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Berufungsbegründungsfrist: Versäumung und Anforderungen an Verlängerungsantrag

LG Braunschweig, Az.: 6 S 222/16, Beschluss vom 15.09.2016

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 03.06.2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 13.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß zur Räumung einer vermieteten Wohnung sowie zur Zahlung verurteilt. Für die Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Bezugnahmen verwiesen, auch für den Vortrag der Parteien und die Anträge in erster Instanz.

Das Urteil ist dem Beklagten am 08.06.2016 zugestellt worden. Der jetzige Prozessbevollmächtigte hat mit einem am 24.06.2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz für den Beklagten Berufung eingelegt. Mit einem vorab per Telefax am 05.08.2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ist beantragt worden, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2016 zu verlängern. Der Anwalt habe zwar bereits den Entwurf einer Berufungsbegründung erstellt, diesen auch mit dem Berufungskläger besprechen können, es hätten sich allerdings noch einige Änderungen und Ergänzungen ergeben, die eingearbeitet werden müssten. Hierzu bedürfe es der beantragten Fristverlängerung.

Berufungsbegründungsfrist: Versäumung und Anforderungen an Verlängerungsantrag
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Mit gerichtlichen Schreiben vom 09.08.2016 ist der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Rahmen des Schriftsatzes vom 05.08.2016 nicht dargetan worden seien.

Daraufhin ist mit Schriftsatz vom 09.08.2016, am selben Tage beim Landgericht eingegangen, für den Beklagten beantragt worden, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungsbegründung zu gewähren und die Klage unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Wolfenbüttel kostenpflichtig abzuweisen. Zur Wiedereinsetzung trägt der Beklagte vor, die Fristverlängerung von nur einer Woche könne nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Frist einer Terminierung. Ferner seien auch im Schriftsatz vom 05.08.2016 erhebliche Gründe genannt worden. Anerkannt sei die Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts wie auch die fehlende Information seitens der Parteien. Soweit nicht die üblichen Standardformulierungen verwendet worden sein sollten, tue dies grundsätzlich der Erheblichkeit der vorgetragenen Gründe keinen Abbruch. Zumindest konkludent sei vorgetragen worden, dass es dem Anwalt aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den bereits im Entwurf vorliegenden Schriftsatz zur Berufungsbegründung rechtzeitig zum 08.08.2016 bei Gericht einzureichen. Letzteres sei auch der Fall, weil Informationen noch nicht hätten eingearbeitet werden können.

Der Kläger tritt sowohl dem Wiedereinsetzungsantrag wie auch dem Berufungsantrag entgegen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die erwähnte gerichtliche Verfügung Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden, jedoch unbegründet. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erfolgte nicht unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO.

Versäumt der Rechtsanwalt die rechtzeitige Beantragung einer Berufungsbegründungsfristverlängerung, stellt dies ein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares schuldhaftes Versehen dar. Sofern der Rechtsanwalt die Verlängerung der Frist erst kurz vor dem Fristende beantragt, treffen ihn besondere Sorgfaltspflichten. Das Fristverlängerungsgesuch muss innerhalb der zu verlängernden Frist rechtzeitig sowie vollständig und ausreichend begründet bei Gericht eingereicht werden (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 zu 1 BvR 602/07, NJW 2007, 3342; BGH, Beschluss vom 07.10.1992 zu VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 (135); Grandel, in: Musielak, ZPO, § 233 Rn. 28; BeckOK ZPO/Wendtland ZPO § 233 Rn. 32). Weist das Gericht den Verlängerungsantrag zurück, ist eine hierauf beruhende Fristversäumung grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn der Rechtsanwalt mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Bewilligung der Fristverlängerung vertrauen durfte (BeckOK ZPO/Wendtland, ebd., mit weiteren Nachweisen).

Der Bundesgerichtshof erkennt ein solches Vertrauen beim ersten Verlängerungsgesuch schon dann an, wenn ein erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wenn auch nur pauschal und unsubstantiiert, vorgebracht wird (zum Beispiel Arbeitsüberlastung, eine notwendige Rücksprache mit Mandanten oder die Beschaffung von Unterlagen; BGH, Beschluss vom 16.03.2010 zu VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 mit weiteren Nachweisen; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 233 ZPO, Rn. 23).

Der vom Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 05.08.2016 gestellte Antrag rechtfertigte ein Vertrauen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofs nicht. Bereits mit gerichtlichen Schreiben vom 09.08.2016 ist darauf hingewiesen worden, dass die beschriebenen Gründe, die nach Auffassung des Beklagten eine Fristverlängerung begründen sollen, für sich genommen für die Vorbereitung einer Berufungsbegründung nicht ungewöhnlich sind. Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass für eine Berufungsbegründung ein Entwurf gefertigt wird. Auch dass dieser Entwurf mit dem Mandanten besprochen wird, dürfte einer üblichen Handhabung entsprechen. Gleiches gilt dafür, dass sich aus dieser Besprechung noch Änderungen und Ergänzungen ergeben. Warum aber keine ausreichende Zeit mehr blieb, um diese Änderungen und Ergänzungen einzuarbeiten, erschließt sich aus dem Schriftsatz selbst bei einem großzügigen Verständnis nicht. Dabei geht es nicht darum, ob ein Anwalt Standardformulierungen wie den Verweis auf eine Arbeitsüberlastung, Urlaub oder Ähnliches verwendet oder nicht. Vielmehr geht es aus Sicht der Kammer darum, einen zumindest ansatzweise nachvollziehbaren Grund dafür zu nennen, warum die für sich genommen durchaus ausreichend bemessene Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Einzelfall nicht eingehalten werden konnte. Die Begründung des am 05.08.2016 eingegangenen Verlängerungsantrages läuft der Sache nach darauf hinaus, dass es der Rechtsanwalt noch nicht geschafft habe, den Berufungsbegründungsschriftsatz fertig zu stellen. Dafür kann es aber verschiedene Gründe geben. Da es sich um eine einzuhaltende Frist handelt, ist diesem Lebensvorgang immanent, dass die Nichteinhaltung der Frist zeitliche Gründe hat. Eine Begründung im engeren Sinne stellt dies jedoch nicht dar. Anderenfalls müsste grundsätzlich unterstellt werden, dass eine verspätete Übersendung des Berufungsbegründungsschriftsatzes auf einen erheblichen Grund zurückzuführen ist, weil es ja der Anwalt nicht innerhalb der betreffenden Frist geschafft hat, den Schriftsatz dem Gericht zu übermitteln. Dann wäre eine Verlängerung der Begründungsfrist schon mit der Begründung, dass es der Anwalt nicht schafft, die Berufungsbegründung rechtzeitig zu fertigen, zu gewähren.

Eine Praxis, die Berufungsbegründungsfrist auf einen entsprechenden Antrag ohne Begründung zu verlängern, besteht in der Kammer nicht. Eine entsprechende Praxis bei den übrigen Kammern des Landgerichts ist nicht bekannt und wird auch nicht vorgetragen.

Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, um welchen Zeitraum die Berufungsbegründungsfrist dann letztlich verlängert werden soll. Jede Fristverlängerung verzögert im Ergebnis auch die Entscheidung im Rahmen des Berufungsverfahrens. Dabei ist es auch unerheblich, wie lange üblicherweise Berufungsverfahren dauern. Eine spätere Berufungsbegründung führt grundsätzlich auch nach der Terminierungspraxis der Kammer dazu, dass die Entscheidung, ob und wann terminiert wird, zu einem späteren Zeitpunkt fällt.

Der Anwalt hat – jedenfalls dann, wenn die Verlängerung mangels Angabe erheblicher Gründe nicht hinreichend wahrscheinlich ist – ferner durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde (BGH, Beschluss vom 02.12.2015 zu XII ZB 211/12, BeckRS 2016, 00923 mit Verweis auf vorhergehende Rechtsprechung; BeckOK ZPO/Wendtland ZPO § 233 Rn. 32). Auch dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

III.

Nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 08.08.2006 abgelaufen war und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich dieser Frist nicht zu gewähren ist, ist die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verwerfen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

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