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Verkehrsunfall – Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung als Verzugsschaden

Das Urteil des AG Nürnberg im Fall eines Verkehrsunfalls betont die Rechte des Geschädigten bezüglich der Schadensersatzansprüche. Insbesondere wird hervorgehoben, dass der Geschädigte bei der fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen darf. Außerdem sind die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung als Verzugsschaden anerkannt und vom Verursacher zu erstatten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 35 C 4501/09  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Anerkennung der Schadensersatzansprüche: Der Klägerin wird ein Schadensersatz in Höhe von 213,82 Euro zugesprochen.
  2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Die Klägerin erhält zusätzlich 231,90 Euro für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
  3. Recht auf Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt: Bei fiktiver Schadensberechnung darf der Geschädigte die Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen.
  4. Unabhängigkeit vom Fahrzeugalter und Wartungsverhalten: Das Alter des Fahrzeugs und vorheriges Wartungsverhalten sind bei der Schadensberechnung irrelevant.
  5. Erstattung der Deckungszusagekosten: Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sind vom Verursacher zu tragen.
  6. Verzugszinsen seit Schadenseintritt: Der Beklagte muss Verzugszinsen seit dem Schadenseintritt zahlen.
  7. Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  8. Berufungszulassung: Das Gericht lässt eine Berufung zu, da die Frage der Stundenverrechnungssätze grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtliche Betrachtungen bei Verkehrsunfällen und Versicherungsansprüchen

In der Welt der Rechtsprechung nehmen Verkehrsunfälle eine zentrale Rolle ein, insbesondere wenn es um die Klärung von Schadensersatzansprüchen und die Rolle der Haftpflichtversicherung geht. Ein spezifischer Aspekt, der in diesem Kontext oft auftritt, ist die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung als Teil der Schadensregulierung. Diese Fragestellung betrifft nicht nur die unmittelbar Beteiligten eines Unfalls, sondern hat auch weitreichende Implikationen für die Versicherungsbranche und Rechtspraxis.

Die Ermittlung der Schadenshöhe, die Rolle von Gutachterkosten und Reparaturkosten, sowie die juristische Bewertung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dabei wesentliche Elemente. Besonders interessant ist die Frage, inwieweit die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden dürfen. Der folgende Beitrag beleuchtet ein konkretes Urteil, welches diese Aspekte aufgreift und in einen präzisen rechtlichen Kontext setzt. Tauchen Sie mit uns ein in die Details dieses spannenden Falles, der wichtige Erkenntnisse für alle Verkehrsteilnehmer und Rechtsinteressierten bereithält.

Verkehrsunfall und die Rolle der Rechtsschutzversicherung

Ein Verkehrsunfall, der sich am 04.04.2009 in Nürnberg ereignete, führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, die vor dem Amtsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 35 C 4501/09 verhandelt wurde. Der Beklagte, Fahrer eines haftpflichtversicherten PKWs, war in ein stehendes Taxi-Fahrzeug, das der Klägerin gehörte, rückwärts aufgefahren. Obwohl die Haftung des Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig war, entbrannte der Rechtsstreit um die Höhe des Schadensersatzes. Die Klägerin beanspruchte einen Gesamtschaden von 801,25 Euro, wobei die Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits 582,43 Euro geleistet hatte. Im Kern ging es darum, ob die Klägerin Anspruch auf den restlichen Fahrzeugschaden und die Unkostenpauschale sowie auf außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten hatte.

Die Entscheidung des Gerichts zu Schadenspositionen

Das Gericht entschied, dass der Beklagte der Klägerin 213,82 Euro nebst Zinsen für den restlichen Fahrzeugschaden sowie 231,90 Euro für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen hat. Ein wichtiger Aspekt dieses Urteils war die Anerkennung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Schadensabrechnung. Die Rechtsauffassung des Gerichts stützte sich auf die Dogmatik des Schadensrechts, das den Geschädigten wirtschaftlich so stellt, als hätte sich das Schadensereignis nicht ereignet. Dies führte zur Anerkennung der vom Sachverständigen in seinem Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Mercedes-Werkstatt.

Die Rolle der Rechtsschutzversicherung im Rechtsstreit

Ein zentraler Punkt des Falles war die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung durch die Klägerin als Verzugsschaden. Das Gericht erkannte an, dass die Kosten für die Deckungszusage als Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden können. Dies wurde dadurch begründet, dass sich der Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage bereits im Verzug befand. Interessanterweise wurde auch festgestellt, dass die Aktivlegitimation der Klägerin nicht entfiel, obwohl die Rechtsschutzversicherung keine Zahlungen erbracht hatte.

Vorläufige Vollstreckbarkeit und Berufungszulassung

Das Urteil war vorläufig vollstreckbar, wobei der Beklagte die Möglichkeit hatte, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Zudem wurde die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zugelassen, da die Frage, ob ein Geschädigter bei fiktiver Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen darf, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dies deutet auf eine potenzielle Weiterentwicklung in der Rechtsprechung hin und zeigt die Bedeutung des Falles im Kontext des Verkehrsrechts und der Versicherungspraxis auf.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Inwiefern sind „Stundenverrechnungssätze“ einer Fachwerkstatt relevant für die Schadensregulierung?

Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt sind für die Schadensregulierung relevant, da sie die Kosten für die Reparatur eines Fahrzeugs nach einem Unfall beeinflussen. In Deutschland hat ein Unfallgeschädigter grundsätzlich Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung, bei der der Geschädigte die Reparaturkosten auf Basis eines Gutachtens und ohne tatsächliche Reparatur geltend macht, dürfen in der Regel die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Die Stundenverrechnungssätze können regional variieren und werden von Organisationen wie DEKRA ermittelt, um einen Überblick über die ortsüblichen Sätze zu geben. Versicherungen können versuchen, die Kosten zu kürzen, indem sie auf günstigere Werkstätten oder regionale Mittelwerte verweisen. Es ist jedoch wichtig, dass der Geschädigte seine Rechte kennt und darauf besteht, dass die Schadensregulierung auf Basis der angemessenen Stundenverrechnungssätze erfolgt.


Das vorliegende Urteil

AG Nürnberg – Az.: 35 C 4501/09 – Urteil vom 09.10.2009

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 213,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.05.2009 zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 231,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.07.2009 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden.

VI. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil wird zugelassen.

Es ergeht

Beschluß

Der Streitwert wird auf 218,82 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.2009 gegen 11.50 Uhr in Höhe des Anwesens G Straße … in N ereignete.

Unfallbeteiligt war der Beklagte als Fahrer des bei der … haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieses fuhr auf das stehende Taxi-Fahrzeug, Marke Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen, … dessen Halterin die Klägerin ist, rückwärts auf.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin macht nach Einholung eines Kostenvoranschlages des Sachverständigenbüros … vom 08.04.2009 im Wege fiktiver Schadensabrechnung folgende Schadenspositionen geltend:

  • Reparaturkosten 690,05 EUR
  • Gutachterkosten 81,20 EUR
  • Kostenpauschale  30,00 EUR
  • Gesamtschaden 801,25 EUR

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat am 09.06.2009 hierauf einen Betrag von 582,43 EUR geleistet, und zwar auf die Reparaturkosten 476,23 EUR, auf die Sachverständigenkosten 81,20 EUR und auf die Kostenpauschale 25,00 EUR.

Die Klägerin macht klageweise den restlichen Fahrzeugschaden in Höhe von 213,82 EUR sowie die restliche Unkostenpauschale in Höhe von 5,00 EUR geltend.

Daneben verlangt sie auch Ersatz der außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 EUR aus einem Gegenstandswert von 218,82 EUR sowie Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die dadurch entstanden seien, dass der Rechtsschutzversicherer des Klägers eingeschaltet habe werden müssen. Diese Kosten beliefen sich ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.705,50 EUR auf 192,90 EUR.

Die Klägerin beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 218,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.05.2009 zu bezahlen sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 231,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klägerin müsse sich, zumal sie ihren Schaden fiktiv abrechne, auf eine der seitens der Haftpflichtversicherung des Beklagten ihr benannten günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeiten von nicht markengebundenen Fachwerkstätten verweisen lassen, insbesondere nachdem auch das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits eine Laufleistung von 127.610 km aufwies.

Die geltend gemachten Netto-Reparaturkosten seien daher entsprechend zu kürzen gewesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und im Übrigen auch auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage erwies sich weitestgehend als begründet.

Sie war lediglich insoweit zurückzuweisen, als die Klägerin einen restlichen Erstattungsanspruch bezüglich der Unkostenpauschale geltend machte. Das Gericht schätzt den diesbezüglichen Erstattungsanspruch gemäß § 287 ZPO in ständiger Rechtsprechung nämlich auf den bereits seitens der Haftpflichtversicherung des Beklagten erstatteten Betrag von 25,00 EUR.

Der Klage war jedoch statt zu geben, soweit die Klägerin Ersatz restlicher Netto-Reparaturkosten in Höhe von 213,82 EUR fordert.

Nach der Rechtsauffassung des Gerichts darf der Geschädigte auch bei fiktiver Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus der Dogmatik des Schadensrechtes: Das Schadensrecht stellt den Geschädigten wirtschaftlich so, wie er ohne das Schadensereignis gestanden hätte. Dann hätte der Geschädigte ein unbeschädigtes Fahrzeug. Damit sind alle Kosten erstattungsfähig, welche üblicherweise zur Wiederherstellung dieses Zustandes anfallen. Einzige Ausnahme davon stellt die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB dar. Das Alter des Fahrzeuges sowie das vorherige Wartungs- und Reparaturverhalten des Geschädigten ist hierbei nicht maßgebend.

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Die vom Sachverständigen … in seinem Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze fallen unstreitig bei markengebundenen Werkstätten von Mercedes in der Region an.

Die Reparatur in einer freien Werkstatt ist nicht vergleichbar der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt. Zwar mag es sein, dass diese Werkstätten ähnlich sach- und fachgerecht reparieren, jedoch besteht der Unterschied im Ansehen der jeweiligen Reparatur am Markt. Eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt findet am Markt preislich einen Niederschlag in den Verkaufspreisen. Im Übrigen ist eine hinreichende Möglichkeit, die Gleichwertigkeit der Reparatur in einer freien oder auch fremdmarkengebundenen Werkstatt bereits vor deren Durchführung festzustellen, nicht ersichtlich.

Die Klägerin kann von der Beklagten zudem vorgerichtlich entstandene nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 EUR gemäß §§ 823, 249 BGB ersetzt verlangen. Die vorgenannten Kosten errechnen sich ausgehend von einem Gegenstandswert von 213,82 EUR aus einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 32,50 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 6,50 EUR.

Ob diese Rechtsanwaltskosten bereits vom Kläger beglichen wurden, ist dabei nicht relevant. Es ist anerkannt, dass auch der Geschädigte, der mit einer Verbindlichkeit belastet ist, diese verlangen kann. Eines Freistellungsanspruchs bedarf es insoweit nicht.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass wenn Zahlungen durch die Rechtsschutzversicherung erbracht worden wären, die Aktivlegitimation der Klägerin entfiele (§ 86 VVG n. F.), so ist dies sicher richtig, allerdings fehlt jeder Sachvortrag, dass die Rechtsschutzversicherung Zahlungen erbracht hat, dies behauptet der Beklagte nicht.

Die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtschutzversicherung des Klägers können hier ebenso als Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden, nachdem sich der Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage (15.06.2009) mit der Hauptforderung in Verzug befand. Verzug trat spätestens am 26.05.2009 ein, nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.05.2009 unter Fristsetzung bis 25.05.2009 zum Ausgleich des der Klägerin entstandenen Schadens aufgefordert worden war. Zu einer aussichtsreichen Rechtsverfolgung war diese Zusage notwendig, weil die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 05.06.2009 eine über den regulierten Betrag von 582,43 EUR hinausgehende Erstattungspflicht ablehnte.

Das Einholen einer Deckungszusage gegenüber der Rechtschutzversicherung stellt eine eigene anwaltliche Tätigkeit zusätzlich zur Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegenüber einer gegnerischen Haftpflichtversicherung dar.

Die dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten, die vom Beklagten zu erstatten sind, errechnen sich aus einem Streitwert von 1.705,50 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt:

0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG in Höhe von 16,25 EUR;

1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 30,00 EUR;

Auslagenpauschale in Höhe von 9,25 EUR;

Gerichtskosten in Höhe von 75,00 EUR;

Rechtsanwaltskosten des Gegners 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG in Höhe von 50,00 EUR;

1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV RVG in Höhe von 30,00 EUR;

Auslagenpauschale in Höhe von 12,50 EUR;

Gerichtskostenvorschuss für zu erwartendes Sachverständigengutachten in Höhe von 1500,00 EUR;

Insgesamt 1705,50 EUR.

Aus dem Gegenstandswert von 1.705,50 EUR ergeben sich die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten aus einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 172,90 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 20,00 EUR, betragen also insgesamt 192,90 EUR.

Die Zinsentscheidung beruht jeweils auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich mit der Hauptforderung ab dem 26.05.2009 und mit der Nebenforderung ab Rechtshängigkeit im Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Das Gericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zugelassen, da die Frage, ob der Geschädigte auch bei fiktiver Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, grundsätzliche Bedeutung hat, (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO), und insoweit beklagtenseits eine Grundsatzentscheidung des BGH zu dieser Frage bis spätestens Ende November 2009 angekündigt worden war.

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