LG Hamburg, Az.: 333 S 17/10, Beschluss vom 05.08.2010
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg – Wandsbek vom 19.2.2010 (Geschäftsnr.: 714 C 67/09) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.067,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 28.06.2010 verwiesen.

Die mit Schriftsatz vom 15.07.10 vorgetragenen Gesichtspunkte geben der Kammer keine Veranlassung zu abweichender Beurteilung.
Die Kammer bleibt dabei, dass der Beklagte nicht bewiesen hat, dass sein Vater mit ihm am 03.12.2001 den Mietvertrag zugleich mit Vollmacht seiner Mutter, der Klägerin, geschlossen hat. Auch eine nachträgliche (konkludente) Genehmigung der Klägerin hat der Beklagte nicht bewiesen. Für die erfolgreiche Beweisführung muss die Kammer von der von dem Beklagten behaupteten Tatsache überzeugt sein. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus: ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichkeiten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Etwaige Zweifel an der Behauptung der Klägerin, sie habe von dem im Jahre 2001 abgeschlossenen Vertrag nichts gewusst, bedeuten nicht umgekehrt, dass der Beklagte erfolgreich den Beweis geführt hat, dass sein Vater den Vertrag mit Vollmacht der Klägerin abgeschlossen hat. Auch von einer Genehmigung des Vertrages durch die Klägerin ist die Kammer nicht überzeugt. Zweifel an dem Tatsachenvortrag der Klägerin reichen für die Überzeugungsbildung nicht aus. Im Übrigen wäre für eine etwaige Genehmigung Voraussetzung, dass die Klägerin nicht nur von der Existenz eines Vertrages Kenntnis hatte, sondern auch den Inhalt gekannt haben muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.