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Versteuerung von Bonusaktien – steuerpflichtige Einkünfte?

FINANZGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 2 K 4068/01 E

Urteil vom 17.07.2002


In dem Rechtsstreit hat der 2. Senat auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 17. Juli 2002 für Recht erkannt:

Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 27.03.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2001 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um insgesamt 3.565,08 DM (= 1.782,54 DM je Kläger) niedriger angesetzt werden; die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die den Klägern zugeteilten sog. Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom Aktiengesellschaft (AG) im Jahre 2000 steuerpflichtige Einkünfte darstellen oder nicht.

Der Kläger, von Beruf selbstständiger Steuerberater, ist mit der Klägerin verheiratet; sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger sind u.a. Aktionäre der Deutschen Telekom AG (Telekom) und erwarben aus der Kapitalerhöhung der Telekom vom 25.06.1999 (zweiter Börsengang) zusammen 420 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem Nennwert von 2,56 €.

Die im Rahmen des zweiten Börsengangs angebotenen Aktien waren Teil eines kombinierten Angebots von insgesamt 250 Mio. neuen Aktien der Telekom, das sich mit einem Bezugsrechtsangebot an die Inhaber von Aktien und an Privatanleger im Inland und in verschiedenen europäischen Staaten sowie den USA und Japan richtete. Der Bezugspreis betrug 45 €. Für Privatanleger, die auf Grund früher Kaufaufträge die neuen Aktien zeichneten, wurde ein Preisnachlass von 2 € je neuer Aktie gewährt (Frühzeichner-Rabatt). Privatanleger, die Aktien im Rahmen des erwähnten Bezugsrechtsangebots erwarben, erhielten Bonusaktien im Verhältnis von einer Bonusaktie für je 10 neue Aktien, wenn sie die neuen Aktien nachweislich ununterbrochen bis zum 31. August 2000 hielten. Die Bonusaktien wurden aus dem Bestand des Aktionärs Bundesrepublik Deutschland gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verkaufsprospekt/Börsenzulassungsprospekt der Telekom vom 25.06.1999 (S. 10 ff.) Bezug genommen.

Im Streitjahr 2000 erhielten die Kläger insgesamt 42 Stück Aktien zugeteilt, weil sie die im Rahmen des zweiten Börsenganges erworbenen neuen Aktien der Telekom ununterbrochen bis zum 31.08.2000 in ihrem gemeinsamen Aktiendepot bei ‚dem Geldinstitut X‘ gehalten hatten.

In der Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 erklärten die Kläger u.a. bei ihren Kapitaleinkünften Einkünfte aus dem Bezug der Bonusaktien der Telekom i.H.v. jeweils 1.782,54 DM (insges. 3.565,08 DM). Hierbei legten sie einen Kurswert von 43,40 € zu Grunde.

Der Beklagte folgte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr der Steuererklärung der Kläger und setzte die Einkommensteuer dementsprechend fest.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Besteuerung der ihnen zugeteilten Bonusaktien der Telekom als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- wandten.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Zuteilung von Bonusaktien im Jahre 2000 aus dem zweiten Börsengang der Telekom begründe Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, weil für das ununterbrochene Halten der Aktien über den geforderten Mindestzeitraum ein zusätzliches Entgelt in Form der Bonusaktien gewährt worden sei (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 10.12.1999 – BStBI l 1999, 1129).

Mit der hiergegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend:

Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei der Zuteilung der 42 Bonusaktien an sie nicht um Kapitalerträge i.S.v. § 20 EStG, weil die Bonusaktien keinen Ertrag aus der Kapitalüberlassung darstellten. Vielmehr handele es sich bei der Zuteilung der Bonusaktien um einen Vermögenszuwachs, der auf dem ursprünglichen Anschaffungsgeschäft der von ihnen erworbenen 420 Aktien der Telekom aus der Kapitalerhöhung vom 25.06.1999 herrühre. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellten die Bonusaktien somit nichts anderes dar als einen nachträglichen Rabatt auf die zu ihrem Bezug berechtigenden Altaktien. Die Bonusaktien seien deshalb bereits im Kaufpreis für die Altaktien enthalten gewesen. Dabei hätten sich die Anschaffungskosten durch einen Preisnachlass i.S.v. § 255 Abs. 1 S. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) gemindert. Zu den hierzu zählenden Preisnachlässen gehörten Boni und andere Nachlässe, die mit dem Anschaffungsvorgang im Zusammenhang stünden und im Voraus vereinbart seien.

Demgegenüber setzten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG voraus, dass die Zuwendung durch den Schuldner des Kapitals erfolgt sei, sie sich außerdem wirtschaftlich als Entgelt für die Kapitalüberlassung dargestellt habe und nicht als Kapitalrückzahlung anzusehen sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.

Die Zahlung (Zuwendung der Bonusaktien) habe nicht der Schuldner des Kapitals, nämlich die Telekom, vorgenommen, sondern die Bonusaktien seien aus dem Bestand des Bundes, des Großaktionärs der Telekom, entnommen und den Aktionären zugeteilt worden. Die Zuwendung durch den Großaktionär Bund sei auch nicht der Telekom zuzurechnen. Denn der Großaktionär habe keine Verzinsung oder ein sonstiges Nutzungsentgelt zugesagt, sondern lediglich eine Zuwendung für ein bestimmtes Verhalten der Kleinaktionäre.

Die Zuteilung der Bonusaktien sei auch wirtschaftlich nicht als Entgelt für die Kapitalüberlassung erfolgt. Vielmehr stelle die Zuwendung eine Prämie dar, die von dem Jahresergebnis der Telekom völlig unabhängig gewesen sei und das Verhältnis der Gesellschaft zum Kleinaktionär nicht berührt habe. Denn der Telekom hätte auch im Fall des Verkaufs der Aktien durch den Kleinaktionär ununterbrochen das Aktienkapital zur Verfügung gestanden. Er habe also kein Interesse an einer Zuteilung weiterer Aktien an den Kleinaktionär gehabt, unabhängig davon, wie dieser sich in der Zwischenzeit verhalten habe. Das Interesse an der Zuteilung von Bonusaktien habe allein auf Seiten des Großaktionärs, des Bundes, bestanden. Der Großaktionär habe ein eigenwirtschaftliches Interesse daran gehabt, den Aktienkurs möglichst hoch zu halten, damit er aus weiteren geplanten Aktienplatzierungen die notwendigen Mittel erhalten könne, um den aus der Postreform resultierenden Verpflichtungen aus den Pensionslasten nachkommen zu können. Die in der Zuwendung der Bonusaktien liegende positive Kurspflege habe allein dem Großaktionär Bund gedient.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 27.03.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.6.2001 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die hier angesetzten Beträge aus der Gewährung der Bonus-Aktien in Höhe von 3.565.- DM außer Ansatz bleiben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor:

Die Zuwendung der Bonusaktien an die Kläger sei als „Sachdividende“ gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Neben den Bardividenden handele es sich hierbei um einen besonderen Vorteil, der einen zusätzlichen Ausfluss aus der Kapitalbeteiligung darstelle. Dieses zusätzliche Entgelt sei den Anlegern beim Erwerb unter der aufschiebenden Bedingung einer Nichtveräußerung der erworbenen Aktien zugesagt worden. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werde, sei die Zuteilung der Bonusaktien steuerpflichtig. Denn die Steuerbarkeit ergebe sich jedenfalls aus § 22 Nr. 3 EStG, weil die Gewährung der Bonusaktien Einkünfte aus Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG darstelle. Mit der Ausgabe der Bonusaktien hätten die Kläger gleichzeitig ein Verzichtsentgelt dafür erhalten, dass sie für die Zeit bis zum 30.08.2000 auf ihr Recht, die im Zuge des zweiten Börsenganges der Telekom erworbenen Aktien jederzeit zu veräußern, verzichtet hätten. Hierin liege ein vermögenswerter Verzicht auf eine sich aus der Kapitalüberlassung ergebende Rechtsposition.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -). Der Beklagte hat zu Unrecht die den Klägern im Streitjahr 2000 zugeteilten Bonusaktien der Telekom als steuerpflichtige Einkünfte behandelt.

Die in der Gewährung der Bonusaktien liegende Vermögensmehrung der Kläger ist weder als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG noch als Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen. In der Zuteilung der Bonusaktien an die Kläger liegt vielmehr eine Minderung der Anschaffungskosten im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.

l. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile ( Dividenden ) und sonstige Bezüge. Die Vorschrift erfasst die für die Überlassung von Kapital zur Nutzung zugeflossenen laufenden Erträge auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses (vgl. Schmidt/Hei nicke, EStG, 21 .Aufl. § 20 Tz. 3, 52; von Beckerath in: Kirchhof, EStG, 2. Aufl. § 20 Tz. 61 f.). Gewinnanteile in Form von (zusätzlichen) Bonusaktien haben die Kläger im Streitjahr 2000 nicht erhalten. Denn die Bonusaktien sind nicht von der Gesellschaft, der Telekom, gewährt, sondern von der Bundesrepublik Deutschland als Hauptaktionär zur Verfügung gestellt worden und haben folglich das Gesellschaftsvermögen der Telekom nicht gemindert; sie beruhen im Übrigen nicht auf einem entsprechenden Ausschüttungsbeschluss nach § 174 des Aktiengesetzes – AktG – und sind auch nicht allen Aktionären gewährt worden (§ 53 a AktG).

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 des § 20 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Diese Vorschrift enthält keinen selbständigen Besteuerungstatbestand, sondern allein eine Klarstellung des Umfangs der Einnahmen nach § 20 Abs. 1 und 2 EStG. Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne dieser Bestimmung sind aber nur dann anzunehmen, wenn die Vermögensmehrung sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für die Kapitalnutzung darstellt (vgl. Bundesfinanzhof < BFH>, Urteil vom 2. März 1993 – VIII R 13/91 – Bundessteuerblatt -BStBI. – II 1993, 602, 603; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 20 Tz. 125; von Beckerath in Kirchhof, a.a.O. 2. Auflage, § 20 Tz. 125; Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage 2002, § 9 Rz. 558 f.).

Ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung liegt nicht vor, wenn der Vermögenszuwachs aus der Vermögensebene herrührt ( vgl. Wassermeyer in Kirchhof/Söhn, EStG, § 20 Rdnr. A 17 ). Dies ist etwa bei Aufwendungen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern und deren – nachträglicher – Änderung der Fall. Solche Aufwendungen werden bei den Über-schußeinkünften ausschließlich auf die Vermögensspähre getätigt (von Beckerath in Kirchhof, a.a.O. § 9 Tz. 43 ). Deshalb stellen sich Vorgänge im Zusammenhang mit der Anschaffung, die wirtschaftlich zu einer Minderung der Anschaffungskosten führen, als Vorgänge auf der Vermögensebene und somit nicht als Vermögensmehrung dar, die als ein Entgelt für die Kapitalüberlassung nach § 20 Abs. 2 Nr.1 EStG zu erfassen ist (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2002 – IX R 20/98 – Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2002, 854).

Im Streitfall liegt in der Gewährung der Bonusaktien ein solcher Vorgang auf der Vermögensebene, der sich wirtschaftlich als Minderung der Anschaffungskosten je Stück der von den Klägern im Zuge des zweiten Börsengangs der Telekom erworbenen Aktien auswirkt.

1. Der Begriff der Anschaffungskosten ist in § 255 HGB definiert; er ist aus dem Handelsrecht in das Steuerrecht übernommen worden und gilt sowohl für die Ermittlung der Gewinneinkünfte als auch der Überschusseinkünfte (vgl. BFH, Urteil vom 19. Dezember 2000 – IX R 100/97 -, Finanzrundschau – FR – 2001, 543, 544).

Anschaffungskosten sind gemäß § 255 HGB diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Anschaffungspreisminderungen sind von den Anschaffungskosten abzusetzen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB ). Die Höhe der Anschaffungskosten kann sich nachträglich ändern. Eine Minderung der Anschaffungskosten tritt dann ein, wenn eine durch die Anschaffung veranlasste Verringerung der bisherigen Aufwendungen vorliegt. Preisminderungen sind deshalb zu berücksichtigen, weil als Anschaffungskosten nur der Betrag anzusetzen ist, der tatsächlich aufgewendet worden ist (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, Bearbeiter: Stobbe, § 6 EStG Tz. 288, 289; Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1986, §255 HGB S. 675; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, S.Auflage, § 255 HGB Tz. 56).

Der so verstandene Begriff der Anschaffungskosten gilt auch für gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie den Erwerb von Aktien, mit denen der Aktionär ein Bündel von Mitgliedschaftsrechten (z.B. Stimmrecht, das Recht auf Gewinnbeteiligung oder das Recht auf Teilhabe am Liquidationserlös) erwirbt (vgl. BFH, Urteil vom 21. Januar 1999 – IV R 27/97 – BStBI. II 1999, 638 [642]; Schmidt/Glanegger, EStG, 21. Auflage, § 6 Tz. 125; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O. § 6 EStG Tz. 793).

Zu den Anschaffungspreisminderungen im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB zählen unter anderem Skonti, Rabatte, zurückgewährte Entgelte, Boni und Nachlässe aller Art (vgl. Schmidt/Glanegger, a.a.O. § 6 Tz. 98 und 140; Fischer in Kirchhof, a.a.O. § 6 Tz. 45; Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1986, § 255 Tz. 36 ff.; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 1968 Band l, § 153 Tz. 19; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Auflage § 255 HGB Tz. 56 ff.; Staub, HGB, 4. Auflage 2002, § 255 Tz. 12 ff.). Auf den Zeitpunkt der Minderung der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB kommt es nicht an. Nachträgliche Änderungen des Entgelts sind nämlich auch dann, wenn sie in großem zeitlichen Abstand zur Anschaffung erfolgen, noch durch die Anschaffung des Wirtschaftsgutes veranlasst (vgl. BFH, Urteil vom 6. Februar 1987 – IM R 203/83 – BStBI II 1987, 423, 427). Dabei muss allerdings der Preisminderungsvorgang mit dem Anschaffungsgeschäft so verbunden sein, dass der Zufluss der Güter in Geld oder Geldeswert sich als Ermäßigung der Anschaffungskosten darstellt. Eine solche Ermäßigung von Anschaffungskosten ist dann anzunehmen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsgeschäft gegeben ist, wenn also der maßgebende Anlass für die Minderung gerade in der Anschaffung liegt (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2002, a.a.O. Seite 855; Schmidt/Glanegger, EStG, a.a.O. § 6 Tz. 98).

2. Nach den vorgenannten Grundsätzen steht die Zusage der streitigen Bonusaktien in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien selbst, dass sich deren Gewährung als Vorgang auf der Vermögensebene darstellt, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einer Minderung der Anschaffungs(stück)kosten führt.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Anschaffungsvorgang ist nach Auffassung des Senats gegeben, wenn Kapitalanlegern – wie den Klägern – beim Erwerb von Aktien der Bezug weiterer Aktien unter der Bedingung einer bestimmten Haltefrist zugesagt wird, ohne dass hierfür ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zum Bezug der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Bonusaktien sind, wie sich aus den Angebotsbedingungen, des Verkaufsprospektes/Börsenzulassungsprospektes vom 25.06.1999 ergibt (vgl. Seiten 7 und 12 des Prospektes), Privatanleger, wie die Kläger, befugt gewesen, die Aktien des zweiten Börsenganges der Telekom erworben und die die neuen Aktien ununterbrochen bis zum 31. August 2000 in ihren Depots gehalten haben. Ihnen ist die Gewährung von Bonusaktien verbindlich in einer Weise zugesagt worden, dass sich diese Zusage als wesentliche Grundlage des Anschaffungsgeschäftes der Kläger über die im Zuge des zweiten Börsengangs erworbenen Aktien der Telekom darstellt. Veräußert eine Emissionsbank Wertpapiere, die Gegenstand einer Emission sind, unmittelbar an Anleger – wie dies im Streitfall geschehen ist – schließen die Emissionsbanken mit dem jeweiligen Anleger einen Kaufvertrag über Wertpapiere (vgl. Kumpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, Rz. 9.264, S. 1308). Bei einer prospektpflichtigen Emission wie im Streitfall (vgl. § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Börsengesetzes – BörsenG -) richten sich dabei die Rechtsbeziehungen zwischen der die Aktien am Markt veräußernden Emissionsbank und dem Anleger nach den Angebotsbedingungen des Emissionsprospektes. Die Emissionsbanken verpflichten sich hierzu im Übernahmevertrag mit dem Emittenten, die neu begebenen Aktien zu übernehmen und diese nach Maßgabe des Verkaufsprospektes an das anlagebereite Publikum zu veräußern (vgl. Kumpel, a.a.O. Rz. 9.123, S. 1264). Sie übernehmen für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verkaufsprospekts gleichermaßen die zivilrechtliche Verantwortung wie der Emittent des Wertpapiers (vgl. Kumpel, a.a.O. Rz. 9.284, S. 1313).

Auch im Streitfall haben die Konsortialbanken die neuen Aktien der Telekom im Rahmen des öffentlichen Angebots nach Maßgabe des Verkaufsprospektes an Anleger verkauft, wie sich aus der Darstellung der Aktienübernahmen im Verkaufsprospekt/ Börsenzulas-sungsprospekt vom 25.06.1999 ergibt (vgl. S. 144).

Dass im Streitfall die Bonusaktien weder vom Veräußerer, der jeweiligen Emissionsbank, noch vom Emittenten, der Telekom, sondern von einem Dritten, nämlich dem Großaktionär Bundesrepublik Deutschland gewährt worden sind, führt nicht dazu, eine Änderung der Anschaffungskosten bereits im Ansatz zu verneinen. Denn auch eine Zuwendung oder ein Preisnachlass von dritter Seite wirkt sich auf die Anschaffungskosten aus, wenn der Dritte in den Anschaffungsvorgang rechtlich und wirtschaftlich einbezogen ist (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2002 – IX R 20/98 – a.a.O. Seite 855; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O. Bearbeiter: Stobbe Rz. 289; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Auflage § 255 HGB Rz. 56; BFH, Urteil vom 22. April 1988 – III R 54/83 – BStBI. II 1988, 901, 902).

Diese Voraussetzungen treffen im Streitfall für die Gewährung der Bonusaktien aus den Beständen der Bundesrepublik Deutschland als Großaktionär zu.

Der Großaktionär ist in den Emissions- und Anschaffungsvorgang rechtlich und wirtschaftlich unmittelbar eingebunden gewesen. Denn der Kaufvertrag über die Aktien aus Anlass des zweiten Börsengangs der Telekom und die Zusage und Gewährung von Bonusaktien aus den Beständen des Großaktionärs stellen ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – zwischen dem Anleger, dem Emittenten bzw. der Emissionsbank und dem Großaktionär dar.

Für die Beurteilung von selbständigen Vereinbarungen als einheitliches Rechtsgeschäft kommt es nach der Rechtsprechung maßgeblich darauf an, ob nach den Vorstellungen der Vertragschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten sollen, sondern gemeinsam miteinander „stehen und fallen“ sollen (vgl. Bundesgerichtshof – BGH -, Urteil vom 30. April 1976 – V ZR 143/74 – NJW 1976, 1931; Urteil vom 6. November 1980 – VII ZR 12/80 – NJW 1981, 274, 275).

So verhielt es sich mit den genannten Vereinbarungen bzw. Zusagen im vorliegenden Fall. Denn die Gewährung von Bonusaktien an die oben erwähnten Anleger zu Lasten der Bestände des Großaktionärs ist – wie ausgeführt – bereits eindeutig im Verkaufs-/Börsenzulassungsprospekt vom 25.06.1999 geregelt (vgl. u. a. S. 12). Als Mehrheitsaktionär konnte die Bundesrepublik Deutschland aber nicht nur die Geschicke der Gesellschaft beherrschen, sondern insbesondere maßgeblichen Einfluß auf die Emissionsbedingungen und damit den Inhalt des Verkaufsprospektes nehmen. Bei dieser Sachlage ist der Senat davon überzeugt, dass der Großaktionär sich vertraglich gegenüber dem Emittenten bzw. den Emissionsbanken verpflichten wollte und verpflichtet hat, Bonusaktien an näher bestimmte Anlegerkreise zuzusagen und bei Erfüllen der Voraussetzungen diese zu gewähren. Die zu Grunde liegenden Vereinbarungen sollen also nach dem erkennbar gewordenen und im Verkaufsprospekt/Börsenzulassungsprospekt nach außen dokumentierten Willen aller an dem Erwerbsvorgang der Aktien beteiligten Personen nicht für sich allein gelten, sondern die Vertragsbeteiligten haben den Erwerb der Aktien und den Anspruch auf Zuteilung von Bonusaktien untrennbar miteinander verknüpft und dies im Verkaufsprospekt insoweit auch rechtsverbindlich zugesagt.

Allein diese Wertung entspricht auch dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Bei objektivem Verständnis hatte sie nämlich als Großaktionär ein herausragendes wirtschaftliches Interesse am Erfolg des weiteren Börsengangs des ehemaligen Monopolunternehmens Telekom. Dieses Interesse liegt schon deshalb auf der Hand, weil der Großaktionär auch nach der so genannten Postreform II und nach den Börsengängen der Jahre 1996 und 1999 noch immer als Mehrheitsaktionär eine Anteilsquote von 65,2 % besaß (vgl. Verkaufsprospekt/Börsenzulassungsprospekt S. 18) und deshalb in besonderer Weise auf eine dauerhaft erfolgreiche Platzierung der Aktien bedacht sein musste. Hierfür kommt es aber entscheidend auf das sogenannte „Pricing“ und „Timing“ an, mit dem die widerstreitenden Interessen der Beteiligten bei der Festlegung der Emissionsbedingungen ausgeglichen werden. Deshalb sind Bonusaktien, die bei einer Emission an einen bestimmten Anlegerkreis zugesagt werden, untrennbarer Teil des Preisbildungsvorgangs („Pricing“, vgl. Kumpel, a.a.O. Rz. 9.7, 9.17, S. 1229 bzw. 1232), mit dem ein marktgerechter Ausgabepreis, ggf. unter Einbeziehung zusätzlicher Kaufanreize für die Aktien gefunden werden soll.

3. Durch die Zuteilung von Bonusaktien an die Kläger hat sich ihr Kaufpreis gemindert, weil sich die Aufwendungen je Aktie verringert haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Bonusgewährung als Preisminderung oder als Draufgabe zu verstehen ist, weil die Bb-nusaktionäre für den gleichen Kaufpreis insgesamt eine größere Anzahl von Aktien als die anderen Anleger erhalten haben; sie haben mithin für die gleiche Anzahl Aktien – bezogen auf jede einzelne Aktie – tatsächlich einen geringeren Kaufpreis gezahlt als sie ihn ohne Zuteilung der Bonusaktien entrichtet hätten.

Dass der ursprüngliche Anschaffungsgesamtpreis unverändert geblieben ist, ist in Anbetracht der höheren Gegenleistung unerheblich. Die Kläger haben nämlich durch die Gewährung von Bonusaktien mehr Mitgliedschaftsrechte und dadurch mehr Vermögensrechte erhalten als andere Aktionäre, weil sich der Umfang der Vermögensrechte eines Aktionärs sich regelmäßig nach dem Ausmaß seiner Kapitalbeteiligung richtet, §§ 60 Abs. 1, 186 Abs. 1 Satz 1, 271 Abs. 2 AktG (vgl. Wiesner in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft § 17 Rz. 3, 4). Der Gesamtkaufpreis ist somit auf die in den Aktien enthaltenen Mitgliedschaftsrechte nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen ( vgl. BFH, Urteil vom 15. Januar 1985 – XI R 81/83 – BStBI II 1985, 252(253); Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O. Bearbeiter: Winkeljohann, § 6 Rz. 305).

An der rechtlichen Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn man die Gewährung der Bonusaktien als Zugabe oder Draufgabe zu den erworbenen Aktien ansieht. Auch dann hätten sich die Anschaffungskosten je Aktie gemindert. Eine Zugabe wird angenommen, wenn eine Ware oder Leistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung angeboten oder gewährt wird, d. h. wenn die Gewährung der Zugabe vom Abschluss des Hauptgeschäftes abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1994 – l ZR 193/92 – Wertpapiermitteilungen – WM – 1995, 408, 409; BFH, Urteil vom 21. September 1993 – III R 76/88 – BStBI. II 1994, 170, 171). Die Zugabe oder Draufgabe stellt aber kein neues selbständiges Geschäft zwischen den Vertragsparteien dar, sondern ist vielmehr akzessorisch mit der Hauptleistung verknüpft und ist deshalb Teil des hauptsächlichen Leistungsaustausches. Damit ist sie untrennbar mit dem Anschaffungsvorgang verknüpft (vgl. BFH, Urteil vom 21. September 1993 – III R 76/88 – a.a.O.), wobei die Anschaffungskosten auf beide Wirtschaftsgüter aufzuteilen sind, weil sie sowohl auf die Hauptleistung des Geschäfts als auch auf die Zugabe entfallen (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O. Bearbeiter: Winkeljohann § 6 EStG Rz. 306).

4. Soweit ein Teil des steuerrechtlichen Schrifttums (vgl. Becker, FR 2001, 231, 232 f.; Altfelder, FR 2000, 443, 444 f.) in der Gewährung von Bonusaktien an Kapitalanleger im Rahmen des zweiten Börsengangs der Telekom ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung und keine Anschaffungskostenminderung annimmt, vermag der Senat diesen Auffassungen nicht zu folgen (im Ergebnis wie hier: Schmidt/ Heinicke, EStG, a.a.O. § 20 Tz. 126; Gondert/Schimmelschmidt, Der Betrieb – DB – 1999, 1570; Metzing, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2001, 608; Singer, FR 2000, 229; abweichend: von Beckerath in Kirchhof, a. a. O. Tz. 125 a. E. allerdings ohne Begründung).

Die Auffassung von Becker (a.a.O., Seite 233), der in der Gewährung der Bonusaktien zwar eine Anschaffungspreisminderung sieht, gleichwohl aber gleichzeitig ein Entgelt für die Kapitalüberlassung annimmt, weil die Preisminderung letztlich für die Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung gewährt worden sei, überzeugt nicht.

In der Preisminderung liegt nämlich kein zusätzliches Entgelt für eine Kapitalüberlassung. Ein zusätzliches Entgelt wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn die Beteiligten ihre vertraglichen Beziehungen in dieser Weise ausgestaltet hätten. Das ist im Streitfall aber nicht der Fall, weil dem Privatanleger bereits bei dem Erwerb der Aktien vom Verkäufer verbindlich eine Preisermäßigung zugesagt worden ist, wenn er die Aktien ununterbrochen in seinem Depot bis zum 31.08.2000 halten sollte. Eine solche von den Vertragspartnern als Preisermäßigung ausgehandelte vertragliche Bindung muss auch steuerrechtlich als solche und nicht als zusätzliche Vergütung oder Ertrag behandelt werden (vgl. BFH, Urteil vom 16.08.1962 – l 286/60 U – BStBI III 1962, 518<519>). Altfelder (FR 2000, 443, 444) hält demgegenüber eine Minderung von Anschaffungskosten bei dem Erwerb von Aktien grundsätzlich nur noch in den Fällen der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG) für möglich; in allen anderen Fällen der Gewährung von Bonusaktien bzw. Freiaktien seien besondere Entgelte oder Vorteile i. S. v. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzunehmen.

Diese Auffassung kann der Senat schon deshalb nicht teilen, weil Altfelder seiner Erörterung einen anderen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat als den, von dem der Senat ausgehen muß. Denn Altfelder geht – anders als dies im Streitfall der Fall ist – davon aus, dass die den Anlegern gewährten Bonusaktien aus einer Kapitalerhöhung der Telekom aus Gesellschaftsmitteln i. S. v. §207 ff. AktG stammen. Diese Gestaltung deckt sich nicht mit derjenigen des Streitfalles, weil die hier in Rede stehenden Bonusaktien – wie sich aus dem Verkaufsprospekt/Börsenzulassungsprospekt vom 25.06.1999 unzweifelhaft ergibt – nicht aus einer Kapitalerhöhung der Telekom aus Gesellschaftsmitteln herrühren, sondern den Anlegern vom Großaktionär Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Kaufvertrages zugesagt worden sind.

5. Die Auffassung des Senats, die Gewährung von Bonusaktien mindere die Anschaffungskosten der erworbenen Aktien, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zu Anschaffungskostenminderungen in Form von sonstigen Preisnachlässen und Investitionszuschüssen.

Denn auch dann, wenn der Emittent von Wertpapieren einer Bank Bonifikationen dafür zugesagt hat, dass die übernommenen Wertpapiere innerhalb bestimmter Fristen nicht an den Emittenten zurückgelangten, ermäßigen sich nach der Rechtsprechung des BFH die Anschaffungskosten der Wertpapiere (vgl. BFH, Urteil vom 16. August 1962 – l 286/60 U a.a.O. S. 518). Dadurch, dass die erwerbende Bank die Verpflichtung aus der Sperrklausel erfüllt hat, hat sich hierdurch der Anschaffungspreis für die Wertpapiere gemindert und endgültig auf einen Betrag in Höhe des Kurswertes abzüglich der Bonifikation eingestellt (vgl. BFH, Urteil vom 16. August 1962 – l 286/60 U a.a.O. S. 518). Auch ein öffentlicher Investitionszuschuss, der für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes gezahlt wird, führt nicht etwa zu einem gewinnerhöhenden Ertrag, sondern zu einer Ermäßigung der Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um den Zuschuss (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 1988 – IV R 78/85 – BStBI. II 1989, 189, 191; Urteil vom 26. November 1996 – VIII R 58/93 – BStBI. II 1997, 390).

II. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt schließlich in der Zusage und Zuteilung von Bonus-Aktien keine steuerpflichtige Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG. Eine sonstige Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts Willen erbracht wird, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge und veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2000, – IX R 96/97 – BStBI. II 2001, 391 m. w. N.; Urteil vom 28.11.1990 -XR 197/87-BStBI. II 1991,300,301).

Die Voraussetzungen für die Annahme sonstiger Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG liegen im Streitfall nicht vor. Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass der Verkäufer eine Zugabe von Bonusaktien an näher bestimmte Anleger zugesagt hätte, um hiermit ein Entgelt für eine konkrete Leistung der Privatanleger zu entlohnen (vgl. BFH, Urteil vom 26.02.2000 – IX R 20/98 a. a. O. Seite 855).

Eine – vom Anschaffungsgeschäft losgelöste – gesonderte Leistungsvereinbarung zwischen der Emissionsbank, dem Großaktionär Bundesrepublik Deutschland und den Privatanlegern ist im Streitfall aber nicht abgeschlossen worden. Eine solche Vereinbarung wäre beispielsweise dann anzunehmen gewesen, wenn der Großaktionär den Privatanlegern auf Grund zweiseitiger Vereinbarung eine Aktiengewährung aus seinen Beständen gegen deren Verpflichtung, die Aktien eine bestimmte Zeit in ihren Depots zu halten, unabhängig von einem Anschaffungsvorgang zugesagt hätte. Eine solche gesonderte Vereinbarung mit eigenständigen Leistungspflichten ist im vorliegenden Fall nicht geschlossen worden. Die im Verkaufsprospekt/ Börsenzulassungsprospekt enthaltene Zusage der Gewährung von Bonusaktien an Privatanleger modifiziert allein den Anschaffungsvorgang im Sinne einer allgemeinen Preisermäßigung für bestimmte Anlegergruppen. Leistungsmodalitäten, die untrennbarer Bestandteil des Anschaffungsgeschäftes sind, kommt aber kein gesonderter Entgeltcharakter im Sinne eines Verzichtsentgelts zu, wie der Beklagte meint, weil in der Zugabe des Veräußerers durch Gewährung von Bonusaktien ein bloßer Kaufanreiz zum Abschluss des Hauptgeschäftes liegt (vgl. im Ergebnis wie hier: Gon-dert/Schimmelschmidt, DB 1999, a.a.O.; Metzing, DStR 2001, a.a.O. S. 609; Singer, FR 2000, a.a.O.).

Soweit Hamacher/Feyerabend (in: Korn, Kommentar zum EStG, Loseblatt, Stand: Juli 2000, § 20 Rz. 182) die Auffassung vertreten, die Zuteilung von Bonusaktien an die Privatanleger des zweiten Börsengangs sei vergleichbar mit der Zahlung der Optionsprämie des Stillhalters bei Optionsgeschäften und demnach ein Entgelt im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG, überzeugt dies den Senat ebenfalls nicht. Denn das Optionsgeschäft ist bereits im Ansatz nicht mit der hier zu beurteilenden Bonusgewährung von Aktien aus dem zweiten Börsengang der Telekom zu vergleichen. Optionsgeschäfte werden sowohl zivil- als auch steuerrechtlich als gesonderte Verträge beurteilt. Der Kauf des Optionsrechts einerseits und die Ausübung der Option mit dem Abschluss des Hauptvertrages andererseits stellen getrennte Geschäfte dar und sind damit auch getrennt zu beurteilen. Das zunächst dem Optionsgeber (Stillhalter in Aktien) gewährte Bindungsentgelt für die Einräumung der Option und das nach Abschluss des Hauptvertrages zu zahlende Entgelt beruhen auf selbständigen Verträgen. Denn der Stillhalter erbringt durch das vereinbarungsgemäße Bereithalten von Wertpapieren gegen Erhalt der Optionsprämie eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung gegen Entgelt, die auch in steuerrechtlicher Hinsicht losgelöst von einem etwa nachfolgenden Wertpapiergeschäft zu beurteilen ist. Deshalb sind der Optionsvertrag und das Wertpapiergeschäft wirtschaftlich und rechtlich nicht derart eng miteinander verknüpft, dass sie steuerrechtlich als Einheit aufzufassen wären (vgl. BFH, Urteil vom 28. November 1990 – X R 197/87 – BStBI. II 1991, 300, 301 f.).

Der Privatanleger, der die erworbenen Aktien aus dem zweiten Börsengang der Telekom längere Zeit in seinem Aktiendepot hält, erbringt hierdurch nicht – wie ein Stillhalter in Aktien bei einer Kaufoption – eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung gegen Entgelt.

Im Streitfall liegt in dem bloßen „Halten von Aktien“ schon deshalb keine wirtschaftlich selbständige Leistung, weil – anders als bei Optionsgeschäften – nicht feststellbar ist, ob die Leistung des Bonusaktionärs durch eine bloße Zugabe von 10 % Bonusaktien überhaupt marktgerecht vergütet worden ist. Ein – dem Optionsgeschäft vergleichbares -wirtschaftliches Eigengewicht kommt der bloßen Halteposition des Bonusaktionärs nicht zu, weil sein Anspruch auf Zuteilung von Bonusaktien wegen der personalen Bindung des Angebots an den jeweiligen Aktionär keine marktgängige, handelbare Rechtsposition darstellt.

Ganz anders liegen die wirtschaftlichen Gegebenheiten demgegenüber bei Wertpapieroptionsgeschäften. Während der Anleger beispielsweise einer Kaufoption bei möglichst geringem Kapitaleinsatz durch den Hebeleffekt an möglichen Kurssteigerungen der Basiswerte überproportional teilnehmen kann, setzt sein Vertragspartner, der Stillhalter, auf fallende Basispreise, damit der Optionsnehmer seine Option verfallen läßt und ihm, dem Stillhalter, die Optionsprämie verbleibt.

Die marktgerechte Vergütung für die beiderseitigen Leistungspflichten bei Optionsgeschäften findet ihren sinnfälligen Ausdruck in dem Handel der Optionen im Handelssegment der Börsentermingeschäfte ( vgl. §§ 52 bis 70 BörsenG ). Der Marktwert der p-weiligen handelbaren Optionsposition hängt dabei von der Entwicklung des maßgeblichen Marktpreises des Basiswertes innerhalb der Laufzeit der Rechtsposition ab (vgl. Kumpel, a.a.O. Tz. 15.95, S. 1713).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist gern § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Streitsache hat grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat bisher- soweit feststellbar – noch nicht über eine Fallgestaltung wie im Streitfall entschieden, ob Bonusaktien, die Kapitalanlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien aus Anlass des Börsengangs einer Publikums-AG für eine bestimmte Haltedauer aus den Beständen eines Großaktionärs unentgeltlich zugesagt worden sind, zu den Anschaffungskosten der Beteiligung oder zu den Kapitaleinkünften zählen.

 

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