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Verkehrsunfall – Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage

Deckungszusage nach Verkehrsunfall: Gericht entscheidet über Anwaltskosten

Das Gericht hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagte dem Kläger die Kosten für die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall zu erstatten hat. Hierbei wurde besonders berücksichtigt, dass die anwaltliche Tätigkeit aufgrund der Komplexität und der persönlichen Bedeutung für den Mandanten als überdurchschnittlich eingestuft wurde. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung angemessener Rechtsverfolgungskosten und setzt Maßstäbe für die Beurteilung der Angemessenheit von Anwaltsgebühren in vergleichbaren Fällen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 646/08  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung der Beklagten: Die Beklagte muss dem Kläger 179,09 Euro plus Zinsen sowie weitere 46,41 Euro plus Zinsen für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zahlen.
  2. Haftung der Beklagten: Die Beklagte haftet zu 2/3 für den Verkehrsunfall.
  3. Überdurchschnittliche anwaltliche Tätigkeit: Die anwaltliche Tätigkeit wurde aufgrund der Auswertung mehrerer medizinischer und verkehrsanalytischer Gutachten als überdurchschnittlich bewertet.
  4. Angemessenheit der Gebühren: Eine 2,0 Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit wurde als angemessen angesehen, obwohl die Beklagte ursprünglich nur eine 1,5 Gebühr anerkannte.
  5. Berücksichtigung technischer und medizinischer Fragen: Neben juristischen wurden auch technische und medizinische Aspekte in der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt.
  6. Persönliche Bedeutung für den Mandanten: Die erheblichen Körperverletzungen des Mandanten führten zu einer höheren Komplexität und damit zu einem größeren Bewertungs- und Haftungsrisiko für den Anwalt.
  7. Ermessensspielraum des Rechtsanwalts: Das Gericht bestätigte, dass dem Rechtsanwalt ein gewisser Ermessensspielraum bei der Bemessung seiner Gebühren zusteht.
  8. Zahlungsanspruch gegenüber Freistellungsanspruch: Der Anspruch des Klägers wurde als direkter Zahlungsanspruch und nicht nur als Freistellungsanspruch eingestuft, da die Beklagte die Verbindlichkeit nicht erfüllen wollte.

Rechtliche Aspekte bei Verkehrsunfällen: Fokus auf Rechtsanwaltskosten und Deckungszusagen

In der Auseinandersetzung mit juristischen Themen rund um Verkehrsunfälle rücken oft nicht nur die unmittelbaren Folgen des Unfalls selbst, sondern auch die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen in den Fokus. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist die Frage der Rechtsanwaltskosten und die Einholung von Deckungszusagen durch Rechtsschutzversicherungen. Diese Thematik beleuchtet die komplexe Interaktion zwischen Unfallopfern, Versicherungsgesellschaften und rechtlichen Vertretern. Es geht um weit mehr als nur die offensichtlichen Schäden und Verletzungen: Es geht um die Anerkennung und Bewertung der anwaltlichen Arbeit, die im Zuge der Schadensregulierung anfällt.

Der Fokus liegt auf dem Spannungsfeld zwischen dem berechtigten Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung und der Position der Beklagten, die diese Kosten oft zu minimieren versucht. Die Entscheidungen, die in solchen Fällen getroffen werden, haben weitreichende Implikationen für die Rechte von Unfallopfern und die Praktiken von Versicherungsunternehmen. Der nachfolgende Bericht nimmt Sie mit in die Tiefe eines konkreten Urteils, das nicht nur für die beteiligten Parteien, sondern auch für die Auslegung des Verkehrsrechts und Versicherungsrechts von Bedeutung ist. Tauchen Sie ein in die Welt der Rechtsprechung, die zeigt, wie entscheidend die Rolle des Rechtsanwalts im Kampf um Gerechtigkeit und faire Entschädigung sein kann.

Rechtliche Klärung von Anwaltskosten nach Verkehrsunfall

Im Falle eines Verkehrsunfalls in S., der sich am 08.04.2005 ereignete, standen die Rechtsanwaltskosten des Klägers im Mittelpunkt einer rechtlichen Auseinandersetzung. Der Kläger beanspruchte von der Beklagten, der Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers, die Übernahme der Kosten für seine rechtliche Vertretung. Dieses Anliegen mündete in einem Rechtsstreit vor dem AG Oberndorf, Aktenzeichen 4 C 646/08, mit dem Urteil vom 29.10.2009.

Bewertung der Anwaltsarbeit: Über das Übliche hinaus

Im Kern des Falls stand die Beurteilung der Anwaltsgebühren. Der Kläger forderte eine 2,0 Gebühr gemäß Ziffer 2400 VV RVG, während die Beklagte lediglich eine 1,5 Gebühr anerkennen wollte. Das Gericht zog ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer heran, welches bestätigte, dass die vom Kläger beanspruchte Gebühr angemessen sei. Diese Bewertung stützte sich auf die überdurchschnittliche Komplexität des Falls, da neben den juristischen Aspekten auch technische und medizinische Fragen eine Rolle spielten. Besonders hervorzuheben ist die persönliche Bedeutung für den Mandanten, der erhebliche Körperverletzungen erlitten hatte.

Die Rolle der Rechtsschutzversicherung

Ein weiterer Aspekt des Falls betraf die Rolle der Rechtsschutzversicherung des Klägers. Es wurde argumentiert, dass der Kläger ohne die Hilfe seines Anwalts nicht in der Lage gewesen wäre, die Deckungszusage der Versicherung zu erhalten. Das Gericht erkannte an, dass die Einholung der Deckungszusage durch den Anwalt eine gesondert abrechenbare Leistung gemäß § 15 RVG darstellt.

Das Urteil des AG Oberndorf

Das Gericht entschied schlussendlich zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 179,09 Euro sowie zusätzlichen 46,41 Euro nebst Zinsen für die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Die Entscheidung basierte auf einer umfassenden Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit und der rechtlichen Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung. Es wurde festgestellt, dass der Anspruch des Klägers sowohl als Zahlungs- als auch als Freistellungsanspruch anzusehen ist.

Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit einer adäquaten rechtlichen Vertretung bei Verkehrsunfällen und stellt einen wichtigen Referenzpunkt für ähnliche Fälle dar. Es betont die Notwendigkeit einer fairen Bewertung anwaltlicher Arbeit und die Rolle von Versicherungen in der Deckung von Rechtsverfolgungskosten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was beinhaltet eine Deckungszusage im Kontext von Verkehrsunfällen?

Eine Deckungszusage im Kontext von Verkehrsunfällen ist eine Bestätigung der Versicherung, dass sie die Kosten für einen bestimmten Versicherungsfall übernimmt. Diese Zusage kann von verschiedenen Arten von Versicherungen kommen, einschließlich der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Rechtsschutzversicherung.

Im Falle einer Kfz-Haftpflichtversicherung gewährleistet die Deckungszusage, dass niemand auf den hohen Kosten sitzen bleibt, die bei einem Unfall entstehen können. Bei einer Rechtsschutzversicherung übernimmt die Versicherung im Falle einer Deckungszusage die Gerichts- und Anwaltskosten. Der Versicherungsnehmer muss in der Regel nur noch die vereinbarte Selbstbeteiligung tragen.

Die Deckungszusage ist in der Regel auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Sollten die Kosten den vereinbarten Betrag übersteigen, muss der Versicherungsnehmer die weiteren Kosten selbst tragen.

Die Deckungszusage wird oft von einem beauftragten Rechtsanwalt eingeholt. Dies ist in der Regel ein eigener gebührenpflichtiger Tatbestand, die Gebühren werden jedoch oft nicht erhoben oder der Rechtsanwalt erklärt sich bereit, die Deckungszusage aus Servicegründen einzuholen.

Eine Deckungszusage kann nicht widerrufen werden, sobald sie einmal erteilt wurde. Sie stellt die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und wird als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet.

Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Deckungszusage erteilt wird. Eine grundlegende Voraussetzung ist, dass angemessene Aussichten auf den Erfolg im Rechtsstreit bestehen müssen.


Das vorliegende Urteil

AG Oberndorf – Az.: 4 C 646/08 – Urteil vom 29.10.2009

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 17.10.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 46,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 16.12.2008 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 225,50 Euro

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 3 PflVG a. F. gegen die Beklagte auf Zahlung von 179,09 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte zu 2/3 für den Verkehrsunfall zwischen ihrem Versicherungsnehmer … und dem Kläger am 08.04.2005 gegen 19.00 Uhr im Kreuzungsbereich G. Straße/S. Berg in S. haftet. Aus dem Gegenstandswert in Höhe von 4.897,44 Euro (= 2/3 des Gesamtschadens) ist die Beklagte verpflichtet, für die außergerichtliche Tätigkeit des klägerischen Anwalts gemäß Ziffer 2400 (jetzt 2300) VV RVG eine 2,0 Gebühr zu regulieren. Die Beklagte war vorgerichtlich nur bereit gewesen, eine 1,5 Gebühr aus diesem Gegenstandswert und damit 588,46 Euro zu bezahlen. Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG handelt es sich gemäß § 14 RVG um eine Rahmengebühr. Die Abrechnung kann sich im Rahmen von 0,5 bis 2,5 bewegen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Das bei der Rechtsanwaltskammer eingeholte Gebührengutachten hat ergeben, dass die klägerseits geltend gemachte 2,0 Gebühr im konkreten Fall nicht zu beanstanden ist. Dies wurde damit begründet, dass hinsichtlich des Umfangs im vorliegenden Fall von einer überdurchschnittlichen Tätigkeit auszugehen ist. Bei einem Verkehrsunfall handele es sich häufig um Standard- und Routineabläufe, mit oft wenig schwieriger Fragestellung. Im vorliegenden Fall mussten jedoch mehrere medizinische und verkehrsanalytische Gutachten ausgewertet werden, was es nach dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer rechtfertig, die Angelegenheit als zeitlich über das übliche Maß und den üblichen Durchschnitt bei einer Verkehrsunfallsregulierung hinausgehend zu beurteilen.

Das Gutachten kommt ferner zu dem Ergebnis, dass auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall als überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Dies ergebe sich daraus, dass neben den juristischen Fragstellungen auch technische und medizinische Fragen berücksichtigt werden mussten.

Weiter wurde berücksichtigt, dass auch hinsichtlich der persönlichen Bedeutung für den Mandanten von überdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Dies ergebe sich aus den erheblichen Körperverletzungen, die der Mandant erlitten habe und die für die anwaltliche Tätigkeit schwierige Fragen, im Umgang mit dem Mandanten und der Abfindung der Schäden mit sich bringen. Insbesondere würden solche Fälle ein nicht unerhebliches Bewertungs- und damit Haftungsrisiko für den Anwalt bergen.

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Das Gutachten hat damit überzeugend und nachvollziehbar verschiedene wesentliche Punkte aufgezeigt, aus welchen sich eine überdurchschnittliche außergerichtliche Tätigkeit des klägerischen Anwalts ergibt, welche ein Überscheiten der 1,3 Gebühr rechtfertigt. Zuletzt weist das Gutachten noch zutreffenderweise darauf hin, dass dem Rechtsanwalt bei der Bemessung seines Gebührenrahmens ein Ermessenspielraum zusteht, der lediglich im Falle eines Ermessensmissbrauchs überschritten ist.

Das Gericht ist von dem Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme überzeugt und zwar, dass von einem Ermessensfehlgebrauch in keiner Weise ausgegangen werden kann.

2. Der Anspruch des Klägers ist ein Zahlungsanspruch und nicht nur ein Freistellungsanspruch. Sollte der Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht bereits bezahlt haben, bestünde der Schaden zwar grundsätzlich in der Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der Schadensersatzanspruch wäre dann gemäß § 249 BGB auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit gerichtet. Allerdings wandelt sich dieser Freistellungsanspruch auch ohne Fristsetzung in einen Geldanspruch gemäß § 250 BGB, wenn wie hier die Beklagte deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Verbindlichkeit nicht erfüllt werden wird. Das Bestreiten der Beklagtenseite, dass der Kläger die Rechtsanwaltsgebühren an seinen Bevollmächtigten bezahlt hat, ist daher unerheblich.

Der Beklagtenvortrag, dass der Kläger eine Rechtschutzversicherung hat und daher der Ersatzanspruch bei einer Zahlung durch diese gemäß § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergehen würde, ist zwar zutreffend, dafür, dass ein Anspruchsübergang tatsächlich stattgefunden hat, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass eine Zahlung der Rechtsschutzversicherung auf diese Gebühren nicht erfolgt ist. Ein weiterer substantiierter Vortrag der Beklagtenseite zu einem etwaigen Anspruchsübergang ist daraufhin nicht erfolgt.

3. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 3 PflVG auf Ersatz von Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 46,41 Euro. Die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung ist eine andere Angelegenheit gemäß § 15 RVG und daher grundsätzlich gesondert abrechnungsfähig nach den Nummern 2300, 7002, 7008 VV RVG. Ob die Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt erforderlich war gemäß § 249 BG oder einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, ist im Einzelfall zu beurteilen (vgl. hierzu AG Karlsruhe Urteil v. 09.04.2009 1 C 36/09).

Im vorliegenden Fall ging es um die Deckungszusage für den Rechtsstreit über die Angemessenheit der 2,0 Gebühr. Die Beklagte hat eine Regulierung dieser Gebühr verweigert. Der klägerische Anwalt hat nachvollziehbar vorgetragen, dass der Kläger alleine nicht in der Lage gewesen wäre, die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung so darzustellen, dass die Versicherung die Erfolgsaussicht der Klage hätte beurteilen können. Die Einzelheiten zu den Abrechnungsmodalitäten sind dem Kläger als juristischem Laien nicht bekannt. Der Kläger muss sich daher nicht darauf verweisen lassen, dass er die Deckungszusage selbständig hätte einholen müssen.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen vgl. § 511 Abs. 4 ZPO.

 

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