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Bizepssehnenverletzung durch Physiotherapeutin – Schmerzensgeld

Schulterschmerzen nach Physiotherapie: Klage auf Schmerzensgeld

Das Urteil des LG Darmstadt im Fall einer Bizepssehnenverletzung durch eine Physiotherapeutin weist die Klage der Patientin ab. Es konnte kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler seitens der Physiotherapeutin festgestellt werden. Das Gericht stützt sich dabei maßgeblich auf das Sachverständigengutachten, welches die Ursächlichkeit der Behandlung für die Verletzung ausschließt.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage: Das Gericht entscheidet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.
  2. Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits müssen von der Klägerin getragen werden.
  3. Bizepssehnenverletzung: Die Klägerin erlitt eine Bizepssehnenverletzung nach einer Physiotherapie.
  4. Kein Behandlungsfehler: Ein Behandlungsfehler durch die Physiotherapeutin konnte nicht nachgewiesen werden.
  5. Sachverständigengutachten: Das Urteil basiert wesentlich auf einem orthopädischen Sachverständigengutachten.
  6. Kein Ursachenzusammenhang: Der Sachverständige schließt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Behandlung und der Verletzung aus.
  7. Aufklärungspflicht: Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Behandlerin wurde ebenfalls verneint.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Wann ist Schmerzensgeld gefordert? Ein Blick auf physiotherapeutische Behandlungen

Schulterschmerzen nach Physiotherapie: Klage auf Schmerzensgeld
(Symbolfoto: Lopolo /Shutterstock.com)

Im großflächigen Feld der Medizin und Gesundheitspflege ergeben sich täglich Situationen, die zu Unsicherheiten und Fragen führen. Insbesondere in Bereichen wie der Physiotherapie, die auf die Behandlung von Schmerzen und körperlichen Beschwerden abzielen, sind diese Fragen von enormer Bedeutung. Ein solch heikles Thema trifft auf eine Kollision zwischen dem Wunsch nach Linderung und der Angst vor möglichen weiteren Verletzungen während des Behandlungsprozesses. Doch was passiert, wenn eine Behandlung schief läuft und anstatt Schmerzen zu lindern, diese verursacht?

Dies bringt uns zu dem konkreten Beispiel einer Bizepssehnenverletzung durch eine Physiotherapeutin. In diesem Kontext wird die Fragestellung diskutiert, inwiefern Schmerzensgeld in solchen Fällen gerechtfertigt ist und wie sich dies im Rahmen eines Urteils entschieden hat. Das Nachvollziehen eines solchen Falles bietet einen faszinierenden Einblick in die Praxis der Justiz und ermöglicht ein besseres Verständnis für die Komplexität von Schadenersatzforderungen in der Gesundheitspflege.

Betrachten wir diesen Fall etwas genauer, um zu verstehen, wie die Rechtsprechung in solch spezifischen Situationen der Gesundheitspflege agiert.

Der Weg zur Gerichtsentscheidung: Bizepssehnenverletzung und Schmerzensgeldforderung

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Landgericht Darmstadt wurde die Klage einer Patientin abgewiesen, die nach einer Physiotherapie eine Bizepssehnenverletzung erlitten hatte. Die Patientin, die sich einer arthroskopischen Operation an der rechten Schulter unterzogen hatte, suchte postoperativ eine Physiotherapiepraxis auf. Sie behauptete, dass während der Therapie eine grob fehlerhafte Trigger-Point-Behandlung stattgefunden habe, die zu ihrer Verletzung führte. Die Klägerin forderte daraufhin ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro und die Übernahme aller materiellen Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung resultierten.

Sachverständigengutachten als Wendepunkt im Prozess

Ein zentraler Aspekt des Falles war das Sachverständigengutachten eines Orthopäden. Der Sachverständige stellte fest, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Trigger-Point-Behandlung und der Bizepssehnenverletzung unwahrscheinlich sei. Die lange Bizepssehne sei deutlich belastbarer als die zugeordnete Muskulatur, sodass ein manueller Druck auf den Muskel kaum zu einer Entzündung des Sehnengewebes führen könne. Diese Einschätzung wurde auch durch das Ergänzungsgutachten bestätigt und war maßgeblich für das Urteil des Gerichts.

Kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler festgestellt

Das Gericht befand, dass kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler seitens der Physiotherapeutin vorlag. Es wurde argumentiert, dass die Bizepssehnenverletzung der Klägerin kein Risiko der physiotherapeutischen Maßnahme darstellte und somit nicht durch die Behandlung verursacht worden sein konnte. Dieses Urteil basierte nicht nur auf dem Sachverständigengutachten, sondern auch auf der Tatsache, dass die Klägerin bereits vor Beginn der Physiotherapie unter Schmerzen litt und einer arthroskopischen Operation unterzogen worden war.

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Letztlich fiel die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin aus, und das Gericht verfügte die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung. Dies unterstreicht, dass die rechtliche Beurteilung solcher Fälle komplex ist und eine sorgfältige Abwägung aller Umstände erfordert, insbesondere wenn es um medizinische Behandlungen und deren mögliche Folgen geht.

In diesem Fall zeigt sich, dass die juristische Auseinandersetzung im medizinischen Bereich, speziell bei Schmerzensgeldforderungen aufgrund vermeintlicher Behandlungsfehler, eine detaillierte Untersuchung und Bewertung von medizinischen Sachverhalten erfordert. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt im Fall der Bizepssehnenverletzung durch eine Physiotherapeutin bietet hierfür ein exemplarisches Beispiel.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Welche Kriterien müssen für die Feststellung eines Behandlungsfehlers durch eine Physiotherapeutin erfüllt sein?

Die Feststellung eines Behandlungsfehlers durch eine Physiotherapeutin erfordert die Erfüllung bestimmter Kriterien. Zunächst muss festgestellt werden, ob die Physiotherapeutin ihre Pflichten verletzt hat. Dies könnte der Fall sein, wenn sie die anerkannten Standards der physiotherapeutischen Praxis nicht eingehalten hat, die in der Regel durch professionelle Leitlinien und die aktuelle wissenschaftliche Literatur definiert werden.

Ein Behandlungsfehler könnte beispielsweise vorliegen, wenn die Physiotherapeutin eine falsche oder unzureichende Behandlung durchführt, eine falsche Diagnose stellt oder eine notwendige Behandlung verzögert oder unterlässt. Darüber hinaus könnte ein Fehler vorliegen, wenn die Physiotherapeutin die Patientin nicht ausreichend über die Risiken und Alternativen der Behandlung aufklärt.

Zweitens muss nachgewiesen werden, dass der Patient durch den Behandlungsfehler einen Schaden erlitten hat. Dies könnte beispielsweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, zusätzliche medizinische Kosten oder ein Verlust an Lebensqualität sein.

Drittens muss ein direkter Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass der Schaden wahrscheinlich nicht eingetreten wäre, wenn die Physiotherapeutin ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beweislast in der Regel beim Patienten liegt. Das bedeutet, dass der Patient nachweisen muss, dass die Physiotherapeutin ihre Pflichten verletzt hat und dass dies zu seinem Schaden geführt hat. In einigen Fällen kann es jedoch möglich sein, dass die Beweislast umgekehrt wird, beispielsweise wenn der Behandlungsfehler offensichtlich ist oder wenn die Physiotherapeutin ihre Aufzeichnungspflichten verletzt hat.

Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Beschreibung der Kriterien für die Feststellung eines Behandlungsfehlers ist. Die genauen Anforderungen können je nach den spezifischen Umständen des Falls und den geltenden rechtlichen Bestimmungen variieren. Es wird daher empfohlen, bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler rechtlichen Rat einzuholen.

Welche Bedeutung hat die Ursächlichkeit (Kausalität) zwischen Behandlung und Verletzung in rechtlichen Auseinandersetzungen?

Die Ursächlichkeit oder Kausalität zwischen einer Behandlung und einer Verletzung spielt in rechtlichen Auseinandersetzungen eine zentrale Rolle, da sie einen der Grundpfeiler für die Begründung einer Haftung darstellt. Im deutschen Recht wird die Kausalität nach verschiedenen Theorien beurteilt, um festzustellen, ob ein Verhalten (z.B. eine medizinische Behandlung) ursächlich für einen Schaden (z.B. eine Verletzung) ist.

Äquivalenztheorie (Conditio-sine-qua-non-Formel)

Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele. Diese Theorie wird sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht angewendet und behandelt alle Ursachen als gleichwertig.

Adäquanztheorie

Die Adäquanztheorie schränkt die Äquivalenztheorie ein, indem sie nur solche Ursachen als kausal ansieht, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, den konkreten Erfolg herbeizuführen. Sie dient dazu, die Haftung auf vorhersehbare und typischerweise eintretende Schäden zu begrenzen.

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Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

Im Zivilrecht wird zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität unterschieden. Die haftungsbegründende Kausalität bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutverletzung. Die haftungsausfüllende Kausalität betrachtet hingegen den Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem entstandenen Schaden.

Relevanz der Kausalität im Haftpflichtprozess

In Haftpflichtprozessen ist der Nachweis der Kausalität entscheidend, um die Haftung des Schädigers zu begründen. Es muss gezeigt werden, dass das schädigende Verhalten conditio sine qua non für die Rechtsgutverletzung ist und dass diese Verletzung wiederum adäquat kausal für den entstandenen Schaden ist.

Zusammenfassend ist die Feststellung der Kausalität ein komplexer Prozess, der eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erfordert. Sie ist entscheidend für die rechtliche Beurteilung von Schadensersatzansprüchen und die Verantwortlichkeit des Handelnden.


Das vorliegende Urteil

LG Darmstadt – Az.: 27 O 327/19 – Urteil vom 14.07.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin unterzog sich am XX.XX.2019 in der Klinik für Schulterchirurgie der [Klinik] einer arthroskopischen Operation an der rechten Schulter wegen persistierender rechtsseitiger Schulterschmerzen. Postoperativ wurde die Durchführung einer Physiotherapie entsprechend einem Nachbehandlungsschema empfohlen. Auf den ärztlichen Entlassungsbericht (Blatt 92 bis 93 der Akte) wird verwiesen. Als postoperativer Therapievorschlag wird um Krankengymnastik nach dem beigefügten Schema gebeten. Das entsprechende Schema ist dem von Klägerseite vorgelegten Arztbrief nicht beigefügt.

Die Klägerin begab sich ab dem 14.05.2019 zur postoperativen Versorgung in die physiotherapeutische Praxis des Beklagten. Es fanden 7 Termine statt, ehe die Klägerin die Behandlung abbrach.

Am 02.07.2019 stellte sich die Klägerin erneut in der Klinik für Schulterchirurgie der [Klinik] vor. Es erfolgte nach entsprechender Indikationsstellung ein weiterer arthroskopischer Eingriff, insbesondere zur Entfernung erkrankten Gewebes und zur Spülung der Bizepssehne. Auf den ärztlichen Entlassungsbericht (Blatt 6-7 der Akte) wird verwiesen.

Die Klägerin behauptet, die in der Praxis des Beklagten tätige Behandlerin A habe im Rahmen der physiotherapeutischen Behandlung entgegen ärztlicher Anweisung grob fehlerhaft ihre zur Faust geballten vier Fingerkuppen in den rechten Arm der Klägerin gedrückt (Trigger-Point-Behandlung). Hierdurch sei es zu einer Bizepssehnenverletzung gekommen, die die vorgenannte Revisionsoperation notwendig gemacht habe. Sie leide nunmehr aufgrund der fehlerhaften Behandlung an einer dauerhaften, mit Schmerzen verbundenen Entzündung, die ihre körperliche Leistungsfähigkeit erheblich einschränke. Die weitere Entwicklung dieses Beschwerdebildes sei noch nicht absehbar. Zudem rügt die Klägerin eine unzureichende Aufklärung in Bezug auf die Bizepssehnenverletzung.

Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 30.000,00 Euro Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.

Es wird die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerseite sämtliche materiellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung in 2019 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 31.01.2020 zugestellt.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich bereits mit erheblichen Schmerzen in die physiotherapeutische Behandlung begeben. Es sei überhaupt nur die Durchführung leichter, entstauender Übungen möglich gewesen, in deren Rahmen eine Verletzung der Bizepssehne nicht auftreten könne.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr. med. B vom 05.12.2021 (Blatt 112 ff. der Akte) sowie dessen Ergänzung vom 12.05.2022 (Blatt 138 ff. der Akte). Auf die entsprechenden Gutachten wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus Behandlungsvertrag gemäß §§ 630a, 280 Abs. 1 BGB. Ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler in der Praxis des Beklagten konnte nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.

Es kann dahinstehen, ob in der Praxis des Beklagten tatsächlich eine Trigger-Point-Behandlung und diese entgegen ärztlicher Anweisung erfolgt ist. Jedenfalls steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fest, dass eine etwa durchgeführte Trigger-Point-Behandlung nicht ursächlich für die bei der Klägerin eingetretenen Verletzung der langen Bizepssehne gewesen sein kann.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass nicht erkennbar ist, dass es durch den manuellen Druck auf den Muskel zu einer Entzündung des Sehnengewebes kommen kann. Hierzu hat er ausgeführt, dass die lange Bizepssehne grundsätzlich um das drei- bis vierfache belastbarer ist, als zugeordnete Muskulatur an Kraft aufbringen kann. Insofern ist es für den Sachverständigen nicht nachvollziehbar, wie durch Druck auf einen Schmerzpunkt durch den Therapeuten eine Verletzung der langen Bizepssehne hätte verursacht werden können. Dies ist auch für das Gericht überzeugend. Die Therapeutin ist nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen gar nicht in der Lage einen so starken Druck auf die Bizepssehne auszuüben, dass hierbei eine Verletzung der Bizepssehne entstehen kann.

Dieses Ergebnis hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten bestätigt. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin vor der physiotherapeutischen Behandlung einem operativen Eingriff ausgesetzt war, geht der Sachverständige davon aus, dass durch den Druck auf einen Schmerzpunkt eine Verletzung der langen Bizepssehne nicht verursacht werden konnte. Anhaltspunkte für eine (hierfür relevante) Verletzung der Sehne im Zuge des operativen Eingriffs hat der Sachverständige nicht erkennen können und wurden von Klägerseite auch nicht dargelegt.

Dem steht auch nicht der Arztbrief des Behandlers in den [Klinik] entgegen, in dem von dem Aufenthalt der Klägerin vom 02.04. bis 04.07.2019 berichtet wird (Blatt 6 bis 7 der Akte). Soweit dort bei der Diagnose auch (in Klammern) angegeben ist „aufgrund physiotherapeutische Trigger-Point-Behandlung der langen Bizepssehne gegen ärztliche Anweisung“ ist unklar, ob dieser Passus auf eigener ärztlicher Beurteilung beruht oder nur die – wortgleich – in der Anamnese dargestellten Angaben der Klägerin zum Grund der Vorstellung wiederholt werden. Jedenfalls hat sich der Sachverständige in seinem Gutachten hinreichend mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt und diese für das Gericht auch durch Verweis auf entsprechende Literatur überzeugend ausgeschlossen.

Eine Vernehmung des Behandlers der Klägerin bei den [Klinik] als Zeuge hatte nicht zu erfolgen. Die Tatsache, dass bei der Klägerin eine Verletzung der Bizepssehne vorlag, kann als zutreffend unterstellt werden. Die entscheidende Frage der Ursächlichkeit dieser Sehnenverletzung ist dem Zeugenbeweis nicht zugänglich, sondern durch Sachverständigengutachten zu klären. Hierzu hat das Gericht wie dargelegt Beweis erhoben.

Der Behandlerin in der Praxis des Beklagten ist auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorzuwerfen. Der Behandelnde ist gemäß § 630e Abs. 1 BGB nur verpflichtet, über Folgen und Risiken der betroffenen Maßnahme aufzuklären. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist gerade nicht festzustellen, dass die Bizepssehnenverletzung der Klägerin ein Risiko der streitgegenständlichen physiotherapeutische Maßnahme ist, sondern hierdurch gerade nicht verursacht worden sein kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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