OLG Saarbrücken
Az.: 1 U 501/02-121
Urteil vom 04.12.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Die Bezeichnung eines Anwalts als „arglistigen Täuscher“ oder als „dummen uneinsichtigen Tölpel“ etc. sind von dem Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt. Es handelt sich vielmehr um eine unzulässige Meinungsäußerung.
Sachverhalt:
Der verklagte Mandant bezeichnete seinen Rechtsanwalt im Streit über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren als „arglistigen Täuscher“, „uneinsichtigen dummen Tölpel“ und „Lügner“ sowie als „Prozessbetrüger“.
Entscheidungsgründe:
Die oben genannten Bezeichnungen sind nach dem OLG Saarbrücken nicht mehr von dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Auch stellen die Bezeichnungen keine negativen Werturteile dar, die grundsätzlich erlaubt sind.