Skip to content

Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts nach § 53 Abs. 1 GNotKG

Grundpfandrechtslöschung nach § 53 GNotKG: Rechtliche Bewertung

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass bei der Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts nach § 53 Abs. 1 GNotKG nicht immer der Nennbetrag maßgeblich ist. Speziell bei der Löschung eines Globalgrundpfandrechts ist ein Wertvergleich mit dem betroffenen Grundstück erforderlich. In diesem Fall wurde der Wert des Grundstücks statt des höheren Nennbetrags der Grundschuld für die Gebührenberechnung herangezogen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 28/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung der Kostenrechnung und des Beschlusses des Amtsgerichts Weißenfels durch das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt.
  2. Anweisung an das Amtsgericht, die Gebührenbewertung für die Löschung des Grundpfandrechts neu zu bestimmen.
  3. Normalerweise wird der Nennbetrag des Grundpfandrechts für die Gebührenberechnung verwendet.
  4. Bei Globalgrundpfandrechten gilt eine Sonderregelung: Ein Vergleich mit dem Wert des betroffenen Grundstücks ist notwendig.
  5. Im vorliegenden Fall wurde der niedrigere Grundstückswert von 7.000,00 € für die Gebührenberechnung angesetzt.
  6. Rechtsgrundlage der Entscheidung: § 53 Abs. 1 GNotKG und § 44 Abs. 1 Satz 2 GNotKG.
  7. Das Urteil zeigt die Bedeutung eines genauen Wertvergleichs bei der Gebührenbestimmung.
  8. Bedeutung für ähnliche Fälle, insbesondere bei der Löschung von Globalgrundpfandrechten.

Die rechtlichen Facetten der Grundpfandrechtslöschung

Die Löschung eines Grundpfandrechts stellt in der Rechtspraxis ein relevantes und oft auftretendes Thema dar, insbesondere wenn es um die finanziellen Aspekte und die korrekte Bewertung in diesem Prozess geht. Besonders interessant wird es, wenn gerichtliche Entscheidungen neue Interpretationen oder Anwendungen bestehender Gesetze, wie des § 53 Abs. 1 GNotKG, offenlegen. Dieser Paragraph spielt eine zentrale Rolle in der Bestimmung der Gebühren für die Löschung von Grundpfandrechten und führt oftmals zu rechtlichen Diskussionen und Auslegungen, die sowohl für Juristen als auch für Betroffene von großem Interesse sind.

Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt bieten in diesem Kontext aufschlussreiche Einblicke und sind exemplarisch für die Komplexität solcher Bewertungsvorgänge. Die konkrete Anwendung von Rechtsvorschriften auf individuelle Fälle kann zu überraschenden Wendungen führen und zeigt die Dynamik des Verwaltungsrechts in der Praxis. Die Einzelheiten und Begründungen dieser Entscheidungen sind für jeden, der sich mit Immobilienrecht, Grundbuchangelegenheiten oder der rechtlichen Bewertung von Grundpfandrechten auseinandersetzt, von Bedeutung. Tauchen Sie mit uns tiefer in die Materie ein und erfahren Sie mehr über die Hintergründe und Auswirkungen dieses spezifischen Falls.

Rechtsstreit um Grundpfandrechtslöschung: Ein Fall für das Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hatte einen komplexen Fall zu entscheiden, der die Löschung eines Grundpfandrechts betraf. Konkret ging es um die Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts nach § 53 Abs. 1 GNotKG. Dieser Fall zeichnet sich durch seine juristische Tiefe aus, da er grundlegende Fragen zur Bewertung und Kostenberechnung in Bezug auf Grundpfandrechte aufwirft. Die Kernproblematik bestand darin, den korrekten Betrag für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechts zu bestimmen. Dies ist besonders relevant, da die Kosten für die Löschung eines Grundpfandrechts erhebliche finanzielle Konsequenzen für die beteiligten Parteien haben können.

Die juristische Herausforderung: Bewertung nach § 53 Abs. 1 GNotKG

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Interpretation des § 53 Abs. 1 GNotKG. Nach diesem Gesetzestext ist grundsätzlich der Nennbetrag des Grundpfandrechts für die Gebührenberechnung heranzuziehen. Der strittige Punkt war, ob in diesem speziellen Fall ein Wertvergleich mit dem betreffenden Grundstück durchzuführen sei. Diese Fragestellung ist besonders bei der Löschung von Globalgrundpfandrechten relevant, da hier spezielle Regelungen gelten können. Es galt zu klären, ob und inwieweit ein solcher Wertvergleich im konkreten Fall anwendbar ist und wie dieser gegebenenfalls durchzuführen wäre.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt

Das Gericht entschied, dass in diesem speziellen Fall ein Wertvergleich zwischen dem Nennbetrag der Globalgrundschuld und dem Wert des betreffenden Grundstücks anzustellen sei. Dieses Urteil basierte auf der Tatsache, dass bereits Grundstücke aus der Mithaft entlassen worden waren. Interessant ist hierbei, dass der niedrigere Wert des Grundstücks, welcher bei 7.000,00 € lag, als Basis für die Kostenberechnung verwendet wurde, und nicht der wesentlich höhere Nennwert der Grundschuld von 715.808,63 €. Dieses Vorgehen stellt eine signifikante Abweichung von der üblichen Praxis dar und hebt die Bedeutung des Einzelfalls in der Rechtsprechung hervor.

Begründung und Konsequenzen des Gerichtsbeschlusses

Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung mit der spezifischen Situation des Falles und den rechtlichen Vorgaben. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die Details jedes einzelnen Falles genau zu prüfen und wie komplex die rechtlichen Überlegungen sein können. Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass bei der Löschung von Grundpfandrechten, insbesondere bei Globalgrundpfandrechten, ein detaillierter Blick auf die jeweiligen Umstände unerlässlich ist. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer individuellen und fallbezogenen Bewertung und kann somit richtungsweisend für ähnlich gelagerte Fälle sein.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt im Fall der Löschung eines Grundpfandrechts bietet somit nicht nur eine klare Antwort auf die spezifische rechtliche Fragestellung dieses Falles, sondern wirft auch Licht auf die größeren Zusammenhänge und Herausforderungen bei der Bewertung und Abwicklung von Grundpfandrechten im deutschen Rechtssystem.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Was bedeutet die Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts im Kontext des § 53 Abs. 1 GNotKG?

Die „Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts“ im Kontext des § 53 Abs. 1 GNotKG bezieht sich auf die Bestimmung des Geschäftswerts für die Löschung eines Grundpfandrechts. Gemäß § 53 Abs. 1 GNotKG ist der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld der Nennbetrag der Schuld.

Im Kontext des § 44 GNotKG, der sich auf die Mithaft bezieht, wird festgestellt, dass die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem bereits mindestens ein Grundstück aus der Mithaft entlassen wurde, hinsichtlich der Geschäftswertbestimmung der Entlassung aus der Mithaft gleichgestellt ist.

Das bedeutet, dass der Geschäftswert für die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem bereits mindestens ein Grundstück aus der Mithaft entlassen wurde, sich nach dem Wert des entlassenen Grundstücks bestimmt, wenn dieser geringer als der Wert nach § 53 Abs. 1 ist.

Die Gebühren für die Löschung eines Grundpfandrechts werden gemäß Anlage 1.1.4.1.4 GNotKG festgelegt.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 28/22 – Beschluss vom 11.01.2023

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts Weißenfels – Grundbuchamt – vom 2. November 2021 in ihrer Position 1 und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels – Grundbuchamt – vom 10. Februar 2022 aufgehoben.

Das Amtsgericht Weißenfels – Grundbuchamt – wird angewiesen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zu der Wertbestimmung für die Gebühren der Löschung des im Grundbuch von S. Blatt 530 in Abt. III unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrechts erneut über den Erlass der Kostenrechnung zu entscheiden.

Gründe

I.

Die durch Zulassung statthafte Beschwerde, über die gemäß § 81 Abs. 6 GNotKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) sind die Kostenrechnung des Amtsgerichts Weißenfels vom 2. November 2021 in ihrer Position 1 und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 10. Februar 2022 aufzuheben und das Amtsgericht Weißenfels – Grundbuchamt – anzuweisen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zu der Wertbestimmung für die Löschung des Grundpfandrechts über den Erlass der Kostenrechnung zu entscheiden.

Die 0,5-Gebühr für die Löschung der im Grundbuch von S. Blatt 530 in Abt. 3 unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld über den Betrag von 715.808,63 € am 2. November 2021 ist nicht nach diesem Nennwert, sondern nach einem Wert von 7.000,00 € zu bestimmen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

a.

Bei der Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts ist nach § 53 Abs. 1 GNotKG zwar grundsätzlich der Nennbetrag des Grundpfandrechts heranzuziehen. Ein Wertvergleich mit dem Grundstück findet in diesem Zusammenhang eigentlich nicht statt. Etwas Anderes kann indes bei der Löschung eines Globalgrundpfandrechts gelten. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 GNotKG steht die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem bereits zumindest ein Grundstück aus der Mithaft entlassen worden ist, der Entlassung aus der Mithaft gleich. Es ist daher stets ein Wertvergleich mit dem betreffenden Grundstück durchzuführen. Der volle Nennbetrag der Globalgrundschuld ist nur noch dann anzusetzen, wenn sie insgesamt gelöscht werden soll und vorher nicht bereits wenigstens eine Einheit aus der Mithaft entlassen worden ist (z. B. Röhl, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., Rdn. 16 f. zu § 44 GNotKG; Diehn, in: BeckOK Kostenrecht, Stand 1. Oktober 2022, Rdn. 23 ff. zu § 44 GNotKG; Sikora, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., Rdn. 9 zu § 44 GNotKG; Pfeiffer, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., Rdn. 8 zu § 44 GNotKG).

Nach diesen Grundsätzen hat im vorliegenden Fall ein Wertvergleich zwischen dem Nennbetrag der Globalgrundschuld – hier 715.808,63 € – und dem Wert des in Rede stehenden Grundstücks – hier ausgehend von dem Verkaufspreis in Höhe von 7.000,00 € – stattzufinden, denn zuvor sind am 3. Juni 2020 jedenfalls die im Grundbuch von S. Blatt 529 eingetragenen Grundstücke aus der Mithaft entlassen worden. Der Wertvergleich ergibt, dass der niedrigere Grundstückswert von 7.000,00 € zugrunde zu legen ist.

b.

Keinen Bedenken unterliegt allerdings, dass das Grundbuchamt eine halbe Gebühr nach KV 14140 für die Löschung der Grundschuld in Abteilung III des Grundbuchs zugrundegelegt hat. Denn Gegenstand der Kostenrechnung war nicht lediglich eine Eintragung der Entlassung aus der Mithaft nach KV 14142 GNotKG, die nur eine 0,3-Gebühr rechtfertigen würde.

2.

Da der Beteiligte zu 4) mit seiner Beschwerde ganz überwiegend obsiegt, wird gemäß §§ 82, 84 FamFG davon abgesehen, ihm Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos