Skip to content

Beschädigung Erntegerät durch Stein – Haftung Grundstückeigentümer

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 197/15 – Urteil vom 28.09.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13.11.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.11.2015 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

I.

Beschädigung Erntegerät durch Stein - Haftung Grundstückeigentümer
(Symbolfoto: ABCDstock /Shutterstock.com)

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung eines Maishäckslers in Höhe von 30.380,47 €.

Der Beklagte beauftragte den Kläger Ende August 2012 mit dem Abernten seiner in F… gelegenen Maisschläge, auf denen der Mais bereits im April 2012 ausgesät worden ist. Bei den Erntearbeiten durch einen Mitarbeiter des Klägers mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Feldhäcksler am 30.9.2012 auf einem 34 Hektar großen Feld des Beklagten geriet das mit Gleitkufen versehen Schneidwerk in Schwingung, berührte den Boden und erfasste einen Stein, der die Häckslertrommel zerschlug. Der beschädigte Feldhäcksler war mit einem sogenannten Steindetektor ausgestattet.

Der Kläger wandte sich wegen der Regulierung des Reparaturschadens und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zunächst an den Haftpflichtversicherer des Beklagten, der die Regulierung verweigerte.

Der Kläger hat behauptet, für die Reparatur des Schadens Kosten in Höhe von insgesamt 30.380,47 € aufgewandt zu haben. Der Beklagte habe das abzuerntende Feld entgegen der landwirtschaftlichen Sitte in der P… bei der Aussaat nur etwa zur Hälfte nach größeren Steinen absuchen lassen, dem Kläger dann aber konkludent erklärt, dass das gesamte Feld abgesucht worden sei. Das schädigende Ereignis habe sich auf dem nicht abgesuchten Teil des Feldes ereignet. Bei einer vollständigen Begehung des Feldes wäre der den Schaden verursachende Stein, der eine Größe von 20 bis 25 cm gehabt habe, gefunden worden. Der Kläger hat gemeint, aufgrund eines Anscheinsbeweises sei von der Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Schaden auszugehen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 6.8.2013 zur Zahlung von 30.380,47 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen hat der Beklagte fristgemäß Einspruch eingelegt.

Der Beklagte hat behauptet, es habe keine Vereinbarung gegeben, das gesamte Feld nach Steinen abzusuchen. Der schädigende Stein habe auch bei der Absuche nicht zwingend gefunden werden müssen, weil er möglicherweise erst nachträglich an die Bodenoberfläche gelangt sei. Insbesondere sei es möglich, dass durch den Bodenkontakt des Schneidwerks der Boden aufgerissen worden und der Stein so an die Oberfläche gelangt sei. Der Beklagte hat gemeint, er habe schon keine Pflicht verletzt. Zudem habe sich letztlich das Risiko des Klägers als Lohnunternehmer realisiert.

Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten zur Verursachung des Schadens am Feldhäcksler durch einen Feldstein und zu dessen Größe eingeholt. Es hat durch das angefochtene Urteil das Versäumnisurteil vom 6.8.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen, da sich ein Schadensersatzanspruch weder aus einer Nebenpflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, noch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) ergebe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob der Beklagte tatsächlich nur etwa die Hälfte des entsprechenden Feldes nach Steinen habe absuchen lassen und eine Pflichtverletzung begangen habe, indem er den Kläger hiervon vor Beginn der Erntearbeiten nicht in Kenntnis gesetzt habe. Denn jedenfalls habe der Kläger keine geeigneten Anknüpfungstatsachen zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität dargelegt und nachgewiesen.

Nach dem Gutachten M… vom 1.12.2014 sei schadensursächlich ein Feldstein mit einer Größe von maximal 18 bis 20 cm gewesen – also ein verhältnismäßig kleiner Stein. Position und Lage des Steins bei der im Frühjahr 2012 stattgefundenen Absuche seien ungeklärt und die Ernte erst vier bis fünf Monate später erfolgt. Der Stein selbst sei nicht gefunden worden. Somit lasse sich auch im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen, ob der Stein bei der Absuche im Frühjahr tatsächlich hätte gefunden werden können, selbst wenn das gesamte Feld abgesucht worden wäre.

Der insoweit nicht mehr rekonstruierbare Hergang gehe zulasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers, weil die Schadensursache im Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Beklagten liege, komme nicht in Betracht. Gefahren, die sich aus der Natur der Arbeiten der Sache nach ergäben, seien dem Risikobereich des Klägers zuzuordnen. Dazu gehöre hier bei der Erntearbeit die Gefahr, mit potentiell immer wieder neu auftauchenden Steinen konfrontiert zu werden. Der Beklagte habe dem Kläger dieses Risiko nicht dadurch abgenommen, dass er das Feld regelmäßig tatsächlich absuchen lasse. Gegen einen solchen Übernahmewillen spreche schon, dass sich ein Maisschlag dieser Größe (34 ha) kaum so sorgfältig absuchen lasse, dass Gefährdungen für die Erntemaschinen ausgeschlossen werden könnten. Zudem handele es sich um ein frei zugängliches Feld, das weder vor gezielten Sabotageakten, noch von sonstigen, von außen kommenden Gefahren hinreichend abzusichern sei. Dies gelte umso mehr, wenn die Gefahrtragung über einen Zeitraum von mehreren Monaten zu erfolgen hätte und weitere Kontrollen bereits nach wenigen Wochen aufgrund des Fruchtstandes ohnehin kaum mehr möglich seien. Vor diesem Hintergrund könne eine gegebenenfalls bestehende Sitte, das Feld im Frühjahr nach Steinen abzusuchen, nur als übliche Maßnahme zur Risikoverringerung des mit der Abernte Beauftragten verstanden werden, nicht jedoch als Risikoübernahme des Landwirts.

Auch von einem Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers könne nicht ausgegangen werden. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Häcksler durch einen Stein beschädigt worden sei, könne nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, dass der Stein an selber Stelle, auf einem frei zugänglichen Feld, schon vier bis fünf Monate zuvor gelegen habe und erkennbar gewesen sei. Selbst wenn von einem Anscheinsbeweis auszugehen wäre, hätte der Beklagte diesen jedenfalls durch die Behauptung erschüttert, dass es durch den Bodenkontakt des Schneidwerks zu einem Aufreißen des Bodens gekommen und der Stein erst hierbei an die Oberfläche gekommen sei.

Der Kausalzusammenhang zwischen behaupteter Pflichtverletzung des Beklagten und dem Schaden sei danach weder ausreichend dargelegt, noch bewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 6.8.2013 erreichen will.

Der Kläger meint, die Annahme des Landgerichts, er habe keine geeigneten Anknüpfungstatsachen zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität dargelegt und nachgewiesen, sei nicht nachvollziehbar.

Der Kläger meint, das Landgericht wäre gehalten gewesen, aufzuklären, ob und inwieweit ein 18 cm bis maximal 20 cm Durchmesser aufweisender Feldstein bei einer vor Aussaat durchgeführten Steinsammelaktion auf der Ackerfläche hätte aufgefunden werden können und müssen. Gegebenenfalls wäre das Landgericht gehalten gewesen, eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Frage durchzuführen, ob ein im April noch unter der Erdoberfläche liegender Feldstein bei der Aberntung im September auf der Erdoberfläche liegen kann bzw. dergestalt aus der Erdoberfläche herausragen kann, dass er mit einem mit Kufen versehenen Schneidwerk auf Grund der bloßen üblichen Schwingung aus dem Boden gerissen und aufgenommen werden kann.

Im Rahmen der Beurteilung der Beweislastverteilung im Hinblick auf die kausale Pflichtverletzung habe das Landgericht verkannt, dass den Beklagten aus dem Vertrag der Parteien die aus dem vertraglichen Treueverhältnis abgeleitete Pflicht getroffen habe, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Klägerin bei der Ausführung der Erntearbeiten vor Schaden zu bewahren. Diese Verpflichtung habe sich auch darauf bezogen, eine Beschädigung des Mähwerks zu verhindern. Dementsprechend habe es grundsätzlich dem Beklagten oblegen, das Risiko einer Beschädigung der von dem Kläger vertragsgemäß eingesetzten Geräte zu vermeiden.

Er habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass es in der P… der guten landwirtschaftlichen Praxis entspreche und sich die Parteien auch bei Beauftragung darüber einig gewesen seien, dass der Beklagte den zu bearbeitenden Acker im Rahmen der Aussaat auf Feldsteine hin hätte absuchen und absammeln lassen. Noch in der mündlichen Verhandlung vom 29.9.2015 habe der Beklagte zugestanden, dass seine Felder üblicherweise abgesammelt würden und im streitgegenständlichen Jahr Ende Mai mit dem Einsammeln begonnen worden sei, seine Leute jedoch nicht damit fertig geworden seien, das gesamte Feld abzusammeln. Der Beklagte habe daher ihn, den Kläger, in dem Glauben belassen, dass er im Hinblick auf möglicherweise vorhandene Feldsteine alles ihm Zumutbare und Übliche, nämlich das Absammeln des vollständigen Feldes, ordnungsgemäß durchgeführt gehabt hätte.

Da auf den Ackerflächen des Beklagten – wie in der P… üblich – insbesondere nach der Vorbereitung der Aussaat immer wieder Feldsteine in einer entsprechenden Größe, zu der auch Feldsteine mit einem Durchmesser von 18 cm bis maximal 20 cm gehörten, sichtbar würden und eine konkrete Gefährdung des später einzusetzenden Mähwerks erkennen ließen, sei das Absammeln der mit Feldsteinen versehenen Ackerfläche notwendig gewesen.

Lägen für den Auftraggeber derartig greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Schädigung des einzusetzenden Erntegeräts vor, sei auch nach Auffassung des BGH ein Landwirt grundsätzlich verpflichtet, ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld daraufhin zu untersuchen, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Dafür, dass der den Schaden verursachende Feldstein nach der – unvollständigen – Kontrolle und dem Absammeln der Ackerfläche durch einen Dritten auf die Ackerfläche verbracht worden wäre, beständen keinerlei Anhaltspunkte.

In Bezug auf das Absammeln der Steine habe sich der Beklagte – wie zugestanden – einer in seinem ausschließlichen Einflussbereich liegenden Verpflichtung unterworfen. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung grundsätzlich möglich und zumutbar sei, indem er die Erfüllung dieser Verpflichtung gegenüber dem Kläger kundgegeben und in den Jahren zuvor auch vollständig umgesetzt habe.

Ergänzend würden hier die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen. Dargelegt und unter Beweis gestellt sei, dass die Tatsache der Beschädigung durch einen ca. 18 cm bis maximal 20 cm großen Feldstein nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss darauf zulasse, dass der Stein an selber Stelle, auf dem frei zugänglichen Feld, schon 4 bis 5 Monate zuvor gelegen und auch erkennbar gewesen sei. Für die Richtigkeit der Behauptung, dass der Stein im Laufe der Monate nach „oben gewandert“ wäre, gäbe es keine Anhaltspunkte. Zumindest hätte das Landgericht dem diesbezüglichen Beweisangebot nachgehen müssen.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Soweit der Beklagte nach Ansicht des Landgerichts einen angenommenen Anscheinsbeweis erschüttert habe, beruhe dies auf Sachvortrag aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.10.2015, zu dem er, der Kläger, keine Stellung mehr habe nehmen können.

Das unterlassene Absammeln der streitgegenständlichen Teilfläche habe die Möglichkeit der Beschädigung des Schneidwerks durch einen an der Oberfläche liegenden Feldstein generell nicht unerheblich erhöht, so dass nach der Adäquanztheorie der Kausalzusammenhang gegeben sei.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin, ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2015, Az. 1 O 196/13, das Versäumnisurteil vom 06.08.2013 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines Vorbringens.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Nebenpflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aus dem Werkvertrag vom August 2012 oder unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 gegen den Beklagten zusteht.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unfall auf dem nicht abgesuchten Teil des Feldes stattgefunden hat; es kann auch offen bleiben, ob der Kläger ausreichend Anknüpfungstatsachen zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität dargelegt und beweisen hat; denn es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten.

1) Im Rahmen des mit dem Kläger geschlossenen Werkvertrages traf den Beklagten die aus dem vertraglichen Treueverhältnis abgeleitete Pflicht; alles ihm Zumutbare zu tun, um den Kläger bei der Ausführung der Häckselarbeiten vor Schaden zu bewahren. Diese Verpflichtung bezog sich auch darauf, eine Beschädigung des Häckslers zu verhindern. Der Besteller muss für objektiv voraussehbare Gefahren einstehen, die über die üblichen Gefahren, die mit der Durchführung der Arbeiten verbunden sind, hinausgehen und zumutbare Maßnahmen zu deren Vermeidung treffen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 98/12, Rn. 9 – juris).

Eine Verletzung der o. bez. Treuepflicht kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es nicht lediglich um das allgemeine Risiko der Arbeiten des Werkunternehmers geht, das dieser selbst zu übernehmen hat, sondern vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die für den Besteller erkennbar zu einer höheren Schadensträchtigkeit führen und auf die der Besteller den Unternehmen hinzuweisen hat (s. OLG Braunschweig, VersR 1968, 204; OLG Schleswig, Urteil vom 07.10.1981 – 9 U 177/80). Auf die allgemeinen Gefahren, die bei Routinearbeiten regelmäßig bestehen, braucht der Besteller nicht besonders hinzuweisen (so etwa OLG Celle, Urteil vom 24.01.2001 – 2 U 104/00, im Falle eines im der Durchführung der Arbeiten vorausgegangenen Jahr auf dem Acker verloren gegangenen Wendezinkens des Bestellers, bei dem eine gegenüber dem üblichen erhöhtes Risiko des Auftragnehmers verneint worden ist).

Hier handelte es sich nicht um besondere gefahrenträchtige Umstände; denn unstreitig war auch dem Kläger bekannt, dass sich in der P… häufig Steine auf den Äckern befinden, weshalb im Übrigen auch der von ihm benutzte Feldhäcksler mit einem Metall- und Steindetektor ausgestattet war. Der Kläger musste demnach damit rechnen, dass sich auf dem Acker Steine befinden, die gegebenenfalls auch das Erntegerät beschädigen können.

Auf die höchstrichterlich – BGH a.a.O. – entschiedene Frage, ob es – ohne greifbare Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung – einem Landwirt zumutbar ist, eine Ackerfläche von bestimmter Größe (dort: 6,44 ha) auf Fremdkörper oder liegen gebliebene Werkzeuge abzusuchen und welche Folgerungen hieraus angesichts der im vorliegenden Fall noch deutlich größeren Fläche (34 ha) gezogen werden könnten, kommt es deshalb nicht an.

Das Risiko, auf einen Stein zu treffen, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, das der Beklagte zu tragen hat, weil sich der Stein auf dessen Feld befand. Zwar hat regelmäßig derjenige das Risiko des Schadens zu tragen, in dessen Verantwortungsbereich sich die Schadensursache befindet. Bei einem offenen Feld ist dies jedoch nicht zwangsläufig dessen Eigentümer, da Einwirkungen Dritter nicht ausschließbar sind.

Eine Haftung des Beklagten trotz Kenntnis des Klägers vom häufigen Auftreten von Steinen auf den Äckern der P… ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht selbst angegeben hat, dass er üblicherweise seine Felder von Steinen absammeln lässt. Mit dieser Verfahrensweise hat der Beklagte nämlich nicht konkludent – eine ausdrückliche Vereinbarung hat keine der Parteien vorgetragen – gegenüber dem Kläger erklärt, dass er für die Freiheit von Steinen, die das Arbeitsgerät des Klägers beschädigen könnten, einstehen wollte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sachverständige die Größe des fraglichen Steins auf höchstens 18-20 cm geschätzt hat, ein solcher Stein teilweise oder ganz von Erde oder Pflanzen bedeckt und schlecht erkennbar sein, möglicherweise erst durch heftige Regenfälle oder das Erntefahrzeug selbst sichtbar werden kann und regelmäßig, wie hier, zwischen dem Absammeln nach der Aussaat und der Ernte mehrere Monate vergehen, erscheint eine solche stillschweigende Risikoübernahme fern liegend, denn sie liegt nicht im Interesse des Auftraggebers. Durch das Absammeln der Steine vermindert der Beklagte im eigenen und im fremden Interesse das Risiko einer Beschädigung von Arbeitsgerät, denn auch seine eigenen Arbeitsgeräte sowie die Aussaat werden von den Steinen behindert. Zudem muss ihm ist daran gelegen sein, dass die Ernte ohne Hindernisse von statten geht. Damit erklärte er sich jedoch nicht bereit, das Risiko einer Beschädigung von fremdem Arbeitsgerät zu tragen, sondern der Schutz des Arbeitsgeräts des Lohnunternehmers stellt sich als bloßer Reflex seines Handelns im eigenen Interesse dar.

2) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet vorliegend ebenfalls aus. Eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten, für eine Freiheit des Feldes von Steinen zu sorgen, besteht nicht. Damit kommt eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht infrage; die Verkehrssicherungspflicht kann nicht weiter reichen als die vertraglichen Schutzpflichten (BGH v. 24.1.2013 a.a.O.).

III) Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

IV) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.

V) Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

VI) Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 30.380,47 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos