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Sozialhilfe – Anspruch auf Bezahlung einer Brille

Sozialgericht Münster

Az.: S 12 SO 14/05 ER

Beschluss vom 28.02.2005


Der Antrag wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm die Kosten für eine Brille zu gewähren, hilfsweise, ihm die Kosten darlehensweise zu gewähren, hat keinen Erfolg.

Gem. § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen.

In Anbetracht der bindenden Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Münster sieht das Gericht von der Prüfung ab, ob es im vorliegenden Fall Gericht der Hauptsache ist.

Ferner kann offen bleiben, ob der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allenfalls, dass der Antragsteller seinen Anspruch offensichtlich auf die bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes stützt und nicht auf die seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelungen des SGB II. Andernfalls hätte er seinen Antrag gegen den für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zuständigen Leistungsträger gerichtet, d.h. gegen die Arbeitsgemeinschaft M..

Jedenfalls aber fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zur Vermeidung nicht mehr hinnehmbarer Nachteile auf die sofortige Gewährung der beim Antragsgegner bereits am 22. Juli 2004 beantragten Leistung angewiesen ist.

Es kann dabei unterstellt werden, dass der Antragsteller auf die ihm bereits vor seiner Antragstellung beim Antragsgegner verordnete Brille nach wie vordringend angewiesen ist. Dies allein rechtfertigt indessen nicht die von ihm begehrte Regelungsanordnung. Denn es fehlt an der Darlegung und Glaubhaftmachung, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die für die Anschaffung der Brillengläser erforderlichen Kosten vorläufig aus eigenen Mitteln aufzubringen. Der Antragsteller erhält seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II, mithin auch die Regelleistungen in Höhe von 345 € monatlich. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller in der Lage ist, einen Teilbetrag dieser Regelleistungen zur Anschaffung seiner Brille einzusetzen, ohne dass ihm deshalb nicht mehr hinnehmbare Nachteile entstehen würden. Der Antragsteller bezifferte die Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Anschaffung seiner Brille im Juli 2004 auf 90 bis 100 € für die Brillengläser. Kosten für ein Brillengestell dürften dem Antragsteller schon in Anbetracht dessen, dass Brillengestelle von einigen Optikern kostenlos zur Verfügung gestellt werden (z.B. durch die Firma Fielmann), nicht entstehen. Nach Abzug des Betrags von 100 € steht dem Antragsteller ein Restbetrag in Höhe von 245 € an Regelleistung zur Verfügung. Dieser Betrag reicht zur Überzeugung des Gerichts für die Deckung des unabweisbaren, insbesondere nicht aufschiebbaren Lebensunterhalts aus. Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich dieses Betrags mit dem Betrag, den Ausländer aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes monatlich an Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (für den Haushaltsvorstand incl. Barbetrag: 440 DM / 224,97 €). Der Gesetzgeber geht also erkennbar davon aus, dass ein menschenwürdiges Leben mit Hilfe des zuletzt genannten Betrags möglich ist. Dann aber ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen, wenn er seinen Lebensunterhalt (ohne die Kosten der Unterkunft) für die Dauer eines Monats auf den Betrag von 245 € beschränkt und die erforderlichen Brillengläser vorläufig aus eigenen Mitteln anschafft. Der Antragsteller bedarf deshalb auch nicht des hilfsweise beantragten Darlehens.

Mithin ist dem Antragsteller zuzumuten, den Ausgang des vor dem Verwaltungsgericht Münster anhängigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dort wird dann zu klären sein, ob der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf die Gewährung der hier streitgegenständlichen Kosten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf der (entsprechenden) Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

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