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Skiunfall – Schmerzensgeld und Erstattungsfähigkeit Erwerbsschadens

OLG Stuttgart – Az.: 13 U 26/16 – Urteil vom 22.09.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25.01.2016, Az. 6 O 142/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Skiunfall – Schmerzensgeld und Erstattungsfähigkeit Erwerbsschadens
(Symbolfoto: MilanMarkovic78/Shutterstock.com)

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 133.189,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt weiteres Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz nach einem vom Beklagten allein verschuldeten Skiunfall. Die Parteien streiten über die Schadenshöhe. Die Klägerin wiederholte ihre erstinstanzlichen Anträge und nahm zuletzt die Berufung hinsichtlich des Teilbetrages von 1.820,29 € zurück.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen.

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt.

Der Klägerin stehe über das bereits bezahlte Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,00 € weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 5.000,00 € zu. Nach den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Prof. M. und Dr. B. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nach wie vor unter schweren lumbalen Schmerzen, die teils nach links in den Oberbauch und in die Flankenregion ausstrahlten, leide, so dass eine pseudoradikuläre Ausstrahlung, Bewegungseinschränkungen bzw. Belas-tungseinschränkungen daraus resultierten. Postoperativ habe sich eine Lymphfistel entwickelt, deren Folgen dafür ursächlich seien, dass ein milder Lymphstau und Schwellungen vor allem am Morgen in den Armen und Beinen aufträten. Hin und wieder träten Narbenschmerzen und leichte Dysästhesien auf. Bei der Klägerin habe eine prinzipielle Arbeitszeit von ca. 6 bis max. 8 Stunden bei Meiden von ständigen Zwangshaltungen sowie Heben von Gegenständen über 5 kg erreicht werden können. Körperlich leichte Arbeiten und vorwiegendes Arbeiten im Stehen mit regelmäßigen Pausen und wechselnden Haltungen sei über einen Zeitraum von 6 Stunden bei Einhaltung normaler Pausen sowie uneingeschränkter Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit der Hände gegeben. Kurzfristig dürften auch Gewichte bis zu 15 kg gehoben werden. Einschränkungen bei der Haushaltsführung hätten bis etwa Ende Juli 2011 bestanden, seither könne die Klägerin die normale Haushaltsführung wieder ausführen.

Dagegen habe die Klägerin nicht beweisen können, dass sie unfallbedingt unter Schwindel und Kopfschmerzen leide. Auch habe sie nicht beweisen können, dass sie unfallbedingt über die Dauer von fast einem Jahr unter vaginalen Blutungen gelitten habe.

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein weiterer Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls oder entgangenen Gewinns zu. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin ab dem 01.08.2011 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Friseursalon in dem Umfang weiterzuführen, wie ihr dies vor dem Schadensereignis vom 30.01.2011 möglich gewesen sei. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass ihr ab Mai 2011 kein Gewinn entgangen sei. Sie habe auch nicht behauptet, dass ohne den Unfall vom 30.01.2011 eine Gewinnsteigerung zu erwarten gewesen wäre. Ein Schaden der Klägerin sei deshalb nicht ersichtlich. Es könne deshalb dahinstehen, ob die nun geltend gemachten Kosten für die Ersatzkraft Frau XY tatsächlich unfallbedingte Mehraufwendungen gewesen seien. Für das Jahr 2011 werde unter Bezugnahme auf die Anlage K 42/69 ein Schaden i.H.v. 5.574,23 € geltend gemacht. Andererseits stelle die Klägerin auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.10.2013 unstreitig, dass die Aufwendungen für Personalkosten im Jahr 2011 im Vergleich zum Jahr 2010 nur um 3.900,00 € gestiegen seien. Die vorgetragenen Kosten für Frau XY im Jahr 2011 i.H.v. 5.574,23 € könnten deshalb nicht ausschließlich unfallbedingt sein. An anderer Stelle müssten sich logischerweise Personalkosten verringert haben.

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens i.H.v. 4.789,35 € zu. Nach der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass Einschränkungen bei Haushaltstätigkeiten nur bis Ende Juli 2011 bestanden hätten.

Eine Einschränkung zu 100 % habe während der Zeit ihres Klinikaufenthalts von 2 Wochen sowie während der 4-wöchigen teilstationären Rehabilitation bestanden. Nachdem der Umfang der Haushaltstätigkeit der Klägerin mit 36,7 Stunden pro Woche unstreitig gestellt worden sei, sei insoweit ein Ausfall von 73,4 Stunden + 146,8 Stunden entstanden.

Für die Dauer von ca. 4 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Mitte Februar 2011 werde die Einschränkung in der Haushaltsführungstätigkeit mit 75 % bewertet. Der Sachverständige Dr. B. habe nachvollziehbar erläutert, dass über einen Zeitraum von ca. 8 Wochen nach der Entlassung der Klägerin nach Hause sie in Bezug auf die Haushaltsführung stark eingeschränkt gewesen sei. Bei einer Einschränkung von 75 % und einer Haushaltsführung pro Woche von 36,7 Stunden ergebe sich insoweit ein Ausfall mit 110,1 Stunden.

Für die Dauer von weiteren 8 Wochen werde die Einschränkung in der Haushaltsführung mit 50 % bewertet. Es ergebe sich ein Ausfall bei der Haushaltsführung von 146,8 Stunden.

Für den Zeitraum von weiteren 6 Wochen werde aufgrund der zunehmenden Besserung ein Ausfall von noch 25 % geschätzt. Insoweit ergebe sich ein Ausfall von 55,05 Stunden.

Insgesamt ergebe sich somit ein Ausfall der Klägerin bei der Haushaltsführung von 532,15 Stunden. Gemäß § 287 ZPO werde der Schaden pro Stunde auf 9,00 € geschätzt, so dass sich insgesamt ein Schaden i.H.v. 4.789,35 € ergebe.

Von den weiteren Schadenspositionen sei lediglich die Fahrtkostendifferenz nachvollziehbar. Während die Klägerin 0,30 € pro Kilometer abrechnen wolle, habe die Haftpflichtversicherung lediglich 0,20 € pro Kilometer erstattet. Nach Auffassung des Gerichts seien Fahrtkosten mit 0,25 € pro Kilometer zu ersetzen. Es errechneten sich deshalb für 1.786 km und 2.979 km zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt 238,25 €.

Die Klageanträge Z. 3 und 4 auf Zahlung einer Rente wegen Haushaltsführungsschadens ab dem 08.05.2013 bzw. wegen des Erwerbsschadens ab dem 01.04.2013 seien nicht begründet. Die Klägerin könne seit 01.08.2011 ihre Haushaltstätigkeiten sowie ihre Berufstätigkeit im Friseurgeschäft wieder voll ausüben.

Die Feststellungsklage sei begründet. Bei schweren Unfallverletzungen dürfe der Feststellungsanspruch für künftigen – auch immateriellen – Schaden nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen könne, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen. Die Klägerin habe bei dem Unfall vom 30.01.2011 schwere Unfallverletzungen in diesem Sinne erlitten.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter und beantragt, das landgerichtliche Urteil entsprechend neu zu fassen.

Das Landgericht bemesse den Schmerzensgeldanspruch zu gering. Die von Klägerseite aufgezeigten und bewiesenen erheblichen Einschränkungen, welche die Klägerin unfallbedingt dauerhaft hinnehmen müsse, habe das Landgericht zu gering bemessen.

Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals stellten regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des verletzten Unternehmers dar, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt worden sei, dass jedenfalls nicht höher gelegen habe, als es ohne das Schadensereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können. Sei der Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers zu ermitteln, so dürfe im Rahmen der Prognose des ohne das Schadensereignis erzielbaren Gewinns in aller Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die Unternehmensergebnisse, wäre der verletzte Unternehmer selbst weiterhin einsatzfähig gewesen, schlechter ausgefallen wären, als sie ohne diesen tatsächlich erreicht worden seien (BGH, Urteil vom 10.12.1996 -VI ZR 268/95-, juris). Vorliegend sei es nicht darum gegangen, den Schaden anhand des Gehalts „für eine gleichwertige tatsächlich nicht eingestellte Ersatzkraft“ zu bemessen, denn die Klägerin habe eine Ersatzkraft tatsächlich eingestellt. Die rechtliche Würdigung weise erhebliche Verletzungen materiellen Rechts auf.

Das Landgericht vermenge unzulässig Umstände, die bei der Prüfung entgangenen Gewinns zu prüfen seien, mit solchen, die bei dem in Rede stehenden Verdienstausfallschaden von Bedeutung seien und setze sich damit in Widerspruch zur genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Soweit ein Verdienstausfallschaden infolge der Einstellung einer Ersatzkraft verneint werde, verstießen die Überlegungen auf Seite 8 unten bzw. Seite 9 oben des Urteils gegen anerkannte Denkgesetze. Das Gericht ziehe nicht einmal in Betracht, dass es andere Faktoren als die Einstellung einer Ersatzkraft geben könnte, die sich auf die Personalkosten der Klägerin auswirkten. Ausgehend hiervon stelle es die Kausalität der Personalkosten für die Ersatzkraft Frau XY zum Unfall in Abrede. Einen richterlichen Hinweis zur näheren Erläuterung der Personalkosten habe es erstinstanzlich nicht gegeben. 2011 hätte die Klägerin keine zusätzlichen Personalausgaben für eine weitere Friseurin gehabt, wenn sie selbst voll einsatzfähig gewesen wäre.

Die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil sei insoweit fehlerhaft, als es um das dem Urteil zugrundeliegende medizinische Sachverständigengutachten gehe. Das Sachverständigengutachten sei mangels zutreffender Berücksichtigung des Berufsbildes der Klägerin völlig ungeeignet, um ihre Leistungsfähigkeit sachgerecht zu beurteilen. Der Sachverständige komme zu völlig anderen Einschätzungen in Bezug auf die Anforderungen nach dem Berufsbild als die von Klägerseite zitierte obergerichtliche Rechtsprechung und die Tätigkeitsbeschreibungen der Landesinnungsverbände. Das Landgericht meine, die Klägerin habe keine konkreten Einwendungen gegen die Einschätzung des Sachverständigen erhoben. Das Gegenteil sei der Fall. Mehrfach sei vorgetragen worden, dass das Berufsbild des Friseurs von Zwangshaltungen geprägt sei. Ausweislich seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung sei das erstinstanzliche Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin das Führen ihres Friseursalons in vollem Umfang möglich gewesen sei, da es sich auf das fehlerhafte Gutachten des Sachverständigen gestützt habe. Ebenso verhalte es sich mit der Feststellung, dass Einschränkungen bei Haushaltstätigkeiten nur bis Ende Juli 2011 bestanden hätten. Die Klägerin werde unter Verletzung materiellen Rechts ohne nähere Begründung darauf verwiesen, regelmäßig Pausen einzulegen bzw. besonders schwere Tätigkeiten von ihrem Ehemann ausüben zu lassen. Auch im Hinblick auf die Größe des Haushaltes übersteige dies das im Rahmen der der Klägerin obliegenden Schadensminderungspflicht Zumutbare, schränkten die notwendigen Pausen die Klägerin doch wiederum in ihrer weiteren zeitlichen Gestaltung ein und belasteten die schweren Tätigkeiten auch den Ehemann, welcher zudem auch voll berufstätig sei und derzeit berufsbegleitend ein Meisterstudium absolviere.

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Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens weitere 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 51.929,44 € (53.779,73 € – 1.820,29 €) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend ab dem 08.05.2013 bis voraussichtlich 06.05.2042 einen Haushaltsführungsschaden ausgehend von der Nettovergütung für eine Hilfskraft nach TVÖD Entgeltgruppe 2 für 9,55 Stunden wöchentlich von derzeit monatlich 441,60 € zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend ab dem 01.04.2013 bis zum 05.05.2034 jeweils zum 1. Kalendertag jeden Monats 799,02 € zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen materiellen und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die sich als Folge des Ski-Unfalls vom 30.01.2011 bei der Klägerin ergeben, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.774,29 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2012 – 31.12.2012 und Zinsen von mindestens 5 Prozentpunkten aus dem genannten Betrag von 1.774,29 € seit dem 01.01.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens aufgrund des streitgegenständlichen Skiunfalls gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Dass der Beklagte den gesamten der Klägerin entstandenen Schaden zu tragen hat, steht außer Streit.

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin die Klage in der Berufung nicht erweitert. Sie verfolgt ihre ursprünglichen Anträge weiter und beantragt eine Neufassung des landgerichtlichen Urteilstenors. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sie den Streitgegenstand erweitern will und hierfür neuen Sachvortrag führt. Daher sind ihre Anträge dahin auszulegen, dass die Klägerin die beantragten Beträge nicht zusätzlich zu den vom Landgericht zugesprochenen Beträgen, sondern einschließlich den vom Landgericht zugesprochenen Beträgen begehrt.

2. Die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von insgesamt 15.000,00 € ist angemessen. Das Ausmaß des Schmerzensgeldes muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände stehen. Gleichartige Verletzungen müssen annähernd gleiche Schmerzensgelder zur Folge haben. Zu den Bemessungsgrundlagen zählen demnach Dauer, Art und Schwere der Beeinträchtigung des Wohlbefindens, insbesondere durch bleibende körperliche Entstellungen, die Fragwürdigkeit einer Heilung (BeckOK BGB/Spindler BGB § 253 Rn. 26).

Das Landgericht hat die von den Sachverständigen Prof. M. und Dr. B. in ihren Gutachten festgestellten unfallbedingten Beschwerden der Klägerin vollständig berücksichtigt. Der inkomplette Berstungsbruch des LWK 1 ohne Hinterkantenbeteiligung mit 20 % Höhenminderung und Bandscheibenzerreißung wurde operativ versorgt. Außerdem erlitt die Klägerin eine Steißbeinfraktur. Postoperativ entwickelte sich eine Lymphfistel, deren Folgen dafür ursächlich sind, dass ein milder Lymphstau und Schwellungen vor allem am Morgen in den Armen und Beinen auftreten. Nach der Untersuchung durch die gerichtlichen Sachverständigen zeigt sich bei der Klägerin eine gut verheilte Operationsregion und ein insgesamt gut erhaltenes Wirbelsäulenalignement mit nach wie vor queren lumbalen Schmerzen, teils nach links ausstrahlend, in den Oberbauch und die Flankenregion. Die klinische Untersuchung zeigt die druckschmerzhafte und etwas durch einen Muskelhartspann auffällige Region des thorakolumbalen Überganges mit quer ausstrahlenden Schmerzen, so dass längeres Stehen und Sitzen schmerzhaft ist und regelmäßige Pausen eingehalten werden müssen. Zusammenfassend befunden die Sachverständigen einen guten postoperativen Verlauf mit regelrechtem Befund und in typischer Weise anzutreffenden Beschwerden über einen längeren Zeitraum, so dass auch erwartbar in Zukunft hier Beschwerden wie aufgeführt eintreten werden. Hin und wieder treten Narbenschmerzen und leichte Dysästhesien auf. Eine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit ist nicht gegeben, weil nur ein Segment versteift worden ist und die restlichen Segmente hier eine Beweglichkeit mitübernehmen. Neurologische Defizite finden sich nicht. Unter Berücksichtigung der dargestellten vorhersehbaren künftigen Beschwerden, insbesondere der quer ausstrahlenden Schmerzen, und der erlittenen schweren Wirbelverletzung hat das Landgericht das Schmerzensgeld zutreffend in Höhe von insgesamt 15.000,00 € (weiteren 5.000,00 €) als angemessen erachtet. Soweit die Klägerin zur Stützung ihres begehrten Schmerzensgeldes auf das Urteil des OLG Schleswig vom 19.06.1991 – 9 U 24/89 – verweist, lagen dieser Entscheidung umfangreichere Verletzungen eines 18-jährigen Auszubildenden, nämlich Kompressionsfrakturen des 1. und 4. LWK, eine Luxationsfraktur des rechten Mittelfußes mit Blutumlaufstörungen und Commotio cerebri bzw. Contusio cerebri mit neurologischen Dauerschäden zugrunde.

Vom immateriellen Vorbehalt umfasst sind mögliche Verschleißerscheinungen in den Anschlusssegmenten, die innerhalb von 10 bis 15 Jahren auftreten können und bei ca. 50 % der Patienten mit Bandscheibenimplantaten zu Beschwerden führen (GA 247).

3. a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfalls ab 01.08.2011 (Antrag Z. 2). Das Landgericht hat sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. folgend nicht davon überzeugt, dass die Klägerin ab dem 01.08.2011 nicht mehr in der Lage war, ihren Friseursalon in dem Umfang weiterzuführen, wie ihr dies vor dem Schadensereignis vom 30.01.2011 möglich war. Die Klägerin zeigt mit ihrer Berufung keine Mängel der Beweiswürdigung auf. Die Einholung eines weiteren (schriftlichen) Sachverständigengutachtens war nach der Anhörung des Sachverständigen Dr. B. nicht geboten. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es bei Ergänzungsbedürftigkeit des Erstgutachtens die mündliche Erläuterung (§ 411 Abs. 3 ZPO) oder die schriftliche Ergänzung (§ 412 Abs. 1 1. Alt. ZPO) anordnet. Eine völlige Neubegutachtung kommt nur in Betracht, wenn das Erstgutachten als ungeeignet erachtet wird (§ 412 Abs. 1 2. Alt. ZPO). Dafür ist nichts ersichtlich und wird von der Berufung auch nicht aufgezeigt. Von den mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. verbundenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts kann der Senat nur abweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Solche Zweifel bestehen nicht. Daher ist auch kein weiteres Gutachten einzuholen.

Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Sachverständigengutachten sei mangels zutreffender Berücksichtigung des Berufsbildes der Klägerin völlig ungeeignet, um ihre Leistungsfähigkeit sachgerecht zu beurteilen. Der Sachverständige wurde bei seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich mit den Einwendungen der Klägerin zu ihren beruflichen Anforderungen als Friseurin konfrontiert. Dabei hat er nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin nicht um körperlich schwere Tätigkeiten handelt. Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der gerichtliche Sachverständige nicht die erforderliche Sachkunde besitzen soll, um die körperlichen Anforderungen des Friseurberufs zu beurteilen. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine konkrete Tätigkeit vortrug, die vom Sachverständigen nicht berücksichtigt wurde. Soweit die Klägerin auf die Tätigkeitsbeschreibungen der Landesinnungsverbände hinweist, sind schwere körperliche Tätigkeiten mit längeren Zwangshaltungen nicht dargelegt. Die von der Berufung behauptete Prägung des Friseurberufsbildes durch Zwangshaltungen trifft nicht zu. Der Sachverständige hat seiner Bewertung im Ergänzungsgutachten (S. 2) ausdrücklich auch zugrunde gelegt, dass ein Friseur häufig in vorgeneigter Haltung mit Armen in Vorhaltung arbeitet. Gleichwohl ging er von einer leicht- bis mittelschweren Tätigkeit aus (S. 4, GA 181). In Zusammenfassung der vorliegenden Befunde könne eine prinzipielle Arbeitsfähigkeit von ca. 6 bis maximal 8 Stunden bei Meiden von ständigen Zwangshaltungen sowie Heben von Gegenständen über 5 kg postuliert werden (S. 2, GA 179). In der mündlichen Anhörung bekräftigte der Sachverständige, dass die Klägerin ab 01.08.2011 ca. 8 Stunden am Tag in ihrem Beruf arbeiten konnte (GA 245). Danach ist eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 01.08.2011 nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls oder entgangenen Gewinns scheidet für diesen Zeitraum aus.

3. b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verdienstausfall für die Zeit von Mitte 04.2011 bis 31.07.2011. Für diese 3 1/2 Monate macht die Klägerin ebenso wie für den Zeitraum bis November 2013 Kosten für eine Ersatzkraft in Höhe von insgesamt 22.882,94 € geltend. Darauf entfallen auf die ersten 3 ½ Monate 2.353,85 € (K 42 a. E./GA 69).

Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals stellen regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des verletzten Unternehmers dar, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Schadensereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können. Ist der Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers zu ermitteln, so darf im Rahmen der Prognose des ohne das Schadensereignis erzielbaren Gewinns in aller Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die Unternehmensergebnisse, wäre der verletzte Unternehmer selbst weiterhin einsatzfähig gewesen, schlechter ausgefallen wären, als sie ohne diesen tatsächlich erreicht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1996 – VI ZR 268/95 -, juris).

Nach diesen Grundsätzen wären die Kosten für die eingestellte Halbtagesersatzkraft erstattungsfähig, wenn die Klägerin auch ohne den Unfall und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit dasselbe Betriebsergebnis erzielt hätte. Durch die Ersatzkraft wäre dann ein Umsatzrückgang vermieden worden. Indes kann aus den vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Monate Mai 2011 bis Juni 2012 (GA 17) nicht entnommen werden, dass sich der Ausfall der Klägerin in den Monaten Mai bis Juli 2011 auf das Betriebsergebnis auswirkte und durch die Ersatzkraft kompensiert wurde. Da der Gewinn im Wesentlichen unverändert blieb, obwohl die Kosten der Ersatzkraft in der Gewinnberechnung enthalten sind, kann kein entgangener Gewinn festgestellt werden. Ein Vergleich der Monate Mai 2011 und Juni 2011 mit den Monaten Mai 2012 und Juni 2012 zeigt, dass der Endgewinn Mai und Juni 2011 3.949,98 € und 3.175,60 €, insgesamt also 7.125,58 € gegenüber 4.162,55 € und 2.829,04 €, insgesamt also 6.991,59 € im Mai und Juni 2012 betrug. Obwohl die Ersatzkraft in beiden Jahren beschäftigt wurde und die Klägerin selbst im Jahr 2012 wieder arbeitsfähig war (s.o. a)), ergab sich in den Monaten Mai und Juni 2012 ein geringerer Gewinn. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich bei einer Mitarbeit der Klägerin ohne Einstellung der Ersatzkraft von Mai bis Juli 2011 dasselbe Betriebsergebnis ergeben hätte.

Zutreffend sind auch die Darlegungen des Landgerichts zu der nicht nachgewiesenen Unfallbedingtheit der eingeklagten Personalkosten in Höhe von 5.574,23 € für Frau XY im Jahr 2011. Da die Personalkosten der Klägerin 2011 im Vergleich zu 2010 unstreitig nur um ca. 3.900,00 € stiegen (GA 57, SS. vom 16.10.2013), können die Kosten für Frau XY nicht ausschließlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sein.

Weitere Zweifel an der Kausalität des Skiunfalls für die Einstellung der Frau XY ergeben sich daraus, dass Frau XY auch nach der vom Sachverständigen festgestellten Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin weiterbeschäftigt wurde.

4. Die Klägerin hat keinen über den vom Landgericht zugesprochenen Haushaltsführungsschaden hinausgehenden Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Das Landgericht hat fehlerfrei und in nach § 529 ZPO bindender Weise festgestellt, dass die Klägerin ab Ende Juli 2011 in ihrer Haushaltsführung nicht beeinträchtigt wird. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab diesem Zeitpunkt verwiesen.

Das Landgericht hat die Klägerin zu Recht darauf verwiesen, die ab Ende Juli 2011 noch bestehenden Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung durch eine zumutbare Umorganisation der Haushaltsführung auszugleichen. Die von der Berufung vermisste Begründung der Schadensminderungspflicht, regelmäßig Pausen einzulegen bzw. besonders schwere Tätigkeiten von ihrem Ehemann ausüben zu lassen, folgt aus § 254 Abs. 2 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin übersteigt die Pflicht auch nicht im Hinblick auf die Größe des Haushaltes das im Rahmen der der Klägerin obliegenden Schadensminderungspflicht Zumutbare. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin infolge der Größe ihres Haushalts nicht dazu in der Lage sein soll, durch Umorganisation der Haushaltsführung im Rahmen der von ihr verlangten Schadensminderung einen Haushaltsführungsschaden zu vermeiden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens berechnet sich wie folgt:

  • Klageantrag Z. 1: 10.000,00 €;
  • Klageantrag Z. 2: 48.752,13 €;
  • Klageantrag Z. 3: 26.496,00 €;
  • Klageantrag Z. 4: 47.941,12 €;
  • Klageantrag Z. 5: 0,00 €.
  • Summe: 133.189,25 €

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