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Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt


Sozialgericht Dortmund

Az.: S 34 R 217/05

Urteil vom 20.10.2006


In dem Rechtsstreit hat die 34. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2301,38 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der Klägerin an den Beigeladenen zu 1) gezahlte Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen ist.

Der am 15.10.1940 geborene Beigeladene zu 1) war seit 1986 bei der Klägerin als technischer Angestellter beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien schlossen am 17.02.2004 eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2004 ende, für den Verlust des Arbeitsplatzes im Juni 2004 eine Abfindung von 26.000,- Euro gezahlt werde, der Beigeladene zu 1) vom 01.03.2004 bis 30.06.2004 von der Mitarbeit freigestellt werde und sich die Klägerin verpflichte, den Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.07.2004 bis 31.10.2005 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit 400,- Euro monatlich zu beschäftigen.

Ab dem 01.07.2004 bezog der Beigeladene zu 1) von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zugleich war er bis Oktober 2005 durchgehend bei der Klägerin geringfügig beschäftigt. Es wurden monatlich 400,- Euro Gehalt gezahlt, ohne dass eine feste Arbeitszeit vereinbart war. Der Beigeladene zu 1) war auf Abruf in wechselndem Umfang zur Einarbeitung seines Nachfolgers und zur Überbrückung von Problemfällen im Betrieb der Klägerin tätig.

Seit dem 01.11.2005 bezieht der Beigeladene zu 1) nach Vollendung des 65. Lebensjahres Regelaltersrente.

Anlässlich einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2004 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2005 von der Klägerin Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge i.H.v. 2301,38 Euro aus der dem Beigeladenen zu 1) gezahlten Abfindung. Bei der Vereinbarung vom 17.02.2004 handele es sich um die Annahme einer Änderungskündigung, da bereits Regelungen über eine weitere Beschäftigung getroffen worden seien. Das bisherige Beschäftigungsverhältnis sei einvernehmlich unter geänderten Bedingungen fortgesetzt worden. Die als Gegenleistung für die Verminderung der Arbeitszeit auf einen Bereitschaftsdienst gezahlte Abfindung sei sozialversicherungspflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt.

Zur Begründung der hiergegen am 01.07.2005 erhobenen Klage führt die Klägerin an, es handele sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Arbeitsverhältnisse. Während der Beigeladene zu 1) zuvor unbefristet in Vollzeit als Betriebsmeister und Sicherheitsbeauftragter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, sei er ab 01.07.2004 als geringfügig Beschäftigter sozialversicherungsfrei und befristet mit entscheidend verändertem Aufgabenbereich und ohne Anrechung seiner vorherigen Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Klägerin angestellt gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei ursprünglich mit der Planung, Erweiterung und Überwachung der gesamten Haustechnik betraut gewesen. Der ab 01.07.2004 verrichtete Bereitschaftsdienst sei im Wesentlichen auf die Unterstützung seines Nachfolgers bei gravierenden technischen Störungen, Bedienung des Staplers und Auskünfte bei Umbaumaßnahmen beschränkt gewesen. Von seinen früheren Aufgaben im normalen Tagesgeschäft sei der Beigeladene zu 1) entbunden worden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Sozialversicherungspflicht von Abfindungen bei Änderungskündigungen betreffe den vorliegenden Sachverhalt nicht, weil es um die Fortsetzung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse bei veränderter Arbeitszeit bzw. verringerter Vergütung gegangen sei. Nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung stehe der Steuerfreiheit einer Abfindung die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber zu wesentlich geänderten Bedingungen aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Gleiches müsse in der Sozialversicherung gelten. Die Zurechnung der Abfindung auf die Beschäftigung ab 01.07.2004 komme nicht in Betracht, da der Beigeladene zu 1) mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung der Solidargemeinschaft der Sozialversicherten nicht mehr angehört habe.

Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2005 aufzuheben, soweit die Beklagte aus der dem Beigeladenen zu 1) gezahlten Abfindung Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2301,38 Euro nacherhebt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig.

Der Beigeladene zu 1) tritt dem Prozessvorbringen der Klägerin bei.

Die als Einzugstelle beigeladene Techniker Krankenkasse (Beigeladene zu2) stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte erhebt zu Recht aus der dem Beigeladenen zu 1) gewährten Abfindung Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung nach, denn es handelt sich um einmaliges Arbeitsentgelt, für das nach § 162 Nr. 1 SGB VI und § 342 SGB III Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen sind.

Nach § 28 p Abs. 1 SGB VI prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III versicherungspflichtig. Der Beigeladene zu 1) war bis zum 30.06.2004 bei der Beklagten versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit lag eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor.

Die im Juni 2004 ausgezahlte Abfindung unterlag der Beitragspflicht, weil es sich um Arbeitsentgelt i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gehandelt hat. Demnach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Der Abfindung lag die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien vom 17.02.2004 zu Grunde, die trotz anders lautender Bezeichnung („Aufhebungsvertrag“) in der Sache die Annahme einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung durch den Beigeladenen zu 1) beinhaltete.

Nach § 2 KSchG liegt eine Änderungskündigung vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet. Nimmt der Arbeitnehmer das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot zur Änderung der Arbeitsbedingungen vorbehaltlos an, besteht das Arbeitsverhältnis mit dem geänderten Inhalt fort, eine Beendigung erfolgt nicht. Dabei kann im Wege der Änderungskündigung auch eine nachträgliche Befristung eines zunächst auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses erfolgen (Linck in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl. 2005, § 137 RdNr. 26, 42).

Vorliegend hat der Beigeladene zu 1) in der Vereinbarung vom 17.02.2004 die Änderung seiner Arbeitsbedingungen, nämlich den Verlust des Vollzeitarbeitsplatzes bei künftiger Verrichtung eines Bereitschaftsdienstes gegen Zahlung der Abfindung akzeptiert. Die Vertragsparteien haben dabei das Arbeitsverhältnis einvernehmlich in zweifacher Hinsicht auf die Rentenbezugsmöglichkeiten des Beigeladenen zu 1) ausgerichtet. Es erfolgte eine Anpassung des Arbeitsentgelts an die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Bezug vorzeitiger Altersrente für schwerbehinderte Menschen und das Arbeitsverhältnis wurde auf den Beginn der Regelaltersrente befristet. Von daher kann nicht nachvollzogen werden, wenn die Klägerin gegen die Sozialversicherungspflicht der Abfindung einwendet, der Beigeladene zu 1) habe nicht mehr der Solidargemeinschaft der Versicherten angehört.

Unerheblich ist die von der Klägerin hervorgehobene Änderung des Aufgabenbereichs des Beigeladenen zu 1). Notwendigerweise konnte der Beigeladene zu 1) bei erheblicher Verringerung seiner Arbeitszeit und unregelmäßigen Einsätzen nicht mehr sein bisheriges Arbeitspensum verrichten. Dass es sich um völlig andere Aufgaben gehandelt haben könnte, erscheint jedoch im Hinblick auf die im Wesentlichen erfolgte Einarbeitung und Unterstützung des Stellennachfolgers als wenig plausibel.

Soweit das BSG in den Entscheidungen vom 28.01.1999 (SozR 3-2400 § 14 Nr. 16, 17) Abfindungen bei Änderung der Arbeitsbedingungen und weiter bestehendem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt qualifiziert, stützen die zu Grunde liegenden Erwägungen die Annahme dieses Ergebnisses auch dann, wenn wie vorliegend das versicherungspflichtige Vollzeitarbeitsverhältnis in eine geringfügige Beschäftigung umgewandelt wird. So stellt das BSG auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter verschlechterten Bedingungen ab, wobei Ausgleichszahlungen in Form einer Abfindung einmaliges Arbeitsentgelt seien. Während echte Abfindungen lediglich deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung zugerechnet würden, weil sie für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt würden, treffe dies bei Abfindungen wegen der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht zu. Sie würden für Zeiten der weiter bestehenden Beschäftigung erbracht und seien dieser als Arbeitsentgelt zurechenbar.

Der Beigeladene zu 1) hat ab 01.07.2004 weiterhin eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin verrichtet, die grundsätzlich zur Versicherungs- und Beitragspflicht führt. § 27 Abs. 2 SGB III und § 5 Abs. 2 SGB VI ordnen zwar für die geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 SGB IV Versicherungsfreiheit an. Gleichwohl hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in der Rentenversicherung gem. § 172 Abs. 3 SGB VI und in der Krankenversicherung nach § 249b SGB V zu entrichten. Auch bei Umwandlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung bestehen damit auf das Arbeitsentgelt bezogene Beitragspflichten, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die anlässlich der Umwandlung gezahlte Abfindung als einmaliges Arbeitsentgelt beitragspflichtig zu machen. Es handelt sich ebenso wie bei verändertem Fortbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses um eine Entgeltkompensation, die der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber als Gegenleistung für die Zeit einer Beschäftigung erhält (Vgl. jurisPraxiskommentar SGB IV – Werner, 1. Aufl. 2006, § 14 RdNr. 90; Klattenhoff in: Hauck/Haines, SGB IV, Stand: 12/2005, § 14 RdNr. 11).

Damit ist wie in den vom BSG entschiedenen Fällen ein weiter bestehendes Beschäftigungsverhältnis vorhanden, dem die Abfindung nach ihrem Zweck zeitlich zugeordnet werden kann. Das BSG hält diese Zuordnung mit dem Argument für sachgerecht, dass die umfassende Berücksichtigung aller im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehenden Einnahmen als Arbeitsentgelt dem Solidaritätsprinzip entspreche und in der Rentenversicherung der Sicherung höherer Leistungsansprüche diene. Dies gilt auch im Falle des Beigeladenen zu 1).

Hinsichtlich der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BFH vom 10.10.1986, Az.: VI R 178/83 ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit einer Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG mangels zwischenzeitlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses verneint, wenn der Arbeitnehmer das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen annimmt. Dem stimmt auch die vorgelegte Entscheidung des FG Bremen vom 02.03.1999, Az.: 198167V1, zu, wobei abzugrenzen sei der hier nicht vorliegende Fall der nachträglichen Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Davon abgesehen ist die steuerrechtliche Beurteilung einer Abfindung nicht maßgebend für ihre sozialversicherungsrechtliche Behandlung als einmaliges Arbeitsentgelt i.S. des § 14 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 21.02.1990, SozR 3 – 2400 § 14 Nr. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert entspricht der streitigen Beitragsforderung.

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