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Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum – Beweisverwertungsverbot

VG Hannover, Az.: 9 B 2935/10, Beschluss vom 09.08.2010

2. Rechtswidrig gewonnene Beweismittel unterliegen im Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres einem Verwertungsverbot. Voraussetzung hierfür ist eine objektiv willkürliche oder grob fehlerhafte Einschätzung durch die Polizei.(Rn.13)

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen wurde.

Der Antrag des am I. geborenen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 01.07.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.06.2010 erhobenen Klage wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum - Beweisverwertungsverbot
Symbolfoto: Parilov/Bigstock

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist in formeller und materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat diese vielmehr gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich und bezogen auf den konkreten Fall im Kern damit begründet, dass der Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain schnell zu einer Abhängigkeit führe und daher mit weiteren Fahrten unter Drogeneinfluss im öffentlichen Straßenverkehr zu rechnen sei. Der Drogenkonsum führe zu massiven Leistungseinschränkungen, so dass der Antragsteller bei einer weiteren Teilnahme schwere Unfälle verursachen könne. Jedes weitere Belassen der Fahrerlaubnis gefährde daher Leib, Leben und Sachwerte des Antragstellers oder anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Begründung genügt. Denn bei Verwaltungsakten, die der Gefahrenabwehr dienen, kann die Dringlichkeit der Vollziehbarkeit angenommen werden, wenn wie hier die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr schon vor einer gerichtlichen Entscheidung über den Verwaltungsakt realisiert.

Auch die bei der Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung überwiegt sein privates Interesse, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Dabei waren auch die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage in den Blick zu nehmen. Je geringer diese nämlich sind, um so höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen des Antragstellers zu veranschlagen sein, um eine Aussetzung gleichwohl zu rechtfertigen. Auch wenn das Interesse an einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr nicht gering wiegt, vermag es dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die in der Hauptsache erhobene Klage nach dem bekannten Sachverhalt voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines vermutlich erfolglos bleibenden Rechtsbehelfs ist aber geringer einzustufen als das öffentliche Interesse am Vollzug des voraussichtlich rechtmäßigen Entziehungsbescheids, zumal die bei den übrigen Verkehrsteilnehmern potentiell betroffenen Rechtsgüter „Leib und Leben“ überragende Bedeutung haben. Aus diesem Grund überwiegt selbst bei Außerachtlassung der geringen Erfolgsaussichten der Klage das Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen.

Die geringen Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich daraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 FeV, auf die der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 08.06.2010 zutreffend stützt, die Fahrerlaubnis entziehen muss, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließender Mangel nach der Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt (§§ 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV). Ein solcher Mangel besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMGs. Nach den Nrn. 9.1., 9.2, 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bestehen allerdings Besonderheiten bei einer Einnahme von Cannabis. Während der regelmäßige Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 ohne weiteres zum Ausschluss der Fahreignung führt, kann dies bei gelegentlichem Konsum nach Nr. 9.2.2 nur unter der weiteren Voraussetzung angenommen werden, dass der Kraftfahrer unzureichend zwischen dem Konsum und dem Fahren trennt bzw. ein zusätzlicher Konsum von Alkohol oder anderen psycho-aktiv wirkenden Stoffen zu einer Persönlichkeitsstörung oder Kontrollverlust führt.

Zu Lasten des Antragstellers liegen nach dem bekannten Sachverhalt zwei selbstständig die Entziehung der Fahrerlaubnis tragende Gründe für den Ausschluss seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne vor. Zum einen muss davon ausgegangen werden, dass er sogenannte harte Drogen, nämlich Kokain, mindestens einmal konsumiert hat, zum anderen, dass er als gelegentlicher Konsument von Cannabis nicht zwischen dem Konsum und dem Fahren getrennt und darüber hinaus einen Mischkonsum von Drogen betrieben hat. Denn der Antragsteller wurde am 18.02.2010 um 18.26 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle überprüft. Die ihm in diesem Zusammenhang entnommene Blutprobe ergab nach dem Endbefund der J., K., vom 08.03.2010 eine Konzentration von 6,4 ng/ml Kokain, 60,4 ng/ml Benzoylecgonin, 12,3 ng/ml THC und 68,0 ng/ml THC-COOH.

Aufgrund der nur kurzen Nachweisdauer von Kokain im Blut -bei intravenösem Konsum ca. 10 Minuten, bei intranasaler Applikation ca. 1 Stunde (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrteignung, Kommentar, hrsg. von Schubert, Schneider, Eisenmenger, Stephan, Bonn 2002, Gl-Nr. 3.1) -muss der Antragsteller relativ kurze Zeit vor Fahrtantritt Kokain eingenommen haben. Das Gericht sieht seinen diesbezüglichen Vortrag, er habe niemals Kokain bewusst konsumiert und vermute, dass ihm dieses auf einer Geburtstagsfeier untergeschoben worden sei -indem es in sein Glas getan wurde oder er aus Versehen aus dem Glas eines anderen getrunken habe -, als nicht glaubwürdig, sondern als Schutzbehauptung an. Dies folgt bereits aus der Nachweisdauer -ein Kokainkonsum vor Tagen oder Wochen kann nicht ursächlich für den in der Blutprobe vom 18.02.2010, 18.26 Uhr festgestellten Gehalt gewesen sein. Im Hinblick auf den hohen Preis von Kokain ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht nachvollziehbar, weshalb jemand dieses kostenlos -an den Antragsteller (und noch andere Personen?) -verteilt haben sollte. Da die Wirksamkeit von Kokain bei der Einnahmen über den Verdauungstrakt gering und daher in Konsumentenkreisen unüblich ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein Konsument dieses in sein eigenes Glas getan hat, aus dem der Antragsteller dann versehentlich trank. Für die Beurteilung der Angaben als Schutzbehauptung spricht zudem das Aussageverhalten des Antragstellers. Nach der Mitteilung der PI L. an den Antragsgegner vom 29.03.2010 über den Vorgang vom 18.02.2010 wollte er zum Konsum von Betäubungsmitteln keine näheren Angaben machen, obwohl er nach Einschätzung der Polizeibeamten augenscheinlich unter dem Einfluss von BTM stand. Ebenfalls lehnte der Antragsteller einen Mahsantest ab. Wie sich aus dem Bericht er PI L. vom 19.04.2010 ergibt, wurde der Umstand, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, aus dem vorhandenen Augenlidzittern, den wässrigen Augen und den enormen Schweißperlen auf der Stirn bei den herrschenden Minustemperaturen festgestellt. Hätte also der Antragsteller, wie er behauptet, von seinem Kokainkonsum gar nichts gewusst, hätte er sich über seinen Zustand sehr wundern und auch entsprechend ggü. den Polizeibeamten einlassen müssen. Vor allem hätte dann aber auch kein Grund bestanden, den Polizisten nicht auch klar zu sagen, dass er keine Drogen konsumiert hat. Dass er statt dessen den Mahsantest ablehnt und ausdrücklich keine Angaben zum Konsum macht, ist dann nur so zu verstehen, dass ihm der Konsum bewusst war, er ihn aber nicht zugeben wollte.

Abweichend von der Auffassung des Antragstellers genügt bei harten Drogen auch bereits der einmalige Konsum, um im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Nds.OVGs (B.v.11.08.2009 -12 ME 156/09 -und B.v. 23.04.2009 -12 ME 4/09 -), an der das Gericht wegen der besonderen Gefährlichkeit der betroffenen Betäubungsmittel festgehalten hat. Es ist insoweit auch weder der Nachweis einer Drogenabhängigkeit, noch eines regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs bei gelegentlichem Konsum erforderlich.

Nach dem bekannten Sachverhalt liegen -die Entziehung der Fahrerlaubnis selbständig tragend -ebenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vor. Der Antragsteller hat insoweit zunächst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2010 vorgetragen, er habe gelegentlich und im übrigen ausschließlich in der Vergangenheit THC konsumiert. Mit Schriftsatz vom 03.08.2010 erklärt er dann, der von ihm eingeräumte gelegentliche Cannabis-Konsum beziehe sich ausschließlich auf eine lange zurück liegende Zeit von mehr als fünf Jahren, auch seinerzeit sei der Konsum aber keinesfalls über das Probierstadium hinausgegangen. Indes äußert er sich nicht eindeutig zu der Frage, wie es zu dem Befund der M. vom 08.03.2010, nämlich der Feststellung einer THC-Konzentration von 12,3 ng/ml und einer THC-COOH-Konzentration von 68,0 ng/ml in der ihm entnommenen Blutprobe gekommen ist. Er formuliert im Schriftsatz vom 03.06.2010, dass auf der Geburtstagsfeier eines Bekannten „in den Wochen zuvor THC konsumiert worden“ sei. Direkt spricht er einen eigenen Konsum in diesem Zusammenhang nicht an, betont aber ausdrücklich, dass er selbst „jedenfalls ganz sicher kein Kokain konsumiert“ habe. Einen Cannabis-Konsum schließt er in gleicher Weise nicht aus, so dass diese Erklärungen so verstanden werden können, dass er auf dieser Feier selbst Cannabis konsumiert hat. Da dieser Konsum „in den Wochen davor“ für den Nachweis von THC und THC-COOH in seinem Blut am 18.02.2010 im Hinblick auf die Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Körper nicht ursächlich gewesen sein kann, sich der Antragsteller zu dem Konsum, der zu den für den 18.02.2010 festgestellten Werten geführt hat, aber nicht äußert, muss von einer weiteren Einnahme von Cannabis in einem Zeitraum bis zu ca. 6 Stunden vor Fahrtantritt, d.h. ab dem frühen Nachmittag des 18.02.2010 ausgegangen werden. Denn die sog. „Maastricht-Studie“ ergab, dass THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden abhängig von der gerauchten Menge nur noch THC-Werte von 1 und 2 ng/ml und darunter erreicht werden. Im Rahmen dieser Studie rauchten die Versuchsteilnehmer Cannabis mit einem körpergewichtsbezogenen Wirkstoff THC von 17 bis 36 ng je Joint. Bei der niedrigeren THC-Aufnahme befanden sich in den unmittelbar nach Konsumende entnommenen Blutproben Ausgangskonzentrationen von 58 ng/ml als Mittelwert. Diese Konzentrationen sanken im Verlauf von sechs Stunden mit einer Ausnahme (1,4 ng/ml) alle auf unter 1,0 ng/ml. Bei der hohen Dosierung ergaben sich anfangs im Mittel THC-Konzentrationen von 95 ng/ml, die ebenfalls nach sechs Stunden im Mittel unter 1,0 ng/ml lagen. Lediglich bei fünf Versuchsteilnehmern waren noch THC-Konzentrationen zwischen 1 und 2 ng/ml feststellbar (zitiert nach Bay.VGH, B.v. 22.12.2008 -11 CS 08.2931 -). Bei dem erheblich über den genannten Werten liegende THC-Wert des Antragstellers vom 12.3 ng/ml war daher von einem Konsum deutlich unter sechs Stunden vor der Überprüfung um 18.26 Uhr auszugehen, so dass sein Cannabiskonsum ‚in den Wochen davor‘ nicht hierfür ursächlich sein kann. Es ist daher zugrunde zu legen, dass der Antragsteller mindestens am 18.02.2010 und auf der Geburtstagsfeier Cannabis konsumiert hat. Seine Sachverhaltsdarstellung im Schriftsatz vom 03.08.2010, er habe Cannabis nur bis zu einer Zeit vor fünf Jahren konsumiert, kann deshalb nicht zutreffen.

Der Antragsteller kann sich mit Erfolg auch nicht auf ein Verwertungsverbot der Analyse der ihm am 18.02.2010 entnommenen Blutprobe berufen. Nach § 81 a StPO, der über § 46 Abs. 1 OwiG auch für das Bußgeldverfahren gilt, sind Blutentnahmen und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztliche Kunst zur Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung solcher Maßnahmen dem Richter und bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu. Es bestehen Zweifel daran, dass vorliegend gegen diese Kompetenzregelung verstoßen wurde, und vor allem daran, dass selbst bei Bejahung eines solchen Verstoßes dieser zu einem Verwertungsverbot im vorliegenden Verfahren führen würde. Eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs im Sinne von § 81 a Abs. 2 StPO muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten dokumentiert sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Im Bericht der PI L. vom 19.04.2010 ist hierzu festgestellt worden, dass die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung eventuell vorhandener Wirkstoffe im Blut angeordnet wurde, eine richterlicher Entscheidung aufgrund der Urzeit nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte und eine zeitliche Verzögerung zu einer Verschlechterung des Beweismittels Blut führen würde. Auch ungeachtet dessen spricht für eine besondere Dringlichkeit in Fällen, in denen es um einen Kokain-oder Cannabis-Konsum geht, auch ohne nähere Dokumentation in den Ermittlungsakten, dass zum Nachweis einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG wegen der Abbaugeschwindigkeit eine Blutentnahme schnellstmöglich nach Beendigung der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr veranlasst werden muss.

Aber selbst wenn eine richterliche Anordnung ohne Gefährdung des Untersuchungserfolges hier noch möglich gewesen wäre, lägen die Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes wohl nicht vor. Es ist im ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren schon dem Grunde nach zweifelhaft, ob in Straf-und oder Ordnungswidrigkeitenverfahren möglicherweise rechtswidrig gewonnene Erkenntnisse überhaupt einem Verwertungsverbot unterliegen können, sofern sie für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen relevant und der Behörde zur Kenntnis gelangt sind. Es spricht vielmehr überwiegendes dafür, dass solche Erkenntnisse im Interesse der Verkehrssicherheit von der Fahrerlaubnisbehörde ebenso berücksichtigt werden dürfen, wie etwa Erkenntnisse aus einem rechtswidrig angeordneten Eignungsgutachten (Vgl. Nds. OVG , U.v.14.08.2008 -12 ME 183/08 -m.w.N.). Jedenfalls kann ein gesetzlich nicht geregeltes Beweisverwertungsverbot nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der Schwere des Eingriffs, des Verfolgungsinteresses und des gefährdeten Rechtsguts dann anzunehmen sein, wenn die angegriffene Maßnahme auf einer objektiv willkürlichen oder grob fehlerhaften Einschätzung des anordnenden Polizeibeamten beruht. Für ein derartiges Fehlverhalten sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen worden und aus dem bekannten Sachverhalt auch nicht erkennbar.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 ff). Nach dessen Nr. 1.5 wurde der Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes auf die Hälfte ermäßigt.

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