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Betreuungsverfahren – Geschäftswert

AG Brandenburg – Az.: 85 XVII 45/21 – Beschluss vom 23.05.2022

Der Streitwert für das Verfahren hinsichtlich der Aufhebung der Betreuung wird auf insgesamt 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit – so wie hier (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 8 W 271/17, u.a. in: MDR 2019, Seiten 381 f.) – der Geschäftswert aus den Vorschriften des GNotKG nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen gemäß § 36 Abs. 2 GNotKG zu bestimmen. Bei der Bestimmung dieses Geschäftswerts nach § 36 Abs. 2 GNotKG sind somit sämtliche Umstände des Falles, also auch sein (evtl. geringer oder umfassender) Umfang mit zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 8 W 271/17, u.a. in: MDR 2019, Seiten 381 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.1984, Az.: 5 WF 89/84, u.a. in: JurBüro 1985, Seite 115).

Der § 36 Abs. 3 GNotKG stellt im Vergleich zu § 30 Abs. 2 KostO a.F. nämlich systematisch keinen Regelwert, sondern einen bloßen Hilfswert dar. Dies bedeutet, dass seine Annahme auf Ausnahmefälle beschränkt und nicht zur Regel werden darf. Vielmehr müssen alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Andernfalls liegt ein Ermessensfehler vor. Auch bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten darf somit nicht vorschnell auf § 36 Abs. 3 GNotKG ausgewichen werden, sondern erst, wenn alle Umstände des Einzelfalls gemäß § 36 Abs. 2 GNotKG geprüft wurden und dennoch kein Ergebnis vorliegt. Bei dieser Prüfung sind insbesondere Bedeutung, Zweck und Auswirkungen des Geschäfts sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 8 W 271/17, u.a. in: MDR 2019, Seiten 381 f.; BayObLG, Beschluss vom 08.10.1987, Az.: BReg 3 Z 116/87, u.a. in: JurBüro 1988, Seiten 91 f.; Soutier, in: BeckOK KostR, 37. Edition vom 01.04.2022, § 36 GNotKG, Rn. 34).

Eine Sichtweise, nach der in Betreuungsverfahren die genügenden Anhaltspunkte im Grunde genommen immer fehlen, nähme hingegen – entgegen der gesetzlichen Konzeption – die Umstände des Einzelfalls gerade nicht in den Blick und würde damit das oben dargestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis – jedenfalls für Betreuungsverfahren – umkehren, bzw. § 36 Abs. 2 GNotKG für Betreuungssachen sogar gänzlich leerlaufen lassen, obwohl diese Vorschrift – wie oben ausgeführt – anwendbar ist. Auch ergäbe sich bei einer zu engen Handhabung von § 36 Abs. 2 GNotKG ein kostenrechtlicher Wertungswiderspruch zur o.g. Vorschrift des § 63 GNotKG: Bei zeitlich einmaligen Angelegenheiten müsste immer eine auf den Gegenstand bezogene Wertfestsetzung erfolgen, während es bei Dauerbetreuungen stets mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro sein Bewenden hätte. Ein Grund hierfür erschließt sich aus kostenrechtlicher Sicht nicht. Dass der § 36 Abs. 2 GNotKG bei mittelschweren oder einfachen Angelegenheiten nicht anwendbar sei, ist dem Gesetz auch nicht zu entnehmen.

Ist demnach § 36 Abs. 2 GNotKG für die Wertfestsetzung grundsätzlich maßgeblich, so finden sich für die im Gesetzeswortlaut beispielhaft („insbesondere“) genannten Kriterien (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Umfang und Bedeutung der Angelegenheit) vorliegend aber durchaus Anhaltspunkte, die eine Schätzung des Gerichts erlauben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 8 W 271/17, u.a. in: MDR 2019, Seiten 381 f.). Obwohl somit nach den dem GNotKG zugrundeliegenden Prinzipien der Wertgebühren der Zeitaufwand, die Mühewaltung und der Umfang der Sache grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben, können die oben näher aufgeführten Umstände insofern hier doch zur Wertbestimmung nach § 36 Abs. 2 GNotKG mit herangezogen werden.

Nur wenn im Fall des § 36 Abs. 2 GNotKG keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bestehen, wäre somit von einem Geschäftswert von 5.000,00 Euro gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG auszugehen (BGH, Beschluss vom 02.08.2017, Az.: XII ZB 502/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1411 f.; BGH, Beschluss vom 11.01.2017, Az.: XII ZB 373/16, u.a. in: FamRZ 2017, Seite 647; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 8 W 271/17, u.a. in: MDR 2019, Seiten 381 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2013, Az.: 11 Wx 63/13, u.a. in: FamRZ 2014, Seite 420).

Hier beabsichtigte das Gericht jedoch bereits vor dem Anhörungstermin vom 31.03.2022 – in Übereinstimmung mit dem Betroffenen und dem sachverständigen Arzt – die Aufhebung der Betreuung und hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dann lediglich dies ebenso noch mittels Schriftsatz vom 25.03.2022 – kurz vor dem Anhörungstermin vom 31.03.2022 – bekräftigt und im Anhörungstermin vom 31.03.2022 dann diesen Antrag wiederholt, so dass der Zeitaufwand, die Mühewaltung und der Umfang dieser Sache hier auch nur als gering anzusehen ist.

Aus diesem Grunde wird der Streitwert für das hiesige Verfahren hinsichtlich der Aufhebung der Betreuung in dieser konkreten Angelegenheit auch gemäß § 36 Abs. 2 GNotKG nur auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

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