OLG Saarbrücken
Az.: 1 U 501/02-121
Urteil vom 04.12.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Die Bezeichnung eines Anwalts als „arglistigen Täuscher“ oder als „dummen uneinsichtigen Tölpel“ etc. sind von dem Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt. Es handelt sich vielmehr um eine unzulässige Meinungsäußerung.
Sachverhalt:
Der verklagte Mandant bezeichnete seinen Rechtsanwalt im Streit über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren als „arglistigen Täuscher“, „uneinsichtigen dummen Tölpel“ und „Lügner“ sowie als „Prozessbetrüger“.
Entscheidungsgründe:
Die oben genannten Bezeichnungen sind nach dem OLG Saarbrücken nicht mehr von dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Auch stellen die Bezeichnungen keine negativen Werturteile dar, die grundsätzlich erlaubt sind.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



