Grundpfandrechtslöschung nach § 53 GNotKG: Rechtliche Bewertung
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass bei der Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts nach § 53 Abs. 1 GNotKG nicht immer der Nennbetrag maßgeblich ist. Speziell bei der Löschung eines Globalgrundpfandrechts ist ein Wertvergleich mit dem betroffenen Grundstück erforderlich. In diesem Fall wurde der Wert des Grundstücks statt des höheren Nennbetrags der Grundschuld für die Gebührenberechnung herangezogen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Aufhebung der Kostenrechnung und des Beschlusses des Amtsgerichts Weißenfels durch das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt.
- Anweisung an das Amtsgericht, die Gebührenbewertung für die Löschung des Grundpfandrechts neu zu bestimmen.
- Normalerweise wird der Nennbetrag des Grundpfandrechts für die Gebührenberechnung verwendet.
- Bei Globalgrundpfandrechten gilt eine Sonderregelung: Ein Vergleich mit dem Wert des betroffenen Grundstücks ist notwendig.
- Im vorliegenden Fall wurde der niedrigere Grundstückswert von 7.000,00 € für die Gebührenberechnung angesetzt.
- Rechtsgrundlage der Entscheidung: § 53 Abs. 1 GNotKG und § 44 Abs. 1 Satz 2 GNotKG.
- Das Urteil zeigt die Bedeutung eines genauen Wertvergleichs bei der Gebührenbestimmung.
- Bedeutung für ähnliche Fälle, insbesondere bei der Löschung von Globalgrundpfandrechten.
Übersicht:
Die rechtlichen Facetten der Grundpfandrechtslöschung
Die Löschung eines Grundpfandrechts stellt in der Rechtspraxis ein relevantes und oft auftretendes Thema dar, insbesondere wenn es um die finanziellen Aspekte und die korrekte Bewertung in diesem Prozess geht. Besonders interessant wird es, wenn gerichtliche Entscheidungen neue Interpretationen oder Anwendungen bestehender Gesetze, wie des § 53 Abs. 1 GNotKG, offenlegen. Dieser Paragraph spielt eine zentrale Rolle in der Bestimmung der Gebühren für die Löschung von Grundpfandrechten und führt oftmals zu rechtlichen Diskussionen und Auslegungen, die sowohl für Juristen als auch für Betroffene von großem Interesse sind.
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt bieten in diesem Kontext aufschlussreiche Einblicke und sind exemplarisch für die Komplexität solcher Bewertungsvorgänge. Die konkrete Anwendung von Rechtsvorschriften auf individuelle Fälle kann zu überraschenden Wendungen führen und zeigt die Dynamik des Verwaltungsrechts in der Praxis. Die Einzelheiten und Begründungen dieser Entscheidungen sind für jeden, der sich mit Immobilienrecht, Grundbuchangelegenheiten oder der rechtlichen Bewertung von Grundpfandrechten auseinandersetzt, von Bedeutung. Tauchen Sie mit uns tiefer in die Materie ein und erfahren Sie mehr über die Hintergründe und Auswirkungen dieses spezifischen Falls.
Rechtsstreit um Grundpfandrechtslöschung: Ein Fall für das Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hatte einen komplexen Fall zu entscheiden, der die Löschung eines Grundpfandrechts betraf. Konkret ging es um die Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts nach § 53 Abs. 1 GNotKG. Dieser Fall zeichnet sich durch seine juristische Tiefe aus, da er grundlegende Fragen zur Bewertung und Kostenberechnung in Bezug auf Grundpfandrechte aufwirft. Die Kernproblematik bestand darin, den korrekten Betrag für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechts zu bestimmen. Dies ist besonders relevant, da die Kosten für die Löschung eines Grundpfandrechts erhebliche finanzielle Konsequenzen für die beteiligten Parteien haben können.
Die juristische Herausforderung: Bewertung nach § 53 Abs. 1 GNotKG
Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Interpretation des § 53 Abs. 1 GNotKG. Nach diesem Gesetzestext ist grundsätzlich der Nennbetrag des Grundpfandrechts für die Gebührenberechnung heranzuziehen. Der strittige Punkt war, ob in diesem speziellen Fall ein Wertvergleich mit dem betreffenden Grundstück durchzuführen sei. Diese Fragestellung ist besonders bei der Löschung von Globalgrundpfandrechten relevant, da hier spezielle Regelungen gelten können. Es galt zu klären, ob und inwieweit ein solcher Wertvergleich im konkreten Fall anwendbar ist und wie dieser gegebenenfalls durchzuführen wäre.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt
Das Gericht entschied, dass in diesem speziellen Fall ein Wertvergleich zwischen dem Nennbetrag der Globalgrundschuld und dem Wert des betreffenden Grundstücks anzustellen sei. Dieses Urteil basierte auf der Tatsache, dass bereits Grundstücke aus der Mithaft entlassen worden waren. Interessant ist hierbei, dass der niedrigere Wert des Grundstücks, welcher bei 7.000,00 € lag, als Basis für die Kostenberechnung verwendet wurde, und nicht der wesentlich höhere Nennwert der Grundschuld von 715.808,63 €. Dieses Vorgehen stellt eine signifikante Abweichung von der üblichen Praxis dar und hebt die Bedeutung des Einzelfalls in der Rechtsprechung hervor.
Begründung und Konsequenzen des Gerichtsbeschlusses
Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung mit der spezifischen Situation des Falles und den rechtlichen Vorgaben. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die Details jedes einzelnen Falles genau zu prüfen und wie komplex die rechtlichen Überlegungen sein können. Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass bei der Löschung von Grundpfandrechten, insbesondere bei Globalgrundpfandrechten, ein detaillierter Blick auf die jeweiligen Umstände unerlässlich ist. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer individuellen und fallbezogenen Bewertung und kann somit richtungsweisend für ähnlich gelagerte Fälle sein.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt im Fall der Löschung eines Grundpfandrechts bietet somit nicht nur eine klare Antwort auf die spezifische rechtliche Fragestellung dieses Falles, sondern wirft auch Licht auf die größeren Zusammenhänge und Herausforderungen bei der Bewertung und Abwicklung von Grundpfandrechten im deutschen Rechtssystem.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was bedeutet die Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts im Kontext des § 53 Abs. 1 GNotKG?
Die „Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts“ im Kontext des § 53 Abs. 1 GNotKG bezieht sich auf die Bestimmung des Geschäftswerts für die Löschung eines Grundpfandrechts. Gemäß § 53 Abs. 1 GNotKG ist der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld der Nennbetrag der Schuld.
Im Kontext des § 44 GNotKG, der sich auf die Mithaft bezieht, wird festgestellt, dass die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem bereits mindestens ein Grundstück aus der Mithaft entlassen wurde, hinsichtlich der Geschäftswertbestimmung der Entlassung aus der Mithaft gleichgestellt ist.
Das bedeutet, dass der Geschäftswert für die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem bereits mindestens ein Grundstück aus der Mithaft entlassen wurde, sich nach dem Wert des entlassenen Grundstücks bestimmt, wenn dieser geringer als der Wert nach § 53 Abs. 1 ist.
Die Gebühren für die Löschung eines Grundpfandrechts werden gemäß Anlage 1.1.4.1.4 GNotKG festgelegt.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 28/22 – Beschluss vom 11.01.2023
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts Weißenfels – Grundbuchamt – vom 2. November 2021 in ihrer Position 1 und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels – Grundbuchamt – vom 10. Februar 2022 aufgehoben.
Das Amtsgericht Weißenfels – Grundbuchamt – wird angewiesen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zu der Wertbestimmung für die Gebühren der Löschung des im Grundbuch von S. Blatt 530 in Abt. III unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrechts erneut über den Erlass der Kostenrechnung zu entscheiden.
Gründe
I.
Die durch Zulassung statthafte Beschwerde, über die gemäß § 81 Abs. 6 GNotKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat in der Sache überwiegend Erfolg.
1.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) sind die Kostenrechnung des Amtsgerichts Weißenfels vom 2. November 2021 in ihrer Position 1 und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 10. Februar 2022 aufzuheben und das Amtsgericht Weißenfels – Grundbuchamt – anzuweisen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zu der Wertbestimmung für die Löschung des Grundpfandrechts über den Erlass der Kostenrechnung zu entscheiden.
Die 0,5-Gebühr für die Löschung der im Grundbuch von S. Blatt 530 in Abt. 3 unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld über den Betrag von 715.808,63 € am 2. November 2021 ist nicht nach diesem Nennwert, sondern nach einem Wert von 7.000,00 € zu bestimmen.
a.
Bei der Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts ist nach § 53 Abs. 1 GNotKG zwar grundsätzlich der Nennbetrag des Grundpfandrechts heranzuziehen. Ein Wertvergleich mit dem Grundstück findet in diesem Zusammenhang eigentlich nicht statt. Etwas Anderes kann indes bei der Löschung eines Globalgrundpfandrechts gelten. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 GNotKG steht die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem bereits zumindest ein Grundstück aus der Mithaft entlassen worden ist, der Entlassung aus der Mithaft gleich. Es ist daher stets ein Wertvergleich mit dem betreffenden Grundstück durchzuführen. Der volle Nennbetrag der Globalgrundschuld ist nur noch dann anzusetzen, wenn sie insgesamt gelöscht werden soll und vorher nicht bereits wenigstens eine Einheit aus der Mithaft entlassen worden ist (z. B. Röhl, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., Rdn. 16 f. zu § 44 GNotKG; Diehn, in: BeckOK Kostenrecht, Stand 1. Oktober 2022, Rdn. 23 ff. zu § 44 GNotKG; Sikora, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., Rdn. 9 zu § 44 GNotKG; Pfeiffer, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., Rdn. 8 zu § 44 GNotKG).
Nach diesen Grundsätzen hat im vorliegenden Fall ein Wertvergleich zwischen dem Nennbetrag der Globalgrundschuld – hier 715.808,63 € – und dem Wert des in Rede stehenden Grundstücks – hier ausgehend von dem Verkaufspreis in Höhe von 7.000,00 € – stattzufinden, denn zuvor sind am 3. Juni 2020 jedenfalls die im Grundbuch von S. Blatt 529 eingetragenen Grundstücke aus der Mithaft entlassen worden. Der Wertvergleich ergibt, dass der niedrigere Grundstückswert von 7.000,00 € zugrunde zu legen ist.
b.
Keinen Bedenken unterliegt allerdings, dass das Grundbuchamt eine halbe Gebühr nach KV 14140 für die Löschung der Grundschuld in Abteilung III des Grundbuchs zugrundegelegt hat. Denn Gegenstand der Kostenrechnung war nicht lediglich eine Eintragung der Entlassung aus der Mithaft nach KV 14142 GNotKG, die nur eine 0,3-Gebühr rechtfertigen würde.
2.
Da der Beteiligte zu 4) mit seiner Beschwerde ganz überwiegend obsiegt, wird gemäß §§ 82, 84 FamFG davon abgesehen, ihm Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.