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Verkehrsunfall – Kostenersatz für Restkraftstoff im Tank

AG Minden – Az.: 19 C 30/16 – Urteil vom 23.09.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 Prozent und die Beklagte zu 37 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und i.H.v. 40 € begründet. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Nachdem die Klage im Wesentlichen hinsichtlich des Schmerzensgeldes und des Nutzungsausfalls zurückgenommen worden ist, war nur noch über den geltend gemachten Schadensersatz hinsichtlich des Tankinhaltes zu entscheiden. Gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG kann der Kläger von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers den eingetretenen materiellen Schaden ersetzt verlangen. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom 19.08.2015 resultierenden Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig, da der Versicherungsnehmer der Beklagten das Rotlicht missachtete und hierdurch den Verkehrsunfall herbeiführt.

Nach Auffassung des Gerichts ist hierbei auch der für den Kläger nutzlos gewordene Tankinhalt zu ersetzen (vgl. auch AG Solingen, Urteil vom  – 12 C 638/12). Die vom Kläger erworbene und nunmehr verbliebene Treibstoffrestmenge war ursprünglich zum Verbrauch gedacht. Der Treibstoff konnte vom Kläger allerdings nicht mehr verbraucht werden, da das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und daraufhin vom Kläger veräußert wurde. Im Rahmen des Verkaufes ist der Sprit zudem nicht vergütet worden, da der westliche Tankinhalt nicht wie von der Beklagten vorgetragen grds. im Wiederbeschaffungswert enthalten ist (AG Duisburg, Urteil vom  – 50 C 2475/09). Genauso wenig wird der Tankinhalt in der Regel vom Restwert umfasst oder bei einer Veräußerung des Fahrzeuges als wertbildender Faktor berücksichtigt (LG Regensburg NJW-RR 2004, 1474). Schließlich ist dem Kläger auch nicht vorzuhalten, dass er das Benzin hätte abpumpen müssen. Insoweit kann dahinstehen, ob ein derartiges Vorgehen zumutbar ist (dies ablehnend AG Duisburg, Urteil vom – 50 C 2475/09). Hierauf kommt es nicht an, da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte entnommenen Sprit hätte verwenden können. Insoweit ist kein Vortrag dazu erfolgt, ob das vom Kläger ersatzweise angeschaffte Fahrzeug die gleiche Benzinart benötigt. Demnach hätte für den Kläger allenfalls die Möglichkeit bestanden, den entnommenen Sprit weiter zu veräußern. Für bereits abgezapften und einem Tank wieder entnommenen Sprit gibt es allerdings keinerlei Markt. Dies gilt erst recht für Privatpersonen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Sprit, insbesondere nicht zum Einstandspreis, hätte weiterveräußern können. Generell ist der entstandene Schaden daher von der Beklagten zu ersetzen.

Soweit die Beklagte den Füllstand des Tanks mit Nichtwissen bestritten hat, geht das Gericht aufgrund der eingereichten Lichtbilder, insbesondere des zweiten Lichtbildes, auf dem die gesamte Instrumententafel zu erkennen ist (Bl. 17 d.A.), davon aus, dass der Tank ca. zu drei Viertel gefüllt gewesen ist. Dass das Lichtbild nach dem Unfall aufgenommen worden ist, zeigt sich bereits daran, dass auf dem Lichtbild auch die Laufleistung des Fahrzeuges festgehalten worden ist, welche mit der Laufleistung zum Unfallzeitpunkt übereinstimmt. Nach den eingereichten Unterlagen umfasst der Tankinhalt ein Maximalvolumen von 55 l. Bei dem Fahrzeug handelt es sich offensichtlich um einen Benziner. Da weitere Angaben zum verwendeten Sprit seitens des Klägers nicht gemacht worden sind, kann das Gericht den Schaden allerdings lediglich gemäß § 287 ZPO schätzt. Bei einem Fassungsvermögen von 55 l und einer tatsächlichen Füllung von max. drei Vierteln sowie einem geschätzten Spritpreis zur Unfallzeit von ca. 1,30 € ergibt sich nach Auffassung des Gerichts ein Schadensersatzanspruch von 50 €.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Abgesehen davon, dass der Kläger mit einem Sechstel der restlichen Hauptforderung unterlegen ist, trägt er zudem auch die weiteren durch die Klagerücknahme entstandenen Mehrkosten.

Der Streitwert wird bis zum 25.08.2016 festgesetzt auf 1.427 €.

Deshalb wird ab dem 45. achten 2016 wird festgesetzt auf 60 €.

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