auf der Ebene eines Bundeslandes (wenn es sich dabei nicht zugleich um einen sog. Stadtstaat – wie Hamburg – handelt) zu einer Zersplitterung des Rechts führen, welche kaum von dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers gedeckt sein kann. Folge einer solchen Betrachtung wäre dann auch, dass in den Kommunen von Nordrhein-Westfalen jeweils unterschiedliche Satzungen die Befugnis von Nachbarn zum Rückschnitt von über die Grenze wachsenden Bäumen regeln könnten (was ja auch heute weithin der Fall ist). Mit „Landesrecht“ hätte (bzw. hat) dies nach dem Verständnis des Gerichts nichts mehr zu tun.

Unerheblich ist dabei, dass sich die kommunalen Baumschutzsatzungen jeweils auf eine vom Landesgesetzgeber erlassene Ermächtigungsnorm (hier: § 45 Landschaftsgesetz NRW: „Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.“) zurückführen lassen. Denn der bloße Umstand, dass die Kommunen vom Landesgesetzgeber ermächtigt wurden, entsprechende Satzungen zu erlassen, macht die Satzungen selbst nicht zu Landesrecht im Sinne von Art. 111 EGBGB (immerhin mit einem Anflug von Zweifel: Otto, Zivilrechtliche Auswirkungen von Baumschutzregelungen, NJW 1989, 1783 [1784 bei Fußnote 8).

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Da somit die kommunale Baumschutzsatzung nicht als Landesrecht im Sinne von Art. 111 EGBGB angesehen werden kann, kann die Vorschrift auch nicht dem Beseitigungsbegehren der Kläger entgegengehalten werden. Insofern hat es nämlich bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass das Bundesrecht höherrangig ist als das kommunale Satzungsrecht. Eine kommunale Baumschutzsatzung kann daher – soweit sie nicht als Landesgesetz in dem ganzen Bundesland gilt (was etwa in Berlin, Bremen oder Hamburg der Fall sein mag) – nicht dem auf § 910 BGB gestützten Anspruch auf Beseitigung der Störung entgegengehalten werden (vgl. Art. 31 GG; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 14.1.2009 – 4 K 1180/08.WI -, zitiert nach juris; danach soll eine Genehmigung sogar noch versagt werden können, wenn der Nachbar zur Beseitigung von überhängenden Ästen verurteilt wurde).

Unbegründet ist die Klage demgegenüber, soweit die Kläger die Erstattung des Rechnungsbetrages der Firma S. Bedachungen (vgl. dazu die Rechnung vom 20.10.2009, Bl. 15 GA) geltend machen.

 

Zur Stützung des Anspruchs haben sich sich die Kläger zunächst auf das von dem Klägervertreter unter dem 26.8.2008 (vgl. Bl. 9b und Bl. 71 f. GA) gefertigte Schreiben berufen. Mit diesem Schreiben wurden die Beklagten aufgefordert, den Walnussbaum und die Hecke bis zum 15.10.2008 zu beschneiden bzw. zu stutzen. Für den Fall, dass die Beklagten der Aufforderung nicht nachkommen sollten, wurde in den Raum gestellt, dass die Arbeiten sodann durch die Kläger an einer Fachfirma vergeben und von den Beklagten die Kosten zu tragen seien. Mit einem weiteren – und erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten – Schreiben vom 9.12.2008 wurden die Beklagten aufgefordert, die zum Haus der Kläger gehörenden Dachrinnen zu reinigen.

Mit beiden Schreiben lässt sich eine Haftung der Beklagten nicht begründen.

Das Schreiben vom 26.8.2008 kann schon nicht als Fristsetzung zur Dachrinnenreinigung verstanden werden.

Anders sieht dies in Bezug auf das Schreiben vom 9.12.2008 (vgl. Bl. 73 f. GA) aus. Indessen genügt auch dieses Schreiben schon deshalb nicht, weil die Reinigung sodann erst im Oktober 2009 ausgeführt wurde (vgl. die Rechnung vom 20.10.2009). Die Fristsetzung zur Reinigung der Dachrinnen vom 9.12.2008 war daher längst als „gegenstandslos“ anzusehen; zu vermuten ist sogar, dass zwischenzeitlich die Dachrinnen (im Auftrag der Beklagten zumindest ein Mal) gereinigt wurden. Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, so hätten die Beklagten angesichts des Zeitablaufes vor der Durchführung der Maßnahme zumindest noch einmal zur Erledigung der Arbeiten aufgefordert werden müssen.

Begründet ist demgegenüber der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 €. So wurden die Klägervertreter mit der Geltendmachung des auch in dem Verfahren verfolgten Anspruchs auf Rückschnitt des Walnussbaums beauftragt. Ungeachtet der Frage, ob sich die Beklagten bei der Beauftragung der Klägervertreter bereits in Verzug befanden haben die Beklagte in die vorgerichtlichen Anwaltskosten zumindest unter dem Aspekt einer von dem über die Grenze wachsenden Ästen und Zweigen unter dem Blickwinkel einer Besitzstörung (vgl. dazu auch §§ 823, 1004 BGB) zu tragen. Der Ansatz eines Gegenstandswertes in Höhe von 2000 € erscheint dem Gericht dabei nicht übersetzt zu sein; auf die Geltendmachung der Mehrvertretungsgebühr wurde konkludent verzichtet.

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Soweit für die Kläger beantragt wurde, auch über die Kosten der Streitschlichtung zu entscheiden, war dem nicht zu folgen. Das Gericht teilt dazu die Ansicht des AG Schwäbisch Gmünd (Urteil vom 24.8.2009 – 2 C 214/2009 -, zitiert nach juris), wonach derartige Kosten als „Vorbereitungskosten“ unter die Erstattungspflicht fallen können; darüber ist sodann aber im Kostenfestsetzungsverfahren eine Entscheidung herbeizuführen (vgl. a.a.O. m.w. Nachw.).

Streitwert: 2000 €

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