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Verkehrsunfall – Kollision mit dem Gegenverkehr bei winterlichen Witterungsverhältnissen

LG Bonn – Az.: 1 O 21/19 – Urteil vom 28.02.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 25.11.2017 gegen 20:30 Uhr auf der F Straße (L ###) zwischen G und K ereignete.

Vor dem Verkehrsunfall befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Y, amtliches Kennzeichen $$ – && ###, auf einer langgezogenen Gerade die K Straße. In Fahrtrichtung M, der Gegenrichtung der Klägerin, befuhr der Beklagte zu 2. mit seinem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw C, amtliches Kennzeichen $$ – && ###, diese Gerade der L ###. Dort kam es im Begegnungsverkehr zur Kollision beider Fahrzeuge, wobei die Kollision an der linken hinteren (Fahrer-) Seite des Klägerfahrzeuges mit dem vorderen Kotflügel des Pkw des Beklagten zu 2. erfolgte. Das Fahrzeug der Klägerin schleuderte nach rechts in den Graben, das Fahrzeug des Beklagten zu 2. wurde durch die Wucht nach rechts über den Gehweg gegen einen Baum geschleudert. Zum Unfallzeitpunkt war die Straße nass und Schneeregen hatte eingesetzt.

Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige vom 26.11.2017 heißt es unter „3.1 Unfallschilderung der Beteiligten“ (Bl.# der Beiakte):

Die UB 01 gab nach Belehrung an, dass sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren habe und in den Gegenverkehr gefahren sei. Hier sei sie mit dem UB 02 zusammengestoßen und anschließend in den Graben geschleudert worden.

Auf Nachfrage gab die UB 01 an, dass sie schlechte Winterreifen habe und deshalb auf regennasser Fahrbahn nicht mehr hätte lenken können.

Das wegen dieses Verkehrsunfalles gegen die Klägerin geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L – ### Js ##/## – wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt (Bl.## der Beiakte).

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2. sei plötzlich und für sie völlig unerwartet zum Überholvorgang auf ihre Fahrspur ausgeschert und habe sich mit seinem Pkw auf ihren Pkw zubewegt. Sie habe noch vergeblich versucht nach rechts auszuweichen, eine Kollision beider Fahrzeuge jedoch nicht mehr verhindern können. Ihr Fahrzeug sei infolgedessen von der Fahrbahn abgekommen. Hierdurch habe sie ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und eine stabile Beckenringfraktur Typ C erlitten (Anl.4 = Bl.# d.A.). Darüber hinaus habe ein Glassplitter in der Kopfschwarte links frontal unter Lokalanästhesie entfernt werden müssen. Aufgrund ihrer Verletzungen könne sie sich an weitere Einzelheiten, wie ihr Fahrzeug von der Fahrbahn in den Graben geschleudert worden sei, nicht mehr erinnern. Sie haben gegenüber der Polizeibeamtin noch im Krankenwagen liegend geäußert, dass sie – die Klägerin – den Unfallhergang nicht erklären könne. Sie habe zu diesem Zeitpunkt unter Schock gestanden und bereits starke Schmerzmittel erhalten. Weitere Angaben habe sie gegenüber der an Ort und Stelle ermittelnden Polizei nicht gemacht, insbesondere nicht eingeräumt, dass sie eventuell den Unfall verursacht haben könnte oder die Reifen ursächlich gewesen seien.

Die Klägerin behauptet ferner, dass ihr infolge des Unfallgeschehens folgende materielle Schäden in Höhe von 2.286,16 EUR entstanden seien:

Pkw-Totalschaden

(Kaufvertrag Anl. 1 = Bl.## d.A.) geschätzt 1.000,00 EUR,

Abschleppkosten inklusive Standgebühren (Anl. 1 und 2 = Bl.# – # d.A.) 135,02 EUR,

Bergungskosten Feuerwehr (Leistungsbescheid Anl. 1 = Bl.## – ## d.A.)     1.006,14 EUR,

Eigenbeteiligung zur stationären Aufnahme 120,00 EUR,

Kostenpauschale 25,00 EUR.

Infolge der Verletzungen habe sie sich bis einschließlich 05.12.2017 in stationärer Behandlung befunden und sei bis einschließlich 19.01.2018 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden (Anl.3 = Bl.# – # d.A.). Auch nach Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit habe sie noch lange Zeit unter erheblichen Schmerzen gelitten.

Mit der Klageschrift hat die Klägerin erklärt, dass sie zum Ausgleich der immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.800,00 EUR für angemessen halte (dort S.4 = Bl.#R d.A.), und diesen Betrag mit Schriftsatz vom 06.12.2018 auf 2.500,00 EUR abgeändert (dort S.2 = Bl.##R d.A.).

Verkehrsunfall - Kollision mit dem Gegenverkehr bei winterlichen Witterungsverhältnissen
(Symbolfoto: Von PAstudio/Shutterstock.com)

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.286,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe aufgrund unangepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren. Nach ihren eigenen Angaben am Unfallort habe sie abgefahrene Winterreifen benutzt und daher den Straßenkontakt verloren. Sie sei deshalb unvermittelt in den Gegenverkehr gerutscht und dort mit ihrem Fahrzeug in den Pkw des Beklagten zu 2. eingeschlagen. Die Klägerin habe den Unfall allein verschuldet, der für den Beklagten zu 2. unvermeidbar gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019 (Sitzungsprotokoll = Bl.## – ## d.A.) und vom 07.02.2020 (Sitzungsprotokoll = Bl.### – ### d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch urkundliche Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft L – ### Js ##/## – sowie durch Zeugenvernehmung. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Beiakten sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 2.286,16 EUR, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR aus den §§ 18 Abs.1 Satz 1, 7 Abs.1, 11 StVG oder § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit den §§ 249 Abs.1 und Abs.2 Satz 1, 251 Abs.1, 253 Abs.2 BGB und § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. VVG.

Zwar ist der streitgegenständliche Verkehrsunfall bei dem Betrieb der unfallbeteiligten Fahrzeuge entstanden (§ 7 Abs.1 StVG) und auch nicht durch höhere Gewalt verursacht worden. Indes steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Unterzeichners fest (§ 286 Abs.1 ZPO), dass der Unfall durch einen Verstoß der Klägerin gegen die sie treffenden Verhaltens- und Sorgfaltspflichten der §§ 1 Abs.1 und 2, 2 Abs.2 StVO verursacht worden ist, hinter den eine etwaig verbleibende und von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt. Die naheliegende Frage, ob die Kollision für die Beklagte zu 2. unabwendbar im Sinne von § 17 Abs.3 StVG gewesen ist, bedarf deshalb keiner Beantwortung.

Der Zeuge X2 hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2020 anschaulich und stimmig geschildert, dass er als Beifahrer des Beklagten zu 2. auf der Fahrtstrecke von K nach N gesehen hat, dass die Klägerin auf die Fahrbahnseite des Beklagtenfahrzeuges geriet und kurz vor der Kollision noch versucht hat die Kollision durch ein Zurücklenken auf ihre Fahrbahnseite zu vermeiden. Die Schilderung des Zeugen war inhaltlich und in Bezug auf sein Erinnerungsvermögen ausgesprochen differenziert. Insbesondere eine Begünstigungstendenz zugunsten des Beklagten zu 2., des Vaters des Zeugen, war nicht erkennbar.

Die Aussage des Zeugen X2 entspricht in den entscheidenden Details zur dem Fahrmanöver beider Fahrzeuge der sehr lebensnahen und durch die geschilderten Gedanken und Reaktionsweisen ausgesprochen authentischen Schilderung des Unfallherganges durch den Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2020.

Beide Schilderungen werden schließlich gestützt durch die in der im Tatbestand zitierten Verkehrsunfallanzeige formulierte Unfallschilderung der Klägerin.

Das Vorbringen der Klägerin vermag diese Beweisgrundlagen nicht zu erschüttern. Denn die Erinnerung der Klägerin an das Geschehen ist ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019 nur noch bruchstückhaft vorhanden. Die trotz dieser – infolge des Unfallgeschehens sehr gut nachvollziehbaren – Erinnerungslücken formulierte Schilderung der Klägerin, dass ihr der Beklagte zu 2. entgegen gekommen sei, sie dann etwas nach rechts ausgeschert sei (S.3 des Sitzungsprotokolls) und ihr dann der Beklagten zu 2. in die linke (Fahrer-) Seite gefahren sei, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Es fehlt an einer durch konkret erlebte Beobachtungen vermittelte glaubhafte Wiedergabe des Unfallablaufes. Insbesondere das noch in der Klageschrift behauptete Überholmanöver des Beklagten zu 2. (dort S.2f.) fand in der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019 keinerlei Erwähnung.

Diese Würdigung gilt erst Recht in Anbetracht der im Tatbestand zitierten Angaben in der Verkehrsunfallanzeige, die die aufnehmende Beamtin zu der dort unter „4.2 Vermutlicher Unfallhergang“ beschriebenen Ursache der Kollision geführt hat, wonach die Klägerin aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hat und in den Gegenverkehr gerutscht ist, wo sie mit der linken Fahrzeugseite in das Beklagtenfahrzeug eingeschlagen ist (Bl.# der Beiakte). Auch in der von einem zweiten Polizeibeamten angefertigten Lichtbildmappe (Bl.# – ## der Beiakte) finden die zitierten Angaben über die Bereifung des Klägerfahrzeuges ihren Niederschlag (vgl. Lichtbilder 20, 21 und 25 sowie – in Bezug auf das Beklagtenfahrzeug – Lichtbilder 4 und 8). Eine plausible Begründung der Klägerin für die von ihr behauptete inhaltliche Unrichtigkeit dieser Angaben fehlt, so dass nach alledem für die ergänzende Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens – ungeachtet der Frage, dass das Klägerfahrzeug nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung steht – keine Grundlage besteht (vgl. Hinweis S.6 des Sitzungsprotokolls vom 07.02.2020).

Für die alleinige Haftung der Klägerin reicht bereits die hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bejahte Feststellung aus, dass sich die Klägerin unmittelbar vor der Kollision mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahnseite des Beklagtenfahrzeuges befand und sich daraufhin die Kollision beider Fahrzeuge ereignete. Hinter den damit festgestellten Verstoß der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs.2 StVO; vgl. dazu BGH NZV 1996, 444f.) und die Pflicht zu einer vorsichtigen, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließenden Fahrweise (§ 1 Abs.1 und 2 StVO), tritt die auf der Beklagtenseite verbleibende Betriebsgefahr in der hier vorzunehmenden Abwägung (§ 17 Abs.1 und Abs.2 StVG) vollständig zurück (vgl. BGH NZV 1990, 229, 230; BGH VersR 1969, 738, 739; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15.Aufl. 2017, Rd.205 bis Rd.207 jeweils mit weiteren Fallbeispielen und Rechtsprechungsnachweisen). Die Frage, ob die Klägerin infolge einer den Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit (§ 3 Abs.1 StVO) auf die Fahrbahnseite des Beklagten zu 2. geriet (vgl. aber zu der hierfür sprechenden Vermutung: BGH DAR 1986, 112, 113; Grüneberg, aaO., Rd.245 m.w.N.) oder ob hierfür eine unzureichende Bereifung oder eine fehlende Aufmerksamkeit (mit-) ursächlich waren, bedarf keiner Vertiefung. Denn das sich hier verwirklichende besondere Gefährdungspotenzial des Verstoßes der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (vgl. dazu OLG Hamm DAR 2000, 265, 266f.) bei den Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen am Unfallabend trägt bereits die alleinige Haftung der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO.

Streitwert:  5.086,16 EUR (entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts N vom 26.11.2018 – # C ###/18 – nebst dortigem Hinweis vom 08.01.2019 = Bl.## und Bl.## d.A.).

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