Amtsgericht Lüneburg
Az: 34 OWi 1204 Js 13143/11
Beschluss vom 29.06.2011
Der Betroffenen wird durch ihren Verteidiger Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes Traffiphot S / Digital, Eichscheinidentifikationsnummer 593-031/60386, gewährt.
Die Einsichtnahme hat in den Räumen des Landkreises Lüneburg zu erfolgen. Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt der Betroffene zu zwei Dritteln, im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der nach §§ 62 OWiG zulässige Antrag ist zum Teil begründet.
Der Verteidiger der Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die auch einem Sachverständigen zu Verfügung stehen würden.
Um zu gewähren, dass der Verteidiger der Betroffenen die Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollziehen und überprüfen kann und entsprechend die Zeugen in der Hauptverhandlung befragen kann, ist ihm Einsicht in die Bedienungsanleitung zu gewähren.
Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Das Einsichtsrecht ist durch Einsichtnahme in den Räumen der Bußgeldbehörde auszuüben. Eine Übersendung kann nicht erfolgen. Das Bußgeldverfahren ist ein Masseverfahren. Zum einen wird die Bedienungsanleitung der Messgeräte von den Messbeamten ständig benötigt und kann deshalb schon nicht im Original versandt werden. Zum anderen würde aufgrund der Vielzahl der Bußgeldverfahren die jeweilige Anfertigung von Kopien die Kapazitäten der Behörde in einem erheblichen Ausmaß überschreiten.
Dieses widerspricht auch nicht dem Grundsatz eines fairen Verfahrens.
Das Gericht hat bei der Güterabwägung berücksichtigt, dass es für nicht ortsansässige Verteidiger ein erheblicher Aufwand ist, Einsicht in die Bedienungsanleitung möglicherweise in einer weit entfernten Stadt zu nehmen.
Zu berücksichtigen ist aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Arbeit der Bußgeldbehörde. Diese würde durch ein Recht des Betroffenen auf Übersendung von Kopien gerade in Hinblick auf die Vielzahl der Bußgeldverfahren erheblich beeinträchtigt.
Die Einsichtnahme in die Lebensakte kann nicht gewährt werden, da sie nicht geführt wird. Eine Übersendung ist aus eben diesen Gründen ebenfalls nicht möglich.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.
Die Kostenentscheidung beruht aus § 46 OWG i.V.m. § 473 StPO.