Skip to content

Berufsunfähigkeitsversicherung – Verlust der Grundfähigkeiten „Knien“ und „Bücken“

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 86/13, Urteil vom 09.07.2014

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.940,90 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Zahlung einer monatlichen Rente und Beitragsfreistellung.

Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.09.2009 eine Grundfähigkeitsversicherung. Als monatliche Rente waren 500,00 EUR und eine Dynamisierung bei einem monatlichen Beitrag von 31,70 EUR vereinbart. Der Versicherungsschein Nr. (Bl. 3 des Anlagenbandes Kläger) schließt die Bedingungen der Grundfähigkeitsversicherung ein (Bl. 31 des Anlagenbandes Kläger bzw. 140 d.A.).

In § 2 der Versicherungsbedingungen heißt es:

„1 Die Beeinträchtigung liegt vor, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer … insgesamt mindestens 12 Monate lang ununterbrochen nicht fähig war oder nicht fähig sein wird, … drei der in B) beschriebenen Aktivitäten ohne Hilfsmittel, ausgenommen vorhandene künstliche Gliedmaßen, durchzuführen.

B) Fähigkeitskatalog 2

Beschreibung, wie die versicherte Person bei Ausführung der Aktivitäten beeinträchtigt sein muss:

– Gehen

Die versicherte Person kann keine Entfernung von 200 m über einen ebenen Boden gehend zurücklegen, ohne anzuhalten, um sich abstützen oder setzen zu müssen.

– Treppen steigen

Die versicherte Person kann nicht eine Treppe mit 12 Stufen hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens 1 Minute zu machen oder sich an dem Treppengeländer festzuhalten.

– Knien oder Bücken

Die versicherte Person ist nicht fähig, sich niederzuknien oder so weit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich dann wieder aufzurichten.

– Stehen

Berufsunfähigkeitsversicherung - Verlust der Grundfähigkeiten "Knien" und "Bücken"
Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Die versicherte Person ist nicht fähig, 10 Minuten lang zu stehen, ohne sich abzustützen.“

Am 08.08.2009 stürzte die Klägerin und verletzte sich das rechte Kniegelenk. Am 12.08.2009 erfolgte eine ambulante Knie-Operation. Am 02.10.2009 wurde eine Kreuzbandplastik vorgenommen. Am 18.11.2009 erfolgte eine Mobilisierung des Kniegelenkes unter Narkose.

Im August 2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Leistungsantrag, den die Beklagte ablehnte, nachdem sie ein Gutachten bei Dr. H. vom 05.11.2011 (Bl. 93 des Anlagenbandes Kläger bzw. Bl. 46 d.A.) eingeholt hatte, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Klägerin noch mindestens 1.000 Meter gehen, sich ohne Einschränkung bücken und noch 10 bis 20 Minuten stehen könne.

Die Klägerin hat behauptet, sie leide seit dem Unfall an einem Dauerschmerz im rechten Kniegelenk. Das Kniegelenk sei in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt. Sie könne keine Treppen mehr steigen, ohne sich festzuhalten und könne keine 200 Meter mehr gehen. Kniende Tätigkeiten könne sie wegen der Schmerzen nicht mehr ausüben. Stehen ohne Pause könne sie bis zu 10 Minuten. Die Schmerzen, die immer da seien, verstärkten sich bei jedem Schritt.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 500,00 EUR seit dem 01.08.2012 bis längstens 2027 verlangt, Beitragsfreistellung und Zahlung von Rentenrückständen seit dem 01.09.2009, sowie Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.

Das Landgericht S. hat ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 22.03.2013 (Bl. 155 d.A.) und ein Ergänzungsgutachten vom 19.07.2013 (Bl. 209 d.A.) bei Dr. T. eingeholt. Außerdem hat es den Sachverständigen mündlich angehört (Bl. 240 d.A.). Anschließend hat das Landgericht die Klage durch Urteil vom 19.11.2013 – Az: 14 O 186/12 – abgewiesen, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sie drei Grundfähigkeiten nicht mehr durchführen könne. Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des am 19.11.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts S., Az: 14 O 186/12,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.08.2012 aus der Grundfähigkeitsversicherung Nr. Leistungen in Höhe von 500,00 EUR monatlich bis zum Vertragsende am 28.07.2027 zu gewähren, zahlbar monatlich im Voraus zum dritten Werktag eines jeden Monats,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.08.2012 von der Beitragszahlungspflicht für die Grundfähigkeitsversicherung freizustellen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit ab dem 01.09.2009 bis zum 31.07.2012 rückständige Beiträge in Höhe von 18.609,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.762,39 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Verletzung des Rechts und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rentenzahlung und Beitragsfreistellung, weil sie nicht bewiesen hat, dass sie mindestens 12 Monate lang ununterbrochen nicht fähig war oder in Zukunft nicht fähig sein wird, drei Grundfähigkeiten nach § 2 der Versicherungsbedingungen durchzuführen. Dies ist nach § 1 der Versicherungsbedingungen Voraussetzung für die Leistungspflicht der Beklagten.

(1.)

Der Sachverständige Dr. T. hat in seinem Gutachten vom 22.03.2013 ausgeführt, dass die Klägerin keine knieenden Tätigkeiten mehr durchführen könne und sich nicht bücken könne. Dies hat er aber weder begründet noch medizinische Einschränkungen etwa der Wirbelsäule aufgezeigt, die diesen Schluss begründen könnten. Außerdem hat er eine Beeinträchtigung beim Treppensteigen angenommen, weil das Bewegungsausmaß des rechten Kniegelenks eingeschränkt sei und eine diskrete Instabilität vorliege. Gleiches gelte für das Gehen, weil dies mit Schmerzen einhergehe und eine Muskelminderung am rechten Oberschenkel vorhanden sei. Das Stehen von 10 Minuten Länge sei dagegen nicht beeinträchtigt, weil die Klägerin das linke Bein stärker belasten könne.

Im Ergänzungsgutachten vom 19.07.2013 hat der Sachverständige festgestellt, dass keine Beeinträchtigung der Wirbelsäule vorliege, so dass der Rücken frei beweglich sei. Eine Tätigkeit in gebeugter Haltung sei trotzdem nicht möglich, weil dies eine freie Funktion des Kniegelenkes erfordere.

Diese Feststellungen des Sachverständigen sind nicht zum Nachweis ausreichend, dass drei der unter § 2 B) der Bedingungen genannten Grundfähigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können. Wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie in der dort definierten Weise nicht mehr gehen und Treppen steigen kann, obwohl der Sachverständige Dr. T. dies auch nicht wirklich festgestellt und begründet hat, fehlt es in jedem Fall an dem Nachweis, dass eine dritte Grundfähigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.

(a)

Gegen die Feststellung des Sachverständigen, dass die Klägerin noch 10 Minuten stehen könne, ohne sich abzustützen, hat die Klägerin nichts eingewandt. Ohnehin hat sie zu keinem Zeitpunkt behauptet, keine 10 Minuten mehr stehen zu können. Dass die Klägerin auf dem rechten Bein alleine nicht 10 Minuten stehen könne, ist nicht entscheidend. Nach § 2 B) „Stehen“ der Bedingungen kommt es nur darauf an, ob die versicherte Person fähig ist, 10 Minuten lang zu stehen, ohne sich abzustützen, nicht darauf, ob sie dies auf einem Bein alleine kann oder nicht.

(b)

Als dritte Grundfähigkeit kommt deshalb nach dem Klagevortrag nur noch § 2 B) „Knien oder Bücken“ der Bedingungen in Betracht. Die Definition in den Bedingungen lautet: “ Die versicherte Person ist nicht fähig, sich niederzuknien oder so weit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich dann wieder aufzurichten.“

Diese Bedingung ist auszulegen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird diese Grundfähigkeit bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges (siehe dazu: BGH, Urt. v. 19.02.2003 – IV ZR 318/02 – VersR 2003, 454) so verstehen, dass es um die Tätigkeit geht, einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben, indem er sich entweder niederkniet oder sich bückt und sich anschließend wieder aufrichtet.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Zwar können sich das Aufheben eines leichten Gegenstandes vom Boden und das Sich-Wieder-Aufrichten sprachlich lediglich auf das Bücken, und nicht auch auf das Sich-Niederknien beziehen. Dass dies aber nicht gemeint ist, zeigt folgende Überlegung: Weder der Begriff „Niederknien“ noch der Begriff „Bücken“ wären alleine ohne weitere Definition geeignet, eine eindeutige Aktivität zu bezeichnen. Es bliebe ohne eine Zielvorgabe (hier: einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben) unklar, wie tief niedergekniet oder ob auf einem oder auf beiden Knien gekniet werden muss. Erst durch den Zusatz „um einen Gegenstand vom Boden aufzuheben“, der sich sprachlich auf beide Handlungsalternativen beziehen kann, werden konkrete Bewegungsabläufe definiert.

Diese Auslegung ist auch für die medizinische Begutachtung entscheidend. Der gerichtliche Sachverständige hat ein Ergebnis formuliert, ohne die körperlichen Möglichkeiten der Klägerin konkret zu beschreiben. So ist unklar, ob die Klägerin nicht auf ihrem linken Knie bei leichter Beugung des rechten Knies ohne Probleme auf dem Boden knien kann. Der Sachverständige hat sich nur insoweit festgelegt, dass für die Klägerin die Einnahme eines Fersensitzes nicht möglich sei. Auch die Ansicht des Sachverständigen, die Klägerin könne im Knien keine Tätigkeiten mehr ausüben, ist nach den Bedingungen nicht entscheidend.

Letztlich kommt es aber auf die genaue Einschränkung der Klägerin beim Knien nicht einmal an, denn die Einschränkung der Grundfähigkeit „Knien oder Bücken“ liegt jedenfalls nur dann vor, wenn beide Alternativen also „Niederknien“ und „Bücken“ dem Versicherungsnehmer nicht mehr möglich sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut „… nicht fähig, sich niederzuknien oder so weit zu bücken“, denn bei dem von der Klägerin angeführten Verständnis wäre zu erwarten, dass die Formulierung gelautet hätte: „Die versicherte Person ist nicht fähig, sich niederzuknien, oder sie ist nicht fähig, sich so weit zu bücken, …“. Außerdem zeigt der Zusammenhang mit den weiteren aufgeführten Grundfähigkeiten unter B), dass „Knien oder Bücken“ eine einzige Grundfähigkeit ist. Auch die sonstigen Unterpunkte betreffen einzelne Grundfähigkeiten. Die mit dem Wort „oder“ verbundenen Alternativen dürfen deshalb nach der Verneinung beide nicht möglich sein, um eine ausreichende Beeinträchtigung dieser Grundfähigkeit annehmen zu können.

Nachdem die Klägerin selbst eingeräumt hat, dass sie sich bücken und z.B. einen Schirm oder eine Tasche aufheben kann, und der Sachverständige dies in der mündlichen Anhörung ebenfalls angenommen hat, ist nicht bewiesen, dass die Klägerin sich nicht mehr im definierten Sinne bücken kann.

Dass die Klägerin einen leichten Gegenstand auf diese Weise nicht mehr aufheben kann, wenn er unter einen Tisch gefallen ist, ist ohne Bedeutung. Die Alternative „Bücken“ sieht diese Voraussetzung, auf Knien unter einen Tisch zu gelangen, um einen Gegenstand zu erreichen und hervorzuholen, nicht vor.

Auch steht nicht fest, dass die Klägerin beim Bücken einen Ausfallschritt machen muss, um mit den Händen auf den Boden zu gelangen, weil sie beide Kniegelenke nicht ausreichend bewegen kann. Nach den vom Sachverständigen Dr. T. angegebenen Gradzahlen 0/20/100 kann das rechte Kniegelenk noch bewegt werden. Es ist demnach nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht leicht in beide Knie gehen kann, wenn sie sich bückt. Außerdem stände es der Fähigkeit der Klägerin nicht entgegen, wenn sie zur Unterstützung des Bückens einen Ausfallschritt ausführen müsste. Dass die Fähigkeit zum Bücken bereits in einem bedingungsgemäßen Maße eingeschränkt ist, wenn das Bücken nicht ohne Zusatzbewegungen zum Erfolg führt, ist den Bedingungen nicht zu entnehmen. Es gilt vielmehr dasselbe, was beim Bücken und gleichzeitigem In-die-Knie-Gehen gelten würde. Auch in diesem Fall, würde der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen, durch diese erforderliche Zusatzbewegung in den Kniegelenken, sei seine Fähigkeit, sich bücken zu können, um einen leichten Gegenstand aufheben zu können, bedingungsgemäß eingeschränkt.

(2.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos