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Heimvertrag – fristlose Kündigung bei Verstoß gegen Rauchverbot

LG Münster – Az.: 2 O 114/16 – Urteil vom 12.12.2016

Der Beklagte wird verurteilt, den Wohnplatz in dem Zimmer … im Wohnbereich des Altenwohnheims Q Stift, D Straße, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 43.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe eines Heimzimmers von dem Beklagten (Bl. 2). Die Klägerin betrieb das Altenwohnheim Q Stift. Der Beklagte war dort Bewohner. Nach einem Hirninfarkt konnte der Beklagte sich nicht mehr allein zu Hause versorgen. Seine rechte Körperseite war gelähmt. Er benötigte eine vollstationäre Versorgung. Für den Beklagten war eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen (Bl. 39).

Heimvertrag – fristlose Kündigung bei Verstoß gegen Rauchverbot
(Symbolfoto: Elnur /Shutterstock.com)

Die Parteien schlossen am 23.11.2009 einen vollstationären Heimvertrag. In diesem verpflichtete sich die Klägerin unter anderem dazu, dem Beklagten das Zimmer Nr. … im klägerischen Altenwohnheim zu überlassen. Der Beklagte war starker Raucher (Bl. 3). Der Beklagte verursachte am 11.08.2014 einen Schwelbrand in seinem Zimmer, indem er einen Zigarettenstummel in den Papierkorb warf. Daraufhin stellte die Klägerin dem Beklagten täglich ein mit Wasser befülltes Glas zum Entsorgen seiner Zigarettenstummel zur Verfügung (Bl. 3). Der Beklagte durfte bis Anfang Dezember 2015 in seinem Zimmer rauchen. Am 04.12.2015 verursachte der Beklagte abermals einen Schwelbrand in seinem Zimmer, weil er einen Zigarettenstummel im Papierkorb entsorgte. Der Schwelbrand löste einen Feueralarm im Zimmer des Beklagten aus. Ein Mitarbeiter der Klägerin löschte den Schwelbrand im Pflegerzimmer, wodurch ein weiterer Feueralarm ausgelöst wurde. Am 10.12.2015 wurde gegen den Beklagten ein Rauchverbot in seinem Zimmer verhängt. Das schriftlich verfasste Rauchverbot übergab der Heimleiter L dem Beklagten und seinem Betreuer persönlich (Bl. 3, Bl. 37, Anl. K2 Bl. 23). Die Klägerin verwies den Beklagten auf die überdachte Rauchmöglichkeit auf der Terrasse im Außenbereich des Heimes, die der Beklagte auch selbständig erreichen konnte. In der Folgezeit rauchte der Beklagte dennoch weiter in seinem Zimmer. Dabei entsorgte er wiederholt Zigarettenkippen im Papierkorb. Die Klägerin mahnte das Rauchverbot gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 29.01.2016 sowie am 18.02.2016 jeweils unter Androhung einer Kündigung des Heimvertrages und unter Bezugnahme auf die vorhergehenden Verstöße an (Bl. 5 ff. Anl. K 3-K4 Bl. 27 f.). Mit Schreiben vom 08.03.2016 sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten die außerordentliche Kündigung des Heimvertrages mit einer Räumungsfrist für das Zimmer bis zum 31.03.2016 aus (Bl. 6 f., Anl. K5 Bl. 29). Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen (Bl. 3 ff.).

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei psychisch nicht beeinträchtigt und kognitiv in der Lage das Rauchverbot nachvollziehen zu können. Dies ergebe sich insbes. aus der Begutachtung des MDK, welche beim Beklagten keine psychischen Beeinträchtigungen festgestellt habe (Bl. 50, Anl. K6, Bl. 52 ff).

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Heimplatzes aufgrund der Kündigung vom 08.03.2016 gegen den Beklagten (Bl. 9 ff.). Der Beklagte habe seine vertraglichen Pflichten gröblich verletzt, indem er wiederholt und beharrlichen seinem Zimmer geraucht und die glühenden Zigarettenkippen unsachgemäß in seinem Papierkorb entsorgt habe (Bl. 10). Eine Fortsetzung des Vertrages sei der Klägerin unzumutbar. Die Kündigung sei hier als Ultima Ratio geboten (auf Bl. 11).

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den von ihm innegehaltenen Wohnplatz in dem Zimmer Nr. … im Wohnbereich des Altenwohnheims Q Stift, D Straße, N, zu räumen und an sie herauszugeben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, derzeit seien keine im Hinblick auf die Erkrankung des Beklagten angemessenen Heimplätze in N verfügbar (Bl. 38). Der Beklagte habe infolge seiner krankheitsbedingten Einschränkung der Denkfähigkeit nicht schuldhaft gehandelt (Bl. 38).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die informatorische Anhörung der Parteien am 21.11.2016. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen (Bl. 86).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Landgericht ist sachlich zuständig. Der Schwerpunkt des Heimvertrages ist kein Wohnraummietverhältnis (§ 23 Nr. 2a GVG). Denn im Rahmen einer Heimaufnahme liegt der Schwerpunkt des Vertrages wegen der überwiegend medizinischen und pflegerischen Betreuung regelmäßig auf dem dienstvertraglichen Charakter, und nicht in der Raumüberlassung (LG Kleve, Urteil v. 26.05.2012 – 3 O 15/12, juris). Der Streitwert liegt über 5.000,00 €, da die jährlichen Heimkosten bei 37.084,00 € liegen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung des Zimmers Nr. … aus § 546 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Rückgabe der Räumlichkeiten gelten die mietvertraglichen Regelungen.

Das Mietverhältnis ist durch Kündigung der Klägerin vom 08.03.2016 beendet worden. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 d. Heimvertrages i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 WBVG kann die Einrichtung den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich kündigen.

Eine schriftliche Kündigung liegt vor.

Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor. Das beharrliche Rauchen trotz Rauchverbots des Beklagten begründet einen wichtigen Grund nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Heimvertrages (i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Dauernde oder schwere Verstöße gegen die Hausordnung sowie Gefährdungen des Wohnraumes, etwa durch ein beharrliches Missachten eines Rauchverbots, fallen darunter (LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 05. Juli 2012 – 3 S 48/12 –, juris).

Eine Pflichtverletzung liegt in dem Rauchen im eigenen Zimmer und der Kippenentsorgung im Mülleimer vor. Die Klägerin hat dem Beklagten das Rauchen wirksam untersagt. Es ist eine Pflicht des Heimbetreibers, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen (BGHZ 163, 53-59). Diese Pflicht kann die Klägerin nicht erfüllen, wenn durch das Verhalten des Beklagten eine Brandgefahr droht, durch die andere Heimbewohner an Leib und Leben gefährdet sind. Die Pflichtverletzungen sind unstreitig. Einer Vernehmung der geladenen Zeugen bedurfte es nicht mehr. Die Klägerin hat substantiiert eine Vielzahl von Pflichtverletzungen in Form von Verstößen gegen das Rauchverbot mit Datum, Uhrzeit und feststellenden Personen vorgetragen. Diese hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Da sich diese Ereignisse im Wahrnehmungsbereich des Beklagten befanden, ist eine einfaches Bestreiten nicht hinreichend. Der Beklagte hätte zu den einzelnen, von der Klägerin dargelegten Ereignissen vortragen können. Darüber hinaus haben der Betreuer des Beklagten in der informatorischen Anhörung sowie der Beklagtenvertreter in der Sitzung am 21.11.2016 eingeräumt, dass dem Beklagten das Rauchen zwei Mal schriftlich und noch darüber hinaus mehrere Male mündlich unter Androhung der Kündigung untersagt worden ist. Die Verstöße sind i.E. unstreitig.

Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Er handelte vorsätzlich (vgl. Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 12 WBVG). Das Verschulden des Beklagten für die Pflichtverletzung muss die Klägerin darlegen. Dies hat sie hinreichend substantiiert getan. Das Gutachten des MDK, welches die Klägerin vorlegt, hat für den Beklagten keine psychischen Beeinträchtigungen festgestellt. Das Bestreiten des Beklagten ist im Hinblick auf den substantiierten Klägervortrag zu pauschal.

Der Hinweis auf eine schlaganfallbedingte Demenz bzw. psychische Erkrankung infolge des Schlaganfalles ist kein hinreichend substantiierter Vortrag. Allein aus der Bestellung eines Betreuers folgt noch keine Schuldunfähigkeit (LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 05. Juli 2012 – 3 S 48/12 –, juris). Zumal das Betreuungsverhältnis, in welchem der Beklagte steht, nur Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Postangelegenheit umfasst, nicht aber die Einwilligung in Willenserklärungen. Der Beklagte hätte dezidiert ausführen müssen, weswegen ein Verschulden ausnahmsweise entfallen sollte und die fristlose Kündigung deswegen rechtswidrig wäre.

Der Nachweis der Schuldfähigkeit ist ferner durch die informatorische Anhörung des Betreuers erbracht. Der Betreuer des Beklagten hat dargetan, dass der Beklagte passionierter Raucher aus Überzeugung ist. Der Beklagte habe den Inhalt des Rauchverbotes nur dahingehend nicht verstanden, dass seine Rauchgewohnheiten eine Gefahr für die Bewohner des Heimes bedeuten. Für den Beklagten sei es weder problematisch mit einer Zigarette in der Hand einzuschlafen, noch Zigarettenstummel im Papierkorb zu entsorgen. Dies deckt sich mit dem Ergebnis der informatorischen Befragung der Vertreterin der Klägerin. Danach steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte allenfalls die mit seinem Rauchverhalten verbundenen Gefahren unterschätzt und die rechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Rauchverbot nicht versteht. Das Rauchverbot selbst hat der Beklagte nach der Anhörung seines Betreuers und den Äußerungen seines Vertreters im Termin, sowie dem Inhalt der Anhörung der Vertreterin der Klägerin nach verstanden. Dann hätte er sich auch daran halten können. Vielmehr ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte das Rauchverbot schlichtweg nicht einsieht.

Im Ergebnis kommt es auf die Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten nicht an. Bei der festgestellten Schwere und Häufigkeit der Verstöße dürfte eine Kündigung auch bei unterstellter Schuldlosigkeit des Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Verstöße gegen das Rauchverbot gerechtfertigt sein.

Handelt der Bewohner nicht schuldhaft, weil er sein Verhalten infolge einer Krankheit nicht steuern kann, so kann trotzdem eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn aufgrund einer gewissenhaften Abwägung der Interessen des Unternehmers und der anderen Bewohner mit den Interessen des sich vertragswidrig verhaltenden Bewohners dem Interesse des Unternehmers an einer Vertragsbeendigung der Vorrang einzuräumen ist.

Die Interessen der Klägerin und der anderen Bewohner genießen hier Vorrang vor den Interessen des Beklagten. Die mit seinem Verhalten verbundene Brandgefahr bedeutet für die anderen Bewohner eine Gefahr für Leib und Leben, die nicht hinnehmbar ist. Unter Berücksichtigung der hohen Risiken, die mit dem Rauchverhalten des Beklagten verbunden sind, kann der Klägerin kein Festhalten an dem Vertrag zugemutet werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Beklagtem und Klägerin ist irreparabel geschädigt. Dabei hat das Gericht in einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt, dass der Beklagte bei der Suche einer neuen Unterkunft nach den Vorfällen mit Schwierigkeiten zu rechnen hat und die Kündigung des Vertragsverhältnisses nur die Ultima Ratio darstellt. Ein im Vergleich zur Kündigung milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der Abwägung war insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zunächst lediglich aufgegeben wurde, seine Zigaretten in einem Wasserglas zu entsorgen und sodann lediglich das Rauchen im Innenbereich des Heimes untersagt wurde. Beide Maßnahmen und anschließende Ermahnungen unter Androhung der Kündigung –schriftlich wie mündlich- waren ohne Erfolg. Das Heim kann aufgrund der Belastung durch den Arbeitsablauf in einer solchen Einrichtung nicht verpflichtet werden, den Beklagten ständig zu überwachen (vgl. LG Essen, Urteil v. 18.03.2013 – 1 O 181/12, juris). Gerade aus der grundrechtlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber den anderen Heimbewohnern und der mit dem Rauchverhalten des Beklagten verbundenen Gefahr für Leib und Leben der anderen Bewohner müssen die Interessen des Beklagten zurückstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Da der Heimvertrag nicht nur ein mietvertragliches Gepräge aufweist, war § 708 Nr. 7 ZPO nicht anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage waren die einjährigen Heimkosten heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von ca. 10% zu erhöhen.

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